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   BGH, 22.05.1968 - I ZB 3/67   

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BGH, 22.05.1968 - I ZB 3/67 (https://dejure.org/1968,371)
BGH, Entscheidung vom 22.05.1968 - I ZB 3/67 (https://dejure.org/1968,371)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 1968 - I ZB 3/67 (https://dejure.org/1968,371)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens - Verwechslungsgefahr auf Grund eines gleichen charakteristischen Wortstamms - Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks, den die vollständigen Bezeichnungen im Verkehr erwecken, für die Prüfung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1968, 2191
  • MDR 1968, 642
  • GRUR 1969, 40
  • DB 1968, 1308
  • WRP 1968, 367
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.10.1956 - I ZR 171/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.05.1968 - I ZB 3/67
    Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist zu berücksichtigen, daß der Verkehr je nach Art der Branche an übereinstimmende, gewöhnlich nicht sehr einprägsame Wortendungen gewöhnt sein kann und alsdann dem Wortanfang eine stärkere Beachtung zu schenken pflegt als der Endung (BGH GRUR 1957, 339, 341 - Venostasin; 1957, 435, 436 - Eucerin für pharmazeutische Erzeugnisse; Reimer, WZG, 4. Aufl. S. 429) und daß bei Übereinstimmung in solchen Bestandteilen, die ihrer Natur nach schutzunfähige Beschaffenheitsangaben sind, in der Regel schon geringfügige Abweichungen in den übrigen Zeichenbestandteilen zur Verneinung der Verwechelungsgefahr genügen (BGH GRUR 1956, 321, 322 - Synochem; GRUR 1965, 183, 185 - derma).

    Dementsprechend beruht die Annahme einer Verwechslungsgefahr - und zwar einer Verwechslungsgefahr im engeren unmittelbaren Sinn (BGH GRUR 1959, 420 - Opal) - auf der Erwägung, daß der Verkehr irrtümlich die übereinstimmenden Silben als charakteristischen Bestandteil eines Stammzeichens auffaßt und aus den Abwandlungen in den übrigen Silben nur entnimmt, es handele sich um die Kennzeichnung einer anderen Warenart oder -sorte des gleichen Geschäftsbetriebs, der das Stammzeichen führt (BGH GRUR 1957, 339, 342 - Venostasin; 1957, 435, 437 - Eucerin; 1959, 420, 422 - Opal).

  • BGH, 05.04.1957 - I ZR 127/55

    Eucerin / Estarin

    Auszug aus BGH, 22.05.1968 - I ZB 3/67
    Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist zu berücksichtigen, daß der Verkehr je nach Art der Branche an übereinstimmende, gewöhnlich nicht sehr einprägsame Wortendungen gewöhnt sein kann und alsdann dem Wortanfang eine stärkere Beachtung zu schenken pflegt als der Endung (BGH GRUR 1957, 339, 341 - Venostasin; 1957, 435, 436 - Eucerin für pharmazeutische Erzeugnisse; Reimer, WZG, 4. Aufl. S. 429) und daß bei Übereinstimmung in solchen Bestandteilen, die ihrer Natur nach schutzunfähige Beschaffenheitsangaben sind, in der Regel schon geringfügige Abweichungen in den übrigen Zeichenbestandteilen zur Verneinung der Verwechelungsgefahr genügen (BGH GRUR 1956, 321, 322 - Synochem; GRUR 1965, 183, 185 - derma).

    Dementsprechend beruht die Annahme einer Verwechslungsgefahr - und zwar einer Verwechslungsgefahr im engeren unmittelbaren Sinn (BGH GRUR 1959, 420 - Opal) - auf der Erwägung, daß der Verkehr irrtümlich die übereinstimmenden Silben als charakteristischen Bestandteil eines Stammzeichens auffaßt und aus den Abwandlungen in den übrigen Silben nur entnimmt, es handele sich um die Kennzeichnung einer anderen Warenart oder -sorte des gleichen Geschäftsbetriebs, der das Stammzeichen führt (BGH GRUR 1957, 339, 342 - Venostasin; 1957, 435, 437 - Eucerin; 1959, 420, 422 - Opal).

  • BGH, 17.02.1961 - I ZR 115/59

    "Almglocke" - "Almquell"

    Auszug aus BGH, 22.05.1968 - I ZB 3/67
    Auch im übrigen können solche Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens bei Zeichen, die an und für sich im Verkehr nicht verwechselt werden, unter der doppelten Voraussetzung in Betracht kommen, daß die beiden Vergleichszeichen den gleichen Wortstamm aufweisen und daß dieser Stammbestandteil für die Betriebsstätte des rangbesseren Benutzers Hinweischarakter besitzt (BGHZ 34, 299, 301 [BGH 17.02.1961 - I ZR 115/59] - Almglocke; GRUR 1967, 660 - Sirax).

    Eine solche Gefahr ist nur dann zu befürchten, wenn dem Stammbestandteil auch im Rahmen eines Gesamtzeichens ein derartiger Hinweischarakter zukommt (BGHZ 34, 299, 301 [BGH 17.02.1961 - I ZR 115/59] - Almglocke), daß der Verkehr wirklich Anlaß hat, trotz eines unterschiedlichen Gesamteindruckes aus der bloßen Übereinstimmung einzelner Silben jene irrigen Schlüsse herzuleiten.

  • BGH, 13.11.1964 - Ib ZB 11/63

    Durchsetzung schutzunfähiger Zeichenbestandteile

    Auszug aus BGH, 22.05.1968 - I ZB 3/67
    Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist zu berücksichtigen, daß der Verkehr je nach Art der Branche an übereinstimmende, gewöhnlich nicht sehr einprägsame Wortendungen gewöhnt sein kann und alsdann dem Wortanfang eine stärkere Beachtung zu schenken pflegt als der Endung (BGH GRUR 1957, 339, 341 - Venostasin; 1957, 435, 436 - Eucerin für pharmazeutische Erzeugnisse; Reimer, WZG, 4. Aufl. S. 429) und daß bei Übereinstimmung in solchen Bestandteilen, die ihrer Natur nach schutzunfähige Beschaffenheitsangaben sind, in der Regel schon geringfügige Abweichungen in den übrigen Zeichenbestandteilen zur Verneinung der Verwechelungsgefahr genügen (BGH GRUR 1956, 321, 322 - Synochem; GRUR 1965, 183, 185 - derma).
  • BGH, 08.05.1959 - I ZR 4/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.05.1968 - I ZB 3/67
    Dementsprechend beruht die Annahme einer Verwechslungsgefahr - und zwar einer Verwechslungsgefahr im engeren unmittelbaren Sinn (BGH GRUR 1959, 420 - Opal) - auf der Erwägung, daß der Verkehr irrtümlich die übereinstimmenden Silben als charakteristischen Bestandteil eines Stammzeichens auffaßt und aus den Abwandlungen in den übrigen Silben nur entnimmt, es handele sich um die Kennzeichnung einer anderen Warenart oder -sorte des gleichen Geschäftsbetriebs, der das Stammzeichen führt (BGH GRUR 1957, 339, 342 - Venostasin; 1957, 435, 437 - Eucerin; 1959, 420, 422 - Opal).
  • BGH, 13.04.1956 - I ZR 41/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.05.1968 - I ZB 3/67
    Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist zu berücksichtigen, daß der Verkehr je nach Art der Branche an übereinstimmende, gewöhnlich nicht sehr einprägsame Wortendungen gewöhnt sein kann und alsdann dem Wortanfang eine stärkere Beachtung zu schenken pflegt als der Endung (BGH GRUR 1957, 339, 341 - Venostasin; 1957, 435, 436 - Eucerin für pharmazeutische Erzeugnisse; Reimer, WZG, 4. Aufl. S. 429) und daß bei Übereinstimmung in solchen Bestandteilen, die ihrer Natur nach schutzunfähige Beschaffenheitsangaben sind, in der Regel schon geringfügige Abweichungen in den übrigen Zeichenbestandteilen zur Verneinung der Verwechelungsgefahr genügen (BGH GRUR 1956, 321, 322 - Synochem; GRUR 1965, 183, 185 - derma).
  • BGH, 22.05.1968 - I ZB 12/67

    Polyestra

    Auszug aus BGH, 22.05.1968 - I ZB 3/67
    Es braucht insbesondere nicht auf die Bedenken der Rechtsbeschwerde eingegangen zu werden, ob "venon" wirklich ausreichend gegenüber dem zugrunde liegenden Fachausdruck abgewandelt und für Arzneimittel selbständig schutzfähig ist (vgl. dazu den Beschluß vom heutigen Tage I ZB 12/67 - Polyestra) und ob nicht beispielsweise die die Eintragung rechtfertigende Unterscheidungskraft des Widerspruchszeichens weniger in einem der beiden Bestandteile, sondern hauptsächlich in deren Verschmelzung zu einem neuen Wortgebilde zu suchen wäre.
  • BGH, 29.09.1965 - Ib ZR 88/63

    Verwendung der Bezeichnung "multikord" - Beruteilung des Bestehens einer

    Auszug aus BGH, 22.05.1968 - I ZB 3/67
    Je nach den Umständen des Einzelfalles kann das namentlich dann anzunehmen sein, wenn ein Unternehmen den Verkehr bereits an mehrere Zeichen mit dem gleichen Wortstamm gewöhnt hat oder wenn es sich um einen als besonders charakteristisch hervorstechenden oder im Verkehr bereits als Herkunftshinweis durchgesetzten oder als Firmenabkürzung verwendeten Bestandteil eines Einzelzeichens handelt oder auch dann, wenn sonstige Umstände, etwa die Art der abweichenden Bestandteile, jenen Schluß aufdrängen (vgl. etwa die wesentlich auf die tatrichterliche Würdigung abstellende Entscheidung Normacord/Multicord BGH GRUR 1966, 35, 36 f).
  • BGH, 05.04.1967 - Ib ZB 13/65

    Hinweischarakter als Stammbestandteil eines Serienzeichens - Entwicklung des

    Auszug aus BGH, 22.05.1968 - I ZB 3/67
    Auch im übrigen können solche Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens bei Zeichen, die an und für sich im Verkehr nicht verwechselt werden, unter der doppelten Voraussetzung in Betracht kommen, daß die beiden Vergleichszeichen den gleichen Wortstamm aufweisen und daß dieser Stammbestandteil für die Betriebsstätte des rangbesseren Benutzers Hinweischarakter besitzt (BGHZ 34, 299, 301 [BGH 17.02.1961 - I ZR 115/59] - Almglocke; GRUR 1967, 660 - Sirax).
  • BGH, 29.10.1998 - I ZR 125/96

    Cefallone

    Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens nur dann angenommen werden kann, wenn die einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen nicht unmittelbar verwechselbar sind, jedoch in einem Bestandteil übereinstimmen, welchen der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb nachfolgende Bezeichnungen, die einen identischen oder wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Markeninhaber zuordnet (BGH, Beschl. v. 22.5.1968 - I ZB 3/67, GRUR 1969, 40, 41 = WRP 1968, 367 - Pentavenon; Urt. v. 17.1.1975 - I ZR 62/74, GRUR 1975, 312, 313 - BiBA; Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 223/86, GRUR 1989, 350, 352 - Abbo/Abo; BGHZ 131, 122, 127 - Innovadiclophlont; BGH, Urt. v. 7.12.1995 - I ZR 130/93, GRUR 1996, 267, 269 = WRP 1997, 453 - AQUA).

    Die Rechtsprechung zum Serienzeichen beruht auf der dem Verkehr bekannten Übung mancher Unternehmen, sich eines Stammzeichens für alle ihre Waren zu bedienen und dieses - dabei als solches erkennbar bleibende - Stammzeichen für einzelne Waren zu deren individueller Kennzeichnung abzuwandeln (BGH GRUR 1969, 40, 41 - Pentavenon).

  • BGH, 25.10.1995 - I ZB 33/93

    "Innovadiclophlont"; Verwechslungsgefahr zweier Marken für Arzneimittel

    Die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens, welche erst zu erörtern ist, wenn die beiden gegenüberstehenden Zeichen nach ihrem Gesamteindruck nicht miteinander verwechselbar sind (BGH, Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 223/86, GRUR 1989, 350, 352 - Abbo/Abo), greift nur dann ein, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, welchen der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, welche einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet (BGH, Beschl. v. 22.5.1968 - I ZB 3/67, GRUR 1969, 40, 41 - Pentavenon; Urt. v. 17.1.1975 - I ZR 62/74, GRUR 1975, 312, 313 - BiBA; BGH - Abbo/Abo aaO.).
  • BGH, 15.11.1990 - I ZR 245/88

    Verwechslungsgefahr zweier Bezeichnungen bei Identität eines von zwei Begriffen

    Die Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens setzt voraus, daß der Zeicheninhaber den Verkehr bereits an mehrere Zeichen mit dem gleichen Stamm gewöhnt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 22.5.1968 - I ZR 3/67, GRUR 1969, 40, 41 - Pentavenon; Urt. v. 17.12.1971 - I ZR 79/70, GRUR 1972, 549, 550 - Messinetta) oder jedoch sichere Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß ein Zeichenbestandteil als Stammzeichen geeignet und bestimmt ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.9.1965 - Ib ZR 88/63, GRUR 1966, 35, 37 - multikord; Beschl. v. 18.3.1977 - I ZB 10/75, Bl. f. PMZ 1977, 371, 372 - KABELRAP; Urt. v. 19.1.1990 - I ZR 223/86, GRUR 1989, 350, 351 - ABBO/ABO).
  • BGH, 19.01.1989 - I ZR 223/86

    "Abbo"/"Abo"; Warengleichartigkeit und Verwechslungsgefahr

    Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens in Betracht kommt, wenn die Vergleichszeichen denselben Wortstamm aufweisen und diesem Stammbestandteil für den prioritätsälteren Zeicheninhaber Hinweisfunktion zukommt, beispielsweise dann, wenn der Verkehr an diesen Stammbestandteil bereits gewöhnt ist, dieser charakteristisch hervortritt oder sich im Verkehr durchgesetzt hat oder wenn es sich bei ihm um einen als Firmenabkürzung verwendeten Bestandteil eines Einzelzeichens handelt (BGH, Urt. v. 7.3.1961 - I ZR 22/60, GRUR 1962, 241, 242 - Lutin; Beschl. v. 22.5.1968 - I ZB 3/67, GRUR 1969, 40, 41 - Pentavenon; Beschl. v. 28.9.1973 - I ZB 10/72, GRUR 1974, 93 - Räuber).

    Dabei ist allerdings, wie die Revision insoweit zu Recht geltend macht, eine strenge Beurteilung geboten, da die Annahme einer Verwechslungsgefahr bei gleichen Stammbestandteilen eine Ausnahme von dem Grundsatz darstellt, daß Zeichen regelmäßig nur dann übereinstimmen, wenn sie ihrem Gesamteindruck nach verwechselbar sind (BGH, Beschl. v. 22.5.1968 - I ZB 3/67, a.a.O. - Pentavenon).

  • BGH, 28.09.1973 - I ZB 10/72

    Betrachtung der Verwechslungsgefahr aus dem Gesichtspunkt des Serienzeichens bei

    Das Bundespatentgericht ist zwar ohne Rechtsfehler von der gefestigten Rechtsprechung ausgegangen, daß eine Verwechslungsgefahr (im engeren Sinne, also über die Untiernehmensidentität; BGH GRUR 1962, 241, 242 - Lutin) unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens in Betracht kommt, wenn die Vergleichszeichen denselben Wortstamm aufweisen und dieser Stammbestandteil für den prioritätsälteren Zeicheninhaber eine Hinweisfunktion besitzt (BGH aaO; ferner BGHZ 34, 299, 301 - Almglocke; BGH GRUR 1969, 40, 41 - Pentavenon; 1970, 85, 86 - Herba).

    Ob ein Zeichenbestandteil als Wortstamm anzusehen ist, entscheidet sich nach der Verkehrsauffassung; diese wird - wie das Bundespatentgericht nicht verkannt hat - durch die Eigenart dieses Zeichenbestandteils selbst und durch seine Eigenständigkeit gegenüber dem übrigen Zeicheninhalt beeinflußt (BGH GRUR 1966, 35, 37 - multikord; 1969, 538, 540 - Rheumalind); dabei ist es jedoch nicht erforderlich, daß dieser Zeichenstamm für den Gesamteindruck des Zeichens allein bestimmend wird (BGH GRUR 1969, 40, 41 - Pentavenon).

  • BGH, 01.10.1969 - I ZB 10/68

    Gefahr unmittelbarer Verwechslung bei Markenzeichen - Rechtsprechung zur

    Denn das Beschwerdegericht hat gerade nicht verkannt, daß es sich sowohl bei dem bereits erörterten Fall unmittelbarer Zeichenverwechslungen als auch in dem weiteren Fall des abgwandelten Sorten- und Serienzeichens um eine Verwechslungsgefahr in dem engeren Sinne handelt, daß der Verkehr infolge der vorhandenen Übereinstimmungen zu der irrigen Annahme gelangt, die mit den beiderseitigen Zeichen gekennzeichneten Waren stammten aus ein und demselben Geschäftsbetrieb (BGH GRUR 1959, 420 - Opal; BGHZ 39, 266, 269 [BGH 03.05.1963 - Ib ZB 30/62] - Sunsweet; GRUR 1969, 40, 41 - Pentavenon).

    Nach gefestigter Rechtsprechung kommt die erwähnte mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens dann in Betracht, wenn die beiden Vergleichszeichen den gleichen Wortstamm aufweisen und wenn ferner dieser Stammbestandteil auch im Rahmen eines Gesamtzeichens für die Betriebsstätte des rangbesseren Benutzers einen derartigen Hinweischarakter besitzt, daß der Verkehr Anlaß hat, trotz an sich nicht bestehender Verwechselbarkeit aus der bloßen Übereinstimmung einzelner Silben den irrigen Schluß herzuleiten, es handele sich um die Kennzeichnung einer anderen Warenart oder -sorte des gleichen Geschäftsbetriebs, der das Stammzeichen führt (vgl. BGH GRUR 1969, 40, 41 - Pentavenon m.w.Nachw.).

  • BGH, 11.11.1993 - I ZB 18/91

    "Boy"; Entscheidung über eine nicht zugelassene Rechtsbeschwerde

    Das Bundespatentgericht hat sich zur Frage der Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Zeichenabwandlung bzw. der Bildung von Serienzeichen zutreffend auf die grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 22.5. 1968 - I ZB 3/67, GRUR 1969, 40, 41 = WRP 1968, 367 = BlPMZ 1969, 198 - Pentavenon) bezogen und geprüft, ob dem Wort "Boy" ein solcher Hinweischarakter zukommt, daß der Verkehr Anlaß hat, irrige Schlüsse daraus herzuleiten, daß das angemeldete Zeichen lediglich in einer einzelnen Silbe mit dem Widerspruchszeichen übereinstimme.
  • BPatG, 19.11.1997 - 26 W (pat) 4/96

    Markenschutz - Verwechslungsgefahr bei sinngemäß starker Ähnlichkeit

    Auch unter Zugrundelegung dieser eher engen Auslegung des Begriffs der gedanklichen Verbindung ist eine solche zwischen den Bezeichnungen "Traubenfreund" und "Rebenfreund" in sinngemäßer Anknüpfung an die zu WZG §§ 5, 31 vom BGH aufgestellten Rechtsgrundsätze jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Verkehr die Unterschiede zwischen den Marken zwar erkennt, gleichwohl aber die betriebliche Herkunft der Waren verwechselt, weil ihm die gleiche betriebliche Herkunft durch einen in beiden Marken übereinstimmend enthaltenen Stammbestandteil und durch die Art der übrigen, abweichenden Markenbestandteile nahegelegt wird (GRUR 1969, 40, 41 - Pentavenon; GRUR 1996, 200, 202 - Innovadiclophlont).
  • BGH, 21.02.1975 - I ZR 18/74

    Sicherungsfähigkeit eines Wortzeichens, das nur aus kennzeichnungsschwachen

    Das Berufungsgericht hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob und welche Bedeutung insoweit dem Umstand zukommt, daß der Zeichenbestandteil "Prote" den Wortanfang bildet, den der Verkehr im allgemeinen stärker beachtet, und zwar insbesondere in solchen Zeichen, die aus kennzeichnungsschwachen Angaben mit häufig gebrauchten Endungen zusammengesetzt sind (BGH GRUR 1957, 435, 436 - Eucerin; 1969, 40 - Pentavenon).
  • BGH, 12.03.1969 - I ZR 32/67
    Zwar ist, wie in der Pentavenon-Entscheidung (GRUR 1969, 40) näher dargelegt, Zurückhaltung geboten bei der Anerkennung eines Zeichenbestandteils als Stammbestandteil, wenn dieser Teil seinerseits als Herkunftshinweis nur schwach kennzeichnend wirkt.
  • BGH, 05.02.1969 - I ZR 134/66

    Schutz bekannter ausländischer Firmenkennzeichen im Inland - Gefahr der

  • BGH, 30.04.1971 - I ZR 75/70

    Verletzung eines eingetragenen Warenzeichens - Bestehen von Löschungsreife der

  • BGH, 17.12.1971 - I ZR 79/70

    Auslegung des Begriffs des Serienzeichens - Voraussetzungen für das Vorliegen

  • BPatG, 07.02.2013 - 24 W (pat) 68/10

    Markenbeschwerdeverfahren "Biolara/Biolavan/BELARA" - keine Verwechslungsgefahr

  • BPatG, 07.04.2009 - 33 W (pat) 67/07

    Citiboerse ./. CITIBOND - Assoziative Verwechsungsgefahr bei Marken einer

  • BPatG, 07.06.2000 - 26 W (pat) 144/99
  • BGH, 23.03.1995 - I ZR 173/94

    Zurückweisung der Revision - Begriff der Verwechslungsgefahr im Kennzeichenrecht

  • BPatG, 28.08.2002 - 32 W (pat) 221/01
  • BGH, 13.11.1968 - I ZR 13/67

    Unabhängiger, selbstständiger Schutz von Zeichenbestandteilen in Abhängigkeit von

  • BPatG, 20.12.1995 - 26 W (pat) 180/94

    Anspruch auf Löschung der eingetragenen Marke; Beurteilung der

  • BPatG, 17.07.2002 - 32 W (pat) 202/01
  • BGH, 08.11.1968 - I ZR 104/66

    Verwechselungsgefahr allein auf Grund gemeinsamer Verwendung schutzunfähiger

  • BPatG, 13.07.2005 - 32 W (pat) 235/03
  • BPatG, 18.12.2002 - 32 W (pat) 234/01
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