Rechtsprechung
   BGH, 11.06.1992 - I ZR 226/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,756
BGH, 11.06.1992 - I ZR 226/90 (https://dejure.org/1992,756)
BGH, Entscheidung vom 11.06.1992 - I ZR 226/90 (https://dejure.org/1992,756)
BGH, Entscheidung vom 11. Juni 1992 - I ZR 226/90 (https://dejure.org/1992,756)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,756) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Revisionsinstanz - Revision - Hauptanspruch - Angriff gegen die Kostenentscheidung - Streitwert - Vorinstanz - Teilabweisung - Unbeschränkter Unterlassungsantrag - Verbot einer konkreten Verletzungsform - Auslegung des Antrags - Sachvortrag des Klägers - Preisgünstiges ...

  • werbung-schenken.de

    Therapeutische Äquivalenz

    UWG § 1
    Anlehnende Werbung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 1; ZPO § 97 Abs. 1, § 253 Abs. 2 Nr. 2
    Werbung für Generikum-Präparat - Rechtsmittelkosten bei Unterliegen in der Revisionsinstanz und erfolgreichem Angriff gegen Kostenentscheidung der Vorinstanz - Auslegung eines unbeschränkten Unterlassungsantrags

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 2967
  • NJW 1992, 2969
  • MDR 1993, 37
  • GRUR 1992, 625
  • WRP 1992, 697
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.03.1989 - I ZR 85/87

    "Bioäquivalenz-Werbung"; Werbung mit der Bioäquivalenz eines

    Auszug aus BGH, 11.06.1992 - I ZR 226/90
    Insbesondere kann offenbleiben, ob nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2477) im Hinblick auf die darin vorgesehene Festbetragsregelung (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 1 SGB V i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz, SGB V) dem Informationsinteresse der Ärzteschaft und dem Allgemeininteresse an einer Kostendämpfung im Gesundheitswesen ein anderer Stellenwert als vordem (vgl. BGHZ 107, 136, 138 ff. - Bioäquivalenz-Werbung) beizumessen sein könnte und ob dies und/oder der Blick auf eine von der EG-Kommission vorgeschlagene Richtlinie des Rates über vergleichende Werbung Anlaß bieten könnte, die Maßstäbe der genannten Senatsentscheidung für die Prüfung der Frage der Zulässigkeit einer anlehnenden vergleichenden Werbung neu zu überdenken.

    Das Berufungsgericht ist ferner rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß eine anlehnende bezugnehmende Werbung als grundsätzlich wettbewerbswidrig anzusehen ist und nur besondere Umstände diese ihr regelmäßig anhaftende Unlauterkeit entfallen lassen können (BGHZ 107, 136, 137 - Bioäquivalenz-Werbung).

    Ob sich diese Umstände darin erschöpfen, daß für die Anlehnung in der gewählten Form ein hinreichender Anlaß besteht und die Angaben sich nach Art und Maß in den Grenzen des Erforderlichen und der wahrheitsgemäßen, sachlich richtigen Erörterung halten, oder darüber hinaus weitere Umstände hinzutreten müssen (so BGHZ 107, 136, 138 - Bioäquivalenz-Werbung), bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da die Werbung der Beklagten schon die genannten Mindestvoraussetzungen nicht erfüllt; denn nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts besteht weder für die Anlehnung in der gewählten - und allein noch den Streitgegenstand bildenden - Form der konkreten Werbeanzeige ein hinreichender Anlaß, noch halten sich die Angaben in der Anzeige nach Art und Maß in den Grenzen des Erforderlichen.

  • BGH, 09.10.1986 - I ZR 138/84

    "Unternehmensberatungsgesellschaft I"; Ausübung der Steuerberatung durch eine zur

    Auszug aus BGH, 11.06.1992 - I ZR 226/90
    Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist ausschließlich das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot der konkreten Verletzungsform - d.h. einer der Werbung in der im Urteilstenor wiedergegebenen Anzeige im wesentlichen entsprechenden Form -, die das Berufungsgericht in den zur Auslegung der Urteilsformel heranzuziehenden (vgl. BGH GRUR 1987, 172, 174 - Unternehmensberatungsgesellschaft I m.w.N., insoweit in BGHZ 98, 330 [BGH 09.10.1986 - I ZR 138/84] nicht abgedruckt) Entscheidungsgründen (BU S. 21 f.) als im Kern dadurch gekennzeichnet angesehen hat, daß es sich dabei um eine vereinfachende, schlagwortartige Werbung mit der Äquivalenzbehauptung in hervorgehobener Form handelt.

    In der Klagebegründung, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung des Klagebegehrens heranzuziehen ist (vgl. BGH aaO. - Unternehmensberatungsgesellschaft I, insoweit nicht in BGHZ 98, 333 [BGH 09.10.1986 - I ZR 138/84] abgedruckt; BGH GRUR 1990, 611, 616 - Werbung im Programm, insoweit nicht in BGHZ 110, 278 abgedruckt; BGH, Urt. v. 25.4.1991 - I ZR 134/90, GRUR 1991, 772 [BGH 25.04.1991 - I ZR 134/90] - Anzeigenrubrik I), hat die Klägerin die konkrete Form der Werbeaussage lediglich bei der Darstellung der den Klageanlaß bildenden Verletzungshandlung einmal kurz erwähnt.

  • BGH, 25.04.1991 - I ZR 134/90

    Anzeigenrubrik I - Irreführung/sonst

    Auszug aus BGH, 11.06.1992 - I ZR 226/90
    In der Klagebegründung, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung des Klagebegehrens heranzuziehen ist (vgl. BGH aaO. - Unternehmensberatungsgesellschaft I, insoweit nicht in BGHZ 98, 333 [BGH 09.10.1986 - I ZR 138/84] abgedruckt; BGH GRUR 1990, 611, 616 - Werbung im Programm, insoweit nicht in BGHZ 110, 278 abgedruckt; BGH, Urt. v. 25.4.1991 - I ZR 134/90, GRUR 1991, 772 [BGH 25.04.1991 - I ZR 134/90] - Anzeigenrubrik I), hat die Klägerin die konkrete Form der Werbeaussage lediglich bei der Darstellung der den Klageanlaß bildenden Verletzungshandlung einmal kurz erwähnt.
  • BGH, 22.02.1990 - I ZR 78/88

    Werbung im Programm - übertriebenes Anlocken; Trennung von Werbung und Programm

    Auszug aus BGH, 11.06.1992 - I ZR 226/90
    In der Klagebegründung, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung des Klagebegehrens heranzuziehen ist (vgl. BGH aaO. - Unternehmensberatungsgesellschaft I, insoweit nicht in BGHZ 98, 333 [BGH 09.10.1986 - I ZR 138/84] abgedruckt; BGH GRUR 1990, 611, 616 - Werbung im Programm, insoweit nicht in BGHZ 110, 278 abgedruckt; BGH, Urt. v. 25.4.1991 - I ZR 134/90, GRUR 1991, 772 [BGH 25.04.1991 - I ZR 134/90] - Anzeigenrubrik I), hat die Klägerin die konkrete Form der Werbeaussage lediglich bei der Darstellung der den Klageanlaß bildenden Verletzungshandlung einmal kurz erwähnt.
  • BGH, 05.05.2015 - XI ZR 406/13

    Kein verbundenes Geschäfts bei Kombination eines Verbraucherdarlehensvertrags mit

    Das teilweise Obsiegen der Klägerin im Kostenausspruch ist unerheblich, da die Fortsetzung des Streits über den Kostenpunkt - bei nicht vollständig erledigtem Hauptanspruch - ohne Einfluss auf den Streitwert und demgemäß auch ohne Einfluss auf die Kostenentscheidung bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1992 - I ZR 226/90, GRUR 1992, 625, 627).
  • BGH, 05.02.1998 - I ZR 211/95

    Testpreis-Angebot - Vergleichende Werbung; Sonderpreis

    Sie ist durch eine schrittweise Lockerung gekennzeichnet, die inzwischen zur Anerkennung eines - über die bisherigen Einzelausnahmen hinausgehenden - allgemeinen Ausnahmegrundsatzes geführt hat; ohnehin ist der Verbotsgrundsatz nicht immer streng angewendet worden (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 22.5.1986 - I ZR 11/85, GRUR 1987, 49, 50 - Cola-Test, m. zust. Anm. Sack; Urt. v. 7.11.1996 - I ZR 183/94, GRUR 1997, 227, 228 = WRP 1997, 182 - Aussehen mit Brille; Urt. v. 5.12.1996 - I ZR 203/94, GRUR 1997, 539, 540 f. = WRP 1997, 709 - Kfz-Waschanlagen; auch Urt. v. 11.6.1992 - I ZR 226/90, GRUR 1992, 625 = WRP 1992, 697 - Therapeutische Äquivalenz).
  • OLG Celle, 02.11.2011 - 14 U 52/11

    Berechnung der Kosten der Mangelbeseitigung durch einen Besteller gegenüber einem

    Unerheblich ist dabei, dass die Parteien den betreffenden Teil des Hauptsachetenors (Anspruch auf Auflassung und Bewilligung) nicht zur Überprüfung stellen; auch ein beschränkter Rechtsmittelangriff reicht aus, um die gesamte Kostenentscheidung der Vorinstanz einer Kontrolle zu unterziehen (BGH GRUR 1992, 625 [BGH 11.06.1992 - I ZR 226/90] ; Zöller/ Herget a.a.O., § 97 Rdnr. 6).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht