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   BGH, 22.12.1967 - V ZR 150/64   

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https://dejure.org/1967,1135
BGH, 22.12.1967 - V ZR 150/64 (https://dejure.org/1967,1135)
BGH, Entscheidung vom 22.12.1967 - V ZR 150/64 (https://dejure.org/1967,1135)
BGH, Entscheidung vom 22. Dezember 1967 - V ZR 150/64 (https://dejure.org/1967,1135)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • WM 1968, 432
  • DB 1968, 799
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.01.1963 - V ZR 125/61

    Überbau bei Grunddienstbarkeiten

    Auszug aus BGH, 22.12.1967 - V ZR 150/64
    Daß der streitige Dachvorsprung objektiv einen Überbau im Sinne dieser Vorschrift darstellt, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen; insbesondere braucht sich der Gebäudeteil, der über die Grenze hinausragt, nicht am Erdboden zu befinden (RGZ 88, 59, 41; BGHZ 39, 5, 13) [BGH 09.01.1963 - V ZR 125/61].

    Bei Grenzüberschreitungen gemäß § 912 BGB obliegt es dem Bauenden, sein Verhalten zu rechtfertigen und zu diesem Zweck diejenigen Tatumstände zu behaupten und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen sich seine Schuldlosigkeit oder ein geringerer Verschuldensgrad als grobe Fahrlässigkeit ergibt (RGZ 47, 114, 117; BGHZ 39, 5, 14 [BGH 09.01.1963 - V ZR 125/61]; BGH WM 1966, 1303, 1304); daß der Beklagte diesem Erfordernis genügt hat, ergibt sich aus dem Berufungsurteil nicht.

  • BGH, 09.11.1966 - V ZR 16/65

    Inhaberschaft an einem Erbbaurecht an einem einer Stadt gehörigen Grundstück -

    Auszug aus BGH, 22.12.1967 - V ZR 150/64
    Das Ergebnis kann jedoch, wie jede andere Tatsachenfeststellung und Würdigung, in der Revisionsinstanz daraufhin geprüft werden, ob das Berufungsgericht die richtigen Grundbegriffe angewandt und alle entscheidungserheblichen Umstände berücksichtigt hat (Urteil des erkennenden Senats vom 9. November 1966, V ZR 16/65, WM 1966, 1303, 1304, mit Nachweisen).

    Bei Grenzüberschreitungen gemäß § 912 BGB obliegt es dem Bauenden, sein Verhalten zu rechtfertigen und zu diesem Zweck diejenigen Tatumstände zu behaupten und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen sich seine Schuldlosigkeit oder ein geringerer Verschuldensgrad als grobe Fahrlässigkeit ergibt (RGZ 47, 114, 117; BGHZ 39, 5, 14 [BGH 09.01.1963 - V ZR 125/61]; BGH WM 1966, 1303, 1304); daß der Beklagte diesem Erfordernis genügt hat, ergibt sich aus dem Berufungsurteil nicht.

  • RG, 11.06.1902 - V 113/02

    Überbau.

    Auszug aus BGH, 22.12.1967 - V ZR 150/64
    Allein damit handelte der Beklagte noch nicht vorsätzlich, da nicht die Grenzüberschreitung als solche den Gegenstand des Vorsatzes im Sinne von § 912 BGB bildet, sondern noch das Bewußtsein hinzukommen muß, hierzu keine Befugnis zu haben (RGZ 52, 15, 17).
  • BGH, 24.06.1964 - V ZR 162/61

    Gemeinrechtliche Servitut

    Auszug aus BGH, 22.12.1967 - V ZR 150/64
    Ehe das Oberlandesgericht grobfahrlässiges Handeln verneinen durfte hätte es zunächst unter Würdigung der Zeugenaussagen sowie des bei den Akten befindlichen Briefwechsels der Beteiligten klären müssen, ob der Architekt Schöning - dessen etwaiges Verschulden dem Beklagten zuzurechnen wäre (BGHZ 42, 63, 69) [BGH 24.06.1964 - V ZR 162/61] - wirklich keinen Anlaß hatte, hinsichtlich der Befugnis W. zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen für den Eigentümer des Nachbargrundstücks Zweifel zu hegen.
  • RG, 01.10.1913 - V 157/13

    1. Liegt ein Überbau vor, wenn der bauende Eigentümer des einen Grundstücks das

    Auszug aus BGH, 22.12.1967 - V ZR 150/64
    Ursächlich für den Irrtum, man baue im Einvernehmen mit dem Nachbar über die Grenze, darf keine besonders schwere Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt sein (RGZ 83, 142, 145; Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht 4. Aufl. § 24 I 6, S. 412 f; Soergel/Siebert/Baur, BGB 9. Aufl. § 912 Anm. 8).
  • AG Brandenburg, 07.12.2016 - 31 C 160/14

    Überbau unterhalb der 25 cm-Grenze muss der Nachbar hinnehmen!

    Zwar muss sich das Verschulden des Beklagten auf die Grenzüberschreitung und die fehlende Befugnis dazu beziehen ( Reichsgericht , RGZ Band 88, Seiten 39 ff.; BGH , WM 1968, Seite 432; BGH , Urteil vom 16.03.1979, Az.: V ZR 38/75, u.a. in: WM 1979, Seiten 644 ff. ), jedoch handelt der Eigentümer im Sinne des § 912 BGB vorsätzlich, wenn er weiss, dass er die Grenze überschreitet und sich dabei bewusst ist, hierzu keine Befugnis zu haben ( BGH , NJW 1974, Seiten 1552 f.; BGH , WM 1968, Seite 432 ).
  • BGH, 19.09.2003 - V ZR 360/02

    Haftung des bösgläubigen Besitzers

    Sie machte dem Beklagten im Gegenteil deutlich, daß er sich bei der Bebauung seines Grundstücks im Bereich der Grundstücksgrenze bewegte und darauf zu achten hatte, ob seine Baumaßnahmen von der Vereinbarung gedeckt waren oder nicht (vgl. dazu Senatsurt. v. 22. Dezember 1967, V ZR 150/64, WM 1968, 432, 433).
  • BGH, 16.03.1979 - V ZR 38/75

    Überbau von Fundamenten, Mauer und Dach der Autohalle - Die widerspruchslose

    Die irrige Annahme, der Nachbar gestatte den Überbau, vermag nicht vom Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu entlasten, sofern der Irrtum Folge einer besonders schweren Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist (Senatsurteil vom 22. Dezember 1967 - V ZR 150/64 = WM 1968, 432, 433 m.w.N.).

    Die Grenzen des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsfreiraums sind damit überschritten (vgl. Senatsurteil vom 22. Dezember 1967 - V ZR 150/64 = WM 1968, 432, 433).

  • BGH, 21.06.1974 - V ZR 164/72

    Zur Duldung eines Oberbaus

    Inwieweit bei Bebauung eines einheitlichen, noch ungeteilten Grundstücks (also nicht zweier, im Eigentum derselben Person stehender Nachbargrundstücke) von "Eigengrenzüberbau" gesprochen werden kann, mag ebenso dahinstehen wie die weitere Frage, ob im Falle eines Eigengrenzüberbaues, wie das Berufungsgericht angenommen hat, ein Verschulden des Überbauenden i. S. von § 912 Abs. 1 BGB von vornherein ("begrifflich") ausscheidet (so wohl auch MEISNER-STERNHODES, Nachbarrecht, 5. Aufl., § 24 VII Fußn. 147, S. 496, m. w. Nachw.), oder ob vorsätzlicher Überbau vorliegt, wenn der gegenwärtige Eigentümer eines zur Aufteilung vorgesehenen Grundstücks in Kenntnis des späteren, bereits vertraglich festgelegten Grenzverlaufs unter Verletzung seiner Vertragspflichten bewusst so baut, dass das Gebäude auf beiden Seiten der künftigen Grundstücksgrenze zu stehen kommt (über den Vorsatzbegriff in § 912 BGB und die Bedeutung des Bewusstseins, zu der tatsächlich durchgeführten Bebauung nicht befugt zu sein, vgl. Urt. des Senats v. 22.12.1967, V ZR 150/64, WM 68, 432, und MEISNER-STERN-HODES, aaO § 24 1 6, S. 473).
  • OLG Brandenburg, 21.10.2010 - 5 U 103/09

    12 dm²-Überbau im Wald muss nicht abgerissen werden

    Denn dem für einen geringeren Verschuldensgrad darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten (BGH WM 1968, 432, 433) fällt selbst dann grobe Fahrlässigkeit zur Last, wenn man von seinem eigenen Sachvortrag ausgeht.
  • BGH, 10.10.1969 - V ZR 131/66

    Gemeinschaftliche Giebelmauer

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  • AG Pfaffenhofen/Ilm, 21.12.2018 - 1 C 830/17

    Nachbaranspruch auf Beseitigung eines Überbaus

    Zwar muss sich das Verschulden des Beklagten auf die Grenzüberschreitung und die fehlende Befugnis dazu beziehen (Reichsgericht, RGZ Band 88, Seiten 39 ff.; BGH, WM 1968, Seite 432; BGH, Urteil vom 16.03.1979, Az.: V ZR 38/75, u. a. in: WM 1979, Seiten 644 ff.), jedoch handelt der Eigentümer im Sinne des § 912 BGB vorsätzlich, wenn er weiß, dass er die Grenze überschreitet und sich dabei bewusst ist, hierzu keine Befugnis zu haben (BGH, NJW 1974, Seiten 1552 f.; BGH, WM 1968, Seite 432).
  • BGH, 21.06.1974 - V ZR 161/72

    Ordnungsgemäße Abgrenzung der Zivilgerichtsbarkeit und der freiwilligen

    Inwieweit bei Bebauung eines einheitlichen, noch ungeteilten Grundstücks (also nicht zweier, im Eigentum derselben Person stehender Nachbargrundstücke) von "Eigengrenzüberbau" gesprochen werden kann, mag ebenso dahinstehen wie die weitere Frage, ob im Falle eines Eigengrenzüberbaues, wie das Berufungsgericht angenommen hat, ein Verschulden des Überbauenden im Sinne von § 912 Abs. 1 BGB von vornherein ("begrifflich") ausscheidet (so wohl auch Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht 5. Aufl. § 24 VII Fußn. 147, S. 496, mit weiteren Nachweisen), oder ob vorsätzlicher Überbau vorliegt, wenn der gegenwärtige Eigentümer eines zur Aufteilung vorgesehenen Grundstücks in Kenntnis des späteren, bereits vertraglich festgelegten Grenzverlaufs unter Verletzung seiner Vertragspflichten bewußt so baut, daß das Gebäude auf beiden Seiten der künftigen Grundstücksgrenze zu stehen kommt (über den Vorsatzbegriff in § 912 BGB und die Bedeutung des Bewußtseins, zu der tatsächlich durchgeführten Bebauung nicht befugt zu sein, vgl. Urteil des Senats vom 22. Dezember 1967, V ZR 150/64, WM 1968, 432, und Meisner/Stern/Hodes, a.a.O. § 24 I 6, S. 473).
  • BGH, 21.06.1974 - V ZR 160/72

    Zuständiges Gericht bei einem Streit um Grunddienstbarkeiten - Inhalt der

    Inwieweit bei Bebauung eines einheitlichen, noch ungeteilten Grundstücks (also nicht zweier, im Eigentum derselben Person stehender Nachbargrundstücke) von "Eigengrenzüberbau" gesprochen werden kann, mag ebenso dahinstehen wie die weitere Frage, ob im Falle eines Eigengrenzüberbaues, wie das Berufungsgericht angenommen hat, ein Verschulden des Überbauenden im Sinne von § 912 Abs. 1 BGB von vornherein ("begrifflich") ausscheidet (so wohl auch Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht 5. Aufl. § 24 VII Fußn. 147, S, 496, mit weiteren Nachweisen), oder ob vorsätzlicher Überbau vorliegt, wenn der gegenwärtige Eigentümer eines zur Aufteilung vorgesehenen Grundstücks in Kenntnis des späteren, bereits vertraglich festgelegten Grenzverlaufs unter Verletzung seiner Vertragspflichten bewußt so baut, daß das Gebäude auf beiden Seiten der künftigen Grundstücksgrenze zu stehen kommt (über den Vorsatzbegriff in § 912 BGB und die Bedeutung des Bewußtseins, zu der tatsächlich durchgeführten Bebauung nicht befugt zu sein, vgl. Urteil des Senats vom 22. Dezember 1967, V ZR 150/64, WM 1968, 432, und Meisner/Stern/Hodes, a.a.O. § 24 I 6, S. 473).
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