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   BGH, 22.11.1990 - I ZR 14/89   

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https://dejure.org/1990,1236
BGH, 22.11.1990 - I ZR 14/89 (https://dejure.org/1990,1236)
BGH, Entscheidung vom 22.11.1990 - I ZR 14/89 (https://dejure.org/1990,1236)
BGH, Entscheidung vom 22. November 1990 - I ZR 14/89 (https://dejure.org/1990,1236)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    UWG § 16 Abs. 1; HGB § 23

  • Wolters Kluwer

    Unlauterer Wettbewerb - Übertragung einer Firmenkennzeichnung - Verwechslungsgefahr - Firmenrechtsübertragung - Betriebsübergang - Liquidation

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 23; UWG § 16 Abs. 1
    Verwechselungsgefahr zweier Unternehmenskennzeichnungen bei Übereinstimmung des jeweils enthaltenen bürgerlichen Namens; Anforderungen an die Annahme eines Betriebsübergangs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1353
  • MDR 1991, 958
  • GRUR 1991, 393
  • WM 1991, 364
  • DB 1991, 590
  • WRP 1991, 222
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.03.1989 - I ZR 7/87

    "FLASH"; Wirksamkeit eines Zeichenerwerbs

    Auszug aus BGH, 22.11.1990 - I ZR 14/89
    Nicht zu beanstanden ist auch seine weitere Annahme, daß es hierfür nicht in jedem Falle der Übertragung des gesamten Geschäftsbetriebs bedarf, sondern daß es genügen kann, wenn mit dem Kennzeichen im großen und ganzen - diejenigen Werte übertragen werden, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten den Schluß rechtfertigen, daß die mit dem Kennzeichen verbundene Geschäftstradition vom Erwerber fortgesetzt wird (BGH, Urt. v. 8.6.1966 - Ib ZR 74/64, GRUR 1967, 89, 92 - Rose; BGH, Urt. v. 26.5.1972 - I ZR 44/71, GRUR 1973, 363, 365 - Baader; BGH, Urt. v. 2.3.1989 - I ZR 7/87, GRUR 1989, 422, 423 f - FLASH).

    Allerdings hat das Berufungsgericht bei der von ihm gewählten Begründung seiner Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Übertragung lediglich eines - sei es auch maßgeblichen - Teils eines Geschäftsbetriebs zusammen mit dessen Bezeichnung grundsätzlich nicht zu einer Aufspaltung oder Vervielfältigung der Bezeichnung führen darf (vgl. BGH GRUR 1989, 422, 424 - FLASH; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 56, Bd. 55); denn eine solche Aufspaltung würde die Gefahr von Irreführungen begründen, die der Gesetzgeber mit der Bindung des Kennzeichenrechts an das Unternehmen verhindern will (vgl. BGH aaO. - Rose; BGH aaO. - Baader).

    Eine solche - rein schuldrechtliche und lediglich zwischen den Parteien wirksame - Erlaubnis zur Mitbenutzung einer Kennzeichnung begegnet jedoch keinen rechtlichen Bedenken; sie ist von der Rechtsprechung bereits wiederholt als zulässig erachtet worden (vgl. BGH, Urt. v. 17.9.1969 - I ZR 131/67, GRUR 1970, 528, 531 - Migrol; BGH, Urt. v. 21.3.1985 - I ZR 190/82, GRUR 1985, 567, 568 - Hydair; BGH GRUR 1989, 422, 424 - FLASH; ferner v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 56, Rdn. 65).

  • BGH, 26.05.1972 - I ZR 44/71

    Wirksamkeit der Übertragung eines Betriebes

    Auszug aus BGH, 22.11.1990 - I ZR 14/89
    Nicht zu beanstanden ist auch seine weitere Annahme, daß es hierfür nicht in jedem Falle der Übertragung des gesamten Geschäftsbetriebs bedarf, sondern daß es genügen kann, wenn mit dem Kennzeichen im großen und ganzen - diejenigen Werte übertragen werden, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten den Schluß rechtfertigen, daß die mit dem Kennzeichen verbundene Geschäftstradition vom Erwerber fortgesetzt wird (BGH, Urt. v. 8.6.1966 - Ib ZR 74/64, GRUR 1967, 89, 92 - Rose; BGH, Urt. v. 26.5.1972 - I ZR 44/71, GRUR 1973, 363, 365 - Baader; BGH, Urt. v. 2.3.1989 - I ZR 7/87, GRUR 1989, 422, 423 f - FLASH).

    Denn auch für den Liquidationsfall sind - ähnlich wie im Falle des Konkurses, für den der Bundesgerichtshof dies bereits wiederholt entschieden hat (vgl. BGH GRUR 1967, 89, 92 - Rose; BGH GRUR 1973, 363, 365 - Baader) - im Interesse einer wirtschaftlich sinnvollen Verwertung der vorhandenen Vermögenswerte des aufzulösenden Unternehmens keine zu strengen Maßstäbe bei der Beurteilung des Erfordernisses des Betriebsübergangs anzulegen (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., § 16 Rdn. 66); dies bedeutet, daß nur geringere Anforderungen an den Umfang, in dem Teile des aufzulösenden Betriebs zusammen mit der Kennzeichnung übertragen werden müssen, sowie an die Nähe der zeitlichen Abfolge etwaiger einzelner Übertragungsakte (vgl. BGH, Urt. v. 7.7.1971 - I ZR 38/70, GRUR 1971, 573, 574 - Nocado) zu stellen sind.

  • BGH, 08.06.1966 - Ib ZR 74/64

    Löschungsklage gegen das Zeichen in seiner eingetragenen Gestalt - Übernahme

    Auszug aus BGH, 22.11.1990 - I ZR 14/89
    Nicht zu beanstanden ist auch seine weitere Annahme, daß es hierfür nicht in jedem Falle der Übertragung des gesamten Geschäftsbetriebs bedarf, sondern daß es genügen kann, wenn mit dem Kennzeichen im großen und ganzen - diejenigen Werte übertragen werden, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten den Schluß rechtfertigen, daß die mit dem Kennzeichen verbundene Geschäftstradition vom Erwerber fortgesetzt wird (BGH, Urt. v. 8.6.1966 - Ib ZR 74/64, GRUR 1967, 89, 92 - Rose; BGH, Urt. v. 26.5.1972 - I ZR 44/71, GRUR 1973, 363, 365 - Baader; BGH, Urt. v. 2.3.1989 - I ZR 7/87, GRUR 1989, 422, 423 f - FLASH).

    Denn auch für den Liquidationsfall sind - ähnlich wie im Falle des Konkurses, für den der Bundesgerichtshof dies bereits wiederholt entschieden hat (vgl. BGH GRUR 1967, 89, 92 - Rose; BGH GRUR 1973, 363, 365 - Baader) - im Interesse einer wirtschaftlich sinnvollen Verwertung der vorhandenen Vermögenswerte des aufzulösenden Unternehmens keine zu strengen Maßstäbe bei der Beurteilung des Erfordernisses des Betriebsübergangs anzulegen (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., § 16 Rdn. 66); dies bedeutet, daß nur geringere Anforderungen an den Umfang, in dem Teile des aufzulösenden Betriebs zusammen mit der Kennzeichnung übertragen werden müssen, sowie an die Nähe der zeitlichen Abfolge etwaiger einzelner Übertragungsakte (vgl. BGH, Urt. v. 7.7.1971 - I ZR 38/70, GRUR 1971, 573, 574 - Nocado) zu stellen sind.

  • BGH, 17.09.1969 - I ZR 131/67

    Anspruch auf Schadensersatz - Zuerkennung einer Veröffentlichungsbefugnis -

    Auszug aus BGH, 22.11.1990 - I ZR 14/89
    Eine solche - rein schuldrechtliche und lediglich zwischen den Parteien wirksame - Erlaubnis zur Mitbenutzung einer Kennzeichnung begegnet jedoch keinen rechtlichen Bedenken; sie ist von der Rechtsprechung bereits wiederholt als zulässig erachtet worden (vgl. BGH, Urt. v. 17.9.1969 - I ZR 131/67, GRUR 1970, 528, 531 - Migrol; BGH, Urt. v. 21.3.1985 - I ZR 190/82, GRUR 1985, 567, 568 - Hydair; BGH GRUR 1989, 422, 424 - FLASH; ferner v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 56, Rdn. 65).
  • BGH, 07.07.1971 - I ZR 38/70
    Auszug aus BGH, 22.11.1990 - I ZR 14/89
    Denn auch für den Liquidationsfall sind - ähnlich wie im Falle des Konkurses, für den der Bundesgerichtshof dies bereits wiederholt entschieden hat (vgl. BGH GRUR 1967, 89, 92 - Rose; BGH GRUR 1973, 363, 365 - Baader) - im Interesse einer wirtschaftlich sinnvollen Verwertung der vorhandenen Vermögenswerte des aufzulösenden Unternehmens keine zu strengen Maßstäbe bei der Beurteilung des Erfordernisses des Betriebsübergangs anzulegen (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., § 16 Rdn. 66); dies bedeutet, daß nur geringere Anforderungen an den Umfang, in dem Teile des aufzulösenden Betriebs zusammen mit der Kennzeichnung übertragen werden müssen, sowie an die Nähe der zeitlichen Abfolge etwaiger einzelner Übertragungsakte (vgl. BGH, Urt. v. 7.7.1971 - I ZR 38/70, GRUR 1971, 573, 574 - Nocado) zu stellen sind.
  • BGH, 21.03.1985 - I ZR 190/82

    "Hydair"; Rechte einer GmbH an ihrer Firmenbezeichnung nach Einstellung des

    Auszug aus BGH, 22.11.1990 - I ZR 14/89
    Eine solche - rein schuldrechtliche und lediglich zwischen den Parteien wirksame - Erlaubnis zur Mitbenutzung einer Kennzeichnung begegnet jedoch keinen rechtlichen Bedenken; sie ist von der Rechtsprechung bereits wiederholt als zulässig erachtet worden (vgl. BGH, Urt. v. 17.9.1969 - I ZR 131/67, GRUR 1970, 528, 531 - Migrol; BGH, Urt. v. 21.3.1985 - I ZR 190/82, GRUR 1985, 567, 568 - Hydair; BGH GRUR 1989, 422, 424 - FLASH; ferner v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 56, Rdn. 65).
  • BGH, 29.04.2004 - I ZR 233/01

    Gegenabmahnung

    Es reicht aus, wenn mit dem Kennzeichen im großen und ganzen diejenigen Werte übertragen werden, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten den Schluß rechtfertigen, daß der Erwerber die mit dem Kennzeichen verbundene Geschäftstradition fortsetzen wird (BGH, Urt. v. 26.5.1972 - I ZR 44/71, GRUR 1973, 363, 365 - Baader; Urt. v. 22.11.1990 - I ZR 14/89, GRUR 1991, 393, 394 = WRP 1991, 222 - Ott International; BGH GRUR 2002, 972, 975 - FROMMIA).

    Im Rahmen der dabei unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmenden Beurteilung sind im Interesse einer wirtschaftlich sinnvollen Verwertung insbesondere bei Unternehmen, die vor der Einstellung ihres Geschäftsbetriebs stehen, keine zu strengen Anforderungen an das Vorliegen eines Übergangs des Geschäftsbetriebs zu stellen (vgl. BGH GRUR 1991, 393, 394 - Ott International).

    Allerdings muß gewährleistet sein, daß es nicht zu einer Aufspaltung oder Vervielfältigung der Geschäftsbezeichnung kommt, durch die die Gefahr von Irreführungen begründet wird, denen die Bindung des Kennzeichenrechts an das Unternehmen entgegenwirken soll (BGH GRUR 1991, 393, 394 - Ott International, m.w.N.).

  • BGH, 26.11.2019 - II ZB 21/17

    Befugnis des Insolvenzverwalters zur Satzungsänderung im Fall der Verwertung der

    Dies stehe aber einer nur obligatorischen und vorübergehenden Gestattung der Namensverwendung in eindeutig begrenztem Umfang, im konkreten Fall bei Bestehen einer ernsthaften Liquidationsabsicht und Bereitschaft zur Aufgabe des eigenen, nach Liquidationsabschluss nicht mehr benötigten Namens, nicht entgegen (BGH, Urteil vom 22. November 1990 - I ZR 14/89, WM 1991, 364, 366 f. - Ott International).

    bb) Der Senat hält an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, nach der eine sog. Doppelfirmierung für die Zeit bis zur endgültigen Abwicklung der Veräußerin nicht grundsätzlich unzulässig ist (BGH, Urteil vom 22. November 1990 - I ZR 14/89, WM 1991, 364, 367 - Ott International).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs enthält § 23 HGB den Grundsatz, dass es nicht zu einer Vervielfältigung oder Aufspaltung von Geschäftsbezeichnungen kommen und der dingliche Bestand zweier gleicher Firmenbezeichnungen verhindert werden soll (BGH, Urteil vom 21. März 1985 - I ZR 190/82, WM 1985, 1242, 1243 - Hydair; Urteil vom 29. April 2004 - I ZR 233/01, WRP 2004, 1032, 1035 - Gegenabmahnung; Urteil vom 22. November 1990 - I ZR 14/89, WM 1991, 364, 367 - Ott International).

  • BGH, 02.05.2002 - I ZR 300/99

    FROMMIA; Übertragung einer inländischen Marke zwischen ausländischen Beteiligten;

    Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben, daß für eine Übertragung des Unternehmenskennzeichens im großen und ganzen diejenigen Werte auf den Erwerber zu übertragen sind, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten den Schluß rechtfertigen, die mit dem Zeichen verbundene Geschäftstradition werde vom Erwerber fortgesetzt (vgl. BGH GRUR 1973, 363, 365 - Baader; BGH, Urt. v. 22.11.1990 - I ZR 14/89, GRUR 1991, 393, 394 = WRP 1991, 222 - Ott International).
  • BGH, 28.02.1991 - I ZR 110/89

    "Caren Pfleger"; Ausschließung der Verwechslungsgefahr zwischen zwei Zeichen mit

    c) Im übrigen hätte das Berufungsgericht seine Annahme einer grundsätzlichen Verwechslungsfähigkeit von "Caren Pfleger" mit "Pfleger" auch noch damit begründen können, daß die Rechtsprechung selbst bei Anwendung der - durch geringere Anforderungen an die Unterscheidbarkeit gekennzeichneten - Grundsätze des Rechts der Namensgleichen, auf deren Anwendbarkeit im vorliegenden Fall noch zurückzukommen sein wird, wiederholt ausgesprochen hat, die Hinzufügung eines Vornamens könne in der Regel nicht genügen, die Kennzeichnung von einer anderen unterscheidbar erscheinen zu lassen, wenn letztere den identischen, normal kennzeichnungskräftigen Familiennamen ohne andere anderweit kennzeichnungskräftige Bestandteile enthält (vgl. BGH, Urt. v. 3.7.1986 I ZR 77/85, GRUR 1987, 182, 184 = WRP 1987, 30 - Stoll; BGH, Urt. v. 22.11.1990 - I ZR 14/89, WRP 1991, 222, 223 Ott International; gleicher Ansicht Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., § 16 Rdn. 52).
  • BGH, 01.04.1993 - I ZR 85/91

    Interessenabwägung bei Verwechslungsgefahr Gleichnamiger

    Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht dabei davon ausgegangen, daß niemand daran gehindert werden darf, sich unter seinem bürgerlichen Namen im Geschäftsverkehr zu betätigen, daß jedoch dann, wenn dies zu namensrechtlichen Kollisionen führt, im Regelfall der Prioritätsjüngere gehalten ist, alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern (st. Rspr.; vgl. etwa BGHZ 14, 155, 159 - Farina Rote Marke; BGHZ 45, 246, 250 - Merck; BGH, Urt. v. 22.11.1984 - I ZR 101/82, GRUR 1985, 389, 390 - Familienname; BGH, Urt. v. 22.11.1990 - I ZR 14/89, GRUR 1991, 393 [BGH 22.11.1990 - I ZR 14/89] = WRP 1991, 222 - Ott International; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 54 Rdn. 12, jeweils m.w.N.).
  • KG, 10.07.2017 - 22 W 47/17

    Handelsregistersache: Befugnis des Insolvenzverwalters zur Veräußerung des

    Dass eine solche Doppelfirmierung zwischen den Beteiligten schuldrechtlich geduldet werden kann, so dass wettbewerbsrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht werden können (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. November 1990, I ZR 14/89 juris), ändert daran nichts.
  • BGH, 16.05.1991 - I ZR 1/90

    "Transatlantische"; Rechtsstellung des Gestattungsempfängers bei Gestattung der

    Es ist grundsätzlich anerkannt, daß auch bei Firmenkennzeichnungen durch vertragliche Vereinbarung - wie hier - die Benutzung durch einen anderen mit der Folge vereinbart werden kann, daß der Gestattende zur Duldung der Benutzung der Kennzeichnung durch den Erlaubnisnehmer verpflichtet ist (BGHZ 44, 373, 375 [BGH 12.01.1966 - Ib ZR 5/64] - Meßmer-Tee; Urt. v. 22.11.1990 I ZR 14/89, GRUR 1991, 393, 394 [BGH 22.11.1990 - I ZR 14/89] = WRP 1991, 222, 224 - Ott International; st. Rspr.).
  • OLG Düsseldorf, 12.01.2006 - 2 U 65/04

    Erstmalige Geltendmachung eines Anspruchs auf Auskunftserteilung und

    Dazu bedarf es bei einer Übertragung nach Produktionseinstellung im Konkurs des Übergangs der noch vorhandenen immateriellen Werte, die die Fortführung der mit dem Kennzeichen verbundenen bisherigen Geschäftstradition ermöglichen, wie Kundenbeziehungen und Know-how (BGH, BB 1973, 210, 211; NJW 1991, 1353, 1354 - Ott-International; Baumbach/ Hopt, HGB, 32. Auflage, § 22 Rdn. 3; MünchKomm-HGB/Heininger, 2. Aufl. , § 22 Rdn. 14).
  • OLG Frankfurt, 04.05.2000 - 6 U 81/99

    Unterlassung der Verwendung eines Namensbestandteils in der Internet-Domain

    So betrafen die Fälle, in denen die Rechtsprechung einen Interessenausgleich bei Gleichnamigkeit vorgenommen hat, Sachverhalte, in denen Verwechslungsgefahr bestand (vgl. BGH, WRP 1985, 210, 211- Familienname; GRUR 1991, 393 - Ott International; GRUR 1993, 579, 580 - Römer; sowie die Beispiele bei Fezer, Markenrecht, § 15 MarkenG Rdn. 100).
  • KG, 06.07.2017 - 22 W 47/17

    Befugnis des Insolvenzverwalters einer Aktiengesellschaft zur Veräußerung des

    Dass eine solche Doppelfirmierung zwischen den Beteiligten schuldrechtlich geduldet werden kann, so dass wettbewerbsrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht werden können (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. November 1990, I ZR 14/89 juris), ändert daran nichts.
  • OLG Hamm, 03.07.2001 - 4 U 20/01
  • LG Düsseldorf, 20.02.2001 - 4 O 604/99

    Anspruch auf Schutz als Unternehmenskennzeichen i.S.d. Markengesetzes (MarkenG)

  • OLG Zweibrücken, 30.08.2001 - 4 U 90/00

    Unterscheidungskraft von Namenszusätzen im Marken- und Firmenrecht

  • LG Düsseldorf, 01.10.1998 - 4 O 165/98

    Kennzeichenrechtlicher Schutz kann für Bezeichnung "Incom" als Firmenbezeichnung

  • LG Düsseldorf, 12.11.1998 - 4 O 165/98

    INCOM

  • LG Frankfurt/Main, 21.10.2016 - 10 O 47/14
  • LG Berlin, 01.02.2002 - 103 O 12/02

    Darf sich ein neuer ostdeutscher Bauverband "Zentralverband des ostdeutschen

  • LG Hamburg, 14.07.2016 - 327 O 392/14

    Markenverletzung: Anspruch auf Unterlassung einer Bezeichnung, auf Löschung einer

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