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   BGH, 18.04.2007 - VIII ZR 117/06   

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BGH, 18.04.2007 - VIII ZR 117/06 (https://dejure.org/2007,1211)
BGH, Entscheidung vom 18.04.2007 - VIII ZR 117/06 (https://dejure.org/2007,1211)
BGH, Entscheidung vom 18. April 2007 - VIII ZR 117/06 (https://dejure.org/2007,1211)
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Volltextveröffentlichungen (16)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Esso 6 -, formularmäßige Betrauung als HV im Nebenberuf, unangemessene Benachteiligung, Teilunwirksamkeit einer Klausel, intransparenter Klammerzusatz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 639). Dies gilt nicht nur für eine Individualvereinbarung, sondern - erst recht - für eine von den Vertragsparteien nicht ausgehandelte formularvertragliche Regelung.
  • NJW-RR 2007, 1286
  • ZIP 1998, 2152
  • ZIP 2007, 1997
  • MDR 2007, 1027
  • WM 2007, 1856
  • BB 2007, 1750
  • WRP 2007, 977
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 14.06.2006 - VIII ZR 261/04

    Zulässigkeit der Abbedingung des Anspruchs des Versicherungsvertreters auf

    Auszug aus BGH, 18.04.2007 - VIII ZR 117/06
    Im Hinblick auf die Regelung des § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO, nach der die Statthaftigkeit der Anschließung nicht voraussetzt, dass auch für den Anschlussrevisionskläger die Revision zugelassen worden ist, kann eine Anschlussrevision aber auch dann eingelegt werden, wenn die Revision nicht zugunsten des Revisionsbeklagten zugelassen wurde (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2005 - II ZR 147/03, NJW-RR 2005, 651, unter II 1) und - bei beschränkter Revisionszulassung - auch dann, wenn die Anschlussrevision nicht den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (Senatsurteil vom 14. Juni 2006 - VIII ZR 261/04, VersR 2006, 1256, unter B. II 1 m.w.N.).
  • BGH, 08.11.2005 - KZR 18/04

    Vorfinanzierung

    Auszug aus BGH, 18.04.2007 - VIII ZR 117/06
    Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. November 2005 (KZR 18/04, WM 2006, 245), kann der Kläger für die Beurteilung der Klausel 2 nichts herleiten.
  • BGH, 04.11.1998 - VIII ZR 248/97

    Zum Handelsvertreter im Nebenberuf

    Auszug aus BGH, 18.04.2007 - VIII ZR 117/06
    Ein Handelsvertreter, der nach der Verkehrsauffassung hauptberuflich tätig ist, kann nicht durch Parteivereinbarung zum nebenberuflichen Vertreter "herabgestuft" werden (Senatsurteil vom 4. November 1998 - VIII ZR 248/97, NJW 1999, 639 = WM 1999, 388).
  • BGH, 17.06.2004 - VII ZR 226/03

    Umfang der Revisionszulassung

    Auszug aus BGH, 18.04.2007 - VIII ZR 117/06
    Zwar hat das Berufungsgericht, wie sich aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergibt, die Revision nur für die Beklagte und auch für diese nur insoweit zugelassen, als die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung der Klausel 1 verurteilt worden ist; diese Beschränkung der Revisionszulassung ist auch wirksam, weil sie sich auf einen rechtlich und tatsächlich selbständigen Teil des Streitstoffs bezieht, über den gesondert entschieden werden kann (st. Rspr.; BGHZ 141, 232, 233; BGH, Beschluss vom 26. März 2003 - IV ZR 232/02, juris, Tz. 2; Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264, unter II 3).
  • BGH, 13.07.2004 - KZR 10/03

    "CITROEN"; Zeitlich maßgebliches Recht für die EG-kartellrechtliche Wirksamkeit

    Auszug aus BGH, 18.04.2007 - VIII ZR 117/06
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2004 (KZR 10/03, WRP 2004, 1378 - Citroën), auf das sich die Anschlussrevision in diesem Zusammenhang beruft.
  • BGH, 23.02.2005 - II ZR 147/03

    Statthaftigkeit einer nicht zugelassenen Anschlußrevision

    Auszug aus BGH, 18.04.2007 - VIII ZR 117/06
    Im Hinblick auf die Regelung des § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO, nach der die Statthaftigkeit der Anschließung nicht voraussetzt, dass auch für den Anschlussrevisionskläger die Revision zugelassen worden ist, kann eine Anschlussrevision aber auch dann eingelegt werden, wenn die Revision nicht zugunsten des Revisionsbeklagten zugelassen wurde (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2005 - II ZR 147/03, NJW-RR 2005, 651, unter II 1) und - bei beschränkter Revisionszulassung - auch dann, wenn die Anschlussrevision nicht den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (Senatsurteil vom 14. Juni 2006 - VIII ZR 261/04, VersR 2006, 1256, unter B. II 1 m.w.N.).
  • BGH, 23.04.1999 - V ZR 142/98

    Zur beschränkten Revisionszulassung bei eventueller Klagehäufung

    Auszug aus BGH, 18.04.2007 - VIII ZR 117/06
    Zwar hat das Berufungsgericht, wie sich aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergibt, die Revision nur für die Beklagte und auch für diese nur insoweit zugelassen, als die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung der Klausel 1 verurteilt worden ist; diese Beschränkung der Revisionszulassung ist auch wirksam, weil sie sich auf einen rechtlich und tatsächlich selbständigen Teil des Streitstoffs bezieht, über den gesondert entschieden werden kann (st. Rspr.; BGHZ 141, 232, 233; BGH, Beschluss vom 26. März 2003 - IV ZR 232/02, juris, Tz. 2; Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264, unter II 3).
  • BGH, 05.11.1991 - X ZR 91/90

    Wirksamkeit einzelner Klauseln der "AGB für Anzeigen und Fremdbeilagen in

    Auszug aus BGH, 18.04.2007 - VIII ZR 117/06
    Über die Veröffentlichungsbefugnis (§ 7 UklaG) hat das Gericht aufgrund einer Ermessensentscheidung zu befinden; es hat abzuwägen, ob die Veröffentlichung zur Beseitigung der eingetretenen Störung des Rechtsverkehrs erforderlich ist (BGH, Urteil vom 5. November 1991 - X ZR 91/90, NJW 1992, 1450, unter II 5, zu § 18 Satz 1 AGBG).
  • BGH, 26.03.2003 - IV ZR 232/02

    Teilweise Zulassung der Revision

    Auszug aus BGH, 18.04.2007 - VIII ZR 117/06
    Zwar hat das Berufungsgericht, wie sich aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergibt, die Revision nur für die Beklagte und auch für diese nur insoweit zugelassen, als die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung der Klausel 1 verurteilt worden ist; diese Beschränkung der Revisionszulassung ist auch wirksam, weil sie sich auf einen rechtlich und tatsächlich selbständigen Teil des Streitstoffs bezieht, über den gesondert entschieden werden kann (st. Rspr.; BGHZ 141, 232, 233; BGH, Beschluss vom 26. März 2003 - IV ZR 232/02, juris, Tz. 2; Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264, unter II 3).
  • BGH, 11.11.2009 - VIII ZR 12/08

    Happy Digits - Zur datenschutzrechtlichen Einwilligung in AGBs

    Die Klausel 2 ist Bestandteil des Vertragswerks der Beklagten, das auch die Klausel 1, hinsichtlich derer das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, enthält (vgl. Senatsurteil vom 18. April 2007 - VIII ZR 117/06, WM 2007, 1856, Tz. 27; BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - X ZR 165/03, VersR 2007, 1392, Tz. 6).
  • BGH, 21.03.2013 - VII ZR 224/12

    Nebenberuflicher Handelsvertreter: Wirksamkeit von Kündigungsfristen und

    Zwar mag das Gesetzgebungsverfahren im Jahr 1952 von der Vorstellung beeinflusst gewesen sein, dass ein Handelsvertreter im Nebenberuf zusätzlich bereits einen existenzsichernden Hauptberuf ausübt (BT-Drucks. 1/3856, S. 43; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. April 2007 - VIII ZR 117/06, NJW-RR 2007, 1286 Rn. 23).
  • BGH, 12.12.2007 - IV ZR 130/06

    Zulässigkeit der Änderung von Krankenversicherungsbedingungen; Prüfung im

    Diese Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 77/91 - NJW 1992, 503 unter II 3 e; vom 18. April 2007 - VIII ZR 117/06 - NJW-RR 2007, 1286 Tz. 47).
  • OLG Stuttgart, 07.08.2015 - 2 U 107/14

    AGB-Kontrollklage: Folgenbeseitigungsanspruch und Auskunftsanspruch des

    § 7 UKlaG gebe dem Gericht die Möglichkeit nach seinem Ermessen eine Veröffentlichungsbefugnis hinsichtlich des erstrittenen Urteils auszusprechen (vgl. BGH, NJW 1992, 1450, 1452; BGH, WRP 2007, 977, Tz. 47 - Tankstellenhalter-Vertragswerk).

    Über die Veröffentlichungsbefugnis nach § 7 UKlaG hat dementsprechend das Gericht aufgrund einer Ermessensentscheidung zu befinden; es hat abzuwägen, ob die Veröffentlichung zur Beseitigung der eingetretenen Störung des Rechtsverkehrs, nicht des durch die Störung in der Vergangenheit betroffenen, erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2007 - VIII ZR 117/06, WRP 2007, 977, Tz. 47 - Tankstellenhaltervertragswerk, u.H. auf BGH, Urteil vom 05. November 1991 - X ZR 91/90, NJW 1992, 1450 [unter II 5], zu § 18 S. 1 AGBG).

  • OLG Köln, 14.09.2007 - 6 U 63/06

    Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts im Falle eines Anbietens und Bewerbens

    Die Grundsätze dieser Entscheidung beanspruchen auch für die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen Geltung, weil durch §§ 1, 2 Sportwettengesetz NW auch hier ein staatliches Monopol für die Durchführung von Sportwetten gesetzlich normiert ist und die von dem Bundesverfassungsgericht beanstandete tatsächliche Ausgestaltung der staatlich durchgeführten Sportwetten sich nicht auf das Land Bayern beschränkt, sondern durch die insgesamt 16 Landeslotteriegesellschaften bundesweit einheitlich bzw. ähnlich praktiziert wird (BGH WRP 07, 977 RZ 45 m.w.N.).

    Diese Feststellung, die angesichts der bundesweit zumindest ganz ähnlichen Handhabung durch die Inhaber von Genehmigungen in den einzelnen Bundesländern ohne Weiteres auch für Nordrhein-Westfalen Geltung beansprucht (vgl. BGH WRP 07, 977), begründet ebenfalls die aus demselben Vorwurf hergeleitete Europarechtswidrigkeit der damaligen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland.

  • BGH, 12.12.2007 - IV ZR 144/06

    Zulässigkeit der Änderung von Krankenversicherungsbedingungen; Prüfung im

    Die Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 77/91 - NJW 1992, 503 unter II 3 e; vom 18. April 2007 - VIII ZR 117/06 - NJW-RR 2007, 1286 Tz. 47).
  • LG Düsseldorf, 24.03.2017 - 10 O 308/15

    Zur Insolvenzanfechtung von Rückzahlungen auf Nachrangdarlehen

    Da die Aufrechterhaltung eines Klauselteils nur in Betracht kommt, wenn die Klausel neben der unwirksamen Bestimmung auch unbedenkliche, sprachlich und inhaltlich abtrennbare Regelungen enthält und die Streichung des unwirksamen Teils sich zugunsten des Vertragspartners auswirkt (vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 306 Rn. 7 m. w. N.; BGH, Urteil vom 18.04.2007, Az. VIII ZR 117/06, Rn. 42 ff.), könnte vorliegend allenfalls die Regelung in § 10 S. 5 DB aufrechterhalten werden.
  • OLG Köln, 14.09.2007 - 6 U 10/06

    Rechtmäßigkeit des Verbots des Veranstaltens, Vermittelns und Bewerbens von durch

    Die Grundsätze dieser Entscheidung beanspruchen auch für die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen Geltung, weil durch §§ 1, 2 Sportwettengesetz NW auch hier ein staatliches Monopol für die Durchführung von Sportwetten gesetzlich normiert ist und die von dem Bundesverfassungsgericht beanstandete tatsächliche Ausgestaltung der staatlich durchgeführten Sportwetten sich nicht auf das Land Bayern beschränkt, sondern durch die insgesamt 16 Landeslotteriegesellschaften bundesweit einheitlich bzw. ähnlich praktiziert wird (BGH WRP 07, 977 RZ 45 m.w.N.).

    Diese Feststellung, die angesichts der bundesweit zumindest ganz ähnlichen Handhabung durch die Inhaber von Genehmigungen in den einzelnen Bundesländern ohne Weiteres auch für Nordrhein-Westfalen Geltung beansprucht (vgl. BGH WRP 07, 977), begründet ebenfalls die aus demselben Vorwurf hergeleitete Europarechtswidrigkeit der damaligen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland.

  • BAG, 25.03.2021 - 2 AZR 508/19

    Kündigung - Nachteilsausgleich - fliegendes Personal - Anschlussrevision

    a) Einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang haben die Senate des Bundesgerichtshofs ua. angenommen bei Fragen des entgangenen Gewinns und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Hinblick auf eine der Revision zugrunde liegende Schadensersatzforderung (BGH 16. Mai 2019 - III ZR 176/18 - Rn. 8) , Ansprüchen aus einem einheitlichen Vertragswerk (BGH 19. Oktober 2007 - V ZR 211/06 - Rn. 53, BGHZ 174, 61; 18. April 2007 - VIII ZR 117/06 - Rn. 27; 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03 - zu B 1 der Gründe) , einer gemeinsamen Haftung von Grundpfandrechten (BGH 22. März 2006 - IV ZR 6/04 - Rn. 15) sowie dem Bestehen von Gegenrechten gegenüber einem Vergütungsanspruch (BGH 8. Dezember 2005 - VII ZR 138/04 - zu B II der Gründe) .
  • OLG Köln, 14.09.2007 - 6 U 11/06

    Rechtmäßigkeit des Verbots von Sportwetten unter europarechtlichen Aspekten;

    Die Grundsätze dieser Entscheidung beanspruchen auch für die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen Geltung, weil durch §§ 1, 2 Sportwettengesetz NW auch hier ein staatliches Monopol für die Durchführung von Sportwetten gesetzlich normiert ist und die von dem Bundesverfassungsgericht beanstandete tatsächliche Ausgestaltung der staatlich durchgeführten Sportwetten sich nicht auf das Land Bayern beschränkt, sondern durch die insgesamt 16 Landeslotteriegesellschaften bundesweit einheitlich bzw. ähnlich praktiziert wird (BGH WRP 07, 977 RZ 45 m.w.N.).

    Diese Feststellung, die angesichts der bundesweit zumindest ganz ähnlichen Handhabung durch die Inhaber von Genehmigungen in den einzelnen Bundesländern ohne Weiteres auch für Nordrhein-Westfalen Geltung beansprucht (vgl. BGH WRP 07, 977), begründet ebenfalls die aus demselben Vorwurf hergeleitete Europarechtswidrigkeit der damaligen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland.

  • OLG Köln, 14.09.2007 - 6 U 61/06

    Verstoß gegen den Straftatbestand der unerlaubten Veranstaltung von Glücksspiel

  • OLG Köln, 14.09.2007 - 6 U 200/06

    Auskunftsbegehren über durch Sportwetten erzielte Umsätze und Feststellung einer

  • OLG Köln, 14.09.2007 - 6 U 55/06

    Anspruch auf Auskunft über durch die Entgegennahme von Wetten erzielten Umsätze

  • OLG Köln, 14.09.2007 - 6 U 5/06

    Unterlassung der Durchführung von Sportwetten wegen Wettbewerbswidrigkeit;

  • OLG Köln, 14.09.2007 - 6 U 177/06
  • OLG Celle, 27.11.2007 - 9 W 100/07

    Zulässigkeit von Freigabeanträgen nach der Eintragung eines

  • LG Bonn, 06.04.2009 - 14 O 120/08
  • OLG Karlsruhe, 24.10.2012 - 19 W 77/12

    Consultant-Vertragsklauselauslegung: Rechtliche Einordnung eines bedingungsgemäß

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