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   BGH, 12.02.1965 - Ib ZR 42/63   

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https://dejure.org/1965,830
BGH, 12.02.1965 - Ib ZR 42/63 (https://dejure.org/1965,830)
BGH, Entscheidung vom 12.02.1965 - Ib ZR 42/63 (https://dejure.org/1965,830)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 1965 - Ib ZR 42/63 (https://dejure.org/1965,830)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gemeindliche Unterhaltung einer Eiserzeugungsanlage im Rahmen des städtischen Schlachthofbetriebes - Wettbewerbswidrigkeit des Verkaufs von Eis an private Abnehmer - Verbot bzw. Beschränkung privatwirtschaftlicher Betätigung von Gemeinden - Schutz von Mitbewerbern der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1965, 550
  • GRUR 1965, 373
  • DVBl 1965, 362
  • DB 1965, 550
  • WRP 1965, 139
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.05.1961 - I ZR 177/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.02.1965 - Ib ZR 42/63
    Im übrigen wird wegen des Tatbestandes auf das in dieser Sache ergangene Revisionsurteil des I. Zivilsenats vom 26. Mai 1961 - I ZR 177/60 (GRUR 1962, 159 - Blockeis) Bezug genommen, mit dem der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist.

    Der I. Zivilsenat hatte in dem bezeichneten Urteil (GRUR 1962, 159, 162 unter III 4) zur Frage des Schutzgesetzes ausgeführt, der Gesetzgeber habe mit dem § 69 Abs. 1 GemO NRW eine - allerdings für die Gemeinden verbindliche - Anweisung für ein bestimmtes verwaltungsmäßiges Verhalten geben wollen, aber nicht ein Ge- und Verbot mit der Wirkung, daß jeder Beteiligte hieraus bürgerlich-rechtliche Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung solle herleiten können; der gesetzlichen Regelung liege offensichtlich die Erwägung zugrunde, daß es bei Vorschriften der hier in Betracht kommenden Art genüge, den Gemeinden verbindliche Anweisungen zu erteilen und deren Einhaltung nötigenfalls im Aufsichtsweg durchzusetzen, daß es aber nicht erforderlich sei, die Gemeinden durch ein Ge- und Verbot im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB einer unmittelbaren bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzpflicht zu unterwerfen.

    Das Revisionsurteil vom 26. Mai 1961 (GRUR 1962, 159, 162 unter III 3) hat hervorgehoben, der § 69 Abs. 1 GemO NRW verfolge den Zweck, die Angehörigen der privaten Wirtschaft vor einer drohenden Beeinträchtigung durch den Wettbewerb gemeindlicher Unternehmen zu schützen, und zwar schütze die Vorschrift nicht die Gesamtheit der Staatsbürger im allgemeinen, sondern einen abgrenzbaren Personenkreis und damit zugleich jeden einzelnen, der diesem Personenkreis angehört.

    Dann aber sind rechtlich jedenfalls keine Bedenken gegen die Annahme eines Verstoßes gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs (§ 1 UWG) zu erheben, wenn die Beklagte, wie hier, das dem Schutz der privaten Wettbewerber dienende Gesetz nicht nur vorsätzlich und fortgesetzt übertritt, sondern wenn sie das überdies tut, obwohl die Aufsichtsbehörde dieses Verhalten bereits beanstandet hat und obwohl ihr verfassungsmäßig berufener Vertreter, der Oberstadtdirektor, der Beklagten in "wiederholten verbindlichen Erklärungen" (erstes Revisionsurteil; GRUR 1962, 159, 161 unter II 3 am Ende) die Unterlassung des beanstandeten Verkaufs von Eis an Private zugesagt hatte.

  • BGH, 27.02.1963 - Ib ZR 141/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.02.1965 - Ib ZR 42/63
    Daher werden dieser Beurteilung im allgemeinen solche Normen zugrunde liegen, welche die Mitbewerber in gleichem Maße binden und daher eine gleiche Ausgangslage im Wettbewerb schaffen; anders kann es dann liegen, wenn der gesetzgeberische Zweck der betreffenden Vorschrift u.a. auch im Schutz der Allgemeinheit gegenüber den Gefahren einer bestimmten Form des Wettbewerbs liegt; in solchen Fällen bedarf es zur Anwendung des § 1 UWG nicht des zusätzlichen Merkmals, daß die Verletzung der Vorschrift dem Verletzer auch einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft (BGH GRUR 1963, 536, 538 - Iris).

    Die Auffassung, daß eine Gemeinde, die den für sie allein geltenden Beschränkungen zuwider handelt, dadurch nicht gleichzeitig unlauteren Wettbewerb begehen könne (Schricker, Wirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand und unlauterer Wettbewerb, 1964, S. 135 - dort ausgeführt für Art. 75 der Bayer. Gemeindeordnung vom 25. Januar 1952 (Bay BS Bd. I S. 461) - Bay GO -, der inhaltlich voll mit § 69 Abs. 1 GemO NRW übereinstimmt), übersieht den Rechtsgrundsatz, daß unter besonderen Umstanden, etwa wegen des Schutzzwecks des verletzten Gesetzes, auch die Übertretung einer nur den Verletzer bindenden Norm einen Sittenverstoß darstellen kann (BGH GRUR 1963, 536, 538 - Iris; vgl. oben III 3 a).

  • BGH, 21.05.1957 - I ZR 19/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.02.1965 - Ib ZR 42/63
    Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß im Wettbewerbsrecht nicht jede zu Wettbewerbszwecken begangene Gesetzesverletzung gleichzeitig einen Verstoß gegen § 1 UWG darstellt, da zahlreiche Normen nur der Ausdruck ordnender Zweckmäßigkeit sind (RGZ 166, 315, 319; BGHZ 22, 167, 180 [BGH 16.11.1956 - I ZR 150/54] - Arzneifertigwaren); doch kann auch bei Verstößen gegen wertneutrale Vorschriften unter besonderen Umständen ein Sittenverstoß im Sinne des § 1 UWG vorliegen, z.B. wenn der Wettbewerber sich bewußt und planmäßig über ein Gesetz hinwegsetzt, um sich einen Vorsprung im Wettbewerb gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern zu sichern (BGH GRUR 1957, 558, 559 - Bayern-Expreß).
  • BGH, 16.11.1956 - I ZR 150/54

    Lieferung von Arzneimitteln an Drogisten

    Auszug aus BGH, 12.02.1965 - Ib ZR 42/63
    Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß im Wettbewerbsrecht nicht jede zu Wettbewerbszwecken begangene Gesetzesverletzung gleichzeitig einen Verstoß gegen § 1 UWG darstellt, da zahlreiche Normen nur der Ausdruck ordnender Zweckmäßigkeit sind (RGZ 166, 315, 319; BGHZ 22, 167, 180 [BGH 16.11.1956 - I ZR 150/54] - Arzneifertigwaren); doch kann auch bei Verstößen gegen wertneutrale Vorschriften unter besonderen Umständen ein Sittenverstoß im Sinne des § 1 UWG vorliegen, z.B. wenn der Wettbewerber sich bewußt und planmäßig über ein Gesetz hinwegsetzt, um sich einen Vorsprung im Wettbewerb gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern zu sichern (BGH GRUR 1957, 558, 559 - Bayern-Expreß).
  • RG, 07.04.1941 - II 121/40

    1. Unter welchen Voraussetzungen verstößt es gegen die guten Sitten im

    Auszug aus BGH, 12.02.1965 - Ib ZR 42/63
    Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß im Wettbewerbsrecht nicht jede zu Wettbewerbszwecken begangene Gesetzesverletzung gleichzeitig einen Verstoß gegen § 1 UWG darstellt, da zahlreiche Normen nur der Ausdruck ordnender Zweckmäßigkeit sind (RGZ 166, 315, 319; BGHZ 22, 167, 180 [BGH 16.11.1956 - I ZR 150/54] - Arzneifertigwaren); doch kann auch bei Verstößen gegen wertneutrale Vorschriften unter besonderen Umständen ein Sittenverstoß im Sinne des § 1 UWG vorliegen, z.B. wenn der Wettbewerber sich bewußt und planmäßig über ein Gesetz hinwegsetzt, um sich einen Vorsprung im Wettbewerb gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern zu sichern (BGH GRUR 1957, 558, 559 - Bayern-Expreß).
  • BGH, 25.04.2002 - I ZR 250/00

    Elektroarbeiten von Stadtwerken für private Auftraggeber - ein unlauterer

    Soweit der Entscheidung des Senats "Blockeis II" (Urt. v. 12.2.1965 - Ib ZR 42/63, GRUR 1965, 373, 374 = WRP 1965, 139; vgl. dazu auch - für diese Entscheidung allerdings nicht tragend - BGH, Urt. v. 26.4.1974 - I ZR 8/73, GRUR 1974, 733, 734 = WRP 1974, 397 - Schilderverkauf) etwas anderes entnommen werden kann, wird daran nicht festgehalten.
  • OLG Düsseldorf, 17.06.2002 - Verg 18/02

    Zulässigkeit der privatwirtschaftlichen Abfallsammeltätigkeit eines

    Er hat sie vielmehr gerade für den Bereich der GO NRW bisher bejaht: In dem BGH-Fall "Blockeis II" aus dem Jahre 1965 (BGH GRUR 1965, 373) ging es um den Vorläufer des heutigen § 107 GO NRW.
  • OLG Hamm, 23.09.1997 - 4 U 99/97

    Erwerbswirtschaftliche Betätigung eines kommunalen Gartenbaubetriebs

    Die Vorschrift dient auch dem Schutze der Mitbewerber (BGH GRUR 1965, 373 - Blockeis II; OLG Düsseldorf WRP 1997, 42; Piper, GRUR 1986, 574, 579 a.E.).
  • OLG Karlsruhe, 16.11.2000 - 4 U 171/99

    Wettbewerbsrecht - landschaftsgärtnerischer Arbeiten für private Auftraggeber

    Regelt jedoch eine öffentlich-rechtliche Vorschrift die Zulässigkeit und die Grenzen privatwirtschaftlicher Betätigung der öffentlichen Hand in einer Weise, daß es der öffentlichen Hand verwehrt ist, in den Wettbewerb im Markt einzugreifen, so begründet ein Gesetzesverstoß regelmäßig auch die Wettbewerbswidrigkeit (vgl. BGH GRUR 1965, 373, 375 - Blockeis II; BGH GRUR 1974, 733, 734 - Schilderverkauf; BGH GRUB 1996, 213, 216 - Sterbegeldversicherung; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., § 1 UWG Rdnr. 933; Köhler WRP 1999, 1205, 1206).

    Dies wäre z.B. der Fall, wenn sie unter Mißbrauch ihrer Stellung als öffentlich-rechtlicher Körperschaft oder sonst aus der Verbindung hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Interessen einen unzulässigen Vorsprung vor ihren Mitbewerbern erlangen oder erstreben (BGH GRUR 1974, 733, 735 - KfZ-Schilderverkauf; NJW 1987, 60, 61 - kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I), oder wenn sich die Beklagte vorsätzlich und planmäßig über die Regelung des § 102 Abs. 1 GemO hinwegsetzen würde (BGH GRUR 1965, 373, 375 -Blockeis II).

  • BGH, 02.06.1981 - VI ZR 28/80

    Kauf eines Rittergutes unter der Bedingung des Verkaufs eines alten Grundstücks

    Daß ihr hieraus Pflichten zur maßvolleren Interessenverfolgung gegenüber den Anforderungen eines lauteren Wettbewerbs erwachsen, hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen (dazu BGH Urteile vom 26. April 1974 - I ZR 8/73 = GRUR 1974, 733, 735;vom 7. März 1969 - I ZR 116/67 = GRUR 1969, 418, 420;vom 12. Februar 1965 - Ib ZR 42/63 = GRUR 1965, 373, 375).
  • BGH, 26.04.1974 - I ZR 8/73

    Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bei Beanstandung des Verkaufs von

    Der Bundesgerichtshof hat allerdings in der Entscheidung Blockeis II (GRUR 1965, 373, 375) den Standpunkt eingenommen, eine Gemeinde begehe unlauteren Wettbewerb, wenn sie die ihrer privatwirtschaftlichen Betätigung durch die Gemeindeordnung - in diesem Falle § 69 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) - gezogenen Grenzen vorsätzlich und planmäßig überschreite.
  • LG München I, 19.05.1999 - 1 HKO 3922/99
    Der Kontrollmaßstab des § 1 UWG ermöglicht und gebietet es der Rspr., ggf. auch über die Zulässigkeit des Zugangs der öffentlichen Hand zum Wettbewerb zu entscheiden (Köhler/Piper, Rn. 219 a.E. zu § 1 UWG unter Hinweis auf BGH, GRUR 65, 373 - Blockeis II: BGHZ 82, 375, GewArch 82, 225 - Brillen-Selbstabgabestellen; BGH, GRUR 87, 116, 118 GewArch 87.13 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I).

    Auch der BGH hat diese Auffassung vertreten (BGH, GRUR 65, 373 - Blockeis II; BGH, WRP 95, 475 - Sterbegeldversicherung; BGH, GRUR 87, 116, GewArch 87, 13 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I).

  • BGH, 19.01.1995 - I ZR 41/93

    "Sterbegeldversicherung"; Wettbewerbswidrigkeit eines Sterbegeldangebots durch

    Regelt eine öffentlich-rechtliche Vorschrift die Zulässigkeit und die Grenzen privatwirtschaftlicher Betätigung der öffentlichen Hand in einer Weise, daß es der öffentlichen Hand verwehrt ist, in den Wettbewerb im Markt einzugreifen, so ist ein Gesetzesverstoß regelmäßig auch als wettbewerbswidrig zu beurteilen (vgl. BGH, Urt. v. 12.2.1965 - Ib ZR 42/63, GRUR 1965, 373, 375 - Blockeis II; Urt. v. 26.4.1974 - I ZR 8/73, GRUR 1974, 733, 734 - Schilderverkauf; BGHZ 110, 278, 290, 291 - Werbung im Programm; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., § 1 Rdn. 933; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, Bd. 1, 5. Aufl., Kap. 1 Rdn. 33 und UWG, 3. Aufl., § 1 Rdn. 10; Piper, GRUR 1986, 574, 579).
  • OLG Düsseldorf, 28.10.1999 - 2 U 7/99

    Verwertung von Altautos durch eine Tochtergesellschaft der Stadtwerke einer

    Zwar hat der Senat - der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, GRUR 1965, 373, 374 f - Blockeis II, GRUR 1973, 655, 657 - Möbelauszeichnung) folgend - die Auffassung vertreten, daß § 107 GO auch dem Schutz der privaten Wirtschaft gegen eine unzulässige privatwirtschaftliche Betätigung der Gemeinden dient, so daß eine Nichtbeachtung dieser Bestimmung gleichzeitig als sittenwidrig i.S. des § 1 UWG gewertet werden kann (NJW-RR 1997, 1470, 1471 = WRP 1997, 42, 43 - Nachhilfeunterricht; ebenso OLG Hamm NJW 1998, 3504; zustimmend Weidemann, Verwaltungsarchiv 1999, 533, 545 ff; vgl. auch den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 21. September 1999, VK -12/99-L, S. 13 ff); hieran hält der Senat trotz der in der Literatur erhobenen Kritik auch für § 107 GO in der Fassung des 1. ModernG NRW vom 15. Juni 1999 (GV Bl. NW Nr. 27 vom 13. Juli 1999) fest, zumal die Gesetzesbegründung (Drucksache 12/3730, Bes. Teil, Ziff. 2.1.1 zu Art. 1, S. 105) durchaus die wettbewerbsrechtlichen Untersagungsentscheidungen der Zivilgerichte gegen Kommunen billigt.
  • BGH, 25.02.1977 - I ZR 165/75

    Der 7. Sinn

    Sie hat sich zwar im Wettbewerb eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. BGH GRUR 1965, 373, 375 - Blockeis II; 1969, 418, 420 - Standesbeamte; 1974, 733, 735 - Kfz-Schilderverkauf); das geht jedoch nicht so weit, daß ihr die Geltendmachung privatrechtlicher Rechtsfolgen aus ihrem Handeln versagt bliebe (vgl. BGHZ 37, 1, 17 - AKI).
  • BGH, 22.09.1972 - I ZR 73/71

    Crailsheimer Stadtblatt - Zulässigkeit des Zivilrechtsweges - Privatrechtliche

  • BGH, 18.05.1973 - I ZR 31/72

    Sittenwidrigkeit eines Verstosses gegen die Preisauszeichnungsvorschriften bei

  • OLG Düsseldorf, 10.10.1996 - 2 U 65/96

    Angebot von Nachhilfeunterricht in Volkshochschulen

  • LG Düsseldorf, 26.07.2000 - 34 O 15/00

    Marktauftritt der Düsseldorfer Stadtwerke-Tochter Innovatio verstößt gegen § 107

  • VK Sachsen-Anhalt, 23.06.2003 - VK Hal 6/03

    Wettbewerbsbeeinflussung und -beeinrächtigung sind zu unterscheiden

  • BGH, 26.04.1974 - I ZR 22/73

    Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses - Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht

  • LG Düsseldorf, 26.07.2000 - 34 O 15/20

    Angebot von Dienstleistungen auf dem Gebiet des Gebäudemanagements ; Unzulässige

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