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   BGH, 28.02.1991 - I ZR 110/89   

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https://dejure.org/1991,353
BGH, 28.02.1991 - I ZR 110/89 (https://dejure.org/1991,353)
BGH, Entscheidung vom 28.02.1991 - I ZR 110/89 (https://dejure.org/1991,353)
BGH, Entscheidung vom 28. Februar 1991 - I ZR 110/89 (https://dejure.org/1991,353)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Betätigung Gleichnamiger im Wirtschaftsleben - Warenzeichen - Familienname - Firmenschutz

  • sewoma.de
  • recht.help (Kurzinformation und Volltext)

    Namensrecht: Wann liegt eine Verwechslungsgefahr des Namens vor?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 16 Abs. 1
    "Caren Pfleger"; Ausschließung der Verwechslungsgefahr zwischen zwei Zeichen mit einem identischen Familiennamen als Firmenbestandteil; Betätigung Gleichnamiger im Wirtschaftsleben bei der Bildung eines Warenkennzeichens aus einem Familiennamen

  • rechtsportal.de

    UWG § 16 Abs. 1
    "Caren Pfleger"; Ausschließung der Verwechslungsgefahr zwischen zwei Zeichen mit einem identischen Familiennamen als Firmenbestandteil; Betätigung Gleichnamiger im Wirtschaftsleben bei der Bildung eines Warenkennzeichens aus einem Familiennamen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 1063
  • GRUR 1991, 475
  • DB 1991, 1980
  • WRP 1991, 477
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 12.12.1985 - I ZR 1/84

    "Fürstenberg"; Verkehrsgeltung bekannter europäischer

    Auszug aus BGH, 28.02.1991 - I ZR 110/89
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 11, 214, 216 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] - KfA; 24, 238, 240 - Tabu I; BGH, Urt. v. 12.12.1985 - I ZR 1/84, GRUR 1986, 402, 403 = WRP 1986, 265 - Fürstenberg).

    aa) In der genannten Merck-Entscheidung, deren Grundsätze der Bundesgerichtshof später auch in einem - dem vorliegenden ähnlichen - Fall der Kollision eines Zeichens mit einer prioritätsälteren Firma für anwendbar erklärt hat (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1985 - I ZR 1/84, GRUR 1986, 402, 403 = WRP 1986, 265 - Fürstenberg), ist entscheidend darauf abgestellt worden, daß ein Bedürfnis für die Eintragung des Namens auch als Warenzeichen in weit geringerem Maße besteht als für die Führung des eigenen Namens als Firma.

  • BGH, 11.05.1966 - Ib ZB 8/65

    Bürgerlichrechtliche Tatbestände im zeichenrechtlichen Widerspruchsverfahren

    Auszug aus BGH, 28.02.1991 - I ZR 110/89
    Die für die Betätigung Gleichnamiger im Wirtschaftsleben entwickelten besonderen Grundsätze finden bei der Bildung eines Warenzeichens aus einem Familiennamen und dessen Verwendung zur Warenkennzeichnung regelmäßig keine Anwendung (BGHZ 45, 246 = NJW 1966, 1563 = LM § 5 WZG Nr. 21 - Merck).

    Es hat dies mit der Begründung verneint, daß diese Grundsätze nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 45, 246, 249 Merck) keine Anwendung finden könnten, wenn der prioritätsjüngere Träger des gleichen oder verwechslungsfähigen Namens diesen nicht namensmäßig, sondern in der Form eines Warenzeichens verwende.

  • BGH, 08.12.1953 - I ZR 199/52

    Abkürzungen. Kennzeichnungsschutz

    Auszug aus BGH, 28.02.1991 - I ZR 110/89
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 11, 214, 216 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] - KfA; 24, 238, 240 - Tabu I; BGH, Urt. v. 12.12.1985 - I ZR 1/84, GRUR 1986, 402, 403 = WRP 1986, 265 - Fürstenberg).

    aa) Mit seiner Annahme, der Verkehr werde den Vornamen im Wege der Verkürzung der Gesamtbezeichnung überhaupt außer acht lassen, konnte das Berufungsgericht sich zwar darauf stützen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Verkehr erfahrungsgemäß dazu neigt, Bezeichnungen in einer die Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen, und daß schutzfähige Kennzeichnungen auch gegen die Gefahr zu schützen sind, daß diese abgekürzten Bezeichnungen mit ihnen verwechselt werden (vgl. BGHZ 11, 214, 216 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] - KfA; BGH, Urt. v. 29.10.1957 - I ZR 108/56, GRUR 1958, 604, 605 - Wella-Perla; BGH, Urt. v. 26.1.1960 I ZR 5/59, GRUR 1960, 296, 297 - Reiherstieg; BGH, Urt. v. 12.11.1987 - I ZR 19/86, GRUR 1988, 638, 639 - Hauerïs Auto-Zeitung; BGH, Urt. v. 27.9.1990 - I ZR 87/89, WRP 1991, 151, 154 - Pizza & Pasta sowie BGH, Urt. v. 6.12.1990 I ZR 27/89, Urt.-Abdr.

  • BGH, 12.11.1987 - I ZR 19/86

    "Hauerïs Auto-Zeitung"; Schutz eines Zeitschriftentitels; Benutzung einer

    Auszug aus BGH, 28.02.1991 - I ZR 110/89
    aa) Mit seiner Annahme, der Verkehr werde den Vornamen im Wege der Verkürzung der Gesamtbezeichnung überhaupt außer acht lassen, konnte das Berufungsgericht sich zwar darauf stützen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Verkehr erfahrungsgemäß dazu neigt, Bezeichnungen in einer die Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen, und daß schutzfähige Kennzeichnungen auch gegen die Gefahr zu schützen sind, daß diese abgekürzten Bezeichnungen mit ihnen verwechselt werden (vgl. BGHZ 11, 214, 216 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] - KfA; BGH, Urt. v. 29.10.1957 - I ZR 108/56, GRUR 1958, 604, 605 - Wella-Perla; BGH, Urt. v. 26.1.1960 I ZR 5/59, GRUR 1960, 296, 297 - Reiherstieg; BGH, Urt. v. 12.11.1987 - I ZR 19/86, GRUR 1988, 638, 639 - Hauerïs Auto-Zeitung; BGH, Urt. v. 27.9.1990 - I ZR 87/89, WRP 1991, 151, 154 - Pizza & Pasta sowie BGH, Urt. v. 6.12.1990 I ZR 27/89, Urt.-Abdr.
  • BGH, 28.10.1987 - I ZR 165/85

    Grundcommerz"; Verwechslungsgefahr zweier Firmenbezeichnungen

    Auszug aus BGH, 28.02.1991 - I ZR 110/89
    Daher kommt es - insoweit entgegen der Auffassung der Revision - nur auf den Zeitpunkt der Ingebrauchnahme des vollen Firmennamens, nicht aber darauf an, ob überhaupt und gegebenenfalls wann die Klägerin den Firmenbestandteil "Pfleger" selbst in Alleinstellung verwendet hat (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.1987 - I ZR 165/85, GRUR 1985, 635, 636 = WRP 1988, 440 - Grundcommerz).
  • BGH, 03.07.1986 - I ZR 77/85

    "Stoll"; Wegfall des ohne Verpflichtung geführten Zusatzes zum Familiennamen

    Auszug aus BGH, 28.02.1991 - I ZR 110/89
    c) Im übrigen hätte das Berufungsgericht seine Annahme einer grundsätzlichen Verwechslungsfähigkeit von "Caren Pfleger" mit "Pfleger" auch noch damit begründen können, daß die Rechtsprechung selbst bei Anwendung der - durch geringere Anforderungen an die Unterscheidbarkeit gekennzeichneten - Grundsätze des Rechts der Namensgleichen, auf deren Anwendbarkeit im vorliegenden Fall noch zurückzukommen sein wird, wiederholt ausgesprochen hat, die Hinzufügung eines Vornamens könne in der Regel nicht genügen, die Kennzeichnung von einer anderen unterscheidbar erscheinen zu lassen, wenn letztere den identischen, normal kennzeichnungskräftigen Familiennamen ohne andere anderweit kennzeichnungskräftige Bestandteile enthält (vgl. BGH, Urt. v. 3.7.1986 I ZR 77/85, GRUR 1987, 182, 184 = WRP 1987, 30 - Stoll; BGH, Urt. v. 22.11.1990 - I ZR 14/89, WRP 1991, 222, 223 Ott International; gleicher Ansicht Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., § 16 Rdn. 52).
  • BGH, 26.09.1985 - I ZR 181/83

    "Zentris"; Branchennähe und Verwechslungsgefahr

    Auszug aus BGH, 28.02.1991 - I ZR 110/89
    Der zusätzlichen, aus Rechtsgründen aber ebenfalls nicht zu beanstandenden Erwägung des Berufungsgerichts, mindestens werde der Verkehr die Möglichkeit einer Sortimentsausweitung in Betracht ziehen (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.1985 - I ZR 181/83, GRUR 1986, 253, 256 li. Sp. = WRP 1986, 82 - Zentis), bedarf es unter diesen Umständen nicht mehr.
  • BGH, 26.05.1961 - I ZR 74/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.02.1991 - I ZR 110/89
    bb) Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, entbehrt ein Vorname jeglicher Unterscheidungskraft, wenn die mit dem aus Vor- und Zuname gebildeten Zeichen zu vergleichende Kennzeichnung ihrerseits lediglich aus einem Familiennamen besteht und deshalb vom Verkehr angenommen werden kann, daß der Träger des alleinstehenden Familiennamens gerade diesen Vornamen hat (vgl. BGH, Urt. v. 26.5.1961 - I ZR 74/60, GRUR 1961, 628, 630 re. Sp. - Umberto Rosso; BGH, Urt. v. 22.11.1974 - I ZR 101/82, GRUR 1985, 389, 390 = WRP 1985, 210 - Familienname).
  • BGH, 26.01.1960 - I ZR 5/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.02.1991 - I ZR 110/89
    aa) Mit seiner Annahme, der Verkehr werde den Vornamen im Wege der Verkürzung der Gesamtbezeichnung überhaupt außer acht lassen, konnte das Berufungsgericht sich zwar darauf stützen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Verkehr erfahrungsgemäß dazu neigt, Bezeichnungen in einer die Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen, und daß schutzfähige Kennzeichnungen auch gegen die Gefahr zu schützen sind, daß diese abgekürzten Bezeichnungen mit ihnen verwechselt werden (vgl. BGHZ 11, 214, 216 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] - KfA; BGH, Urt. v. 29.10.1957 - I ZR 108/56, GRUR 1958, 604, 605 - Wella-Perla; BGH, Urt. v. 26.1.1960 I ZR 5/59, GRUR 1960, 296, 297 - Reiherstieg; BGH, Urt. v. 12.11.1987 - I ZR 19/86, GRUR 1988, 638, 639 - Hauerïs Auto-Zeitung; BGH, Urt. v. 27.9.1990 - I ZR 87/89, WRP 1991, 151, 154 - Pizza & Pasta sowie BGH, Urt. v. 6.12.1990 I ZR 27/89, Urt.-Abdr.
  • BGH, 29.10.1957 - I ZR 108/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.02.1991 - I ZR 110/89
    aa) Mit seiner Annahme, der Verkehr werde den Vornamen im Wege der Verkürzung der Gesamtbezeichnung überhaupt außer acht lassen, konnte das Berufungsgericht sich zwar darauf stützen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Verkehr erfahrungsgemäß dazu neigt, Bezeichnungen in einer die Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen, und daß schutzfähige Kennzeichnungen auch gegen die Gefahr zu schützen sind, daß diese abgekürzten Bezeichnungen mit ihnen verwechselt werden (vgl. BGHZ 11, 214, 216 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] - KfA; BGH, Urt. v. 29.10.1957 - I ZR 108/56, GRUR 1958, 604, 605 - Wella-Perla; BGH, Urt. v. 26.1.1960 I ZR 5/59, GRUR 1960, 296, 297 - Reiherstieg; BGH, Urt. v. 12.11.1987 - I ZR 19/86, GRUR 1988, 638, 639 - Hauerïs Auto-Zeitung; BGH, Urt. v. 27.9.1990 - I ZR 87/89, WRP 1991, 151, 154 - Pizza & Pasta sowie BGH, Urt. v. 6.12.1990 I ZR 27/89, Urt.-Abdr.
  • BGH, 14.05.1957 - I ZR 94/55

    Firma eines Gaststättenunternehmens

  • BGH, 22.11.1990 - I ZR 14/89

    Verwechselungsgefahr zweier Unternehmenskennzeichnungen bei Übereinstimmung des

  • BGH, 06.12.1990 - I ZR 27/89

    "Ärztliche Allgemeine"; Verwechslungsfähigkeit zweier Firmenbezeichnungen

  • BGH, 27.09.1990 - I ZR 87/89

    Pizza & Pasta; Kennzeichnungskraft und Schutzumfang eines Sachbuchtitels

  • BGH, 30.11.1989 - I ZR 191/87

    "AjS-Schriftenreihe"; Schutzfähigkeit eines Firmenschlagwortes; Verkehrsgeltung

  • BGH, 22.11.1984 - I ZR 101/82

    Alleinstellungsberechtigung unter Inhabern gleicher Familiennamen

  • BGH, 07.12.2010 - KZR 71/08

    Jette Joop

    bb) Allerdings war zu diesem Zeitpunkt bereits die ebenfalls vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung "Caren Pfleger" (BGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - I ZR 110/89, GRUR 1991, 475 = WRP 1991, 477) veröffentlicht.

    (1) In jenem Fall war das Zeichen "Caren Pfleger" allein mit dem Namen "Pfleger" zu vergleichen und nicht auszuschließen, dass beachtliche Teile des Verkehrs "Caren" für den Vornamen dieses Namensträgers "Pfleger" hielten (BGH, GRUR 1991, 475, 477 - Caren Pfleger).

    Der für das Recht der Gleichnamigen charakteristische Gedanke der Interessenabwägung konnte zwar schon nach dem Stand der Rechtsprechung im Jahr 1995 zu geringeren Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der sich gegenüberstehenden (gleichnamigen) Kennzeichnungen führen und bei Vorliegen gewichtiger Gründe ausnahmsweise selbst eine über die namensmäßige Verwendung hinausgehende Benutzung als Marke zur Kennzeichnung von Waren rechtfertigen (vgl. BGH, GRUR 1991, 475, 477 f. - Caren Pfleger).

    Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung "Caren Pfleger" vielmehr ausdrücklich ausgeführt, selbst bei Anwendung der Grundsätze des Rechts der Namensgleichen genüge nach ständiger Rechtsprechung die Hinzufügung eines Vornamens in der Regel nicht, um die Verwechslungsfähigkeit einer Kennzeichnung mit einer anderen auszuschließen, wenn letztere den identischen, normal kennzeichnungskräftigen Familiennamen ohne andere kennzeichnungskräftige Bestandteile enthalte (BGH, GRUR 1991, 475, 477 - Caren Pfleger).

    Die Erwähnung des Namens "Caren Pfleger" in einzelnen Modejournalen und anderen, regelmäßig im Wesentlichen in bestimmten modebewussten Kreisen verbreiteten Zeitschriften sowie in einzelnen Fernsehsendungen reichte nicht aus (BGH, GRUR 1991, 475, 477 - Caren Pfleger).

    Der Bundesgerichtshof hat dafür verlangt, dass der prioritätsjüngere Namensträger besondere, schöpferische Leistungen bei der Schaffung oder Gestaltung der Waren unter seinem Namen bereits erbracht und deshalb für den Verkehr erkennbar eine so enge Beziehung zwischen Ware und Namen hergestellt hat, dass es ihm unzumutbar ist, auf die Kennzeichnung der Ware mit dem Namen zu verzichten, mit dem der Verkehr sie aufgrund der schöpferischen Leistung ohnehin weitgehend identifiziert (BGH, GRUR 1991, 475, 478 - Caren Pfleger).

  • BGH, 14.04.2011 - I ZR 41/08

    Peek & Cloppenburg II

    Dies kann in Betracht kommen, wenn ein Namensträger bei der Schaffung oder Gestaltung einer bestimmten Ware oder Warenart unter seinem Namen besondere schöpferische Leistungen erbracht hat und der Verkehr die Ware aufgrund dieser schöpferischen Leistung ohnehin mit dem Namensträger identifiziert (BGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - I ZR 110/89, GRUR 1991, 475, 478 = WRP 1991, 477 - Caren Pfleger; Goldmann aaO § 17 Rn. 56; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 23 Rn. 27; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 23 Rn. 36; Fezer aaO § 15 Rn. 154; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht Rn. 2407, 2621; Großkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rn. 389; Büscher, MarkenR 2007, 453, 457).

    Dass die markenmäßige Verwendung des Namens oder Unternehmenskennzeichens zweckmäßig und wirtschaftlich sinnvoll erscheint, reicht ebenso wenig aus wie etwa das Interesse, den Namen für andere Waren und Dienstleistungen oder im Rahmen eines Merchandisingkonzepts durch Lizenzerteilung zu verwerten (BGH, GRUR 1991, 475, 478 - Caren Pfleger; Goldmann aaO § 17 Rn. 57; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 23 Rn. 27).

    Dieser rein schematische Ansatz steht nicht mit der Senatsrechtsprechung in Einklang, wonach nur besondere, gewichtige Gründe die Eintragung (weiterer) Marken rechtfertigen können (vgl. BGH, GRUR 1991, 475, 478 - Caren Pfleger).

  • BGH, 10.12.2015 - I ZR 177/14

    Landgut A. Borsig - Namensrechtsverletzung: Namensgebrauch bei Verwendung des

    Die Hinzufügung einer Vornamensinitiale genügt in der Regel nicht, eine Kennzeichnung von einer anderen unterscheidbar erscheinen zu lassen, wenn letztere den identischen, normal kennzeichnungskräftigen Bestandteil des Familiennamens enthält (Fortführung von BGH, Urteil vom 28. Februar 1991, I ZR 110/89, GRUR 1991, 475, 477 = WRP 1991, 477 - Caren Pfleger).

    (1) Die Hinzufügung eines Vornamens genügt in der Regel nicht, eine Kennzeichnung von einer anderen unterscheidbar erscheinen zu lassen, wenn letztere den identischen, normal kennzeichnungskräftigen Familiennamen ohne anderweit kennzeichnungskräftige Bestandteile enthält (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - I ZR 110/89, GRUR 1991, 475, 477 = WRP 1991, 477 - Caren Pfleger).

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