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   BGH, 06.06.1980 - I ZR 97/78   

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https://dejure.org/1980,347
BGH, 06.06.1980 - I ZR 97/78 (https://dejure.org/1980,347)
BGH, Entscheidung vom 06.06.1980 - I ZR 97/78 (https://dejure.org/1980,347)
BGH, Entscheidung vom 06. Juni 1980 - I ZR 97/78 (https://dejure.org/1980,347)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verbot des Gebrauchs einer Bezeichnung "L. Marzipan" - Irreführende Werbeangabe über Ursprung/ örtliche Herkunft eines Produkts - Berücksichtigung der Verkehrsauffassung/ angesprochenen Verbraucherkreise - Angabe über die Beschaffenheit in Form der Sortenbezeichnung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1981, 118
  • GRUR 1981, 71
  • WRP 1981, 18
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.12.1964 - Ib ZR 29/63
    Auszug aus BGH, 06.06.1980 - I ZR 97/78
    Es steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wenn das Berufungsgericht es für die Annahme einer geographischen Herkunftsangabe als ausreichend angesehen hat, wenn auch nur ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs in der Angabe einen solchen Hinweis sieht (vgl. BGH GRUR 1965, 317, 318 - Kölnisch Wasser).
  • BGH, 31.05.1960 - I ZR 16/59

    Alterswerbung Sekt (=Sektwerbung)

    Auszug aus BGH, 06.06.1980 - I ZR 97/78
    Die bloße Unrichtigkeit einer solchen Angabe reicht allerdings, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes angenommen hat, nicht in jedem Falle aus, um sie auch als irreführend im Sinne des § 3 UWG anzusehen; die Vorschrift bezweckt die Vermeidung der Gefahr eines durch Täuschung erreichten, noch vor dem Kaufentschluß liegenden Anlockens (für den Fall der unrichtigen Alterswerbung BGH GRUR 1960, 563, 565 - Sektwerbung m.w.N.).
  • BGH, 13.12.1955 - I ZR 86/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.06.1980 - I ZR 97/78
    Für den Fall, daß eine Angabe über die örtliche Herkunft sich im Laufe der Zeit zunehmend zu einer Beschaffenheitsangabe oder Gattungsbezeichnung entwickelt, bedeutet dies, daß rechtlich eine solche Entwicklung erst dann als abgeschlossen behandelt wird - und damit eine Irreführung im Sinne des § 3 UWG entfällt - wenn nur noch ein "ganz unbeachtlicher" Teil der beteiligten Verkehrskreise in der Angabe einen Hinweis auf die örtliche Herkunft der Ware erblickt (so schon RG GRUR 1934, 62 - Nordhäuser; BGH GRUR 1956, 270, 271 - Rügenwalder Teewurst).
  • BGH, 28.01.1957 - I ZR 88/55

    Erstes Kulmbacher

    Auszug aus BGH, 06.06.1980 - I ZR 97/78
    Deshalb ist eine Werbeangabe erst dann irreführend, wenn sie in dem Punkt und in dem Umfang, in dem sie von der Wahrheit abweicht, bei ungezwungener Auffassung geeignet ist, die Kauflust des Publikums irgendwie (im Sinne einer allgemeinen Wertschätzung) zu beeinflussen (so BGH a.a.O. S. 565), dagegen ist eine Unrichtigkeit, die eine solche Wirkung nicht ausübt, unter dem Blickpunkt des § 3 ÜWG, weil wettbewerblich irrelevant, regelmäßig nicht zu beanstanden (so zum Fall einer unrichtigen Firmenbezeichnung BGH GRUR 1957, 285, 286 - Erstes Kulmbacher).
  • BGH, 31.03.2016 - I ZR 86/13

    Himalaya Salz - Schutz geografischer Herkunftsangaben: Kennzeichenrechtlich

    aa) Vor Inkrafttreten des Markengesetzes war der Schutz geografischer Herkunftsangaben vor einer irreführenden Benutzung und gegen Rufanlehnung und -ausbeutung rein wettbewerbsrechtlich begründet (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1980 - I ZR 97/78, GRUR 1981, 71, 73 = WRP 1981, 18 - Lübecker Marzipan; Urteil vom 4. Juni 1987 - I ZR 109/85, GRUR 1988, 453, 455 = WRP 1988, 25 - Ein Champagner unter den Mineralwässern).
  • BGH, 19.09.2001 - I ZR 54/96

    Warsteiner III; Ausräumung eines auf eine unrichtige geographische

    Ausgangspunkt dieser Abwägung ist, daß im allgemeinen kein schutzwürdiges Interesse Dritter besteht, eine unrichtige geographische Herkunftsangabe zu verwenden (vgl. BGH, Urt. v. 6.6.1980 - I ZR 97/78, GRUR 1981, 71, 72 = WRP 1981, 18 - Lübecker Marzipan; Gloy, Festschrift für Piper, S. 543, 559; Großkomm./Lindacher, § 3 UWG Rdn. 573).

    Dies findet seine Rechtfertigung darin, daß geographischen Herkunftsangaben ein möglichst wirksamer Schutz gegen unrichtige Verwendung gewährt werden soll und daß im allgemeinen kein schutzwürdiges Interesse Dritter besteht, unrichtige Angaben über die Herkunft zu verwenden (BGH GRUR 1981, 71, 72 - Lübecker Marzipan).

  • BGH, 18.04.2002 - I ZR 72/99

    "Original Oettinger"; Produktion von Waren an einer von der geographischen

    Ausgangspunkt dieser Abwägung ist, daß im allgemeinen kein schutzwürdiges Interesse Dritter besteht, eine unrichtige geographische Herkunftsangabe zu verwenden (vgl. BGH, Urt. v. 6.6.1980 - I ZR 97/78, GRUR 1981, 71, 72 = WRP 1981, 18 - Lübecker Marzipan; BGH GRUR 2002, 160, 162 - Warsteiner III; Gloy, Festschrift für Piper, S. 543, 559; Großkomm.UWG/Lindacher, § 3 Rdn. 573).

    Dabei sind an den Ausschluß der Irreführung des Verkehrs durch entlokalisierende Zusätze (vgl. § 127 Abs. 4 Nr. 1 MarkenG) strenge Anforderungen zu stellen, weil geographischen Herkunftsangaben ein möglichst wirksamer Schutz gegen unrichtige Verwendung gewährt werden soll und im allgemeinen kein schutzwürdiges Interesse Dritter besteht, unrichtige Angaben über die Herkunft zu verwenden (vgl. BGH GRUR 1981, 71, 72 - Lübecker Marzipan).

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