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   BGH, 26.01.1984 - I ZR 227/81   

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https://dejure.org/1984,1173
BGH, 26.01.1984 - I ZR 227/81 (https://dejure.org/1984,1173)
BGH, Entscheidung vom 26.01.1984 - I ZR 227/81 (https://dejure.org/1984,1173)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 1984 - I ZR 227/81 (https://dejure.org/1984,1173)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    "Bundesverband Deutscher Heilpraktiker e.V." - Rechtsfähigkeit und Funktionsnachfolge eines Vereins - Irreführender Eindruck der Fortdauer hoheitlicher Befugnisse - Verstoß gegen Treu und Glauben (venire contra factum proprium)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 21, 242; UWG § 3; ZPO §§ 50, 51, 286
    Prozeßfähigkeit eines eingetragenen Vereins (Berufsvertretung der deutschen Heilpraktiker); Inanspruchnahme einer Sonderstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1984, 816
  • GRUR 1984, 457
  • WRP 1984, 382
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 10.11.1972 - I ZR 60/71

    Vertretung der gemeinsamen Interessen der Kunststoff verarbeitenden Industrie

    Auszug aus BGH, 26.01.1984 - I ZR 227/81
    Die Ausführungen des Berufungsurteils hierzu stehen im Einklang mit der Beurteilung ähnlicher Sachverhalte durch den Bundesgerichtshof (vgl. BGH GRUR 1973, 371, 372 = WRP 1973, 98 - Gesamtverband) und werden auch weder von der Revision noch von der Revisionserwiderung infrage gestellt.

    Hinsichtlich der grundsätzlichen Eignung eines (auch) im geschäftlichen Verkehr verwendeten, unrichtige Vorstellungen erweckenden Namensbestandteils eines Vereins zur Irreführung des Verkehrs sowie hinsichtlich der Annahme einer solchen Verwendung des Namens des Klägers im geschäftlichen Verkehr entspricht die Beurteilung des Berufungsgerichts den Grundsätzen der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 1973, 371, 372 - WRP 1973, 93 - Gesamtverband); sie wird insoweit auch von der Revision nicht angegriffen.

    Ob der Verkehr der Bezeichnung - ähnlich wie dem Begriff "Gesamtverband" (vgl. dazu BGH GRUR 1973, 371, 373 = WRP 1973, 93 - Gesamtverband) eine "herausragende" Bedeutung des Namensträgers entnimmt, kann dahinstehen; denn zumindest wird er nicht erwarten, daß der Träger einer solchen Bezeichnung ein Verein ist, dem nach der rechtsfehlerfrei, nämlich entsprechend den eigenen Angaben des Klägers, getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts nur etwa 7, 5 % der praktizierenden Heilpraktiker angehören.

  • RG, 17.01.1913 - III 264/12

    Eingetragener Verein. ; Krankenkassen und Aufsichtsbehörde.

    Auszug aus BGH, 26.01.1984 - I ZR 227/81
    Die Annahme des Berufungsgerichts, der genannte Verein habe mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts München (unter dem Aktenzeichen VR 3497) am 17. Juni 1933 die Rechtsfähigkeit unabhängig von den vom Kläger vorgetragenen Gründungsmängeln erlangt, steht im Einklang mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. RGZ 81, 206, 208; RGRK-Steffens, § 55 Rdnr. 2; MünchKomm-Reuter, § 55 Rdnr. 1; Palandt-Heinrichs § 21 Rdnr. 3).
  • BGH, 27.02.1980 - I ZR 8/78

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des Vertreibens eines Magenbitters unter einer

    Auszug aus BGH, 26.01.1984 - I ZR 227/81
    Dies hat der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit dem ebenfalls aus Treu und Glauben abzuleitenden Verwirkungseinwand wiederholt entschieden (vgl. BGH GRUR 1960, 563, 566 = WRP 1960, 238 - Alterswerbung Sekt; GRUR 1973, 532, 533 - Millionen trinken; 1975, 658, 660 - Sonnenhof; 1980, 797, 799 - WRP 1980, 541 - Topfit Boonekamp).
  • BGH, 27.02.1980 - I ZR 64/78

    Bezeichnung einer Vereinigung von Briefmarkensammlern als "Bundeszentrale für

    Auszug aus BGH, 26.01.1984 - I ZR 227/81
    Dies läßt keinen Rechtsverstoß erkennen; der Verkehr wird in der Regel geneigt sein, den Träger solcher Befugnisse als besonders seriös und vertrauenswürdig anzusehen (BGH GRUR 1980, 794, 797 = WRP 1980, 406 - Bundeszentrale für Fälschungsbekämpfung) und ihm damit einen Vorsprung in der Einschätzung gegenüber seinen rein privatrechtlich erscheinenden Konkurrenten zuzubilligen.
  • BVerwG, 09.05.1957 - I C 31.54
    Auszug aus BGH, 26.01.1984 - I ZR 227/81
    Daß es dabei der vom Kläger vorgelegten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.5.1957 - BVerwG I C 31.54 - insoweit keine Bedeutung beigemessen hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da mit diesem Urteil - was sich aus dem Begründungszusammenhang deutlich ergibt und auch vom Berufungsgericht so gesehen worden ist - der Untergang der "Deutschen Heilpraktikerschaft" nur in ihrer Eigenschaft als Trägerin öffentlich-rechtlicher Funktionen, nicht aber auch das Erlöschen der (privatrechtlichen) Rechtspersönlichkeit des Vereins ausgesprochen worden ist; mit letzterer hatte das Bundesverwaltungsgericht sich in der Entscheidung nicht zu befassen.
  • BGH, 21.05.1975 - I ZR 43/74

    Sonnenhof

    Auszug aus BGH, 26.01.1984 - I ZR 227/81
    Dies hat der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit dem ebenfalls aus Treu und Glauben abzuleitenden Verwirkungseinwand wiederholt entschieden (vgl. BGH GRUR 1960, 563, 566 = WRP 1960, 238 - Alterswerbung Sekt; GRUR 1973, 532, 533 - Millionen trinken; 1975, 658, 660 - Sonnenhof; 1980, 797, 799 - WRP 1980, 541 - Topfit Boonekamp).
  • BGH, 11.10.1972 - I ZR 38/71

    Streit zwischen Wettbewerbern auf dem Gebiet des Kaffehandels - Aussage

    Auszug aus BGH, 26.01.1984 - I ZR 227/81
    Dies hat der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit dem ebenfalls aus Treu und Glauben abzuleitenden Verwirkungseinwand wiederholt entschieden (vgl. BGH GRUR 1960, 563, 566 = WRP 1960, 238 - Alterswerbung Sekt; GRUR 1973, 532, 533 - Millionen trinken; 1975, 658, 660 - Sonnenhof; 1980, 797, 799 - WRP 1980, 541 - Topfit Boonekamp).
  • BGH, 31.05.1960 - I ZR 16/59

    Alterswerbung Sekt (=Sektwerbung)

    Auszug aus BGH, 26.01.1984 - I ZR 227/81
    Dies hat der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit dem ebenfalls aus Treu und Glauben abzuleitenden Verwirkungseinwand wiederholt entschieden (vgl. BGH GRUR 1960, 563, 566 = WRP 1960, 238 - Alterswerbung Sekt; GRUR 1973, 532, 533 - Millionen trinken; 1975, 658, 660 - Sonnenhof; 1980, 797, 799 - WRP 1980, 541 - Topfit Boonekamp).
  • BGH, 27.06.1974 - III ZR 47/72

    Bergrechtliche Gewerkschaft

    Auszug aus BGH, 26.01.1984 - I ZR 227/81
    Dies wird auch in der Rechtsprechung (BayObLG DB 1974, 1857) und in der Literatur (Baumbach-Hefermehl, 14. Aufl., § 3 UWG Rdnr. 356) teilweise vertreten und kann jedenfalls dann nicht als erfahrungswidrig angesehen werden, wenn es auf die im vorliegenden Fall allein infrage stehende Verbindung des Begriffs mit dem Zusatz "Bundes" bezogen wird: Mindestens in einem "Bundesverband" wird der angesprochene Verkehr, den das Berufungsgericht hier ohne Rechtsverstoß auch in berufsfremden, mit den bestehenden Verhältnissen in den Berufsvertretungen nicht vertrauten Interessenten an der vom Kläger betriebenen Heilpraktikerausbildung gesehen hat, eine Organisation vermuten, die nicht nur bundesweit tätig ist, sondern der auch innerhalb der Berufsgruppe der Heilpraktiker, auf die sie sich bezieht, eine gewisse Bedeutung zukommt.
  • OLG Düsseldorf, 08.02.2011 - 20 U 116/10

    Werbung mit Marktführerschaft bei wissenschaftlichem Ghostwriting

    Der Rechtsmissbrauchseinwand ist aber stets dann ausgeschlossen, wenn der Wettbewerbsverstoß zugleich die Interessen Dritter oder der Allgemeinheit berührt (BGH GRUR 1984, 457, 460 - Deutsche Heilpraktikerschaft).
  • LG Traunstein, 22.07.2016 - 1 HKO 168/16

    Bestandteil "Sachverständigenkammer" in einem Vereinsnamen als Irreführung

    Anderes gilt jedoch, wenn mit einer Werbung zugleich der Wettbewerb der schon vorhandenen Mitglieder gefördert wird (siehe auch BGH Urteil vom 26.1.1984, Az. I ZR 227/81, zitiert nach iuris Rn.21 und13).
  • OLG Frankfurt, 02.08.2011 - 20 W 533/10

    Namenszusatz "Europäischer Fachverband" zulässig

    So habe der BGH in seiner in GRUR 1984, Seite 457 - 460 (Urteil vom 26.01.1984, Az. I ZR 227/81) abgedruckten Entscheidung einen Bruchteil von 7, 5% innerhalb einer Berufsgruppe als irreführend erachtet.

    Das Landgericht hat sich zur Begründung seiner Entscheidung nicht ausreichend mit der Entwicklung der Rechtslage und der Rechtsprechung zu § 18 Absatz 2 HGB auseinandergesetzt und seiner Entscheidung letztlich ausschließlich ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.01.1984, Az. I ZR 227/81 (zitiert nach juris) zu Grunde gelegt, das für den vorliegenden Sachverhalt nicht einschlägig ist.

  • OLG Hamburg, 16.06.2004 - 5 U 162/03

    Tipp.ag

    Die Beurteilung der Verkehrsauffassung aus eigener Sachkunde des Gerichts setzt außer der Zugehörigkeit der Richter zum angesprochenen Verkehrskreis und dem Bezug der Angabe auf Gegenstände des allgemeinen Bedarfs voraus, dass es sich bei dem in der Werbung verwendeten Begriff um einen solchen handelt, dessen Verständnis in einem bestimmten Sinn einfach und nahe liegend ist, und dass keine Gründe vorliegen, die Zweifel an dem vom Gericht angenommenen Verkehrsverständnis wecken (BGH WRP 00, 1284, 1287 - Stich den Buben; BGH WRP 00, 92, 93 - Last-Minute-Reisen; BGH GRUR 95, 354, 357 - Rügenwalder Teewurst II; BGH GRUR 84, 457, 468 - Das unmögliche Möbelhaus).
  • BGH, 06.10.2011 - I ZR 117/10

    Delan

    In Fällen, in denen nicht allein oder weit überwiegend die Interessen des klagenden Mitbewerbers betroffen sind, sind wettbewerbsrechtliche Ansprüche regelmäßig nicht unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1984 - I ZR 227/81, GRUR 1984, 457, 460 = WRP 1984, 382 - Deutsche Heilpraktikerschaft; vgl. auch zum Verwirkungseinwand BGH, Urteil vom 7. November 2002 - I ZR 276/99, GRUR 2003, 626, 630 = WRP 2003, 747 - Klosterbrauerei).
  • OLG Hamburg, 25.01.2008 - 5 U 90/07

    Praxis Aktuell

    Die Beurteilung der Verkehrsauffassung aus eigener Sachkunde des Gerichts setzt im Normalfall die Zugehörigkeit der Richter zum angesprochenen Verkehrskreis und dem Bezug der Angabe auf Gegenstände des allgemeinen Bedarfs weiter voraus, dass es sich bei dem in der Werbung verwendeten Begriff um einen solchen handelt, dessen Verständnis in einem bestimmten Sinn einfach und nahe liegend ist, und dass keine Gründe vorliegen, die Zweifel an dem vom Gericht angenommenen Verkehrsverständnis wecken (BGH WRP 00, 1284, 1287 - Stich den Buben; BGH WRP 00, 92, 93 - Last-Minute-Reisen; BGH GRUR 95, 354, 357 - Rügenwalder Teewurst II; BGH GRUR 84, 457, 468 - Das unmögliche Möbelhaus).
  • OLG Frankfurt, 03.05.2011 - 20 W 525/10

    Namenszusatz "Verband der ..." zulässig

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 26.01.1984 (Az. I ZR 227/81, zitiert nach juris) zur Frage der Irreführungseignung des Namens "Bundesverband Deutscher Heilpraktiker" im Zusammenhang mit § 3 UWG, unter anderem unter Hinweis auf die oben zitierte Entscheidung des Bayrischen Obersten Landesgerichts ausgeführt, es könne jedenfalls dann nicht als erfahrungswidrig angesehen werden, dass die Bezeichnung "Verband" den Eindruck eines organisatorischen Zusammenschlusses von nicht unerheblicher Größe - entweder aufgrund einer größeren Anzahl von Mitgliedern oder aufgrund des Zusammenschlusses mehrerer Vereine - erwecke, wenn es um die dort zur Entscheidung anstehende Verbindung des Begriffes "Verband" mit dem Zusatz "Bundes" gehe.
  • BGH, 07.05.1987 - I ZR 141/85

    "Deutsche Heilpraktiker"; Irreführung über Größe und Bedeutung einer

    Die Führung dieser Bezeichnungen ist ihm auf Betreiben des Beklagten gemäß § 3 UWG gerichtlich untersagt worden, und zwar die Führung der erstgenannten Bezeichnung durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 1981 (U - Kart - 14/80), bestätigt durch Urteil des Senats vom 26. Januar 1984 (I ZR 227/81, GRUR 1984, 457 = WRP 1984, 382 - Deutsche Heilpraktikerschaft), die der letztgenannten durch Urteil desselben Oberlandesgerichts vom 19. Mai 1983 (2 U 59/82).

    Diese Beurteilung steht in Übereinstimmung mit der Würdigung ähnlicher Sachverhalte durch den Senat (vgl. Urt. v. 10.11.1972 - I ZR 60/71, GRUR 1973, 371, 372 = WRP 1973, 93, 94 - Gesamtverband; Urt. v. 26.1.1984 - I ZR 227/81, GRUR 1984, 457, 458 = WRP 1984, 382, 384 - Deutsche Heilpraktikerschaft).

  • OLG Hamm, 01.02.2011 - 4 U 196/10

    Wettbewerbswidrigkeit der fehlenden Angabe der Versandkosten eines

    Dieser Einwand ist generell unbeachtlich, sofern der Wettbewerbsverstoß zugleich die Interessen Dritter oder der Allgemeinheit berührt (Köhler / Bornkamm UWG, 28. Aufl., § 11 Rn 2.37; BGH GRUR 1984, 457 - Deutsche Heilpraktikerschaft).
  • OLG Düsseldorf, 06.04.2004 - 20 U 121/03

    Irreführung durch die Bezeichnung als "Bundesfachverband"

    Vielmehr ist durchweg die Erwähnung von Personen (im Sinne von Einzelpersonen) als mögliche Mitglieder eines Verbandes zu finden (vgl. BGH GRUR 1984, 457-460 - KG Berlin, KGR 1999, 271-273; Baumbach/ Hefermehl, 22. Aufl., § 3 UWG Rdn. 384: Das Publikum denkt bei Verband an einen organisatorischen Zusammenschluss, der allen Personen oder Unternehmen, die einer bestimmten Bevölkerungs- oder Wirtschaftsgruppe angehören, offensteht).

    In einem solchen vermuten die angesprochenen Verkehrskreise eine Organisation, die nicht nur bundesweit tätig ist, sondern auch innerhalb der betreffenden Berufs- oder Interessengruppe eine gewisse Bedeutung hat (vgl. BGH GRUR 1984, 457-460 - Deutsche Heilpraktikerschaft - Baumbach/Hefermehl, a.a.O.; Köhler/Piper, 3. Aufl., § 3 UWG Rdn. 445).

  • OLG Köln, 11.11.2022 - 6 U 80/22
  • LG Braunschweig, 11.11.2009 - 9 O 1286/09

    Verpflichtung zur Unterlassung der Bezeichnung "Himalaya-Salz" für Salz aus dem

  • OLG Hamm, 10.10.2002 - 4 U 64/02

    Werbung einer Partnervermittlung durch Verwendung eines Gütesiegels und Nennung

  • LG Wuppertal, 06.02.2013 - 13 O 39/12

    Wettbewerbswidrigkeit einer Behauptung der Stellung als einer der etabliertesten

  • LG Bonn, 12.04.1995 - 5 S 105/94

    Masseur; Medizinischer Bademeister; Kassenzulassung; Hinweis; Ärztliche

  • LG Berlin, 01.02.2002 - 103 O 12/02

    Darf sich ein neuer ostdeutscher Bauverband "Zentralverband des ostdeutschen

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