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   EuGH, 26.11.1998 - C-7/97   

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https://dejure.org/1998,144
EuGH, 26.11.1998 - C-7/97 (https://dejure.org/1998,144)
EuGH, Entscheidung vom 26.11.1998 - C-7/97 (https://dejure.org/1998,144)
EuGH, Entscheidung vom 26. November 1998 - C-7/97 (https://dejure.org/1998,144)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Artikel 86 EG-Vertrag - Mißbrauch einer beherrschenden Stellung - Weigerung eines Presseunternehmens in beherrschender Stellung in einem Mitgliedstaat, den Vertrieb einer Konkurrenztageszeitung eines anderen Unternehmens desselben Mitgliedstaats in sein eigenes System ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bronner

  • EU-Kommission PDF

    Bronner

    EG-Vertrag, Artikel 177
    1 Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung und Erheblichkeit der gestellten Fragen - Beurteilung durch das nationale Gericht - Ersuchen um Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsvorschrift in einem ...

  • EU-Kommission

    Bronner

  • Wolters Kluwer

    Weigerung eines Presseunternehmens in beherrschender Stellung in einem Mitgliedstaat, den Vertrieb einer Konkurrenztageszeitung eines anderen Unternehmens desselben Mitgliedstaats in sein eigenes System zur Hauszustellung von Zeitungen aufzunehmen; Österreichische ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 86; ; EG-Vertrag Art. 177

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG-Vertrag Art. 86; EG-Vertrag Art. 177
    1 Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung und Erheblichkeit der gestellten Fragen - Beurteilung durch das nationale Gericht - Ersuchen um Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsvorschrift in einem ...

  • datenbank.nwb.de

    Mißbrauch einer beherrschenden Marktstellung im Zeitungsvertrieb mit Hauszustellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    DIE WEIGERUNG VON MEDIAPRINT, DIE TAGESZEITUNG "DER STANDARD" IN IHR HAUSZUSTELLUNGSSYSTEM AUFZUNEHMEN, STELLT KEINEN MISSBRAUCH EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG DAR

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Wien - Auslegung des Artikels 86 EG-Vertrag - Mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung - Verhalten eines Verlagsunternehmens mit marktbeherrschender Stellung, das über ein tatsächliches Monopol beim ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2259
  • GRUR Int. 1999, 262
  • EuZW 1999, 86
  • MMR 1999, 348
  • K&R 1999, 81
  • afp 1999, 111
  • WRP 1999, 167
 
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Wird zitiert von ... (127)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 06.03.1974 - 6/73

    Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.11.1998 - C-7/97
    Weiter ergebe sich aus dem Urteil vom 6. März 1974 in den verbundenen Rechtssachen 6/73 und 7/73 (Commercial Solvents/Kommission, Slg. 1974, 223, Randnr. 25), daß die Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, unmittelbar nachgelagerte Unternehmen zu beliefern, nur dann rechtmäßig sei, wenn diese Weigerung sachlich gerechtfertigt sei.

    Nach den Urteilen Commercial Solvents/Kommission und CBEM lägen solche außergewöhnlichen Umstände nur dann vor, wenn die Lieferverweigerung des Unternehmens in beherrschender Stellung geeignet sei, jeglichen Wettbewerb auf einem nachgeordneten Markt auszuschließen, was im Ausgangsverfahren nicht der Fall sei, bei dem neben der Hauszustellung noch andere Vertriebssysteme bestünden, die der Antragstellerin einen Absatz ihrer Tageszeitungen in Österreich ermöglichten.

    Zum einen hat es der Gerichtshof in seinen Urteilen Commercial Solvents/Kommission und CBEM nur dann als mißbräuchlich angesehen, daß sich ein Unternehmen, das auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung innehat, weigert, einem Unternehmen, mit dem es auf einem benachbarten Markt in Wettbewerb steht, die für die Ausübung von dessen Tätigkeit unerläßlichen Rohstoffe (Urteil Commercial Solvents/Kommission, Randnr. 25) oder Dienstleistungen (Urteil CBEM, Randnr. 26) zu liefern bzw. zu erbringen, wenn das betreffende Verhalten geeignet war, jeglichen Wettbewerb durch dieses Unternehmen auszuschalten.

  • EuGH, 03.10.1985 - 311/84

    CBEM / CLT und IPB

    Auszug aus EuGH, 26.11.1998 - C-7/97
    Die Entscheidung des Gerichtshofes im Urteil vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 311/84 (CBEM, Slg. 1985, 3261), daß es einen Mißbrauch im Sinne von Artikel 86 darstelle, wenn ein Unternehmen, das auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung innehabe, sich oder einem zur selben Gruppe gehörenden Unternehmen ohne objektives Bedürfnis eine Hilfstätigkeit vorbehalte, die von einem dritten Unternehmen im Rahmen seiner Tätigkeit auf einem benachbarten, aber getrennten Markt ausgeübt werden könnte, so daß jeglicher Wettbewerb seitens dieses Unternehmens ausgeschaltet zu werden drohe, lasse sich auch auf den Fall eines Unternehmens übertragen, das eine beherrschende Stellung auf dem Markt einer bestimmten Dienstleistung innehabe, die für die Tätigkeit eines anderen Unternehmens auf einem anderen Markt unerläßlich sei.

    Zum einen hat es der Gerichtshof in seinen Urteilen Commercial Solvents/Kommission und CBEM nur dann als mißbräuchlich angesehen, daß sich ein Unternehmen, das auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung innehat, weigert, einem Unternehmen, mit dem es auf einem benachbarten Markt in Wettbewerb steht, die für die Ausübung von dessen Tätigkeit unerläßlichen Rohstoffe (Urteil Commercial Solvents/Kommission, Randnr. 25) oder Dienstleistungen (Urteil CBEM, Randnr. 26) zu liefern bzw. zu erbringen, wenn das betreffende Verhalten geeignet war, jeglichen Wettbewerb durch dieses Unternehmen auszuschalten.

  • EuGH, 03.07.1991 - 62/86

    AKZO / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.11.1998 - C-7/97
    Nach gefestigter Rechtsprechung umfaßt der relevante Erzeugnis- oder Dienstleistungsmarkt im Rahmen der Anwendung von Artikel 86 EG-Vertrag alle Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die sich aufgrund ihrer Merkmale zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs besonders eignen und mit anderen Erzeugnissen oder Dienstleistungen nur in geringem Maße austauschbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 1980 in der Rechtssache 31/80, L'Oréal, Slg. 1980, 3775, Randnr. 25, und vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-62/86, AKZO/Kommission, Slg. 1991, I-3359, Randnr. 51).
  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.11.1998 - C-7/97
    Außerdem stünde dann auch fest, daß die Antragsgegnerinnen auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes eine beherrschende Stellung innehaben, da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes das Gebiet eines Mitgliedstaats, auf das sich eine beherrschende Stellung erstreckt, einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 28, und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-323/93, Centre d'insémination de la Crespelle, Slg. 1994, I-5077, Randnr. 17).
  • EuGH, 11.12.1980 - 31/80

    L'Oréal / De Nieuwe AMCK

    Auszug aus EuGH, 26.11.1998 - C-7/97
    Nach gefestigter Rechtsprechung umfaßt der relevante Erzeugnis- oder Dienstleistungsmarkt im Rahmen der Anwendung von Artikel 86 EG-Vertrag alle Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die sich aufgrund ihrer Merkmale zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs besonders eignen und mit anderen Erzeugnissen oder Dienstleistungen nur in geringem Maße austauschbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 1980 in der Rechtssache 31/80, L'Oréal, Slg. 1980, 3775, Randnr. 25, und vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-62/86, AKZO/Kommission, Slg. 1991, I-3359, Randnr. 51).
  • EuGH, 05.10.1994 - C-323/93

    Centre d'insémination de la Crespelle / Coopérative de la Mayenne

    Auszug aus EuGH, 26.11.1998 - C-7/97
    Außerdem stünde dann auch fest, daß die Antragsgegnerinnen auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes eine beherrschende Stellung innehaben, da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes das Gebiet eines Mitgliedstaats, auf das sich eine beherrschende Stellung erstreckt, einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 28, und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-323/93, Centre d'insémination de la Crespelle, Slg. 1994, I-5077, Randnr. 17).
  • EuGH, 18.01.1996 - C-446/93

    SEIM / Subdirector-Geral das Alfândegas

    Auszug aus EuGH, 26.11.1998 - C-7/97
    Daher kann der Gerichtshof die Entscheidung über ein von einem nationalen Gericht vorgelegtes Ersuchen nur dann ablehnen, wenn offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der von diesem Gericht erbetenen Auslegung oder Prüfung der Gültigkeit einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts und der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits besteht (Urteil vom 18. Januar 1996 in der Rechtssache C-446/93, SEIM, Slg. 1996, I-73, Randnr. 28).
  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 26.11.1998 - C-7/97
    Wenn die von den nationalen Gerichten gestellten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts betreffen, ist derGerichtshof daher grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 18. Oktober 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-297/88 und C-197/89, Dzodzi, Slg. 1990, I-3763, Randnrn.
  • EuGH, 10.07.1980 - 253/78

    Procureur de la République / Giry und Guerlain

    Auszug aus EuGH, 26.11.1998 - C-7/97
    Wie sich namentlich aus dem Urteil Walt Wilhelm ergibt, ist nicht auszuschließen, daß ein und derselbe Sachverhalt sowohl unter das gemeinschaftsrechtliche als auch unter das nationale Wettbewerbsrecht fällt, auch wenn diese Rechtsordnungen einschränkende Praktiken unter unterschiedlichen Gesichtspunkten sehen (vgl. auch Urteile vom 10. Juli 1980 in den verbundenen Rechtssachen 253/78 und 1/79 bis 3/79, Giry und Guerlain u. a., Slg. 1980, 2327, Randnr. 15, und vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-67/91, Asociación Española de Banca Privada u. a., Slg. 1992, I-4785, Randnr. 11).
  • EuGH, 13.02.1969 - 14/68

    Walt Wilhelm u.a. / Bundeskartellamt

    Auszug aus EuGH, 26.11.1998 - C-7/97
    Grundsätzlich sei das nationale Wettbewerbsrecht unabhängig vom Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft neben diesem anwendbar; nach dem Urteil Walt Wilhelm (vom 13. Februar 1969 in der Rechtssache 14/68, Slg. 1969, 1) sei nur dann auf die Regel des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts abzustellen, wenn die Gefahr bestehe, daß die Durchführung des nationalen Wettbewerbsrechts die einheitliche Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln im gesamten Gemeinsamen Markt und die uneingeschränkte Wirkung der auf der Grundlage dieser Regeln vorgenommenen Handlungen beeinträchtige.
  • EuGH, 06.04.1995 - C-241/91

    RTE und ITP / Kommission

  • EuGH, 17.07.1997 - C-242/95

    GT-Link

  • EuGH, 16.07.1992 - C-67/91

    Dirección General de Defensa de la Competencia / Asociación Española de Banca

  • EuGH, 08.11.1990 - C-231/89

    Gmurzynska-Bscher / Oberfinanzdirektion Köln

  • EuG, 13.12.2018 - T-851/14

    Slovak Telekom / Kommission

    Erstens habe die Kommission nicht geprüft, ob der Zugang zu ihrem kupferbasierten DSL-Netz im Sinne des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569) für ein Tätigwerden auf dem slowakischen Endkundenmarkt für Breitbanddienste unentbehrlich gewesen sei.

    Viertens sei die Begründung der ausnahmsweisen Nichtanwendung der Voraussetzungen gemäß dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft.

    Mit der ersten und mit der fünften Rüge wendet sich die Klägerin dagegen, dass die Kommission ihre Verhaltensweisen im relevanten Zeitraum, auf die sich Abschnitt 7 des angefochtenen Beschlusses (Rn. 355 bis 821) bezieht, als "Verweigerung des Zugangs" zu ihren Teilnehmeranschlüssen eingestuft habe, ohne zu prüfen, ob dieser im Sinne von Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), unentbehrlich gewesen sei.

    Mit der ersten Rüge greift die Klägerin die Feststellung der Kommission an, dass sich die Umstände des vorliegenden Falls anders als die Umstände in der Sache, in der das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569) ergangen sei, verhielten (angefochtener Beschluss, Rn. 361 bis 371).

    Die Annahme der Kommission, dass sie nach dem Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), bei einer konstruktiven Lieferverweigerung nicht verpflichtet sei, nachzuweisen, dass die in dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen, u. a. die Voraussetzung der Unentbehrlichkeit, erfüllt seien (angefochtener Beschluss, Rn. 359 ff.), sei unzutreffend.

    Aus einer Gesamtschau der Rn. 55 bis 58 des Urteils vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), ergebe sich, dass eine Margenbeschneidung eine eigenständige Form von Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV sei, für die nicht vorher das Vorliegen einer Verpflichtung zum Verkauf, die die Voraussetzungen des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569) erfülle, nachgewiesen werden müsse.

    Der Gerichtshof habe weder in dem Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), noch in irgendeinem anderen Urteil festgestellt, dass die in dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellte Voraussetzung der Unentbehrlichkeit nur für die vollständige Zugangsverweigerung gälte.

    Auch wenn das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), eine vollständige Lieferverweigerung betreffe, habe der Gerichtshof in diesem Urteil die allgemeinen Grundsätze einer Verpflichtung zur Unterstützung der Wettbewerber aufgestellt.

    Jedenfalls sei erstens festzustellen, dass sich das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), das Urteil vom 6. März 1974, 1stituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission (6/73 und 7/73, EU:C:1974:18), zu eigen gemacht habe, aus dem sich ergebe, dass die Unentbehrlichkeit ein Tatbestandsmerkmal sei.

    Und das Unternehmen in der beherrschenden Stellung habe sich dafür entschieden, die Lieferung von Produkten einzustellen, die es den betreffenden Kunden zuvor geliefert habe, während im vorliegenden Fall wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), ergangen sei, den Unternehmen, die den Zugang beantragt gehabt hätten, von dem Unternehmen in beherrschender Stellung zuvor kein Zugang gewährt worden sei.

    Drittens sei zu der von der Kommission angeführten Rechtsprechung, die die Verweigerung der Gewährung einer Lizenz betreffe, nämlich den Urteilen vom 5. Oktober 1988, Volvo (238/87, EU:C:1988:477, Rn. 8), vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission (C-241/91 P und C-242/91 P, EU:C:1995:98, Rn. 50), und vom 29. April 2004, 1MS Health (C-418/01, EU:C:2004:257, Rn. 35), festzustellen, dass diese im Einklang mit dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), stehe, in dem auf das Urteil vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission (C-241/91 P und C-242/91 P, EU:C:1995:98), Bezug genommen werde, das in der nachfolgenden Rechtsprechung zitiert werde.

    Die Kommission könne sich, nur weil in Sachen, die das geistige Eigentum beträfen, strengere Voraussetzungen gälten, u. a., dass die Vorleistung für die Herstellung eines ,"neuen Erzeugnisses" unentbehrlich sein müsse, in Sachen, die keinen Bezug zum geistigen Eigentum hätten, nicht einfach über die Voraussetzungen des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), hinwegsetzen.

    Viertens macht die Klägerin zu dem Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), geltend, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Gerichtshof die Geltung der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen auf den betreffenden Fall hätte beschränken wollen.

    Es bestehe ein Unterschied zwischen der vom Gerichtshof in dem Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), getroffenen Feststellung, dass die in dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen nicht für alle Sachen gälten, die "Geschäftsbedingungen" beträfen, und der Annahme der Kommission, dass diese Voraussetzungen in solchen Sachen überhaupt nicht gälten.

    Vielmehr müsse nachgewiesen werden, dass das betreffende Netz im Sinne des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), unentbehrlich sei.

    In ihrer Klage stellt die Klägerin nämlich nicht in Abrede, dass ein solches Verhalten eine eigenständige, sich von der Zugangsverweigerung unterscheidende Form des Missbrauchs darstellt, für die die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Kriterien nicht gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Kern rügt die Klägerin mit der ersten und der fünften Rüge also, dass die Kommission die oben in Rn. 113 dargestellten Verhaltensweisen im Hinblick auf ihre Teilnehmeranschlüsse als "Zugangsverweigerung" eingestuft habe, ohne vorher geprüft zu haben, ob der Zugang zu diesen Anschlüssen im Sinne der dritten in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Bedingung "unentbehrlich" ist.

    In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass die Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, Zugang zu einer Dienstleistung zu gewähren, nur dann als Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV einzustufen ist, wenn sie geeignet ist, jeglichen Wettbewerb auf dem Markt durch denjenigen, der die Dienstleistung begehrt, auszuschalten, nicht objektiv zu rechtfertigen ist und die Dienstleistung selbst für die Ausübung der Tätigkeit des Nachfragers unentbehrlich ist (Urteil vom 26. November 1998, Bronner, C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 41; vgl. auch Urteil vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T-301/04, EU:T:2009:317, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ist den Rn. 43 und 44 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), zu entnehmen, dass zur Beantwortung der Frage, ob ein Produkt oder eine Dienstleistung unerlässlich für ein Unternehmen ist, das auf einem bestimmten Markt tätig werden will, zu untersuchen ist, ob es Produkte oder Dienstleistungen gibt, die Alternativlösungen darstellen, auch wenn sie weniger günstig sind, und ob technische, rechtliche oder wirtschaftliche Hindernisse bestehen, die geeignet sind, jedem Unternehmen, das auf diesem Markt tätig zu werden beabsichtigt, die Entwicklung - gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Wirtschaftsteilnehmern - von Alternativprodukten oder -dienstleistungen unmöglich zu machen oder zumindest unzumutbar zu erschweren.

    Nach Rn. 46 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), muss für die Annahme wirtschaftlicher Hindernisse zumindest dargetan sein, dass die Entwicklung dieser Produkte oder Dienstleistungen unrentabel wäre, wenn sie in vergleichbarem Umfang hergestellt bzw. erbracht würden wie von dem Unternehmen, das die bereits existierenden Produkte oder Dienstleistungen kontrolliert (Urteil vom 29. April 2004, 1MS Health, C-418/01, EU:C:2004:257, Rn. 28).

    Die Kommission musste deshalb nicht nachweisen, dass der Zugang zu diesen Anschlüssen im Sinne der letzten Voraussetzung gemäß Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), unentbehrlich gewesen wäre.

    In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass den Rn. 48 und 49 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), nicht zu entnehmen ist, dass die für den Nachweis einer missbräuchlichen Lieferverweigerung, wie sie Gegenstand der betreffenden ersten Vorlagefrage war, notwendigen Voraussetzungen zwangsläufig auch für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit eines Verhaltens gelten, das darin besteht, für die Erbringung von Dienstleistungen oder den Verkauf von Waren Bedingungen aufzustellen, die für den Empfänger nachteilig sind oder nicht von Interesse sein können (Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 55).

    Weiter hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine abweichende Auslegung des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), darauf hinausliefe, dass das Verhalten eines beherrschenden Unternehmens in Bezug auf seine Geschäftsbedingungen nur dann als missbräuchlich anzusehen wäre, wenn die für den Nachweis einer Lieferverweigerung notwendigen Voraussetzungen erfüllt wären, was die praktische Wirksamkeit von Art. 102 AEUV ungebührlich einschränken würde (Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 58).

    Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass die vom Gerichtshof in dem Urteil vorgenommene Auslegung der Bedingungen gemäß Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), auf diese Form des Missbrauchs beschränkt wäre und für Verhaltensweisen, die nicht lediglich die Entgelte betreffen, wie diejenigen, die von der Kommission in Abschnitt 7 des angefochtenen Beschlusses untersucht worden sind (siehe oben, Rn. 27 bis 41), nicht gälten.

    Dieses Verständnis des Urteils vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), wird dadurch bestätigt, dass der Gerichtshof in diesem Teil seiner Analyse auf die Rn. 48 und 49 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), verweist.

    Mit der dritten Rüge macht die Klägerin geltend, die Nichtanwendung der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen in Fällen einer konstruktiven Zugangsverweigerung sei wettbewerbspolitisch widersprüchlich.

    Obwohl die Verweigerung des Zugangs gegenüber allen Interessenten ein schwererer Fall sei als eine konstruktive Verweigerung des Zugangs, sollen die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen nur für Erstere, nicht aber für Letztere gelten.

    Die Kommission habe weder allgemeinen dargetan, warum die konstruktive Verweigerung des Zugangs strenger zu behandeln sei als die Verweigerung des Zugangs gegenüber allen Interessenten, noch konkret, warum die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen in Fällen der Verweigerung des Zugangs gegenüber allen Interessenten nicht gelten sollten.

    Mit der zweiten Rüge macht die Klägerin geltend, die Nichtanwendung der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen im angefochtenen Beschluss sei nicht mit dem Urteil vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission (T-301/04, EU:T:2009:317, insbesondere Rn. 146), zu vereinbaren, in dem diese Voraussetzungen angewandt worden seien, obwohl es um eine konstruktive Lieferverweigerung gegangen sei, wie sie in Rn. 360 des angefochtenen Beschlusses beschrieben sei.

    Die Kommission habe einen Fehler begangen, da in der Rechtssache Clearstream die faktische Monopolstellung der betreffenden Gesellschaft gesetzlich geschützt gewesen sei, so dass die in dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen erfüllt gewesen seien.

    Die Kommission habe in dieser Randnummer begründet, warum es gerechtfertigt sei, die Voraussetzungen des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), ausnahmsweise nicht anzuwenden.

    Was als Erstes die Rechts- und Tatsachenfehler angeht, die der Kommission insoweit unterlaufen sein sollen, rügt die Klägerin, die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass die Voraussetzungen des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), wegen der Vorabverpflichtung, Zugang zu den Teilnehmeranschlüssen zu gewähren, ausnahmsweise nicht anzuwenden seien.

    Weder aus diesem Urteil noch aus dem Bestehen einer gesetzlichen Verpflichtung könne abgeleitet werden, dass sich die Kommission über die Voraussetzungen des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), hinwegsetzen könne.

    Jedenfalls könne sich die Kommission nicht allein deshalb über die Voraussetzungen des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), hinwegsetzen, weil nach den nationalen Rechtsvorschriften eine allgemeine Verpflichtung zur Interessenabwägung bestehe.

    Jedenfalls müsse sie bei einer gesetzlichen Vorabverpflichtung darlegen, warum die Voraussetzungen des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), keine Anwendung fänden.

    Aus diesem Urteil könne daher nicht abgeleitet werden, dass die in dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen keine Anwendung fänden.

    Die Auffassung, dass die in dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen keine Anwendung fänden, wenn das betreffende Netz historisch auf ein staatliches Monopol zurückgehe, sei nicht haltbar, da Art. 102 AEUV für frühere staatliche Monopole keine Sonderbehandlung vorsehe.

    Die vierte Rüge ist daher, soweit mit ihr Rechts- und Tatsachenfehler beanstandet werden, die der Kommission dadurch unterlaufen seien, dass sie die Nichtanwendung der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen damit begründet habe, dass die Klägerin aufgrund einer Vorabverpflichtung Zugang zu ihren Teilnehmeranschlüssen habe gewähren müssen, und dass früher ein staatliches Monopol bestanden habe, als unbegründet zurückzuweisen.

    Als Zweites rügt die Klägerin, die Rechtfertigung der Nichtanwendung der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen mit der Erforderlichkeit, den Erstzugang verpflichtend zu machen, leide unter einem Begründungsmangel.

    Im angefochtenen Beschluss werde nicht dargelegt, warum die betreffenden gesetzlichen Verpflichtungen eine ausreichende Grundlage dafür bieten sollten, sich über die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen hinwegzusetzen.

    Es werde dort aber nicht auf die Frage eingegangen, ob diese Verpflichtung es erlaube, sich über die Voraussetzungen des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), hinwegzusetzen.

    Zudem könne der Verweis auf die Abwägung, die der TUSR durchgeführt haben soll, nicht rechtfertigen, dass hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), jegliche Ausführungen fehlten.

    Drittens verwechsle die Kommission, wenn sie geltend mache, dass die Voraussetzungen des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), im vorliegenden Fall ohnehin nicht anzuwenden seien, Begründetheit und Begründung.

    Die Ausschaltung jeglichen wirksamen Wettbewerbs sei nur eine der Voraussetzungen, die in dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellt worden seien.

    Zu dem als Grund für die Nichtanwendung der in dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen angeführten Umstand, dass ihr Netz unter Monopolbedingungen entwickelt worden sei, macht die Klägerin geltend, dass die Ausführungen in Rn. 373 des angefochtenen Beschlusses nicht ausreichten, um zu begründen, warum die Kommission der Auffassung sei, dass das Bestehen eines früheren staatlichen Monopols bei der Prüfung eines Missbrauchs nach Art. 102 AEUV relevant sei.

    Sie habe daher die spezifischen Merkmale des früheren staatlichen Monopols zu prüfen, das sie heranziehen möchte, um sich über die in dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen hinwegzusetzen.

    Erstens macht die Klägerin geltend, dass im angefochtenen Beschluss nicht geprüft werde, ob eine gesetzliche Vorabverpflichtung bestanden und welchen Inhalt sie gehabt habe, dass im angefochtenen Beschluss die Einschätzung der Kommission, dass die nationale Regelung eine Abwägung zwischen den Anreizen für die Klägerin, ihre Infrastruktur für eigene Zwecke zu behalten, und den Anreizen der Unternehmen, die potenziell Zugang zu deren Teilnehmeranschlüssen haben wollen, vorgenommen habe, nicht mit Belegen untermauert werde und dass im angefochtenen Beschluss nicht begründet werde, warum die gesetzlichen Vorabverpflichtungen es erlaubt hätten, die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), für den Zugang zu einer Vorleistung aufgestellten Voraussetzungen außer Betracht zu lassen.

    Sie hat insoweit insbesondere ausgeführt, dass sich der vorliegende Fall ihrer Auffassung nach in tatsächlicher Hinsicht von der Sache unterscheide, in der das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), ergangen sei, und dass dieses Urteil im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei.

  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht

    Das Gericht wird in Abschnitt B des vorliegenden Teils, der den gestellten Hauptantrag betrifft, unter Punkt 1 zunächst das Vorbringen von Google prüfen, dass es sich bei den von der Kommission beanstandeten Praktiken in Wirklichkeit um Qualitätsverbesserungen ihres Online-Suchdienstes handele (fünfter Klagegrund), woraus zum einen folge, dass Google keinen Missbrauch begangen haben könne, weil die Kommission keine vom Leistungswettbewerb abweichenden Merkmale dieser Verbesserungen nachgewiesen habe, und zum anderen, dass die Kommission, weil sie solche Merkmale nicht habe aufzeigen können, Google in Wirklichkeit eine Pflicht zur Zugangsgewährung auferlegt habe, ohne die strengen Voraussetzungen des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), zu beachten.

    Um festzustellen zu können, dass ein solches Verhalten gegen Art. 102 AEUV verstieß, hätte die Kommission jedoch nachweisen müssen, dass die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen erfüllt gewesen seien, was sie nicht getan habe.

    Dasselbe Argument, das die Kommission im angefochtenen Beschluss angeführt habe, um das Vorliegen einer Begünstigung festzustellen, hätte auch in der Rechtssache vorgebracht werden können, in der das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), ergangen sei, weil der betroffene Presseverlag, Mediaprint, seine eigenen Zeitungen in sein Vertriebssystem aufgenommen habe, nicht aber die seines Wettbewerbers.

    Wenn die angeblichen wettbewerbswidrigen Auswirkungen auf einen fehlenden Zugang zum Datenverkehr von Google zurückzuführen seien, wäre es Sache der Kommission gewesen, im Einklang mit dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), nachzuweisen, dass dieser Zugang für den Wettbewerb "unerlässlich" sei und der fehlende Zugang den Wettbewerb auszuschalten drohe.

    Die Kommission, unterstützt durch die Bundesrepublik Deutschland, trägt vor, die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Kriterien seien im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

    Die Bundesrepublik Deutschland macht zur Unterstützung der Kommission geltend, dass es im vorliegenden Fall im Gegensatz zu dem im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), behandelten Fall nicht um den Zugang zu einer "wesentlichen Einrichtung" gehe.

    Im angefochtenen Beschluss hat die Kommission die Auffassung vertreten, dass die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), genannten Voraussetzungen auf den vorliegenden Sachverhalt insbesondere aus drei Gründen nicht anwendbar seien.

    Die Kommission hat die Unanwendbarkeit des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), unter Hinweis auf das Urteil vom 23. Oktober 2003, Van den Bergh Foods/Kommission (T-65/98, EU:T:2003:281, Rn. 161), mit dem letztgenannten Gesichtspunkt begründet (651. Erwägungsgrund).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), festgestellt hat, dass die Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, Zugang zu einer Dienstleistung zu gewähren, nur dann einen Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV darstellen kann, wenn sie geeignet ist, jeglichen Wettbewerb auf dem Markt durch denjenigen, der die Dienstleistung begehrt, auszuschalten, wenn sie nicht objektiv zu rechtfertigen ist und wenn die Dienstleistung selbst für die Ausübung der Tätigkeit des Nachfragers in dem Sinne unentbehrlich ist, dass es keinen tatsächlichen oder potenziellen Ersatz für sie gibt (Urteil vom 26. November 1998, Bronner, C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 41; vgl. auch Urteil vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T-301/04, EU:T:2009:317, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Rahmen des zweiten Teils des fünften Klagegrundes wirft Google der Kommission im Wesentlichen vor, die in Rede stehenden Praktiken als "Lieferverweigerung" behandelt zu haben, ohne insbesondere geprüft zu haben, ob der Zugang zu den betreffenden Elementen, nämlich zu den allgemeinen Ergebnisseiten und ihren eigenen spezialisierten Ergebnissen (Product Universals und Shopping Units), "unerlässlich" gewesen sei und ob die Gefahr bestanden habe, dass jeglicher Wettbewerb ausgeschaltet werde, wie sie dies im Licht des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:59), hätte tun müssen.

    Die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), dargelegten Voraussetzungen gelten grundsätzlich für Infrastrukturen oder Dienstleistungen, die häufig als "wesentliche Einrichtung" in dem Sinne eingestuft werden, dass sie für die Ausübung einer Tätigkeit auf einem Markt unerlässlich sind, weil es keinen tatsächlichen oder potenziellen Ersatz für sie gibt (vgl. Urteile vom 15. September 1998, European Night Services u. a./Kommission, T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, EU:T:1998:198, Rn. 208 und 212 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T-301/04, EU:T:2009:317, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung), so dass die Verweigerung des Zugangs zur Ausschaltung jeglichen Wettbewerbs führen kann.

    In zahlreichen Fällen, in denen es um die Frage ging, ob sich ein beherrschendes Unternehmen eine Tätigkeit auf einem benachbarten Markt vorbehalten darf (Urteile vom 6. März 1974, 1stituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, 6/73 und 7/73, EU:C:1974:18, Rn. 25, vom 3. Oktober 1985, CBEM, 311/84, EU:C:1985:394, Rn. 26, vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission, C-241/91 P und C-242/91 P, EU:C:1995:98, Rn. 56, vom 26. November 1998, Bronner, C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 41, vom 29. April 2004, 1MS Health, C-418/01, EU:C:2004:257, Rn. 52, vom 12. Juni 1997, Tiercé Ladbroke/Kommission, T-504/93, EU:T:1997:84, Rn. 132, und vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 332), haben die Unionsgerichte in Anlehnung an die Lehre von den wesentlichen Einrichtungen die Kriterien der Unerlässlichkeit und der Gefahr der Ausschaltung jeglichen Wettbewerbs herangezogen, um das Vorliegen eines Missbrauchs festzustellen oder auszuschließen.

    Wie Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Bronner (C-7/97, EU:C:1998:264, Nrn. 56, 57 und 62) im Wesentlichen ausgeführt hat, spiegelt die Wahl des Kriteriums der Unerlässlichkeit und des Kriteriums der Gefahr der Ausschaltung jeglichen Wettbewerbs aus rechtlicher Sicht den Willen wider, das Recht eines Unternehmens zu schützen, seine Vertragspartner auszuwählen und frei über sein Eigentum zu verfügen - Grundsätze, die in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten allgemein verankert sind und in einigen Fällen Verfassungsrang haben -, und aus wirtschaftlicher Sicht das Bestreben, den Wettbewerb im Interesse der Verbraucher langfristig zu fördern, indem einem Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt wird, von ihm entwickelte Einrichtungen der eigenen Nutzung vorzubehalten.

    Die drei im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), genannten und oben in Rn. 213 wiedergegebenen Voraussetzungen sollen somit dafür sorgen, dass die einem Unternehmen in beherrschender Stellung auferlegte Verpflichtung, Zugang zu seiner Infrastruktur zu gewähren, nicht letztlich den Wettbewerb dadurch beeinträchtigt, dass der ursprüngliche Anreiz für dieses Unternehmen, eine solche Infrastruktur zu errichten, verringert wird.

    Im Licht dieser Vorbemerkungen sind die Argumente zu prüfen, mit denen Google der Kommission vorwirft, gegen Art. 102 AEUV verstoßen zu haben, indem sie die in Rede stehenden Praktiken geahndet habe, ohne nachzuweisen, dass die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen, insbesondere die der Unerlässlichkeit, erfüllt gewesen seien.

    Zweitens ist festzustellen, dass sich die Kommission in Anbetracht dieser Zugangsproblematik, wie aus den Erwägungsgründen 649 bis 652 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, nicht oder zumindest nicht ausdrücklich auf die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569) aufgestellten Voraussetzungen bezogen hat, um den Missbrauch als erwiesen anzusehen.

    Drittens ist festzustellen, dass die in Rede stehenden Praktiken zwar, wie Google vorträgt, gewisse Parallelen zu einer Zugangsproblematik aufweisen, sich aber in ihren grundlegenden Merkmalen von der Lieferverweigerung unterscheiden, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), ergangen ist, was die Entscheidung der Kommission rechtfertigt, diese Praktiken unter dem Gesichtspunkt anderer als der für die Zugangsverweigerung geltenden Kriterien zu erfassen.

    Nicht jede Problematik, die wie im vorliegenden Fall allein oder teilweise Fragen des Zugangs betrifft, bedeutet nämlich zwangsläufig, dass die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), dargelegten Voraussetzungen für Lieferverweigerungen angewendet werden müssen.

    Eine "Verweigerung" des Zugangs, die die Anwendung der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998: 569), genannten Voraussetzungen rechtfertigt, setzt nämlich zum einen voraus, dass sie ausdrücklich erfolgt, d. h. dass es einen "Antrag" oder jedenfalls einen Wunsch nach Zugang und eine darauf bezogene "Verweigerung" gibt, und zum anderen, dass der die Verdrängungswirkung auslösende Umstand - das beanstandete Verhalten - hauptsächlich in der Verweigerung als solcher besteht und nicht in einer außerhalb dieses Rahmens liegenden Verhaltensweise wie insbesondere einer anderen Form des Missbrauchs durch Hebelwirkung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 1974, 1stituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, 6/73 und 7/73, EU:C:1974:18, Rn. 24 und 25, vom 3. Oktober 1985, CBEM, 311/84, EU:C:1985:394, Rn. 26 und 27, vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission, C-241/91 P und C-242/91 P, EU:C:1995:98, Rn. 9, 11, 54 und 55, vom 26. November 1998, Bronner, C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 8, 11 und 47, vom 12. Juni 1997, Tiercé Ladbroke/Kommission, T-504/93, EU:T:1997:84, Rn. 5, 7, 110, 131 und 132, und vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 2 und 7).

    Gleichwohl kann das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), nicht auf alle diese Praktiken angewandt werden, denn damit würde gegen den Wortlaut und den Geist von Art. 102 AEUV verstoßen, dessen Anwendungsbereich nicht auf missbräuchliche Praktiken in Bezug auf Waren und Dienstleistungen beschränkt werden kann, die im Sinne dieses Urteils "unerlässlich" sind.

    Insoweit kann, wie der Gerichtshof festgestellt hat, aus den Rn. 48 und 49 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), nicht abgeleitet werden, dass die für den Nachweis einer missbräuchlichen Lieferverweigerung erforderlichen Voraussetzungen zwangsläufig auch für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit eines Verhaltens gelten, das darin besteht, für die Erbringung von Dienstleistungen oder den Verkauf von Waren Bedingungen aufzustellen, die für den Käufer nachteilig sind oder an denen er möglicherweise nicht interessiert ist, weil derartige Verhaltensweisen als solche eine eigenständige Form des Missbrauchs sein können, die sich von der Lieferverweigerung unterscheidet (Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 55 und 56; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 75 und 96).

    Die Generalanwälte des Gerichtshofs haben die Fälle der Ungleichbehandlung stets von den Fällen der Zugangsverweigerung abgegrenzt, indem sie die Anwendung der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen ausgeschlossen haben.

    Ein solcher Ausschluss wurde von Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Bronner (C-7/97, EU:C:1998:264, Nr. 54) sowie von Generalanwalt Mazák angeführt, der die Anwendung der Voraussetzung der Unerlässlichkeit ausdrücklich in Fällen ausschloss, in denen "das marktbeherrschende Unternehmen ... nach Art. 102 Buchst. c AEUV unterschiedliche Bedingungen gegenüber seinen Wettbewerbern und im Hinblick auf seine eigenen Geschäfte auf dem nachgelagerten Markt an[wendet]" (Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in der Rechtssache TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2010:483, Nr. 32), und wurde vom Gericht im Urteil vom 7. Oktober 1999, 1rish Sugar/Kommission (T-228/97, EU:T:1999:246, Rn. 166 und 167), bestätigt.

    Daraus ist zu schließen, dass die Kommission nicht nachzuweisen brauchte, dass die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), genannten Voraussetzungen erfüllt waren, um auf der Grundlage der festgestellten Praktiken eine Zuwiderhandlung festzustellen, weil es sich bei diesen Praktiken, wie die Kommission im 649. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, um eine eigenständige Form des Missbrauchs durch Hebelwirkung handelt, die, wie die Kommission im 650. Erwägungsgrund dieses Beschlusses ebenfalls dargelegt hat, ein "aktives" Verhalten umfasst, das sich in Form einer positiven Diskriminierung bei der Behandlung der Ergebnisse des Preisvergleichsdienstes von Google, die auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten des Dienstes hervorgehoben werden, und der Ergebnisse konkurrierender Preisvergleichsdienste, die tendenziell zurückgestuft werden, manifestiert.

    Somit unterscheiden sich diese Praktiken von dem Verhalten, um das es im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), ging, denn es bestand, wie der Gerichtshof im Übrigen in seinem nach der mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache ergangenen Urteil vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 45), hervorgehoben hat, in einer bloßen Lieferverweigerung.

    Darüber hinaus trägt Google vor, auch wenn das Gericht, wie die Kommission im 651. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausführe, die Anwendung der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998: 569), genannten Voraussetzungen bereits ausgeschlossen habe, insbesondere mit der Begründung, dass das betreffende Unternehmen zur Durchführung der streitigen Entscheidung keinen Vermögenswert übertragen oder Verträge mit Personen schließen müsse, die es nicht ausgewählt habe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2003, Van den Bergh Foods/Kommission, T-65/98, EU:T:2003:281, Rn. 161), könne der Eigentümer eines unerlässlichen Vermögenswerts die Lieferverweigerung stets durch Aufgabe des betreffenden Vermögenswerts beenden, so dass dieses Kriterium dann nicht mehr greife, zumal Google im vorliegenden Fall durch den angefochtenen Beschluss im Wesentlichen verpflichtet worden sei, ein wertvolles Wirtschaftsgut, nämlich den für Suchergebnisse vorgesehenen Platz, zu überlassen.

    Folglich habe sich die Kommission zu Unrecht auf das Urteil vom 23. Oktober 2003, Van den Bergh Foods/Kommission (T-65/98, EU:T:2003:281), gestützt, um die Anwendbarkeit der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen auszuschließen.

    Die Verpflichtung des eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzenden Unternehmens, Vermögenswerte zu übertragen, Verträge abzuschließen oder Zugang zu seinen Diensten unter diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren, setzt jedoch nicht zwangsläufig die Anwendung der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), festgelegten Kriterien voraus.

    Hätte in einer Situation wie der, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), ergangen ist, das Unternehmen, das Betreiber eines Hauszustellungssystems für Zeitungen war, nicht nur den Zugang zu seiner Infrastruktur verweigert, sondern auch aktive Verdrängungspraktiken angewandt, die der Entwicklung eines konkurrierenden Hauszustellungssystems entgegengestanden oder die Nutzung alternativer Vertriebsmethoden verhindert hätten, wären die Kriterien für die Feststellung eines Missbrauchs andere gewesen.

    Abgesehen davon kann die Anwendbarkeit der Kriterien des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), nicht von den Maßnahmen abhängen, die die Kommission zur Beendigung der Zuwiderhandlung anordnet.

    Das Vorliegen der Zuwiderhandlung und die Anwendbarkeit der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen können daher nicht von den Maßnahmen abhängen, die das Unternehmen später ergreifen muss, um die Zuwiderhandlung zu beenden.

    Google verweist in diesem Zusammenhang auf den Sachverhalt, der dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 43), zugrunde lag.

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Hilfsweise sei das Urteil des Gerichtshofs vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, Slg. 1998, I-7791), heranzuziehen; auch die darin vorgesehenen Kriterien seien hier nicht gegeben.

    - Hilfsweise seien die Kriterien anzuwenden, die der Gerichtshof in dem oben in Randnr. 112 angeführten Urteil Bronner aufgestellt habe; sie entsprächen dem ersten, zweiten und vierten der oben genannten und den oben in Randnr. 107 angeführten Urteilen Magill und IMS Health zu entnehmenden Umstände.

  • BGH, 05.05.2020 - KZR 36/17

    FRAND-Einwand - FRAND-Bedinungen, besondere Verhaltenspflichten eines

    Dabei kommt der Bestimmung des betroffenen Marktes wesentliche Bedeutung zu (EuGH, Urteil vom 26. November 1998 - C-7/97, Slg. 1998, I-7791 = WRP 1999, 167 Rn. 32 - Oscar Bronner/Mediaprint; BGHZ 160, 67, 73 - Standard-Spundfass).

    Danach umfasst der relevante Erzeugnis- oder Dienstleistungsmarkt alle Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die sich aufgrund ihrer Merkmale zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs besonders eignen und mit anderen Erzeugnissen oder Dienstleistungen nur in geringem Maße austauschbar sind (vgl. EuGH, Slg. 1998, I-7791 Rn. 33 - Oscar Bronner/Mediaprint; BGHZ 160, 67, 73 f. - Standard-Spundfass).

    Hierfür genügt die vom Berufungsgericht zutreffend festgestellte Marktbeherrschung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 1983 - Rs. 322/81, Slg. 1984, 3461 Rn. 103 - Michelin/Niederlande; Urteil vom 26. November 1998 - C-7/97, WRP 1999, 167 Rn. 36 - Oscar Bronner/Mediaprint).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-152/19

    Slovak Telekom / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

    Meines Erachtens ist das Urteil Bronner ein Sonderfall im normativen Umfeld von Art. 102 AEUV und soll dies auch bleiben.

    Mit ihrem jeweils ersten Rechtsmittelgrund rügen DT und ST Rechtsfehler, die das Gericht in Bezug auf die im Urteil Bronner aufgestellte Voraussetzung der Unentbehrlichkeit begangen haben soll, die bei der Beurteilung des Vorliegens eines Missbrauchs im Sinne von Art. 102 AEUV eine Rolle spielt.

    Im Rahmen des ersten Teils ihres ersten Rechtsmittelgrundes trägt ST zum einen vor, das Gericht habe in den Rn. 151 und 152 des Urteils ST zu Unrecht festgestellt, dass die im Urteil Bronner für die Anwendung von Art. 102 AEUV aufgestellten Voraussetzungen nicht anwendbar seien, weil eine regulatorische Ex-ante -Zugangsverpflichtung bestehe.

    Nach Ansicht von ST muss eine solche Weigerung anhand der Rechtsprechung zur Kontrahierungsverweigerung beurteilt werden, zu der das Urteil Bronner gehöre.

    DT bringt ein ähnliches Argument in Bezug auf Rn. 111 des Urteils DT vor und rügt die Ungleichbehandlung der ausdrücklichen Zugangsverweigerung, wie sie im Urteil Bronner in Rede stehe, und der konstruktiven Zugangsverweigerung, wie sie in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehe.

    Zudem verlange das Urteil Bronner eine Beurteilung der Unentbehrlichkeit zum Zeitpunkt des behaupteten Missbrauchs, so dass das Vorliegen eines gesetzlichen Monopols in der Vergangenheit irrelevant sei.

    Mit anderen Worten ist das gesamte Vorbringen von DT und ST als unbegründet oder ins Leere gehend zurückzuweisen, wenn das Urteil Bronner für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit dieser Praktiken nicht einschlägig ist.

    Ich bin jedoch aus den nachstehend dargelegten Gründen tatsächlich der Überzeugung, dass das Urteil Bronner im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist.

    Im Wesentlichen werde ich im Folgenden zeigen, dass das Urteil Bronner im normativen Umfeld von Art. 102 AEUV ein Sonderfall ist.

    a) Fallkonstellation und im Urteil Bronner aufgestellte Voraussetz ungen.

    Die Fallkonstellation, mit der es der Gerichtshof im Urteil Bronner zu tun hatte, ist in Rn. 37 dieses Urteils eindeutig bestimmt worden: Im Wesentlichen hat der Gerichtshof geprüft, ob es als "Missbrauch" im Sinne von Art. 102 AEUV eingestuft werden kann, wenn "der Betreiber des einzigen im gesamten Gebiet eines Mitgliedstaats bestehenden Hauszustellungssystems, der dieses System für den Vertrieb seiner eigenen Tageszeitungen benutzt, dem Verleger einer Konkurrenztageszeitung den Zugang zu diesem System verweigert".

    Mit anderen Worten geht es bei der Fallkonstellation, die dem Urteil Bronner zugrunde liegt, um die Weigerung eines beherrschenden Unternehmens, eine Infrastruktur, deren Inhaber es ist - in diesem Fall ein Hauszustellungssystem -, einem oder mehreren Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.

    Darauf sind die zahlreichen Verweise auf das Urteil RTE und ITP/Kommission, genannt "Urteil Magill"(15), im Urteil Bronner zurückzuführen.

    Diese Unterschiedlichkeit rechtfertigt den im Urteil Bronner aufgestellten höheren rechtlichen Standard.

    Diese unterschiedliche Natur ist der Grund dafür, dass im Urteil Bronner ein höherer rechtlicher Standard für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Verweigerung der Zurverfügungstellung festgelegt wurde.

    Ich weise jedoch sofort darauf hin, dass die künstliche Konzentration auf diese Auswirkung bestimmter vertraglicher Bedingungen dazu führen würde, den größeren Prüfungsrahmen außer Acht zu lassen, auf den das Urteil Bronner gestützt ist, insbesondere die doppelte Abwägung, deren Inhalt ich soeben dargelegt habe.

    Dieser Begriff, der weder im Urteil Bronner noch in den Schlussanträgen des Generalanwalts Jacobs in jener Rechtssache eine Stütze findet, hat nämlich eine elastische, potenziell unbegrenzte Tragweite.

    Das Urteil Bronner würde zum Grundsatz und wäre nicht bloß ein Sonderfall, was dem Wortlaut von Art. 102 AEUV zuwiderliefe, dessen Tragweite nicht auf Missbrauch beschränkt ist, der Waren und Dienstleistungen betrifft, die im Sinne dieses Urteils "unentbehrlich" sind.

    Nachdem ich auf die Bedeutung der vorliegenden Rechtssache, Sinn und Zweck der Bronner-Voraussetzungen und den irreführenden Charakter des Begriffs "konstruktive Zugangsverweigerung" eingegangen bin, bleibt noch zu prüfen, ob die in Rede stehenden Praktiken unter die im Urteil Bronner behandelte und in den Nrn. 56 und 57 der vorliegenden Schlussanträge dargestellte Fallkonstellation fallen.

    Nach Ansicht von DT und ST hat das Gericht die von der nationalen Regulierungsbehörde aufgrund des Regelungsrahmens ex ante vorzunehmende Prüfung der Notwendigkeit und die von der Kommission in Anwendung von Art. 102 AEUV in seiner Auslegung durch das Urteil Bronner ex post vorzunehmende Prüfung der Unentbehrlichkeit zu Unrecht als gleichwertig angesehen.

    2 Urteil vom 26. November 1998 (C-7/97, im Folgenden: Urteil Bronner, EU:C:1998:569).

    19 C-7/97, EU:C:1998:264.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-165/19

    Slovak Telekom / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

    Meines Erachtens ist das Urteil Bronner ein Sonderfall im normativen Umfeld von Art. 102 AEUV und soll dies auch bleiben.

    Mit ihrem jeweils ersten Rechtsmittelgrund rügen DT und ST Rechtsfehler, die das Gericht in Bezug auf die im Urteil Bronner aufgestellte Voraussetzung der Unentbehrlichkeit begangen haben soll, die bei der Beurteilung des Vorliegens eines Missbrauchs im Sinne von Art. 102 AEUV eine Rolle spielt.

    Im Rahmen des ersten Teils ihres ersten Rechtsmittelgrundes trägt ST zum einen vor, das Gericht habe in den Rn. 151 und 152 des Urteils ST zu Unrecht festgestellt, dass die im Urteil Bronner für die Anwendung von Art. 102 AEUV aufgestellten Voraussetzungen nicht anwendbar seien, weil eine regulatorische Ex-ante -Zugangsverpflichtung bestehe.

    Nach Ansicht von ST muss eine solche Weigerung anhand der Rechtsprechung zur Kontrahierungsverweigerung beurteilt werden, zu der das Urteil Bronner gehöre.

    DT bringt ein ähnliches Argument in Bezug auf Rn. 111 des Urteils DT vor und rügt die Ungleichbehandlung der ausdrücklichen Zugangsverweigerung, wie sie im Urteil Bronner in Rede stehe, und der konstruktiven Zugangsverweigerung, wie sie in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehe.

    Zudem verlange das Urteil Bronner eine Beurteilung der Unentbehrlichkeit zum Zeitpunkt des behaupteten Missbrauchs, so dass das Vorliegen eines gesetzlichen Monopols in der Vergangenheit irrelevant sei.

    Mit anderen Worten ist das gesamte Vorbringen von DT und ST als unbegründet oder ins Leere gehend zurückzuweisen, wenn das Urteil Bronner für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit dieser Praktiken nicht einschlägig ist.

    Ich bin jedoch aus den nachstehend dargelegten Gründen tatsächlich der Überzeugung, dass das Urteil Bronner im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist.

    Im Wesentlichen werde ich im Folgenden zeigen, dass das Urteil Bronner im normativen Umfeld von Art. 102 AEUV ein Sonderfall ist.

    a) Fallkonstellation und im Urteil Bronner aufgestellte Voraussetz ungen.

    Die Fallkonstellation, mit der es der Gerichtshof im Urteil Bronner zu tun hatte, ist in Rn. 37 dieses Urteils eindeutig bestimmt worden: Im Wesentlichen hat der Gerichtshof geprüft, ob es als "Missbrauch" im Sinne von Art. 102 AEUV eingestuft werden kann, wenn "der Betreiber des einzigen im gesamten Gebiet eines Mitgliedstaats bestehenden Hauszustellungssystems, der dieses System für den Vertrieb seiner eigenen Tageszeitungen benutzt, dem Verleger einer Konkurrenztageszeitung den Zugang zu diesem System verweigert".

    Mit anderen Worten geht es bei der Fallkonstellation, die dem Urteil Bronner zugrunde liegt, um die Weigerung eines beherrschenden Unternehmens, eine Infrastruktur, deren Inhaber es ist - in diesem Fall ein Hauszustellungssystem -, einem oder mehreren Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.

    Darauf sind die zahlreichen Verweise auf das Urteil RTE und ITP/Kommission, genannt "Urteil Magill"(15), im Urteil Bronner zurückzuführen.

    Diese Unterschiedlichkeit rechtfertigt den im Urteil Bronner aufgestellten höheren rechtlichen Standard.

    Diese unterschiedliche Natur ist der Grund dafür, dass im Urteil Bronner ein höherer rechtlicher Standard für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Verweigerung der Zurverfügungstellung festgelegt wurde.

    Ich weise jedoch sofort darauf hin, dass die künstliche Konzentration auf diese Auswirkung bestimmter vertraglicher Bedingungen dazu führen würde, den größeren Prüfungsrahmen außer Acht zu lassen, auf den das Urteil Bronner gestützt ist, insbesondere die doppelte Abwägung, deren Inhalt ich soeben dargelegt habe.

    Dieser Begriff, der weder im Urteil Bronner noch in den Schlussanträgen des Generalanwalts Jacobs in jener Rechtssache eine Stütze findet, hat nämlich eine elastische, potenziell unbegrenzte Tragweite.

    Das Urteil Bronner würde zum Grundsatz und wäre nicht bloß ein Sonderfall, was dem Wortlaut von Art. 102 AEUV zuwiderliefe, dessen Tragweite nicht auf Missbrauch beschränkt ist, der Waren und Dienstleistungen betrifft, die im Sinne dieses Urteils "unentbehrlich" sind.

    Nachdem ich auf die Bedeutung der vorliegenden Rechtssache, Sinn und Zweck der Bronner-Voraussetzungen und den irreführenden Charakter des Begriffs "konstruktive Zugangsverweigerung" eingegangen bin, bleibt noch zu prüfen, ob die in Rede stehenden Praktiken unter die im Urteil Bronner behandelte und in den Nrn. 56 und 57 der vorliegenden Schlussanträge dargestellte Fallkonstellation fallen.

    Nach Ansicht von DT und ST hat das Gericht die von der nationalen Regulierungsbehörde aufgrund des Regelungsrahmens ex ante vorzunehmende Prüfung der Notwendigkeit und die von der Kommission in Anwendung von Art. 102 AEUV in seiner Auslegung durch das Urteil Bronner ex post vorzunehmende Prüfung der Unentbehrlichkeit zu Unrecht als gleichwertig angesehen.

    2 Urteil vom 26. November 1998 (C-7/97, im Folgenden: Urteil Bronner, EU:C:1998:569).

    19 C-7/97, EU:C:1998:264.

  • EuGH, 12.01.2023 - C-42/21

    Missbrauch einer beherrschenden Stellung: Der Gerichtshof bestätigt das Urteil

    Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt LG, dem Gericht seien in den Rn. 90 bis 99 des angefochtenen Urteils dadurch Rechtsfehler unterlaufen, dass es für die Feststellung, ob die behauptete missbräuchliche Praxis vorliege, eine Anwendung der in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), eingeführten Prüfung zu Unrecht abgelehnt habe.

    Erstens existiere - entgegen den Feststellungen des Gerichts in Rn. 90 des angefochtenen Urteils - weder in der Rechtsprechung des Gerichtshofs noch in den Schlussanträgen von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache, in der das vom Gericht angeführte Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), ergangen sei, keine Regel, wonach die in diesem Urteil aufgestellten Kriterien nur anwendbar seien, wenn die Notwendigkeit bestehe, für ein beherrschendes Unternehmen den Anreiz aufrechtzuerhalten, in die Errichtung grundlegender Infrastrukturen zu investieren.

    Viertens gebe es entgegen den Feststellungen des Gerichts in den Rn. 91 und 93 des angefochtenen Urteils keine rechtliche Regel, der zufolge die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Kriterien nicht anwendbar seien, wenn sich die beherrschende Stellung aus einem staatlichen Monopol ergebe.

    Die Abwägung der Interessen dieser beiden Unternehmen sei der zentrale Gedanke der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), eingeführten Prüfung.

    Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund greift LG insbesondere die Rn. 90 bis 99 des angefochtenen Urteils mit der Begründung an, das Gericht habe, indem es eine Anwendung der in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Kriterien auf die vorliegende Rechtssache abgelehnt habe, ein fehlerhaftes rechtliches Kriterium herangezogen, um zu beurteilen, ob ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vorliege.

    In Rn. 99 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass die Kommission keinen Fehler begangen habe, als sie nicht geprüft habe, ob das streitige Verhalten, das - wie sich aus Rn. 84 dieses Urteils entnehmen lasse - in der Beseitigung des Gleisabschnitts als solcher bestanden habe, die Voraussetzungen erfüllt habe, die die Unentbehrlichkeit der Dienstleistung, deren Zugang verweigert worden sei, und die Ausschaltung jeglichen Wettbewerbs beträfen und die in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgeführt würden.

    In den Rn. 90 bis 98 des Urteils hat das Gericht dieses Ergebnis anhand des Zweckzusammenhangs der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), genannten außergewöhnlichen Umstände begründet, der darin liege, sicherzustellen, dass die einem beherrschenden Unternehmen auferlegte Verpflichtung, Zugang zu seiner Infrastruktur zu gewährleisten, nicht letztlich dadurch den Wettbewerb beeinträchtige, dass der ursprüngliche Anreiz des Unternehmens, eine solche Infrastruktur zu errichten und in die Infrastrukturen zu investieren, verringert werde.

    Das Gericht hat daraus im Wesentlichen abgeleitet, dass die aus dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), hervorgegangene Rechtsprechung dann keine Anwendung finden könne, wenn - wie es vorliegend der Fall sei - der geltende Rechtsrahmen dem beherrschenden Unternehmen bereits eine Lieferverpflichtung auferlege oder sich die beherrschende Stellung aus einem gesetzlichen Monopol ergebe, zumal wenn die in Rede stehende Infrastruktur dem Staat gehöre und mit öffentlichen Mitteln errichtet und entwickelt worden sei.

    Zu Verhaltensweisen, die darin bestehen, den Zugang zu einer Infrastruktur zu verweigern, die ein beherrschendes Unternehmen für seine eigenen Tätigkeiten entwickelt hat und die es in Besitz hat, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine solche Verweigerung dann einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann, wenn nicht nur diese Verweigerung geeignet gewesen wäre, jeglichen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt durch denjenigen, der den Zugang begehrt, auszuschalten, und nicht objektiv zu rechtfertigen gewesen wäre, sondern die Infrastruktur selbst auch für die Ausübung der Tätigkeit des Wettbewerbers in dem Sinne unentbehrlich gewesen wäre, dass kein tatsächlicher oder potenzieller Ersatz für die Infrastruktur bestanden hätte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 1998, Bronner, C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 41, und vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 43 und 44).

    Dass in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), diese Voraussetzungen verlangt wurden, war durch die besonderen Umstände der Rechtssache bedingt, in der dieses Urteil ergangen ist.

    Erstens muss, wie der Generalanwalt in den Nrn. 78 bis 82 seiner Schlussanträge ausgeführt, hat, die Fallgestaltung der Zerstörung einer Infrastruktur durch ein beherrschendes Unternehmen aber von der Fallgestaltung einer Zugangsverweigerung im Sinne der aus dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), hervorgegangenen Rechtsprechung unterschieden werden.

    Die vorliegende Rechtssache wirft damit entgegen dem Vorbringen von LG kein "Problem des Zugangs" zu einer Infrastruktur im Sinne der aus dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), hervorgegangenen Rechtsprechung auf.

    Zweitens lässt sich der Rechtsprechung des Gerichtshofs ebenfalls entnehmen, dass die in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Kriterien dazu dienen, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Erfordernissen eines unverfälschten Wettbewerbs einerseits sowie der Vertragsfreiheit und dem Eigentumsrecht des beherrschenden Unternehmens andererseits herzustellen.

    In diesem Sinne finden die Kriterien bei einer Verweigerung des Zugangs zu einer Infrastruktur Anwendung, die im Eigentum des beherrschenden Unternehmens steht und von ihm durch eigene Investitionen für seine eigene Tätigkeit aufgebaut wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 1998, Bronner, C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 37, und vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 47).

    Das Gericht hat also rechtsfehlerfrei in den Rn. 91 und 92 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Kriterien keine Anwendung finden, wenn das beherrschende Unternehmen einer Pflicht unterliegt, Zugang zu seiner Infrastruktur zu gewähren.

    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beseitigung des Gleisabschnitts entgegen der Argumentation von LG nicht als Verweigerung des Zugangs im Sinne der aus dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), hervorgegangenen Rechtsprechung, sondern gegebenenfalls als eine eigenständige Form des Missbrauchs anzusehen ist (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 55 bis 58, und vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 75).

    Daher sind die in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Kriterien für die Beurteilung des in Rede stehenden Verhaltens nicht anwendbar.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-42/21

    Lietuvos gelezinkeliai/ Kommission

    Das vorliegende Rechtsmittel gibt dem Gerichtshof zum einen Gelegenheit, seine Rechtsprechung zu den für die Feststellung einer beherrschenden Stellung geltenden Kriterien zu präzisieren und speziell die Tragweite der Rechtsprechung weiter zu präzisieren, die auf das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, im Folgenden: Urteil Bronner, EU:C:1998:569), zurückgeht und die Kriterien betrifft, anhand deren sich die Zugangs- oder Lieferverweigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung als "missbräuchliche Praxis" einstufen lässt.

    Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht LG im Wesentlichen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es in den Rn. 90 bis 99 des angefochtenen Urteils bei der Feststellung, ob die Entfernung des Gleisabschnitts einen Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV darstellen könne, die im Urteil Bronner in Bezug auf die Verweigerung des Zugangs zu wesentlichen Infrastrukturen aufgestellten Kriterien nicht angewandt habe.

    Dem Urteil Bronner sei jedoch zu entnehmen, dass ein Unternehmen in beherrschender Stellung nur dann verpflichtet sei, einen solchen Zugang zu gewähren, wenn die Weigerung geeignet sei, jeglichen Wettbewerb auf dem Markt durch denjenigen, der Zugang begehrt, auszuschalten, nicht objektiv zu rechtfertigen sei und der Zugang selbst für die Ausübung der Tätigkeit des Zugang begehrenden Unternehmens unentbehrlich sei.

    Erstens existiere - entgegen den Feststellungen des Gerichts in Rn. 90 des angefochtenen Urteils - in der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine Regel, wonach die im Urteil Bronner aufgestellten Kriterien (im Folgenden: Bronner-Kriterien) nur anwendbar seien, wenn die Notwendigkeit bestehe, für ein Unternehmen in beherrschender Stellung den Anreiz aufrechtzuerhalten, in die Errichtung grundlegender Anlagen zu investieren.

    Um die Prüfung des vorliegenden Rechtsmittelgrundes zu vereinfachen [Nr. 3], ist zunächst das Urteil Bronner in den normativen Kontext von Art. 102 AEUV einzubetten [Nr. 1] und anschließend die von LG beanstandete Würdigung durch das Gericht in Erinnerung zu rufen [Nr. 2].

    Das Urteil Bronner im normativen Kontext von Art. 102 AEUV.

    Während die ersten Urteile des Gerichtshofs es ermöglichten, den Ausnahmecharakter der Lieferverpflichtung zu umreißen(14), hat das Urteil Bronner zu einer Konsolidierung der in diesem Bereich maßgeblichen Kriterien geführt.

    Zur Erinnerung: Das Urteil Bronner betraf die Frage, ob es einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellt, wenn ein Presseunternehmen, das einen überwiegenden Anteil am Tageszeitungsmarkt in einem Mitgliedstaat hat und das einzige in diesem Mitgliedstaat bestehende landesweite System der Hauszustellung von Zeitungen betreibt, sich weigert, dem Verleger einer Konkurrenztageszeitung, der wegen der geringen Auflagenhöhe dieser Zeitung nicht in der Lage ist, unter wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Verlegern ein eigenes Hauszustellungssystem aufzubauen und zu betreiben, gegen angemessenes Entgelt Zugang zum genannten System zu gewähren.

    Somit ist zu prüfen, ob ein solches Verhalten, das technisch betrachtet keine "Zugangsverweigerung" darstellt, dennoch den im Urteil Bronner aufgestellten Kriterien genügen muss, um als missbräuchlich eingestuft werden zu können, oder ob es, wie das Gericht in Rn. 98 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, für diese Einstufung ausreicht, dass das fragliche Verhalten geeignet war, wettbewerbswidrige Auswirkungen zu entfalten.

    Zunächst ist anzumerken, dass eine Streitigkeit, die den teilweisen oder vollständigen Zugang betrifft, nicht zwangsläufig die Anwendung der Kriterien impliziert, die im Urteil Bronner zur Zugangsverweigerung aufgestellt wurden.

    Wie der Gerichtshof festgestellt hat, ist dem Urteil Bronner nicht zu entnehmen, dass die für den Nachweis einer missbräuchlichen Lieferverweigerung notwendigen Voraussetzungen zwangsläufig auch für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit eines Verhaltens gelten, das darin besteht, für die Erbringung von Dienstleistungen oder den Verkauf von Waren Bedingungen aufzustellen, die für den Empfänger nachteilig sind oder nicht von Interesse sein können, da derartige Verhaltensweisen als solche eine eigenständige Form des Missbrauchs sein können, die sich von der Lieferverweigerung unterscheidet(32).

    3 Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Bronner (C-7/97, im Folgenden: Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Bronner, EU:C:1998:264).

    14 In seiner Rechtsprechung vor dem Urteil Bronner hatte der Gerichtshof die Weigerung eines beherrschenden Unternehmens, einem Unternehmen auf einem benachbarten Markt Rohstoffe zu liefern (Urteil vom 6. März 1974, 1stituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission [6/73 und 7/73, EU:C:1974:18, Rn. 25]) oder Dienstleistungen zu erbringen (Urteil vom 3. Oktober 1985, CBEM [311/84, EU:C:1985:394, Rn. 26]), die für die Tätigkeiten des Unternehmens unerlässlich sind, nur insoweit als missbräuchlich beurteilt, als das fragliche Verhalten geeignet war, jeglichen Wettbewerb durch das Unternehmen auszuschalten.

    19 Zwar hat Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in seinen Schlussanträgen in den Rechtssachen Deutsche Telekom/Kommission und Slovak Telekom/Kommission (C-152/19 P und C-165/19 P, EU:C:2020:678) ausgeführt, dass "das Urteil Bronner im normativen Umfeld von Art. 102 AEUV ein Sonderfall ist", dessen "Tragweite ... eng auszulegen [ist], um die praktische Wirksamkeit von Art. 102 AEUV zu wahren" (Nr. 55 der Schlussanträge unter Verweis auf Rn. 58 des Urteils vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83), doch bin ich im Gegensatz dazu der Auffassung, dass das Urteil Bronner den Ausgangspunkt jeglicher wettbewerbsrechtlichen Prüfung im Bereich der Lieferverweigerung gegenüber Wettbewerbern darstellt (und schon immer dargestellt hat).

    Das Urteil Bronner müsste somit das Grundsatzurteil sein und die Regel bilden, nicht die Ausnahme.

    30 Ich möchte anmerken, dass das Urteil Bronner anscheinend für Fälle gilt, in denen eine "Verweigerung" des Zugangs vorliegt, was einen "Antrag" oder jedenfalls den Ausdruck eines Wunsches nach Zugang und eine darauf bezogene "Verweigerung" voraussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil Google Shopping, Rn. 232 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    38 Vgl. in diesem Sinne Urteile Bronner (Rn. 37) sowie Slovak Telekom (Rn. 43, 45, 46, 48 und 49).

    Ich weise darauf hin, dass Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Bronner (C-7/97, EU:C:1998:264, Nr. 66) in Erwägung ziehen konnte, die Bronner-Kriterien auf einen Fall anzuwenden, in dem die betreffende Einrichtung unter wettbewerbsfreien Voraussetzungen, teilweise mittels öffentlicher Finanzierung, geschaffen wurde.

  • EuGH, 10.07.2014 - C-295/12

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España

    Dieses Vorbringen geht ins Leere, wie auch der Generalanwalt in Nr. 27 seiner Schlussanträge hervorhebt, da die fehlende Unentbehrlichkeit der Großkundenprodukte von den Rechtsmittelführerinnen im Rahmen eines umfassenderen Vorbringens geltend gemacht wurde, mit dem die Anwendung der Kriterien gefordert wurde, die der Gerichtshof im Urteil Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569) im Kontext einer missbräuchlichen Lieferverweigerung aufgestellt hatte.

    Wie jedoch aus den Rn. 180 und 181 des angefochtenen Urteils hervorgeht, stellt das den Rechtsmittelführerinnen vorgeworfene missbräuchliche Verhalten einer Kosten-Preis-Schere eine eigenständige Form des Missbrauchs dar, die sich von der Lieferverweigerung unterscheidet, so dass die im Urteil Bronner (EU:C:1998:569) im Kontext einer missbräuchlichen Lieferverweigerung aufgestellten Kriterien im vorliegenden Fall nicht anwendbar waren (Urteil TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 55 bis 58).

    Zum vierten Rechtsmittelgrund: Verletzung des Eigentumsrechts, der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und der Gesetzmäßigkeit sowie Missachtung der auf das Urteil Bronner (EU:C:1998:569) zurückgehenden Rechtsprechung.

    Mit dem vierten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe unzutreffend festgestellt, dass sie gegen Art. 102 AEUV verstoßen hätten, obwohl die Tatbestandsmerkmale einer missbräuchlichen Lieferverweigerung, wie sie der Gerichtshof im Urteil Bronner (EU:C:1998:569) definiert habe, nicht erfüllt und insbesondere die Inputs nicht unentbehrlich seien.

    Wie aus Rn. 75 des vorliegenden Urteils hervorgeht, hat das Gericht in den Rn. 180 und 181 des angefochtenen Urteils hervorgehoben, dass die vom Gerichtshof im Urteil Bronner (EU:C:1998:569) aufgestellten Kriterien eine missbräuchliche Lieferverweigerung betrafen.

    Das den Rechtsmittelführerinnen vorgeworfene missbräuchliche Verhalten einer Kosten-Preis-Schere stellt jedoch eine eigenständige Form des Missbrauchs dar, die sich von der Lieferverweigerung unterscheidet (Urteil TeliaSonera Sverige, EU:C:2011:83, Rn. 56) und für die die Kriterien des Urteils Bronner (EU:C:1998:569) und insbesondere die Unentbehrlichkeit des Inputs nicht gelten.

    Ferner machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, die Entscheidung des Gerichts, die Kriterien des Urteils Bronner (EU:C:1998:569) nicht anzuwenden, führe zu einer Verletzung ihres Eigentumsrechts sowie der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und der Gesetzmäßigkeit.

    Die Rechtsmittelführerinnen rügen erstens, das Gericht habe eine falsche Auslegung der auf das Urteil Bronner (EU:C:1998:569) zurückgehenden Rechtsprechung für zutreffend erklärt, indem es die Ansicht vertreten habe, dass die Kommission befugt gewesen sei, nachträglich die Preisbedingungen für die Nutzung nicht unentbehrlicher Infrastrukturen zu regeln.

    Dieses Vorbringen ist jedoch unbegründet, da es darauf hinausläuft, dass Art. 102 AEUV im vorliegenden Kontext nur dann anwendbar wäre, wenn die im Urteil Bronner (EU:C:1998:569) aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind.

    Im Übrigen ist, soweit diese dritte Rüge auf das Urteil Bronner (EU:C:1998:569) gestützt wird, darauf hinzuweisen, dass das den Rechtsmittelführerinnen vorgeworfene missbräuchliche Verhalten einer Kosten-Preis-Schere eine eigenständige Form des Missbrauchs darstellt, die sich von der Lieferverweigerung unterscheidet und auf die die im Urteil Bronner (EU:C:1998:569) aufgestellten Kriterien nicht anwendbar sind, wie in Rn. 75 des vorliegenden Urteils bereits ausgeführt.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-418/01

    DIE WEIGERUNG EINES UNTERNEHMENS IN BEHERRSCHENDER STELLUNG, EINE LIZENZ ZUR

    Unter Verweis auf das Urteil vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-7/97 (Bronner, Slg. 1998, I-7791) machen sie geltend, ob die betreffende Struktur unerlässlich sei, hänge davon ab, ob ein Wettbewerber eine tragfähige Alternative schaffen könne.

    40 Hierzu ist auf die Vorgehensweise des Gerichtshofes im Urteil Bronner zu verweisen, in dem er sich mit der Frage befassen musste, ob ein Missbrauch einer beherrschenden Stellung vorliegt, wenn ein Presseunternehmen, das einen überwiegenden Anteil am Tageszeitungsmarkt in einem Mitgliedstaat hat und das einzige in diesem Mitgliedstaat bestehende landesweite System der Hauszustellung von Zeitungen betreibt, sich weigert, dem Verleger einer Konkurrenztageszeitung, der wegen der geringen Auflagenhöhe dieser Zeitung nicht in der Lage ist, unter wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Verlegern ein eigenes Hauszustellungssystem aufzubauen und zu betreiben, gegen angemessenes Entgelt Zugang zum genannten System zu gewähren.

    41 Der Gerichtshof hat zunächst das vorlegende Gericht aufgefordert, zu prüfen, ob die Hauszustellungssysteme einen besonderen Markt darstellen (Urteil Bronner, Randnr. 34), auf dem das Presseunternehmen unter Berücksichtigung der Umstände des Falls ein tatsächliches Monopol und damit eine beherrschende Stellung innehat (Randnr. 35).

  • EuG, 13.12.2018 - T-827/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission zu wettbewerbswidrigen

  • BGH, 04.03.2008 - KVR 21/07

    Soda-Club II

  • EuGH, 25.03.2021 - C-165/19

    Slovak Telekom / Kommission

  • OLG Düsseldorf, 20.01.2011 - 2 U 92/10

    Anforderungen an die Vollziehung einer Unterlassungsverfügung in Urteilsform;

  • EuGH, 25.03.2021 - C-152/19

    Die von der Slovak Telekom a.s. und der Deutschen Telekom AG gegen die Urteile

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Art. 102 AEUV

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-48/22

    Google und Alphabet/ Kommission (Google Shopping) - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuG, 18.11.2020 - T-814/17

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem der Missbrauch einer

  • EuGH, 23.11.2006 - C-238/05

    ASNEF-EQUIFAX und Administración del Estado - Wettbewerb - Artikel 81 EG - System

  • EuGH, 17.02.2011 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige

  • EuG, 26.10.2001 - T-184/01

    IMS Health / Kommission

  • BGH, 01.09.2020 - KZR 12/15

    Stationspreissystem II

  • EuG, 29.03.2012 - T-336/07

    Das Gericht bestätigt die von der Kommission gegen Telefónica wegen Missbrauchs

  • BGH, 03.03.2009 - KZR 82/07

    Reisestellenkarte

  • BVerwG, 25.04.2001 - 6 C 6.00

    Telekom muss Wettbewerbern "entbündelten Zugang" im Ortsnetz gewähren

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-333/21

    Generalanwalt Rantos: Die FIFA/UEFA-Regeln, die jeden neuen Wettbewerb von einer

  • EuG, 22.11.2001 - T-139/98

    AAMS / Kommission

  • BVerwG, 27.01.2010 - 6 C 22.08

    Zugang; Teilnehmeranschluss; Teilnehmeranschlussleitung; Kollokation;

  • EuG, 23.10.2003 - T-65/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION GEGEN VAN DEN BERGH FOODS

  • BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 20.02

    Telekommunikation; "Resale" von Telekommunikationsdienstleistungen; Verpflichtung

  • EuG, 01.07.2010 - T-321/05

    Das Gericht bestätigt im Wesentlichen die Entscheidung der Kommission, mit der

  • EuGH, 12.05.2022 - C-377/20

    Der Gerichtshof erläutert die Kriterien, nach denen das Verhalten eines

  • EuG, 24.05.2007 - T-151/01

    Duales System Deutschland / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • BGH, 08.02.2022 - KZR 89/20

    EU-Kartellrechtliches Missbrauchsverbot: Beanstandung des Preissystems eines

  • OLG Düsseldorf, 12.05.2022 - 2 U 13/21

    Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents;

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2004 - C-36/02

    GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL IST DER ANSICHT, DASS DAS DEUTSCHE VERBOT DES BETRIEBS

  • EuG, 09.09.2009 - T-301/04

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE KOMMISSIONSENTSCHEIDUNG AB, DER ZUFOLGE

  • BVerwG, 28.10.2009 - 6 C 20.08

    Teilnehmer; Teilnehmerdaten; Telefondienst; Telefondienstanbieter;

  • BGH, 21.09.2021 - KZR 88/20

    Trassenentgelte II

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2021 - C-124/20

    Nach Auffassung von Generalanwalt Hogan können sich iranische Unternehmen vor den

  • BGH, 29.06.2010 - KZR 31/08

    GSM-Wandler

  • EuGH, 28.09.2006 - C-552/03

    Unilever Bestfoods / Kommission - Rechtsmittel - Artikel 85 und 86 EG-Vertrag

  • LG Düsseldorf, 11.07.2018 - 4c O 81/17

    Bestimmung des Schutzbereichs des Klagepatents mit der Bezeichnung

  • BVerwG, 28.01.2009 - 6 C 39.07

    Marktdefinition, Marktanalyse, Beurteilungsspielraum, fiktiver Markt,

  • EuGH, 17.05.2001 - C-340/99

    EIN EILKURIERUNTERNEHMEN KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN ZUR ZAHLUNG EINER

  • BGH, 05.04.2022 - KZR 84/20

    Regionalfaktoren II - Schienennetz-Benutzungsbedingungen: Unmittelbare

  • EuG, 23.10.2017 - T-712/14

    CEAHR / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Missbrauch einer beherrschenden

  • EuGH, 11.12.2008 - C-52/07

    Kanal 5 und TV 4 - Urheberrecht - Organisation zur Verwaltung von Urheberrechten,

  • BGH, 10.02.2004 - KZR 14/02

    Zu Live Ton- und Bildübertragungen von Galopp- und Trabrennen deutscher

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2012 - C-32/11

    Allianz Hungária Biztosító u.a. - Wettbewerb - Zweiseitige Vereinbarungen

  • BGH, 08.12.2020 - KZR 60/16

    Stornierungsentgelt II

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2014 - C-170/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt Wathelet kann der Inhaber eines

  • EuG, 30.09.2003 - T-158/00

    ARD / Kommission

  • BVerwG, 25.04.2001 - 6 C 7.00

    Telekom muss Wettbewerbern "entbündelten Zugang" im Ortsnetz gewähren

  • OLG Düsseldorf, 05.12.2007 - U (Kart) 25/06

    Verweigerung der Erlaubnis an Kreditkartenunternehmen zum Umsatzsteuerausweis in

  • EuG, 17.06.2003 - T-52/00

    Coe Clerici Logistics / Kommission

  • BGH, 08.02.2022 - KZR 8/21

    Kartellsache: Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2007 - C-280/06

    ETI u.a. - Wettbewerb - Art. 81 EG - Absprache über den Verkaufspreis von

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2006 - C-95/04

    British Airways / Kommission - Rechtsmittel - Missbrauch einer

  • EuGH, 11.04.2002 - C-481/01

    NDC Health / IMS Health und Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2001 - C-17/00

    De Coster

  • EuG, 25.10.2023 - T-136/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, wonach die

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2004 - C-109/03

    KPN Telecom

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2012 - C-138/11

    Compass-Datenbank - Wettbewerb - Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

  • EuG, 22.12.2004 - T-201/04

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ WEIST DEN ANTRAG VON MICROSOFT AUF

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-454/06

    pressetext Nachrichtenagentur - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

  • LG Düsseldorf, 11.07.2018 - 4c O 77/17

    Bestimmen des Schutzbereichs des Klagepatents mit der Bezeichnung

  • EuG, 22.03.2011 - T-419/03

    Altstoff Recycling Austria / Kommission

  • LG München I, 14.09.2023 - 7 O 12200/21

    Erfolgloser Zwangslizenzeinwand bei fehlender marktbeherrschender Stellung

  • BGH, 29.06.2010 - KZR 24/08

    Kartellrecht: Verweigerung von SIM-Karten für den Einsatz in GSM-Wandlern;

  • EuG, 17.12.2009 - T-57/01

    Solvay / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-295/12

    Generalanwalt Melchior Wathelet schlägt dem Gerichtshof vor, die Rechtssache, in

  • OLG Düsseldorf, 13.03.2008 - U (Kart) 29/06

    Das generelle Verbot für den Einsatz von SIM-Karten in sog. GSM-Wandlern ist

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.1998 - C-200/97

    Ecotrade

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-17/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott schließt das Verbot der Doppelbestrafung

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2006 - C-238/05

    ASNEF-EQUIFAX und Administración del Estado - Kartelle - System zum

  • LG München I, 14.09.2023 - 7 O 1971/22

    Erfolgloser Zwangslizenzeinwand bei fehlender marktbeherrschender Stellung

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-151/20

    Nordzucker u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Von zwei

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2008 - C-468/06

    Sot. Lélos kai Sia - Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2002 - 13 A 4075/00

    Deutsche Telekom muss Wettbewerbern Zugang zur Inhouse-Verkabelung ermöglichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-377/20

    Wettbewerb

  • OLG Düsseldorf, 30.11.2011 - U (Kart) 14/11

    Deutsche Post muss nicht für Konkurrenten Postident-Dienstleistungen anbieten

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2000 - C-344/98

    Masterfoods und HB

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2008 - C-202/07

    France Télécom / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.10.2003 - C-418/01

    IMS Health

  • VG Köln, 20.06.2002 - 1 K 3225/01

    Telekommunikationsrechtliche Voraussetzungen des Anspruchs eines Anbieters von

  • OLG Frankfurt, 31.07.2001 - 11 U (Kart) 27/00

    Flughafengebühr neben Benutzungsentgelt - Flughafen Hannover - Vorlage an EuGH

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2012 - C-457/10

    AstraZeneca / Commisson - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • OLG Düsseldorf, 13.03.2008 - U (Kart) 34/06

    GSM-Gateway III

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2004 - C-53/03

    DIE WEIGERUNG EINES MARKTBEHERRSCHENDEN PHARMAUNTERNEHMENS, ALLE BESTELLUNGEN

  • BGH, 10.02.2004 - KZR 13/02

    Zu Live Ton- und Bildübertragungen von Galopp- und Trabrennen deutscher

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2009 - C-424/07

    Kommission / Deutschland

  • LG Düsseldorf, 11.07.2018 - 4c O 72/17

    Schutzfähigkeit und Patentfähigkeit des Klagepatents mit der Bezeichnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2009 - C-192/08

    TeliaSonera Finland - Elektronische Kommunikation - Netze und Dienste -

  • EuG, 24.05.2007 - T-289/01

    Duales System Deutschland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - System der

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2006 - C-217/05

    Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio - Wettbewerb -

  • EuG, 10.08.2001 - T-184/01

    IMS Health / Kommission

  • EuG, 27.04.2016 - T-463/14

    Österreichische Post / Kommission - Richtlinie 2004/17/EG - Zuschlagserteilung

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2000 - C-465/98

    Darbo

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.1999 - C-209/98

    Sydhavnens Sten & Grus

  • LG Köln, 09.05.2017 - 31 O 259/15
  • EuG, 24.05.2007 - T-151/05

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - System der Sammlung und

  • BGH, 10.02.2004 - KZR 33/02

    Rechtstellung des einzigen Anbieters von Liveübertragungen von Galopprennen in

  • VG Köln, 14.11.2002 - 1 K 2788/00

    DTAG muss keine Mehrwertdienste inkassieren und fakturieren

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-475/12

    UPC DTH - Gemeinsamer Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und

  • EuG, 29.03.2012 - T-398/07

    Spanien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-364/01

    Barbier

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2002 - C-409/00

    Spanien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2002 - C-351/98

    Spanien / Kommission

  • OLG Koblenz, 17.12.2009 - U 1274/09

    Rechtsmittelbeschwer des Klägers bei Verurteilung des Beklagten zu einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2008 - C-477/06

    Kokkoris D. Tsánas K. E.P.E. u.a. - Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2008 - C-476/06

    K. P. Marinopoulos-Emporias kai Dianomis Pharmakeftikon Proïónton - Missbrauch

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2008 - C-473/06

    Ionas Stroumsas - Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung - Parallelhandel

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2008 - C-472/06

    Ionas Stroumsas - Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung - Parallelhandel

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2008 - C-471/06

    Farmakemporiki Emporias kai Dianomis Farmakeftikon Proïonton - Missbrauch einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2008 - C-474/06

    Pharmakapothiki Pharma-Group Messinias - Missbrauch einer marktbeherrschenden

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2007 - C-117/06

    Möllendorf und Möllendorf-Niehuus - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2007 - C-335/05

    Rízení Letového Provozu - Steuerrecht - Harmonisierung der Rechtsvorschriften -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2005 - C-302/04

    Ynos - Artikel 234 EG - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2001 - C-340/99

    TNT Traco

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2008 - C-475/06

    K. P. Marinopoulos-Emporias kai Dianomis Pharmakeftikon Proïónton - Missbrauch

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2000 - C-302/98

    Sehrer

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2000 - C-16/99

    Erpelding

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2008 - C-227/07

    Kommission / Polen - Vertragsverletzungsverfahren - Elektronische

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2000 - 13 B 1891/99

    Anspruch eines Telekommunikationsdiensteanbieters auf einen besonderen Zugang zum

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2015 - C-172/14

    ING Pensii - Wettbewerb - Absprachen - Modalitäten zur Aufteilung der Kunden auf

  • OLG Düsseldorf, 10.04.2002 - U (Kart) 45/01
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