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   BGH, 28.10.1993 - I ZR 247/91   

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https://dejure.org/1993,1565
BGH, 28.10.1993 - I ZR 247/91 (https://dejure.org/1993,1565)
BGH, Entscheidung vom 28.10.1993 - I ZR 247/91 (https://dejure.org/1993,1565)
BGH, Entscheidung vom 28. Oktober 1993 - I ZR 247/91 (https://dejure.org/1993,1565)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Irreführende Angaben - Kfz-Import - Werbung - Fehlende Ausstattung

  • werbung-schenken.de

    Importwerbung

    UWG § 3
    Irreführung/Beschaffenheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 3
    "Importwerbung"; Anforderungen an die Werbung für nach Deutschland importierte Fahrzeuge

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 362
  • MDR 1994, 678
  • GRUR 1994, 228
  • GRUR Int. 1994, 631
  • NZV 1994, 150
  • BB 1994, 26
  • WRP 1994, 106
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.04.1991 - I ZR 232/89

    "Fehlender Tatbestand"; Aufhebung eines Berufungsurteils wegen fehlenden

    Auszug aus BGH, 28.10.1993 - I ZR 247/91
    Das gilt auch dann, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts ein Urteilstatbestand entbehrlich erschien, weil das Berufungsgericht sein Urteil mangels Überschreitung der Beschwersumme für nicht revisibel hielt (BGH, Urt. v. 25.4.1991 - I ZR 232/89, NJW 1991, 3038, 3039 - Fehlender Tatbestand m.w.N.).

    Von einer Aufhebung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall erreicht werden kann, weil sich der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgründen in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichenden Umfang ergibt (vgl. BGH aaO, NJW 1991, 3038, 3039).

  • BGH, 05.12.1991 - I ZR 63/90

    Vorgetäuschter Vermittlungsauftrag - Täuschung; Irreführung/Beschaffenheit

    Auszug aus BGH, 28.10.1993 - I ZR 247/91
    Im Falle einer Abweichung ist deshalb der Anbieter eines Fahrzeugs, will er eine Irreführung über die Beschaffenheit des angebotenen Fahrzeugs vermeiden, nach § 3 UWG verpflichtet, auf diese Abweichung hinzuweisen (BGH, Urt. v. 5.12.1991 - I ZR 63/90, GRUR 1992, 171, 172 = WRP 1992, 165 - Vorgetäuschter Vermittlungsauftrag).
  • BGH, 30.01.1979 - VI ZR 154/78

    Berufungsurteil ohne Tatbestand

    Auszug aus BGH, 28.10.1993 - I ZR 247/91
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält (BGHZ 73, 248, 250 ff.).
  • BGH, 06.07.1995 - I ZR 20/93

    Anfechtbarkeit der Trennung von Verfahren; Organisation des Umschlaglagers eines

    Das gilt auch dann, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts ein Urteilstatbestand entbehrlich erscheint, weil das Berufungsgericht sein Urteil mangels Überschreitung der Beschwersumme für nicht revisibel hält (BGH, Urt. v. 25.4.1991 - I ZR 232/89, NJW 1991, 3038 - Fehlender Tatbestand; Urt. v. 28.10.1993 - I ZR 247/91, GRUR 1994, 228 = WRP 1994, 106 - Importwerbung).

    Von einer Aufhebung kann aber ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall erreicht werden kann, weil sich der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgründen in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichenden Umfang ergibt (BGH, Urt. v. 28.10.1993 - I ZR 247/91 aaO. - Importwerbung).

  • BGH, 15.04.1999 - I ZR 83/97

    Preissturz ohne Ende - Vorbeugender Unterlassungsanspruch;

    Das gilt auch dann, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts ein Urteilstatbestand deshalb entbehrlich erschien, weil das Berufungsgericht sein Urteil mangels Überschreitens der Beschwersumme für nicht revisibel hielt (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 18.9.1986 - I ZR 179/84, GRUR 1987, 65 = WRP 1987, 105 - Aussageprotokollierung; Urt. v. 25.4.1991 - I ZR 232/89, NJW 1991, 3038, 3039 - Fehlender Tatbestand; Urt. v. 28.10.1993 - I ZR 247/91, GRUR 1994, 228, 229 = WRP 1994, 106 - Importwerbung; Urt. v. 6.7.1995 - I ZR 20/93, NJW 1995, 3120, 3121).

    Von einer Aufhebung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall erreicht werden kann, weil sich der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgründen in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichenden Umfang ergibt (BGH, GRUR 1987, 65 - Aussageprotokollierung; NJW 1991, 3038, 3039 - Fehlender Tatbestand; GRUR 1994, 228, 229 - Importwerbung; NJW 1995, 3120, 3121).

  • BGH, 19.08.1999 - I ZR 225/97

    EG-Neuwagen II - Irreführung/Beschaffenheit; Irreführung/Herkunft

    Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob es sich bei den in Rede stehenden Abweichungen um Merkmale handelt, die für eine Kaufentscheidung der angesprochenen Verkehrskreise von Bedeutung sein könnten (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 5.12.1991 - I ZR 63/90, GRUR 1992, 171, 172 f. = WRP 1992, 165 - Vorgetäuschter Vermittlungsauftrag; Urt. v. 28.10.1993 - I ZR 247/91, GRUR 1994, 228, 229 = WRP 1994, 106 - Importwerbung).
  • BGH, 25.02.2003 - X ZR 240/00

    Aufhebung eines Berufungsurteils wegen fehlenden Tatbestandes; Zulässigkeit eines

    Fehlt der Tatbestand, so verfällt das Berufungsurteil grundsätzlich der Aufhebung (BGHZ 73, 248, 252; BGH, Urt. v. 20.05.1994 - V ZR 292/92, WM 1994, 1824; Urt. v. 28.10.1993 - I ZR 147/91, NJW-RR 1994, 362), weil einem Urteil, das keinen Tatbestand enthält, in der Regel nicht entnommen werden kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, so daß dieser einer abschließenden Überprüfung in der Revisionsinstanz nicht zugänglich ist (BGH, Urt. v. 01.02.1999 - II ZR 176/97, NJW 1999, 1720).
  • OLG Nürnberg, 09.09.1997 - 3 U 3710/96

    Irreführende Werbung für ein Kraftfahrzeug mit dem Hinweis "Tageszulassung"

    Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen (GRUR 1992, S. 171; NJW-RR 94, S. 362) ausgeführt, daß es irreführend sei, auf dem deutschen Markt Kraftfahrzeuge anzubieten, die gegenüber gleichnamigen für diesen Markt hergestellten Modellen in wesentlichen Ausrüstungs- und Ausstattungsmerkmalen abweichen, sofern nicht unübersehbar auf die geringerwertige Ausrüstung hingewiesen wird.
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