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   BGH, 14.05.1998 - I ZB 17/98   

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BGH, 14.05.1998 - I ZB 17/98 (https://dejure.org/1998,1300)
BGH, Entscheidung vom 14.05.1998 - I ZB 17/98 (https://dejure.org/1998,1300)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 1998 - I ZB 17/98 (https://dejure.org/1998,1300)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Rechtswegeröffnung - Verbraucherschutzverband - Ersatzkasse - Kundenwerbung

  • Judicialis

    GVG § 13; ; SGG § 51 Abs. 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GVG § 13; SGG § 51 Abs. 1
    Zivilrechtsweg für Verbandsklage gegen Ersatzkasse wegen Telefonwerbung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 13; SGG § 51 Abs. 1
    Rechtsweg für eine Klage gegen eine Ersatzkasse wegen Unterlassung von Telefonwerbung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 3418
  • ZIP 1998, 1891
  • MDR 1999, 112
  • GRUR 1999, 88
  • VersR 1999, 906
  • WRP 1998, 1076
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.01.1998 - I ZB 20/97

    Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen einer Betriebskrankenkasse und einer AOK

    Auszug aus BGH, 14.05.1998 - I ZB 17/98
    Der Senat hat inzwischen entschieden, daß für derartige Rechtsstreitigkeiten auch nach der Neufassung der §§ 173 bis 177 SGB V weiterhin der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet bleibt (Beschl. v. 15.1.1998 - I ZB 20/97, WRP 1998, 624, 626 f. = NZS 1998, 330; Beschl. v. 6.4.1998 - I ZB 42/97, Umdruck S. 9).

    Zudem wird das besondere öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen den gesetzlichen Krankenkassen durch die Regelungen über den Risikostrukturausgleich (§§ 266 f. SGB V) unterstrichen, den es in einem privatrechtlich ausgestalteten Wettbewerbsverhältnis gerade nicht gibt (BGH WRP 1998, 624, 626).

    b) Im Streitfall handelt es sich indessen - anders als in den Fällen, die dem Beschluß des Gemeinsamen Senats vom 10. Juli 1989 (BGHZ 108, 284) und der Senatsentscheidung vom 15. Januar 1998 (WRP 1998, 624) zugrunde lagen - nicht um eine Streitigkeit zwischen gesetzlichen Krankenkassen.

    Dagegen ist die Zuständigkeit der Sozialgerichte begründet, wenn ein solcher Anspruch von einer anderen gesetzlichen Krankenkasse geltend gemacht wird und daher allein das Verhältnis der öffentlich-rechtlichen Körperschaften untereinander betrifft (GmS-OGB BGHZ 108, 284; BGH WRP 1998, 624).

    Das bedeutet, daß das für eine Anspruchsgrundlage zuständige Gericht auch über solche Normen zu befinden hat, die für sich allein die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit begründen würden (vgl. BGH, Beschl. v. 5.6.1997 - I ZB 26/96, WRP 1997, 1199, 1201 - Hilfsmittellieferungsvertrag; BGH WRP 1998, 624; BSG NZS 1995, 142, 144 = NJW 1995, 1575, 1576).

  • GemSOGB, 10.07.1989 - GmS-OGB 1/88

    Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Ersatzkasse und einer AOK über

    Auszug aus BGH, 14.05.1998 - I ZB 17/98
    Die Rechtslage habe sich nach dem Beschluß des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 10. Juli 1989 (BGHZ 108, 284), wonach Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Ersatzkasse und einer AOK über die Zulässigkeit von Maßnahmen auf dem Gebiet der Mitgliederwerbung vor die Sozialgerichte gehörten, maßgeblich geändert.

    Auch die vom Gemeinsamen Senat als Grundlage für den Anspruch einer Krankenkasse gegen eine andere auf Unterlassung von Maßnahmen der Mitgliederwerbung herangezogene öffentlich-rechtliche Pflicht der Träger der Sozialleistungen zur engen Zusammenarbeit (§ 86 SGB X), die das Gebot der Rücksichtnahme auf widerstreitende Interessen eines anderen Trägers der Sozialversicherung umfaßt (GmS-OGB BGHZ 108, 284, 289), hat sich nicht geändert.

    b) Im Streitfall handelt es sich indessen - anders als in den Fällen, die dem Beschluß des Gemeinsamen Senats vom 10. Juli 1989 (BGHZ 108, 284) und der Senatsentscheidung vom 15. Januar 1998 (WRP 1998, 624) zugrunde lagen - nicht um eine Streitigkeit zwischen gesetzlichen Krankenkassen.

    Dagegen ist die Zuständigkeit der Sozialgerichte begründet, wenn ein solcher Anspruch von einer anderen gesetzlichen Krankenkasse geltend gemacht wird und daher allein das Verhältnis der öffentlich-rechtlichen Körperschaften untereinander betrifft (GmS-OGB BGHZ 108, 284; BGH WRP 1998, 624).

  • BGH, 22.03.1976 - GSZ 1/75

    Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 14.05.1998 - I ZB 17/98
    Macht ein privates Krankenversicherungsunternehmen das sich mit einer gesetzlichen Krankenkasse, z.B. einer Ersatzkasse, im Wettbewerb um Mitglieder befindet, geltend, die gesetzliche Krankenkasse gehe bei der Mitgliederwerbung in unlauterer Weise vor, so handelt es sich dabei um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit, für die die Zivilgerichte zuständig sind (BGHZ (GSZ) 66, 229 - Studentenversicherung).

    Maßgeblich hierfür ist die Erwägung, daß sich selbst ein (schlicht-)hoheitliches Verhalten einer gesetzlichen Krankenkasse gegenüber (potentiellen) Mitgliedern im Verhältnis zu privaten Mitbewerbern als ein zivilrechtlich zu beurteilender Wettbewerbsverstoß darstellen kann (BGHZ 66, 229, 233 f., 237 - Studentenversicherung; vgl. auch GmS-OGB BGHZ 102, 280, 285 f.).

    Sie ist auch dann begründet, wenn ein Wettbewerbsverband (vgl. BGHZ 66, 229 - Studentenversicherung) oder eine andere nach § 13 Abs. 2 UWG berechtigte Einrichtung - wie im Streitfall ein Verbraucherschutzverband nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG - wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend macht.

  • GemSOGB, 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86

    Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Leistungserbringern und Trägern der

    Auszug aus BGH, 14.05.1998 - I ZB 17/98
    Maßgeblich hierfür ist die Erwägung, daß sich selbst ein (schlicht-)hoheitliches Verhalten einer gesetzlichen Krankenkasse gegenüber (potentiellen) Mitgliedern im Verhältnis zu privaten Mitbewerbern als ein zivilrechtlich zu beurteilender Wettbewerbsverstoß darstellen kann (BGHZ 66, 229, 233 f., 237 - Studentenversicherung; vgl. auch GmS-OGB BGHZ 102, 280, 285 f.).
  • BGH, 06.04.1998 - I ZB 42/97

    Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Ersatzkasse und einer

    Auszug aus BGH, 14.05.1998 - I ZB 17/98
    Der Senat hat inzwischen entschieden, daß für derartige Rechtsstreitigkeiten auch nach der Neufassung der §§ 173 bis 177 SGB V weiterhin der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet bleibt (Beschl. v. 15.1.1998 - I ZB 20/97, WRP 1998, 624, 626 f. = NZS 1998, 330; Beschl. v. 6.4.1998 - I ZB 42/97, Umdruck S. 9).
  • BGH, 05.06.1997 - I ZB 26/96

    Rechtsweg für eine Klage auf Aufhebung eines Hilfsmittellieferungsvertrages

    Auszug aus BGH, 14.05.1998 - I ZB 17/98
    Das bedeutet, daß das für eine Anspruchsgrundlage zuständige Gericht auch über solche Normen zu befinden hat, die für sich allein die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit begründen würden (vgl. BGH, Beschl. v. 5.6.1997 - I ZB 26/96, WRP 1997, 1199, 1201 - Hilfsmittellieferungsvertrag; BGH WRP 1998, 624; BSG NZS 1995, 142, 144 = NJW 1995, 1575, 1576).
  • BSG, 29.09.1994 - 3 BS 2/93

    Krankenkasse - Streitgegenstand - Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 14.05.1998 - I ZB 17/98
    Das bedeutet, daß das für eine Anspruchsgrundlage zuständige Gericht auch über solche Normen zu befinden hat, die für sich allein die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit begründen würden (vgl. BGH, Beschl. v. 5.6.1997 - I ZB 26/96, WRP 1997, 1199, 1201 - Hilfsmittellieferungsvertrag; BGH WRP 1998, 624; BSG NZS 1995, 142, 144 = NJW 1995, 1575, 1576).
  • BGH, 09.02.2021 - VIII ZB 20/20

    Zulässigkeit des Rechtswegs: Öffentlich-rechtliche Natur des Zahlungsanspruchs

    In Fällen, in denen der Klageanspruch auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete (auch tatsächlich und rechtlich selbstständige) Grundlagen gestützt ist, ist das angerufene Gericht deshalb zur Entscheidung über sämtliche Klagegründe verpflichtet, sofern nur der Rechtsweg für einen von ihnen gegeben ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92, BGHZ 121, 367, 373; vom 28. Februar 1991 - III ZR 53/90, BGHZ 114, 1, 2; Beschlüsse vom 4. Dezember 2003 - I ZB 19/03, NJW-RR 2004, 1119 unter II 2 b dd mwN; vom 14. Mai 1998 - I ZB 17/98, NJW 1998, 3418 unter II 2 c; vgl. auch BT-Drucks. 11/7030, S. 37).
  • OLG Stuttgart, 14.12.1998 - 2 W 52/98

    Rechtsweg für die Klage eines Wettbewerbsverbandes gegen eine gesetzliche

    Das Gesicht des zulässigen Rechtswegs entscheidet dann gemäß § 17 Abs. 2 GVG den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten (BGH WRP 98, 1076 f = NJW 98, 3418, 3419 - Verbraucherschutzverband gegen Ersatzkasse; NJW 98, 2743, 2744 [II 2 a] - Maßnahmen der Mitgliederwerbung; WRP 97, 1199, 1201 [II 2 d] - Hilfsmittellieferungsvertrag), auch wenn es für sich betrachtet um einen rechtswegfremden Gesichtspunkt handeln würde.

    bb) Im Beschluss vom 14.5.1998 - I ZB 17/98 (WRP 98, 1076 = NJW 98, 3418 f - Verbraucherschutzverband gegen Ersatzkasse), hat der Bundesgerichtshof den Streit einer Ersatzkasse und einer anderen gesetzlichen Krankenkasse, die im Gleichordnungsverhältnis stehen (vgl. BGH NJW 98, 2743, 2744 [II 2 b, aa]) über Maßnahmen der Mitgliederwerbung (dort Telefonwerbung) den Sozialgerichten zugewiesen, da das Verhältnis der gesetzlichen Krankenkassen untereinander durch öffentlich-rechtliche Regelungen geprägt sei.

    dd) Demgegenüber erachtete der BGH in dem schon erörterten Beschluss WRP 98, 1076 f = NJW 98, 3418 - Verbraucherschutzverband gegen Ersatzkasse für die Klage eines Verbraucherschutzverbandes gegen eine gesetzliche Krankenkasse (Ersatzkasse) auf Unterlassung von Telefonweitung zur Mitgliederakquisition die Zivilgerichte für zuständig.

    Dass ein Wettbewerbsverband dies angreift und nicht der private Mitbewerber, verändert den Charakter der Streitigkeit nicht (BGH NJW 98, 3418, 3419).

  • BGH, 09.02.2021 - VIII ZB 21/20

    Zulässigkeit des Rechtswegs: Öffentlich-rechtliche Natur des Zahlungsanspruchs

    In Fällen, in denen der Klageanspruch auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete (auch tatsächlich und rechtlich selbstständige) Grundlagen gestützt ist, ist das angerufene Gericht deshalb zur Entscheidung über sämtliche Klagegründe verpflichtet, sofern nur der Rechtsweg für einen von ihnen gegeben ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92, BGHZ 121, 367, 373; vom 28. Februar 1991 - III ZR 53/90, BGHZ 114, 1, 2; Beschlüsse vom 4. Dezember 2003 - I ZB 19/03, NJW-RR 2004, 1119 unter II 2 b dd mwN; vom 14. Mai 1998 - I ZB 17/98, NJW 1998, 3418 unter II 2 c; vgl. auch BT-Drucks. 11/7030, S. 37).
  • BSG, 25.11.1998 - B 6 KA 75/97 R

    Ermächtigter Krankenhausarzt - ambulante Leistungen außerhalb der Ermächtigung -

    Nach der bindenden Verweisung des Rechtsstreits (§ 17a Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz ) durch das LG an das SG ist die Zuständigkeit der Sozialgerichte gegeben, so daß nicht zu prüfen ist, ob der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nach § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eröffnet ist (zur Problematik siehe: BGH, Beschluß vom 15. Januar 1998 - NJW 1998, 2743; Beschluß vom 6. April 1998 - NJW 1998, 3418; Beschluß vom 5. November 1998 - EBE/BGH 1999, 44; aber auch Schleswig-Holsteinisches OLG - Urteil vom 22. September 1998 - MedR 1998, 559).
  • BGH, 15.09.1999 - I ZB 59/98

    Arzneimittelversorgung; Rechtsweg zu den Sozialgerichten

    Das bedeutet, daß das für eine Anspruchsgrundlage zuständige Gericht auch über solche Normen zu befinden hat, die für sich allein die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit begründen würden (BGH, Beschl. v. 14.5.1998 - I ZB 17/98, GRUR 1999, 88, 89 = WRP 1998, 1076 - Ersatzkassen-Telefonwerbung, m.w.N.).
  • OLG Celle, 29.04.2002 - 13 W 22/02

    Betriebskrankenkasse; bürgerliche Rechtsstreitigkeit; Förderung gewerblicher

    Maßgeblich hierfür ist die Erwägung, dass sich selbst ein (schlicht-) hoheitliches Verhalten einer gesetzlichen Krankenkasse gegenüber (potentiellen) Mitgliedern als ein zivilrechtlich zu beurteilender Wettbewerbsverstoß darstellen kann (vgl. BGH WRP 1998, 1076, 1077 m.w.N.).

    Das bedeutet, dass das für eine Anspruchsgrundlage zuständige Gericht auch über solche Normen zu befinden hat, die für sich allein die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit begründen würden (vgl. BGH WRP 1998, 1076, 1077).

  • OLG Hamburg, 13.09.2011 - 3 W 50/11

    Anwendung des Kartellrechts auf das Handeln einer öffentlich-rechtlichen

    So kann das Handeln einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die hoheitliche Verwaltung mit eigener erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit verbindet, im Verhältnis zu ihren Mitgliedern öffentlich-rechtlichen Charakters sein, zugleich aber wettbewerbliche Auswirkungen auf außerhalb dieser Leistungsbeziehung stehende Unternehmen haben und deswegen in Bezug auf diese als bürgerlich-rechtlich zu beurteilen sein (GmS-OGB, Beschluss v. 29.10.1987, Az. GmS-OGB 1/86, BGHZ 102, 280; BGH, Urteil v. 8.7.1993, Az. I ZR 174/91, BGHZ 123, 157, juris-Rz. 25 - Abrechnungssoftware für Zahnärzte); dies gilt zuvörderst für Angebotshandlungen (BGH, Urteil v. 25.2.1982, Az. I ZR 175/79, GRUR 1982, 433, juris-Rz. 20 - Kinderbeiträge; Urteil v. 18.12.1981, Az. I ZR 34/80, BGHZ 82, 375, juris-Rz. 15 - Brillen-Selbstabgabestellen; Beschluss v. 14.5.1998, Az. I ZB 17/98, NJW 1998, 3418, juris-Rz. 13 ff.; Urteil v. 12.3.1991, Az. KZR 26/89, BGHZ 114, 218, juris-Rz. 16 - Einzelkostenerstattung; Urteil v. 22.3.1994, Az. KZR 9/93, GRUR 1994, 526, juris-Rz. 17 - Orthopädisches Schuhwerk), für Beschaffungshandlungen hingegen nur mit Einschränkungen (EuGH, Urteil v. 11.7.2006, Az. C-205/03, Slg. 2006, I-6295, Tz. 35 - FENIN).
  • OLG Hamburg, 23.01.2003 - 5 U 176/02

    Zulässigkeit des Zivilrechtsweges für eine wettbewerbsrechtliche Klage eines

    In der späteren Entscheidung "Telefonwerbung" (WRP 1998, 1076), die einen Streit zwischen der Zentrale und einer Ersatzkasse betraf, hat der BGH dagegen den Zivilrechtweg für eröffnet gehalten.
  • OLG Düsseldorf, 28.12.2001 - 20 U 119/01

    Wettbewerbswidrigkeit der Aufforderung einer Warenhauskette an ihre Beschäftigten

    Zweifelhaft ist bereits auf Grund des Wortlauts sowie der Stellung dieser Vorschrift, ob sie nicht nur für das Verhalten der Krankenkassen bei der Leistungserbringung, sondern auch bei der Mitgliederwerbung gilt (diese Frage nicht problematisierend Kort WRP 2001, 453; zur früheren Rechtslage s. BGH NJW 1998, 2743; BGH NJW 1998, 3418).
  • OLG Schleswig, 23.09.2008 - 6 U 28/08

    Rechtsweg für Streitigkeiten über irreführende Mitgliederwerbung einer

    Sie ist auch dann begründet, wenn ein Wettbewerbsverband oder eine andere nach § 8 Abs. 3 UWG berechtigte Einrichtung wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend macht (vgl. BGH NJW 2008, 1389 -1391; BGH NJW 2007, 1819 -1820; BGH GRUR 1999, 88-89; BGHZ 66, 229).
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