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   BGH, 16.05.1991 - I ZR 1/90   

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https://dejure.org/1991,1473
BGH, 16.05.1991 - I ZR 1/90 (https://dejure.org/1991,1473)
BGH, Entscheidung vom 16.05.1991 - I ZR 1/90 (https://dejure.org/1991,1473)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 1991 - I ZR 1/90 (https://dejure.org/1991,1473)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Firmenkennzeichnung - Gestattungsempfänger - Änderung - Sachbezeichnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 16 Abs. 1
    "Transatlantische"; Rechtsstellung des Gestattungsempfängers bei Gestattung der Benutzung einer verwechslungsfähigen Firmenkennzeichnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 1260
  • MDR 1991, 954
  • GRUR 1991, 780
  • WRP 1991, 645
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 18.05.1973 - I ZR 12/72

    Geltung der Priorität einer ursprünglich geführten Firma bei Änderung der

    Auszug aus BGH, 16.05.1991 - I ZR 1/90
    Ob dem hier im Blick auf die Änderungen der Angabe des Geschäftsgegenstandes in den Bezeichnungen der Beklagten und insbesondere auch bei Aufnahme des Bestandteils "Beteiligungsgesellschaft" beigetreten werden kann, weil hierin nur eine unerhebliche Änderung gegenüber den früheren Bezeichnungen zu sehen sei (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.1973 - I ZR 12/72, GRUR 1973, 361, 362 = WRP 1973, 576 - Metrix), bedarf keiner abschließenden Entscheidung; denn selbst für den Fall, daß dies hier - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - zu verneinen wäre, wäre ein auf § 12 BGB, § 16 Abs. 1 UWG gestützter Anspruch nicht begründet.
  • BGH, 22.11.1990 - I ZR 14/89

    Verwechselungsgefahr zweier Unternehmenskennzeichnungen bei Übereinstimmung des

    Auszug aus BGH, 16.05.1991 - I ZR 1/90
    Es ist grundsätzlich anerkannt, daß auch bei Firmenkennzeichnungen durch vertragliche Vereinbarung - wie hier - die Benutzung durch einen anderen mit der Folge vereinbart werden kann, daß der Gestattende zur Duldung der Benutzung der Kennzeichnung durch den Erlaubnisnehmer verpflichtet ist (BGHZ 44, 373, 375 [BGH 12.01.1966 - Ib ZR 5/64] - Meßmer-Tee; Urt. v. 22.11.1990 I ZR 14/89, GRUR 1991, 393, 394 [BGH 22.11.1990 - I ZR 14/89] = WRP 1991, 222, 224 - Ott International; st. Rspr.).
  • BGH, 17.09.1969 - I ZR 131/67

    Anspruch auf Schadensersatz - Zuerkennung einer Veröffentlichungsbefugnis -

    Auszug aus BGH, 16.05.1991 - I ZR 1/90
    Eine Vereinbarung, durch die, wie hier, einem anderen die Benutzung einer geschützten Bezeichnung gestattet wird, ist im allgemeinen nur darauf gerichtet, daß der Berechtigte ihm gegenüber auf die Geltendmachung der Ansprüche aus seinem Ausschließlichkeitsrecht insoweit verzichtet (BGH Urt. v. 17.9.1969 - I ZR 131/67, GRUR 1970, 528, 531 - Migrol; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 56 Rdn. 65).
  • BGH, 18.02.1972 - I ZB 6/70

    Versagung von Markenschutz international registrierten Marke wegen

    Auszug aus BGH, 16.05.1991 - I ZR 1/90
    Ob dem hier im Blick auf die Änderungen der Angabe des Geschäftsgegenstandes in den Bezeichnungen der Beklagten und insbesondere auch bei Aufnahme des Bestandteils "Beteiligungsgesellschaft" beigetreten werden kann, weil hierin nur eine unerhebliche Änderung gegenüber den früheren Bezeichnungen zu sehen sei (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.1973 - I ZR 12/72, GRUR 1973, 361, 362 = WRP 1973, 576 - Metrix), bedarf keiner abschließenden Entscheidung; denn selbst für den Fall, daß dies hier - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - zu verneinen wäre, wäre ein auf § 12 BGB, § 16 Abs. 1 UWG gestützter Anspruch nicht begründet.
  • BGH, 27.10.1983 - I ZR 148/81

    Zulässigkeit der Steigerung der Verwechslungsgefahr von Geschäftsbezeichnungen

    Auszug aus BGH, 16.05.1991 - I ZR 1/90
    Der Grad der Verwechslungsgefahr darf dabei jedoch nicht erhöht werden (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1983 - I ZR 148/81, GRUR 1984, 378 = WRP 1984, 376 Hotel Krone; Urt. v. 3.7.1986 - I ZR 77/85, GRUR 1987, 182, 183 = WRP 1987, 30 - Stoll).
  • BGH, 03.07.1986 - I ZR 77/85

    "Stoll"; Wegfall des ohne Verpflichtung geführten Zusatzes zum Familiennamen

    Auszug aus BGH, 16.05.1991 - I ZR 1/90
    Der Grad der Verwechslungsgefahr darf dabei jedoch nicht erhöht werden (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1983 - I ZR 148/81, GRUR 1984, 378 = WRP 1984, 376 Hotel Krone; Urt. v. 3.7.1986 - I ZR 77/85, GRUR 1987, 182, 183 = WRP 1987, 30 - Stoll).
  • BGH, 28.10.1987 - I ZR 165/85

    Grundcommerz"; Verwechslungsgefahr zweier Firmenbezeichnungen

    Auszug aus BGH, 16.05.1991 - I ZR 1/90
    Das Berufungsgericht hat damit nicht etwa nur einen Schutz für einen Kennzeichnungsbestandteil angenommen, sondern es ist von der Erfahrung ausgegangen, daß sich ein großer Teil des Verkehrs bei einer aus mehreren Worten zusammengesetzten Bezeichnung in erster Linie nur den Firmenbestandteil einprägt, der wegen seiner Kürze, Stellung oder Aussagekraft besonders auffällt (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.1987 - I ZR 165/85, GRUR 1988, 635 = WRP 1988, 440 Grundcommerz).
  • BGH, 09.11.1988 - I ZR 96/86

    "St. Petersquelle"; Verwechslungsgefahr bei Mineralwasserkennzeichnungen

    Auszug aus BGH, 16.05.1991 - I ZR 1/90
    Durch die Änderung des weiteren Firmenbestandteils "Rückversicherungsgesellschaft" der Beklagten in "Beteiligungsgesellschaft" ist, was das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet hat und was einer rechtlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich ist (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1988 - I ZR 96/86, GRUR 1990, 450, 452 [BGH 09.11.1988 - I ZR 96/86] - St. Petersquelle), die Verwechslungsgefahr nicht gesteigert worden; diese hat sich vielmehr eher gemindert.
  • BGH, 12.01.1966 - Ib ZR 5/64

    Schadensberechnung bei Warenzeichenverletzungen

    Auszug aus BGH, 16.05.1991 - I ZR 1/90
    Es ist grundsätzlich anerkannt, daß auch bei Firmenkennzeichnungen durch vertragliche Vereinbarung - wie hier - die Benutzung durch einen anderen mit der Folge vereinbart werden kann, daß der Gestattende zur Duldung der Benutzung der Kennzeichnung durch den Erlaubnisnehmer verpflichtet ist (BGHZ 44, 373, 375 [BGH 12.01.1966 - Ib ZR 5/64] - Meßmer-Tee; Urt. v. 22.11.1990 I ZR 14/89, GRUR 1991, 393, 394 [BGH 22.11.1990 - I ZR 14/89] = WRP 1991, 222, 224 - Ott International; st. Rspr.).
  • BGH, 12.07.2016 - KZR 69/14

    Gleichnamigenrecht: Unterlassungsanspruch eines Unternehmens gegen ein

    Danach musste es der Inhaber eines Kennzeichenrechts in aller Regel nur dann hinnehmen, dass der Inhaber des anderen Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr erhöht und damit die Gleichgewichtslage stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1986  I ZR 77/85, GRUR 1987, 182, 183 = WRP 1987, 30, 31  Stoll; Urteil vom 16. Mai 1991 - I ZR 1/90, GRUR 1991, 780, 782 = WRP 1991, 645, 647  TRANSATLANTISCHE).
  • BGH, 31.03.2010 - I ZR 174/07

    Peek & Cloppenburg

    Der Inhaber eines Kennzeichenrechts muss es allerdings in aller Regel nur dann hinnehmen, dass der Inhaber des anderen Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr erhöht und damit die Gleichgewichtslage stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1983 - I ZR 148/81, GRUR 1984, 378 = WRP 1984, 376 - Hotel Krone; Urt. v. 3.7.1986 - I ZR 77/85, GRUR 1987, 182, 183 = WRP 1987, 30 - Stoll; Urt. v. 16.5.1991 - I ZR 1/90, GRUR 1991, 780, 782 = WRP 1991, 645 - TRANSATLANTISCHE; BGHZ 130, 134, 147 ff. - Altenburger Spielkartenfabrik; Ingerl/Rohnke aaO § 23 Rdn. 35 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 31.01.2008 - 20 U 24/07

    Verletzung eines Firmenkennzeichens unter Anwendung der Grundsätze des

    Aufgrund des Nebeneinanderbestehens der in Rede stehenden identischen Bezeichnungen der Parteien mindestens seit 1972 ist ein beiderseitiger Besitzstand erwachsen mit der Folge, dass jede Seite die Bezeichnung der anderen hinnehmen muss (BGH, GRUR 1984, 378 - Hotel Krone; BGH GRUR 1991, 780, 782 - Transatlantische).

    Schon die seit 1972 verstrichene Zeit, in der die Parteien zudem eine Abgrenzungsvereinbarung geschlossen und damit den Besitzstand der jeweils anderen Seite anerkannt haben, steht einer Berufung auf einen zeitlichen Vorrang entgegen (BGH GRUR 1991, 780, 781, 782 - Transatlantische).

    Im Rahmen der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen sind solche einem sachlichen Erfordernis entsprechenden Veränderungen hinzunehmen, durch die die Gleichgewichtslage nicht nachteilig verändert wird (BGH, GRUR 1991, 780, 782 - Transatlantische).

  • BGH, 18.03.1993 - I ZR 178/91

    Unterscheidbarkeit bei übereinstimmenden Familiennamen - Priorität gegenüber

    Nach den in der Revisionsinstanz nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war sie Inhaberin eines entsprechenden Warenzeichens sowie eines gleichlautenden, weithin bekannten Firmenschlagworts und damit Inhaberin von Schutzrechten, auf deren Geltendmachung gegenüber der Beklagten sie mit schuldrechtlicher Wirkung verzichten konnte (vgl. BGH, Urt. v. 17.9.1969 - I ZR 131/67, GRUR 1970, 528, 531 - Migrol; BGH, Urt. v. 16.5. 1991 - I ZR 1/90, GRUR 1991, 780, 781 = WRP 1991, 645 - TRANSATLANTISCHE; Baumbach/Hefermehl aaO Rdn. 67 und Warenzeichengesetz, 12. Aufl., § 8 Rdn. 12; Großkomm/Teplitzky aaO Rdn. 176, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 18.01.2001 - I ZR 175/98

    Buendgens; Schuldrechtliche Gestattung der Verwendung einer

    Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Beurteilung auch nicht damit auseinandergesetzt, daß erfahrungsgemäß eine schuldrechtliche Gestattung der Verwendung einer Geschäftsbezeichnung aufgrund einer Zusammenarbeit von Unternehmen nach der Beendigung dieser Zusammenarbeit, wie sie im Streitfall durch die Beendigung des Handelsvertretervertrages erfolgt ist, nicht ohne weiteres erhalten bleibt (vgl. BGH, Urt. v. 16.5.1991 - I ZR 1/90, GRUR 1991, 780, 782 = WRP 1991, 645 - TRANSATLANTISCHE; Urt. v. 21.4.1994 - I ZR 22/92, GRUR 1994, 652, 653 f. = WRP 1994, 536 - Virion; Urt. v. 20.2.1997 - I ZR 187/94, GRUR 1997, 903, 906 = WRP 1997, 1081 - GARONOR).
  • OLG Hamburg, 23.12.2004 - 3 U 214/03

    Zur Vorabinformation und Musterübersendung beim EU-Parallelimport

    (aa) Die Zustimmung des Markeninhabers, auf deren Fehlen § 14 MarkenG als Verbotstatbestand abstellt, ist eine Willenserklärung mit dem Inhalt des Verzichts auf das Verbietungsrecht (BGH GRUR 1991, 780 - Transatlantische, GRUR 1993, 574 - Decker), sie muss sich gerade bei der Annahme eines konkludenten Verzichts zweifelsfrei ergeben und ist von der rein faktischen Duldung mit Verwirkungsfolgen zu unterscheiden (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Auflage, § 14 MarkenG, Rz. 35).
  • BGH, 20.02.1997 - I ZR 187/94

    "Garonor"; Auslegung einer Gestattung zur Namensführung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes endet eine Gestattung zur Firmen- oder Namensführung, die auf bestimmten Beziehungen zwischen den Vertragsparteien beruht, in der Regel mit dem Ende der Zusammenarbeit oder ermöglicht jedenfalls danach (auch) dem Gestattenden das ungestörte Auftreten unter seiner Bezeichnung (vgl. BGH, Urt. v. 16.5.1991 - I ZR 1/90, GRUR 1991, 780, 782 = WRP 1991, 645 - TRANSATLANTISCHE; Urt. v. 21.4.1994 - I ZR 22/92, GRUR 1994, 652, 653 = WRP 1994, 536 - Virion).
  • BGH, 21.04.1994 - I ZR 22/92

    Anforderungen an den Fortbestand einer Firmenbezeichnung; Benutzung durch einen

    Wenn einerseits - ungeachtet der von den Parteien als Möglichkeit gesehenen Beendigung der Zusammenarbeit - ein gleichzeitiges Ende der Namensführungsgestattung nicht vereinbart worden ist und demzufolge - insoweit kann der Auffassung des Berufungsgerichts beigetreten werden (vgl. auch RGZ 102, 17, 22) - von einer (gewollten) Fortdauer der Firmenführungsberechtigung der Klägerin über das Ende der Zusammenarbeit hinaus ausgegangen werden kann, so muß sich andererseits die Frage stellen, ob die Parteien bei dieser ganz einseitig die (Besitzstands-) Interessen der Klägerin wahrenden Regelung nicht unausgesprochen (und im Einklang mit Treu und Glauben) von der Grundlage ausgegangen sein könnten, daß nach einer Beendigung der Zusammenarbeit ein (nun wieder) eigenes Auftreten der Virion AG unter ihrem Namen oder auch einer ihren Namen repräsentierenden Vertriebsgesellschaft dadurch nicht ausgeschlossen, sondern von der Klägerin (als Folge der früheren Gestattung, vgl. etwa BGH, Urt. v. 16.5. 1991 - I ZR 1/90, GRUR 1991, 780, 782 = WRP 1991, 645 - TRANS-ATLANTISCHE, jeweils unter 11, 2 b, letzter Absatz) hinzunehmen sei.
  • OLG Düsseldorf, 18.12.2007 - 20 U 69/07

    Namensstreit um Mannesmann entschieden

    Grundlage war die seinerzeitige Gestattung durch die Konzernmutter gegenüber beiden Parteien (vgl. auch Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 23 Rn. 35: "Koexistenz aufgrund Gestattung", unter Bezugnahme auf BGH GRUR 1991, 780 - TRANSATLANTISCHE).
  • LG Düsseldorf, 20.07.2005 - 2a O 117/04

    Untersagung der Nutzung des Domain-Namens "peek-und-cloppenburg.de" als

    In derartigen Koexistenzlagen ist eine Störung der Gleichgewichtslage nur zulässig, wenn sich der Grad der Verwechslungsgefahr hierdurch nicht erhöht, wobei unter bestimmten Umständen eine geringfügige Steigerung der Verwechslungsgefahr hinzunehmen sein kann (BGH GRUR 1991, 780, 781 - TRANSATLANTISCHE, BGH GRUR 1984, 378 - Hotel Krone, Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 23 Rz. 35; Fezer, a.a.O., § 15 Rz. 102 m.w.N.).
  • LG Düsseldorf, 29.11.2006 - 2a O 72/06
  • LG Hamburg, 05.06.2012 - 315 O 80/12

    Markenrecht: Unterlassungsanspruch wegen der Benutzung eines verwechslungsfähigen

  • LG Hamburg, 21.07.2016 - 327 O 176/16

    Unterlassungsanspruch bei Gleichnamigkeit der Unternehmenskennzeichen bzw.

  • LG Hamburg, 29.07.2010 - 327 O 569/09

    Markenrecht: Störung der Gleichgewichtslage zwischen gleichnamigen Unternehmen

  • LG Hamburg, 01.09.2016 - 327 O 190/16

    Ansprüche auf Unterlassung bei Gleichnamigkeit der Unternehmensbezeichnungen bzw.

  • LG Hamburg, 01.11.2013 - 315 O 171/13

    Marken- und Wettbewerbsrecht: Bundesweite Werbung durch eines von zwei an

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