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   BGH, 08.10.1998 - I ZR 107/97   

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https://dejure.org/1998,1555
BGH, 08.10.1998 - I ZR 107/97 (https://dejure.org/1998,1555)
BGH, Entscheidung vom 08.10.1998 - I ZR 107/97 (https://dejure.org/1998,1555)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 1998 - I ZR 107/97 (https://dejure.org/1998,1555)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Übertriebenes Anlocken durch Werbeanzeige - Verstoß gegen das Zugabeverbot bei Mobiltelefonabgabe in Verbindung mit Netzkartenvertrag - Vermittlung eines unzutreffenden Eindrucks über die Preiswürdigkeit des gekoppelten Angebots

  • werbung-schenken.de

    UWG § 1
    übertriebenes Anlocken

  • Judicialis

    UWG § 1 Abs. 1; ; UWG § 3; ; ZugabeVO § 1; ; PAngV § 6; ; PAngV § 1 Abs. 2 und 6; ; PAngV § 2; ; ZPO § 92 Abs. 1; ; ZPO § 97 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Handy für 99 Pfennig"; Zulässigkeit des Anbietens eines Mobiltelefons zu einem blickfangmäßig hervorgehobenen niedrigen Preis; Versäumnis von Angaben über die Kosten des Netzzugangs

  • rechtsportal.de

    "Handy für 99 Pfennig"; Zulässigkeit des Anbietens eines Mobiltelefons zu einem blickfangmäßig hervorgehobenen niedrigen Preis; Versäumnis von Angaben über die Kosten des Netzzugangs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • WRP 1999, 512
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 25.09.1997 - I ZR 84/95

    Skibindungsmontage - Ergänzung der Hauptleistung

    Auszug aus BGH, 08.10.1998 - I ZR 107/97
    b) Eine Zugabe liegt vor, wenn eine Leistung ohne besondere Berechnung neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware gewährt wird, der Erwerb der Nebenleistung vom Abschluß des Geschäfts über die Hauptware abhängig ist und dabei in der Weise ein innerer Zusammenhang besteht, daß die Nebenleistung mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware gewährt wird und das Angebot wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 10.3.1994 - I ZR 166/92, GRUR 1994, 656, 657 = WRP 1994, 540 - Stofftragetasche; Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 501 = WRP 1998, 388 - Skibindungsmontage).

    Werden dagegen die beiden in Rede stehenden Waren oder Leistungen vom Verkehr als eine Einheit angesehen, ist eine Zugabe begrifflich ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.1979 - I ZR 89/77, GRUR 1979, 482, 483 = WRP 1979, 456 - Briefmarken-Auktion; Urt. v. 11.5.1989 - I ZR 132/87, GRUR 1989, 697, 698 = WRP 1989, 654 - Vertrauensgarantie; Urt. v. 28.4.1994 - I ZR 68/92, GRUR 1994, 743, 744 = WRP 1994, 610 - Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Herstellerbank; BGH GRUR 1998, 500, 501 - Skibindungsmontage; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl., § 1 ZugabeVO Rdn. 2).

    Die Anlockwirkung, die von einem attraktiven Angebot ausgeht, ist nicht wettbewerbswidrig, sondern gewollte Folge des Leistungswettbewerbs (BGH GRUR 1994, 743, 744 - Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Herstellerbank; BGH GRUR 1998, 500, 501 - Skibindungsmontage).

  • BGH, 28.04.1994 - I ZR 68/92

    Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Herstellerbank - Wirtschaftliche Einheit;

    Auszug aus BGH, 08.10.1998 - I ZR 107/97
    Werden dagegen die beiden in Rede stehenden Waren oder Leistungen vom Verkehr als eine Einheit angesehen, ist eine Zugabe begrifflich ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.1979 - I ZR 89/77, GRUR 1979, 482, 483 = WRP 1979, 456 - Briefmarken-Auktion; Urt. v. 11.5.1989 - I ZR 132/87, GRUR 1989, 697, 698 = WRP 1989, 654 - Vertrauensgarantie; Urt. v. 28.4.1994 - I ZR 68/92, GRUR 1994, 743, 744 = WRP 1994, 610 - Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Herstellerbank; BGH GRUR 1998, 500, 501 - Skibindungsmontage; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl., § 1 ZugabeVO Rdn. 2).

    Die Anlockwirkung, die von einem attraktiven Angebot ausgeht, ist nicht wettbewerbswidrig, sondern gewollte Folge des Leistungswettbewerbs (BGH GRUR 1994, 743, 744 - Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Herstellerbank; BGH GRUR 1998, 500, 501 - Skibindungsmontage).

  • BGH, 20.06.1996 - I ZR 113/94

    Fertiglesebrillen - Täuschung; Irreführung/sonst

    Auszug aus BGH, 08.10.1998 - I ZR 107/97
    Der Antrag bezieht vielmehr die konkrete, von der Klägerin angegriffene Werbeanzeige ein ("... insbesondere wenn dies geschieht wie in der Mittelbayerischen Zeitung ...") und macht damit deutlich, daß der Beklagten - falls dem umfassenden Begehren nicht stattgegeben werden kann - jedenfalls das konkret beanstandete Verhalten untersagt werden soll (vgl. zu solchen Unterlassungsanträgen BGH, Urt. v. 25.4.1991 - I ZR 134/90, GRUR 1991, 772, 773 - Anzeigenrubrik I; Urt. v. 20.6.1996 - I ZR 113/94, GRUR 1996, 793, 795 = WRP 1996, 1027 - Fertiglesebrillen; Urt. v. 20.3.1997 - I ZR 241/94, GRUR 1997, 672, 673 = WRP 1997, 727 - Sonderpostenhändler; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 51 Rdn. 36 ff.).

    Zwar trifft den Werbenden keine allgemeine Aufklärungspflicht; denn der Verkehr erwartet nicht ohne weiteres die Offenlegung aller - auch der weniger vorteilhaften - Eigenschaften einer Ware oder Leistung (vgl. BGH GRUR 1996, 793, 795 - Fertiglesebrillen, m.w.N.).

  • BGH, 05.03.1998 - I ZR 229/95

    Fotovergrößerungen - Wesentliche Beeinträchtigung

    Auszug aus BGH, 08.10.1998 - I ZR 107/97
    dd) Die Klägerin kann als betroffene Mitbewerberin nach §§ 1, 3 UWG Unterlassung beanspruchen, ohne daß es auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage ankommt, ob das Verhalten der Beklagten geeignet ist, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urt. v. 5.3.1998 - I ZR 229/95, WRP 1998, 973, 974 f. - Fotovergrößerungen, m.w.N.).
  • BGH, 08.10.1998 - I ZR 7/97

    Handy-Endpreis - übertriebenes Anlocken; Irreführung/Preisgestaltung; Endpreis

    Auszug aus BGH, 08.10.1998 - I ZR 107/97
    Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, daß die Beklagte die für eine Zusammenrechnung geeigneten Preisbestandteile des aus einem Mobiltelefon und dem Netzzugang bestehenden Gesamtangebots nicht zu einem Endpreis zusammengefaßt hat (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV; vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - I ZR 7/97, Umdruck S. 7 f. - Handy-Endpreis, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 23.06.1983 - I ZR 109/81

    Sie sparen 4000,- DM

    Auszug aus BGH, 08.10.1998 - I ZR 107/97
    Dies kann auch durch einen klaren und unmißverständlichen Sternchenhinweis geschehen, wenn dadurch die Zuordnung der Angaben zu dem herausgestellten Preis für das Mobiltelefon gewahrt bleibt (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.1983 - I ZR 109/81, GRUR 1983, 661, 663 = WRP 1983, 559 - Sie sparen 4.000 DM; Urt. v. 22.2.1990 - I ZR 146/88, GRUR 1990, 1027, 1028 = WRP 1990, 818 - incl.
  • BGH, 20.03.1997 - I ZR 241/94

    Sonderpostenhändler - Irreführung/Beschaffenheit;

    Auszug aus BGH, 08.10.1998 - I ZR 107/97
    Der Antrag bezieht vielmehr die konkrete, von der Klägerin angegriffene Werbeanzeige ein ("... insbesondere wenn dies geschieht wie in der Mittelbayerischen Zeitung ...") und macht damit deutlich, daß der Beklagten - falls dem umfassenden Begehren nicht stattgegeben werden kann - jedenfalls das konkret beanstandete Verhalten untersagt werden soll (vgl. zu solchen Unterlassungsanträgen BGH, Urt. v. 25.4.1991 - I ZR 134/90, GRUR 1991, 772, 773 - Anzeigenrubrik I; Urt. v. 20.6.1996 - I ZR 113/94, GRUR 1996, 793, 795 = WRP 1996, 1027 - Fertiglesebrillen; Urt. v. 20.3.1997 - I ZR 241/94, GRUR 1997, 672, 673 = WRP 1997, 727 - Sonderpostenhändler; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 51 Rdn. 36 ff.).
  • BGH, 22.02.1990 - I ZR 146/88

    Incl. MwSt. I - Werbung mit Selbstverständlichkeiten

    Auszug aus BGH, 08.10.1998 - I ZR 107/97
    Dies kann auch durch einen klaren und unmißverständlichen Sternchenhinweis geschehen, wenn dadurch die Zuordnung der Angaben zu dem herausgestellten Preis für das Mobiltelefon gewahrt bleibt (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.1983 - I ZR 109/81, GRUR 1983, 661, 663 = WRP 1983, 559 - Sie sparen 4.000 DM; Urt. v. 22.2.1990 - I ZR 146/88, GRUR 1990, 1027, 1028 = WRP 1990, 818 - incl.
  • BGH, 29.04.1993 - I ZR 92/91

    Hotelgutschein - übertriebenes Anlocken; Normalpreis; verbotene Nebenleistung

    Auszug aus BGH, 08.10.1998 - I ZR 107/97
    Wie bereits dargelegt, ist insofern allerdings die Verkehrsauffassung maßgeblich, die wiederum durch das Geschäftsgebaren des Werbenden beeinflußt und bestimmt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 23.5.1991 - I ZR 172/89, GRUR 1991, 933, 934 = WRP 1991, 648 - One for Two; Urt. v. 29.4.1993 - I ZR 92/91, GRUR 1993, 774, 775 = WRP 1993, 758 - Hotelgutschein).
  • BGH, 07.12.1962 - I ZR 68/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.10.1998 - I ZR 107/97
    Denn derjenige, der die Zugabe gewährt, muß nicht mit dem Anbieter der Hauptleistung identisch sein (BGH, Urt. v. 7.12.1962 - I ZR 68/61, GRUR 1963, 322, 324 = WRP 1963, 140 - Mal- und Zeichenschule; Urt. v. 6.10.1992 - KZR 21/91, GRUR 1993, 137, 141 - Zinssubvention).
  • BGH, 11.05.1989 - I ZR 132/87

    Vertrauensgarantie; Werbung mit unbeschränktem Umtausch- oder Rückgaberecht

  • BGH, 07.03.1979 - I ZR 89/77

    Gewährung von zinslosen Vorschusszahlungen an die Kunden (Einlieferer) eines

  • BGH, 06.10.1992 - KZR 21/91

    Zinssubvention - Verletzung wettbewerbsbezogener Vorschriften

  • BGH, 23.05.1991 - I ZR 172/89

    One for Two - Verbotene Nebenleistung

  • BGH, 09.05.1980 - I ZR 89/79

    Unzulässigkeit der Berufung wegen verspäteter Einlegung - Wirksamkeit der

  • BGH, 25.04.1991 - I ZR 134/90

    Anzeigenrubrik I - Irreführung/sonst

  • BGH, 10.03.1994 - I ZR 166/92

    Stofftragetasche - Verbotene Nebenleistung

  • OLG Nürnberg, 18.02.1997 - 3 U 3186/96

    "Handy zum Preis von 0,99 DM"

  • BGH, 04.10.2007 - I ZR 143/04

    "Versandkosten"; Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrages im

    Zum anderen kann der Kläger auf diese Weise deutlich machen, dass er - falls er mit seiner weitergehenden Rechtsansicht nicht durchdringt - jedenfalls die Unterlassung des konkret beanstandeten Verhaltens begehrt (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 94/97, WRP 1999, 509, 511 - Kaufpreis je nur 1 DM; Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 107/97, WRP 1999, 512, 515 - Aktivierungskosten I; Urt. v. 16.11.2000 - I ZR 186/98, GRUR 2001, 446, 447 = WRP 2001, 392 - 1-Pfennig-Farbbild; BGHZ 152, 268, 275 - Dresdner Christstollen).
  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 99/08

    Preiswerbung ohne Umsatzsteuer

    Der in erster Instanz gestellte Antrag nahm auf die beanstandeten Anzeigen nur beispielhaft Bezug ("insbesondere wie am 10. August 2006 unter www.mobile.de") und konnte deshalb so ausgelegt werden, dass er die konkret beanstandete Verletzungsform nur als Minus enthielt (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 107/97, WRP 1999, 512, 515 - Aktivierungskosten; Urt. v. 30.4.2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Tz. 36 = WRP 2008, 1104 - Internet-Versteigerung III).
  • BGH, 07.04.2011 - I ZR 34/09

    Leistungspakete im Preisvergleich

    Erweist sich die beanstandete Anzeige aufgrund des vorgetragenen und festgestellten Lebenssachverhalts als wettbewerbswidrig, ist das Verbot auszusprechen, auch wenn nicht der in die abstrakte Umschreibung aufgenommene, sondern ein anderer Gesichtspunkt die Wettbewerbswidrigkeit begründet (im Anschluss an BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998, I ZR 107/97, WRP 1999, 512, 515 - Aktivierungskosten I; Urteil vom 2. Juni 2005, I ZR 252/02, GRUR 2006, 164 Rn. 14 = WRP 2006, 84 - Aktivierungskosten II).
  • BGH, 02.06.2005 - I ZR 252/02

    Aktivierungskosten II

    Anders als Antragsfassungen, die die konkrete Verletzungsform - etwa eingeleitet durch die Wörter "insbesondere wie" - nur als Beispiel heranziehen (dazu BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 94/97, WRP 1999, 509, 511 - Kaufpreis je nur 1 DM; Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 107/97, WRP 1999, 512, 515 - Aktivierungskosten), wird durch die unmittelbare Bezugnahme auf die konkrete Werbeanzeige mit dem Vergleichspartikel "wie" in der Regel deutlich gemacht, dass Gegenstand des Antrags allein die konkrete Werbeanzeige sein soll, wobei die abstrakt formulierten Merkmale die Funktion haben mögen, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die von dem Verbot als kerngleiche Verletzungsformen erfasst sein sollen.

    Eine solche Angabe ist jedoch unvollständig, wenn nicht gleichzeitig die Preisbestandteile, die auf den Netzkartenvertrag entfallen, in der Werbung so dargestellt werden, dass sie dem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Mobiltelefon eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sind (BGHZ 139, 368, 376 - Handy für 0, 00 DM; BGH WRP 1999, 512, 516 - Aktivierungskosten; vgl. auch BGH, Urt. v. 8.7.2004 - I ZR 142/02, GRUR 2004, 961, 963 = WRP 2004, 1479 - Grundeintrag Online).

  • BGH, 16.11.2000 - I ZR 186/98

    1-Pfennig-Farbbild - Endpreis; übertriebenes Anlocken; Vorsprung durch

    Dies ist hier schon deshalb der Fall, weil die Klägerin mit dem Insbesondere-Zusatz im Klageantrag zum Ausdruck gebracht hat, daß sie jedenfalls die Untersagung der beanstandeten Werbung in ihrer konkreten Ausgestaltung erstrebte (BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 72/97, WRP 1999, 505, 507 - Nur 1 Pfennig; Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 107/97, WRP 1999, 512, 515 - Aktivierungskosten, je m.w.N.).
  • BGH, 02.06.2005 - I ZR 147/02

    Anforderungen an die Kennzeichnung des zu zahlenden Entgelts bei Bewerbung eines

    Eine Irreführung sei daher zu verneinen, auch wenn Gestaltung und Inhalt des weißen Kastens nahezu identisch seien mit den Angaben, die der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 8. Oktober 1998 (I ZR 107/97, WRP 1999, 512, 513 - Aktivierungskosten) als irreführend beanstandet habe.

    Eine solche Angabe ist jedoch unvollständig, wenn nicht gleichzeitig die Preisbestandteile, die auf den Netzkartenvertrag entfallen, in der Werbung so dargestellt werden, dass sie dem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Mobiltelefon eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sind (BGHZ 139, 368, 376 - Handy für 0, 00 DM; BGH WRP 1999, 512, 516 - Aktivierungskosten; vgl. auch BGH, Urt. v. 8.7.2004 - I ZR 142/02, GRUR 2004, 961, 963 = WRP 2004, 1479 - Grundeintrag Online).

  • OLG Frankfurt, 12.05.2004 - 6 W 72/04

    Preisangaben im Internethandel

    Wer den Verkauf eines Mobiltelefons in Kombination mit dem Abschluß eines Telefonnetzvertrages anbietet oder unter Angabe von Preisen bewirbt, ist nach der PAngV, sofern kein Endpreis gebildet werden kann, dazu verpflichtet, neben dem eigentlichen Gerätepreis die für den Verbraucher mit dem Abschluß eines Netzkartenvertrages verbundenen Kosten hinreichend deutlich kenntlich zu machen (vgl. BGH, WRP 1999, 90, 93 - Handy für 0, 00 DM; WRP 1999, 94, 97 - Handy-Endpreis; WRP 1999, 505, 508 - Nur 1 Pfennig; WRP 1999, 509, 511 - Kaufpreis je nur 1,- DM; WRP 1999, 512, 516 - Aktivierungskosten).
  • OLG Köln, 09.06.2000 - 6 U 45/00

    Werbung für Pre-Paid-Handy mit Startguthaben - "Free & Easy Christmas-Set"

    Allerdings trifft es zu, dass der Bundesgerichtshof in der erwähnten sowie in weiteren Entscheidungen (BGH WRP 1999, 94/95 -"Handy-Endpreis"-; BGH WRP 1999, 509/511 -"Kaufpreis je nur 1.- DM"-; BGH WRP 1999, 512/515 -"Aktivierungskosten"-) ausgeführt hat, dass bei der Werbung für den mit dem Abschluss eines Netzkartenvertrages gekoppelten Erwerb eines Mobiltelefons die für den Verbraucher mit dem Abschluss des Netzkartenvertrages verbundenen Kosten hinreichend deutlich zu machen sind, wenn ein aus dem Preis des Mobiltelefons sowie den Kosten des Netzkartenvertrages zusammengerechneter Endpreis wegen der Variabilität der von der Zeit- und Verbrauchsabhängigkeit der nach dem Netzkartenvertrag zu entrichtenden Entgelte nicht gebildet werden kann.
  • BGH, 26.11.1998 - I ZR 63/97

    Kenntlichmachung mit dem Abschluß eines Netzkartenvertrags verbundener Kosten;

    Es liegt jedoch ein Wettbewerbsverstoß nach § 3 UWG und nach § 1 Abs. 2 PAngV i.V. mit § 1 UWG vor, weil die beanstandete Werbung die für den Verbraucher mit Abschluß des Netzkartenvertrags verbundenen Kosten, hier die einmaligen "Aktivierungskosten", nicht hinreichend deutlich kenntlich macht (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 107/97, Umdruck S. 16).
  • OLG Hamburg, 25.10.2001 - 3 U 39/01

    Unlauterer Wettbewerb; Unterlassungsanspruch; Slogan; Werbung; Werbespruch;

    Anders als der Slogan der Beklagten "Ich bin doch nicht blöd", der in der Rechtsprechung als zulässig angesehen worden ist ( BGH WRP 1999, 512, 515 "Aktivierungskosten"; OLG Stuttgart WRP 1997, 865, 866f. ), enthält die nunmehr beanstandete Werbeaussage nicht nur einen allgemeinen Hinweis auf die eigene Leistungsfähigkeit der Beklagten, sondern durch die Angabe "anderswo" eine ausdrückliche Bezugnahme auf ihre Mitbewerber.
  • OLG Düsseldorf, 27.06.2000 - 20 U 29/00

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Benennung eines Mobilfunktarifs mit "Time

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