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   BGH, 08.11.1963 - Ib ZR 25/62   

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BGH, 08.11.1963 - Ib ZR 25/62 (https://dejure.org/1963,658)
BGH, Entscheidung vom 08.11.1963 - Ib ZR 25/62 (https://dejure.org/1963,658)
BGH, Entscheidung vom 08. November 1963 - Ib ZR 25/62 (https://dejure.org/1963,658)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • MDR 1964, 211
  • GRUR 1964, 263
  • BB 1964, 55
  • WRP 1964, 171
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.06.1958 - I ZR 33/57

    Irreführende Werbung

    Auszug aus BGH, 08.11.1963 - Ib ZR 25/62
    Im Gegensatz zu den Fällen, in denen das Reichsgericht (RGZ 151, 287 - Uhreneinkaufsgenossenschaft) und der Bundesgerichtshof (BGH GRUR 1959, 38 - Buchgemeinschaft II) in allerdings schon weit über Gesetzeswortlaut und Begründung des Gesetzesentwurfs hinausgehender Auslegung einen Unterlassungsanspruch gegen den Betriebsinhaber gewährt hätten, fehle es im Streitfalle an einem solchen Rechtsverhältnis.

    Wie das Berufungsgericht im Einklang mit dieser Rechtsprechung dargelegt hat, ist es der Zweck der Vorschrift, zu verhindern, daß der Betriebsinhabers dem beanstandete Wettbewerbshandlungen zugute kommen, sich bei Verstößen hinter mehr oder minder auf dem in Betracht kommenden besonderen Gebiet von ihm abhängige Dritte versteckt (RGZ 151, 287, 292; BGH GRUR 1959, 38; BGH GRUR 1963, 438 Fotorabatt; GRUR 1963, 434 Reiseverkäufer; BGH vom 19. Juni 1963 - Ib ZR 15/62).

    Dieser Umstand hindert nichts daß zumal nach der durch die Werbung geförderten Vorstellung des Publikums das Unterkundengeschäft in seiner Gesamtheit als ein Vertriebssystem der Beklagten gewertet wird, von dem die Werbung in den Kreisen der Endverbraucher nicht getrennt werden kann, weil sie die notwendige Voraussetzung für die erstrebte Umsatzerhöhung bildet (vgl. BGH GRUR 1959, 38, Leitsatz 2).

    Durch die besondere Organisation des Unterkundengeschäfts in der hier festgestellten Form ist mithin zwischen der Beklagten und den "Hauptkunden" eine ebensolche Verflechtung geschaffen worden, wie sie in dem der Entscheidung RGZ 151, 287 zugrunde liegenden Falle durch die genossenschaftsrechtlichen Beziehungen der Beteiligten, in dem der Entscheidung BGH GRUR 1959, 38 zugrunde liegenden Falle durch die Einbeziehung der Buchhändler in das System eines von einem Verlag organisierten Buchabonnements hergestellt worden war.

  • RG, 22.05.1936 - II 285/35

    1. Sind die Genossen einer Uhren-Einkaufsgenossenschaft, die keine eigenen

    Auszug aus BGH, 08.11.1963 - Ib ZR 25/62
    Im Gegensatz zu den Fällen, in denen das Reichsgericht (RGZ 151, 287 - Uhreneinkaufsgenossenschaft) und der Bundesgerichtshof (BGH GRUR 1959, 38 - Buchgemeinschaft II) in allerdings schon weit über Gesetzeswortlaut und Begründung des Gesetzesentwurfs hinausgehender Auslegung einen Unterlassungsanspruch gegen den Betriebsinhaber gewährt hätten, fehle es im Streitfalle an einem solchen Rechtsverhältnis.

    Wie das Berufungsgericht im Einklang mit dieser Rechtsprechung dargelegt hat, ist es der Zweck der Vorschrift, zu verhindern, daß der Betriebsinhabers dem beanstandete Wettbewerbshandlungen zugute kommen, sich bei Verstößen hinter mehr oder minder auf dem in Betracht kommenden besonderen Gebiet von ihm abhängige Dritte versteckt (RGZ 151, 287, 292; BGH GRUR 1959, 38; BGH GRUR 1963, 438 Fotorabatt; GRUR 1963, 434 Reiseverkäufer; BGH vom 19. Juni 1963 - Ib ZR 15/62).

    Durch die besondere Organisation des Unterkundengeschäfts in der hier festgestellten Form ist mithin zwischen der Beklagten und den "Hauptkunden" eine ebensolche Verflechtung geschaffen worden, wie sie in dem der Entscheidung RGZ 151, 287 zugrunde liegenden Falle durch die genossenschaftsrechtlichen Beziehungen der Beteiligten, in dem der Entscheidung BGH GRUR 1959, 38 zugrunde liegenden Falle durch die Einbeziehung der Buchhändler in das System eines von einem Verlag organisierten Buchabonnements hergestellt worden war.

    Da dem Betriebsinhaber die Wettbewerbsverstöße seiner Beauftragten nach den genannten Vorschriften hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs ohne Entlastungsmöglichkeit als eigene Verstöße zuzurechnen sind, der Anspruch gegen die Beklagte also in den Verstößen der "Hauptkunden" selbst, nicht dagegen etwa nur in der Versäumung einer sorgfältigen Auswahl oder ausreichenden Belehrung der "Hauptkunden" durch die Beklagte seine Grundlage hat, ist die Wiederholungsgefahr nicht nur aus der Person der in Betracht kommenden "Hauptkunden" zu beurteilen, sondern es ist auch zu prüfen, ob das eigene Verhalten der Beklagten weitere Rechtsverletzungen besorgen läßt (RGZ 116, 28, 33; RGZ 151, 287, 295).

  • BGH, 10.10.1963 - VII ZR 65/62
    Auszug aus BGH, 08.11.1963 - Ib ZR 25/62
    Zu Unrecht beruft die Revision sich deshalb im vorliegenden Zusammenhang auf die Entscheidung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 1963 - VII ZR 65/62 - der die Eigenschaft eines selbständigen Kraftfahrzeughandwerkers als Verrichtungsgehilfe des Fahrzeughalters (§ 831 BGB) verneint worden ist; denn der Tatbestand, der dieser Entscheidung zugrunde lag, hat mit dem hier zu entscheidenden Fall keine Berührung.
  • RG, 25.01.1927 - II 210/26

    Zulässigkeit des Rechtswegs; Unlauterer Wettbewerb

    Auszug aus BGH, 08.11.1963 - Ib ZR 25/62
    Da dem Betriebsinhaber die Wettbewerbsverstöße seiner Beauftragten nach den genannten Vorschriften hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs ohne Entlastungsmöglichkeit als eigene Verstöße zuzurechnen sind, der Anspruch gegen die Beklagte also in den Verstößen der "Hauptkunden" selbst, nicht dagegen etwa nur in der Versäumung einer sorgfältigen Auswahl oder ausreichenden Belehrung der "Hauptkunden" durch die Beklagte seine Grundlage hat, ist die Wiederholungsgefahr nicht nur aus der Person der in Betracht kommenden "Hauptkunden" zu beurteilen, sondern es ist auch zu prüfen, ob das eigene Verhalten der Beklagten weitere Rechtsverletzungen besorgen läßt (RGZ 116, 28, 33; RGZ 151, 287, 295).
  • BGH, 19.06.1963 - Ib ZR 15/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.11.1963 - Ib ZR 25/62
    Wie das Berufungsgericht im Einklang mit dieser Rechtsprechung dargelegt hat, ist es der Zweck der Vorschrift, zu verhindern, daß der Betriebsinhabers dem beanstandete Wettbewerbshandlungen zugute kommen, sich bei Verstößen hinter mehr oder minder auf dem in Betracht kommenden besonderen Gebiet von ihm abhängige Dritte versteckt (RGZ 151, 287, 292; BGH GRUR 1959, 38; BGH GRUR 1963, 438 Fotorabatt; GRUR 1963, 434 Reiseverkäufer; BGH vom 19. Juni 1963 - Ib ZR 15/62).
  • BGH, 22.03.1963 - Ib ZR 161/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.11.1963 - Ib ZR 25/62
    Wie das Berufungsgericht im Einklang mit dieser Rechtsprechung dargelegt hat, ist es der Zweck der Vorschrift, zu verhindern, daß der Betriebsinhabers dem beanstandete Wettbewerbshandlungen zugute kommen, sich bei Verstößen hinter mehr oder minder auf dem in Betracht kommenden besonderen Gebiet von ihm abhängige Dritte versteckt (RGZ 151, 287, 292; BGH GRUR 1959, 38; BGH GRUR 1963, 438 Fotorabatt; GRUR 1963, 434 Reiseverkäufer; BGH vom 19. Juni 1963 - Ib ZR 15/62).
  • BGH, 24.04.1963 - Ib ZR 109/61

    Reiseverkäufer

    Auszug aus BGH, 08.11.1963 - Ib ZR 25/62
    Wie das Berufungsgericht im Einklang mit dieser Rechtsprechung dargelegt hat, ist es der Zweck der Vorschrift, zu verhindern, daß der Betriebsinhabers dem beanstandete Wettbewerbshandlungen zugute kommen, sich bei Verstößen hinter mehr oder minder auf dem in Betracht kommenden besonderen Gebiet von ihm abhängige Dritte versteckt (RGZ 151, 287, 292; BGH GRUR 1959, 38; BGH GRUR 1963, 438 Fotorabatt; GRUR 1963, 434 Reiseverkäufer; BGH vom 19. Juni 1963 - Ib ZR 15/62).
  • OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 175/10

    GEMA ./. YouTube II

    Abzustellen ist darauf, ob das beauftragte selbstständige Unternehmen in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass einerseits der Betriebsinhaber auf das beauftragte Unternehmen einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss hat und dass andererseits der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens zumindest auch dem Betriebsinhaber zu Gute kommt (BGH GRUR 2005, 864, 865 - Meißner Dekor II; vgl. auch BGH GRUR 1964, 263, 267 - Unterkunde).
  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 109/06

    Partnerprogramm

    Deshalb ist es unerheblich, wie die Beteiligten ihre Rechtsbeziehungen ausgestaltet haben (BGH, Urt. v. 8.11.1963 - Ib ZR 25/62, GRUR 1964, 263, 266 f. = WRP 1964, 171 - Unterkunde; Bergmann in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl., § 8 Rdn. 250; Fritzsche in MünchKomm.UWG, § 8 Rdn. 301; Köhler in Hefermehl/ Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 8 Rdn. 2.44; Fezer/Büscher, UWG, § 8 Rdn. 170).
  • LG Hamburg, 03.09.2010 - 308 O 27/09

    Youtube haftet für Urheberrechtsverletzungen

    Denn es würde den Gesetzeszweck vereiteln, wenn die Beurteilung im Einzelfall davon abhängig gemacht würde, in welches rechtliche Gewand die Beteiligten, d. h. der Handelnde und der auf Unterlassung in Anspruch genommene Inhaber des Betriebs, ihre Rechtsbeziehungen gekleidet hatten (BGH, GRUR 1964, 263, 266/267 - Unterkunde) .

    Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die Handlung, deren Unterlassung verlangt wird, innerhalb des Betriebsorganismus des Betriebsinhabers begangen worden ist, zu dem namentlich die für den Warenumsatz des Unternehmens geschaffene Vertriebsorganisation gehört, und ob der Handelnde kraft eines Vertrags in diesen Organismus, zumal in die Vertriebsorganisation, dergestalt eingegliedert ist, dass einerseits der Erfolg seiner Handlung zumindest auch dem Betriebsinhaber zu Gute kommt und andererseits dem Betriebsinhaber ein bestimmender Einfluss jedenfalls auf diejenige Tätigkeit des Handelnden eingeräumt ist, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt (BGH GRUR 1964, 263, 266/267 - Unterkunde ; BGH GRUR 1959, 38, 44 - Buchgemeinschaft II ).

    Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der auf Unterlassung in Anspruch genommene bereits gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich sichern könnte und daher auch sichern müsste (BGH, GRUR 1995, 605 - Franchise-Nehmer ; BGH GRUR 1964, 263, 267 - Unterkunde ; vgl. auch RGZ 151, 287, 292 - Alpina ).

  • BGH, 26.01.2023 - I ZR 27/22

    Haftung für Affiliate-Partner

    Auch wenn es für die Anwendung von § 8 Abs. 2 UWG keines Auftragsverhältnisses im Sinne des § 662 BGB bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1963 - Ib ZR 25/62, GRUR 1964, 263 [juris Rn. 53] = WRP 1964, 171 - Unterkunde), kann von einer Erweiterung des Geschäftsbetriebs nicht gesprochen werden, wenn es an jeglicher "Beauftragung" des Affiliates im Sinne einer Auslagerung von eigenen Tätigkeiten fehlt (vgl. auch OLG Hamburg, WRP 2021, 82 [juris Rn. 51 bis 53]).
  • BGH, 05.04.1995 - I ZR 133/93

    Franchise-Nehmer - Haftung des Betriebsinhabers; Sonderpreis

    Nach dem Zweck der Vorschrift soll verhindert werden, daß der Betriebsinhaber sich bei Wettbewerbsverstößen hinter mehr oder weniger von ihm abhängige Dritte verstecken kann (RGZ 151, 287, 292 - Alpina; BGHZ 28, 1, 10 [BGH 06.06.1958 - I ZR 33/57] - Buchgemeinschaft II; BGH, Urt. v. 8.11.1963 - Ib ZR 25/62, GRUR 1964, 263, 266 - Unterkunde; Urt. v. 22.9.1972 - I ZR 19/72, GRUR 1973, 208, 209 - Neues aus der Medizin; Urt. v. 31.5.1990 - I ZR 228/88, GRUR 1990, 1039, 1040 - Anzeigenauftrag).

    Dementsprechend knüpft die Rechtsprechung die Haftung des Betriebsinhabers nach § 13 Abs. 4 UWG an die Voraussetzung, daß die Handlung, deren Unterlassung verlangt wird, innerhalb des Betriebsorganismus des Betriebsinhabers begangen worden ist, zu dem namentlich die Vertriebsorganisation gehört; weiter ist erforderlich, daß der Handelnde kraft eines Rechtsverhältnisses in diesen Organismus, zumal in die Vertriebsorganisation, dergestalt eingegliedert ist, daß einerseits der Erfolg seiner Handlung zumindest auch dem Betriebsinhaber zugute kommt und andererseits dem Betriebsinhaber ein bestimmender Einfluß jedenfalls auf diejenige Tätigkeit eingeräumt ist, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt (BGH GRUR 1964, 263, 267 - Unterkunde; vgl. auch RGZ 151, 287, 292 f. - Alpina).

    Auch selbständige Unternehmen können als Beauftragte in Betracht kommen, so z.B. ein Lieferant und Zwischenhändler (RGZ 151, 287, 294 - Alpina), ein zugleich für einen Großhändler werbender Einzelhändler (bei bestimmter Einschaltung in das Unterkundengeschäft des Ersteren, vgl. BGH GRUR 1964, 263, 266 - Unterkunde), ein selbständiger Handelsvertreter (BGH, Urt. v. 25.9.1970 - I ZR 47/69, GRUR 1971, 119, 120 - Branchenverzeichnis) oder eine Werbeagentur (BGH, Urt. v. 25.4.1991 - I ZR 134/90, GRUR 1991, 772, 774 [BGH 25.04.1991 - I ZR 134/90] - Anzeigenrubrik I).

  • BGH, 28.10.2010 - I ZR 174/08

    Änderung der Voreinstellung III

    aa) Die Erfolgshaftung des Betriebsinhabers für Wettbewerbshandlungen Dritter setzt voraus, dass dieser den Risikobereich in einem gewissen Umfang beherrscht und ihm ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss jedenfalls auf diejenige Tätigkeit eingeräumt ist, in deren Bereich das fragliche Verhalten fällt (BGH, Urteil vom 8. November 1963 - Ib ZR 25/62, GRUR 1964, 263, 267 - Unterkunde; Urteil vom 5. April 1995 - I ZR 133/93, GRUR 1995, 605, 607 = WRP 1995, 696 - Franchise-Nehmer).

    Erforderlich ist daher, dass sich - anders als bei den üblichen Lieferbeziehungen zwischen dem Großhandel und dem Einzelhandel - die Einflussmöglichkeiten des Betriebsinhabers auf alle das Vertriebssystem des Vertragspartners kennzeichnenden wesentlichen Vorgänge erstrecken und dass auch die von den Kunden zu treffenden Maßnahmen zwangsläufig vom Willen des Betriebsinhabers abhängen (BGH, GRUR 1964, 263, 267 - Unterkunde).

  • BGH, 07.04.2005 - I ZR 221/02

    Meißner Dekor II

    bb) Im Rahmen des § 13 Abs. 4 UWG a.F. ist anerkannt, dass als "Beauftragter" auch ein selbständiges Unternehmen in Betracht kommen kann (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1963 - Ib ZR 25/62, GRUR 1964, 263, 267 f. = WRP 1964, 171 - Unterkunde; Urt. v. 5.4.1995 - I ZR 133/93, GRUR 1995, 605, 607 = WRP 1995, 696 - Franchise-Nehmer).
  • LG Düsseldorf, 25.04.2013 - 37 O 90/12

    Die Dose ist grün

    Die Beklagte haftet gemäß § 8 Abs. 2 UWG für die geschäftliche Handlung ihrer Tochtergesellschaft, der A. Aufgrund des zwischen beiden Gesellschaften bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ist davon auszugehen, dass die Tochtergesellschaft in die Betriebsorganisation der Beklagten derart eingebunden ist, dass sie als deren Beauftragte im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG zu qualifizieren ist (vgl. BGH, GRUR 1964, 263, 267 f. - Unterkunde; GRUR 1995, 605, 607 - Franchise-Nehmer; GRUR 2005, 1248, 1249 - Meissner Dekor II; OLG Frankfurt a.M., WRP 2001, 1111, 1113; OLG-Report 2001, 331).
  • BGH, 31.05.1990 - I ZR 228/88

    Anzeigenauftrag - Haftung des Betriebsinhabers

    Der Bundesgerichtshof hat auch wiederholt entschieden, daß es auf die Rechtsform, in der ein solches Abhängigkeitsverhältnis begründet worden ist, nicht entscheidend ankommt, sofern der Dritte für das Unternehmen in einer Weise tätig wird, die diesem zugute kommt (vgl. BGH, Urt. v. 22.3.1963 - Ib ZR 161/61, GRUR 1963, 438, 439 f = WRP 1963, 242 - Fotorabatt; BGH, Urt. v. 8.11.1963 Ib ZR 25/62, GRUR 1964, 263, 266 f = WRP 1964, 171 Unterkunde).
  • OLG Hamburg, 20.08.2020 - 15 U 137/19

    Anti-Kartell-Matratze - Wettbewerbsverstoß durch irreführende Werbung im

    Die Erfolgshaftung des Unternehmensinhabers für Wettbewerbshandlungen Dritter setzt voraus, dass dieser den Risikobereich in einem gewissen Umfang beherrscht und ihm ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss jedenfalls auf diejenige Tätigkeit eingeräumt ist, in deren Bereich das fragliche Verhalten fällt (BGH, GRUR 1964, 263 [267] - Unterkunde; BGH, GRUR 1995, 605 [607] - Franchise-Nehmer; BGH, GRUR 2011, 543 Rn. 13 - Änderung der Voreinstellung III).
  • LG Karlsruhe, 05.08.2011 - 14 O 42/10

    Wettbewerbswidrige Verletzung von Betriebsgeheimnissen

  • BGH, 07.10.1982 - I ZR 120/80

    Rechtschutzbedürfnis für Unterlassungsklage bei einstweiliger Verfügung ohne

  • OLG Düsseldorf, 18.10.2011 - 20 U 96/10

    Unterlassungsanspruch gegen Konkurrenten bzgl. Werbeanrufe ohne Einwilligung des

  • OLG Düsseldorf, 08.05.2014 - 20 W 48/14

    Wettbewerbswidrigkeit des Inverkehrbringens von Elektroartikeln durch einen nicht

  • OLG Frankfurt, 10.12.2020 - 6 U 193/18

    Verantwortlichkeit eines Immobilienmaklerunternehmens für fehlende Angabe von

  • BGH, 21.10.1977 - I ZR 8/76

    Verstoß gegen das Rabattgesetz durch Preisauszeichnung - Anwendbarkeit der

  • OLG Bremen, 07.03.1985 - 2 U 115/84

    Anspruchsgegner bei Verletzung von Urheberrechten; Anwendbarkeit der entwickelten

  • BGH, 20.09.1967 - Ib ZR 101/65

    Rabattverstoß durch Durchführung eines Kaufscheinsystems - Hinderung der Händler

  • BGH, 22.02.1967 - Ib ZR 131/64

    Betrieb von Möbel-Großhandel - Hausverbot für zur Feststellung von Wettbewerbs-

  • OLG Düsseldorf, 12.01.2010 - 20 U 134/09
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