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   OLG Stuttgart, 20.10.1995 - 2 U 130/95   

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OLG Stuttgart, 20.10.1995 - 2 U 130/95 (https://dejure.org/1995,11199)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.10.1995 - 2 U 130/95 (https://dejure.org/1995,11199)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20. Oktober 1995 - 2 U 130/95 (https://dejure.org/1995,11199)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • WRP 1996, 152
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Stuttgart, 22.02.2007 - 2 U 173/06

    Wettbewerbsrecht: Anforderungen an den Inhalt einer Abschlusserklärung;

    Dazu bedarf es des Verzichts auf die möglichen Rechtsbehelfe gegen die einstweilige Verfügung, mithin die Rechte aus §§ 924, 926, 927 ZPO ( Senat NJWE-WettbR 1996, 63; HansOLG Hamburg WRP 1995, 648, 649; Köhler a.a.O. 3.74; ; Büscher in Fezer, a. a. O., § 12 UWG, 139; Piper a.a.O. § 12, 1 185; Retzer in Harte/Henning, UWG [2004], § 12, 635 f., inbes.

    cc) Ist die Abschlusserklärung unzureichend, muss der Gläubiger im Einzelfall sich nochmals an den Schuldner wenden (so genannte Nachfassfrist; Senat WRP 1996, 152, 153; HansOLG Hamburg WRP 1995, 648, 649 [dort verneint, da eingeschränkte Erklärung wohlüberlegt war]; Köhler a.a.O. 3.70; Büscher in Fezer a. a. O., § 12 UWG, 148; Piper a.a.O. 186; vgl. Ahrens a.a.O. FN 14).

    Der Senat hat in seiner von den Parteien behandelten und in der Literatur auch - soweit ersichtlich - gebilligten Entscheidung (NJWE-WettbR 1996, 63) die Erklärung einer Partei, "dass die einstweilige Verfügung ... als endgültig anerkannt wird.

  • OLG Düsseldorf, 30.01.2003 - 20 W 94/02

    Absichtserklärung als unzureichende wettbewerbsrechtliche Abschlußerklärung

    Zu Recht hält die Beschwerde den vorliegenden Fall nicht für vergleichbar mit der in dem angefochtenen Beschluss zitierten Entscheidung des OLG Stutt­ gart (NJWE-Wettbewerbsrecht 96, 63 = WRP 96, 152).
  • LG Duisburg, 11.12.2002 - 23 O 38/02

    Zur Auslegung einer Abschlußerklärung im Wettbewerbsrecht, §§ 133, 157 BGB

    Abschlusserklärungen sind indes der Auslegung zugänglich und können sogar konkludent abgegeben werden (OLG Stuttgart, WRP 96, 152; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 25 UWG, Rn. 102).
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