Rechtsprechung
   EuGH, 22.06.1999 - C-342/97   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Richtlinie 89/104/EWG - Markenrecht - Verwechslungsgefahr - Klangliche Ähnlichkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG-Vertrag Art. 177; Richtlinie 89/104/EWG Art. 5 Abs. 1 Buchst. b
    1 Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des nationalen Gerichts - Anwendung der vom Gerichtshof ausgelegten Vorschriften - [EG-Vertrag, Artikel 177 [jetzt Artikel 234 EG]] -

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  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Markenrechtliche Verwechslungsgefahr durch klangliche Ähnlichkeit?

Kurzfassungen/Presse

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    Richtlinie 89/104 Art. 5 Abs. 1 Buchst. b
    Markenschutz: Verwechslungsgefahr bei klanglicher Ähnlichkeit der Marken

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1999, I-3819
  • BB 1999, 1456



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Wird zitiert von ... (301)  

  • EuG, 18.02.2004 - T-10/03  

    Jean-Pierre Koubi gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken,

    Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97 (Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819) seien für die Beurteilung der Kennzeichnungskraft einer Marke alle relevanten Umstände, darunter insbesondere die der Marke innewohnenden Merkmale zu berücksichtigen; so komme es namentlich darauf an, ob sie von jedem die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Element frei sei.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Gefahr von Verwechslungen beim Publikum, die die Voraussetzung für die Anwendung des Artikels 8 der Verordnung Nr. 40/94 bildet und die dann vorliegt, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (Urteile des Gerichtshofes vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 29, und in der Rechtssache Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 17, und Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002 in der Rechtssache T-104/01, Oberhauser/HABM - Petit Liberto [Fifties], Slg. 2002, II-4359, Randnr. 25), unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen ist (Urteile Canon, Randnr. 16, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 18, und Fifties, Randnr. 26).

    So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile Canon, Randnr. 17, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 19, und Fifties, Randnr. 27).

    Dabei nimmt der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher, auf den abzustellen ist, eine Marke normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (Urteile Sabèl, Randnr. 23, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25, und Fifties, Randnr. 28).

    Schließlich ist zu beachten, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (Urteile Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 26, und Fifties, Randnr. 28).

    Was zweitens den Vergleich der Zeichen angeht, so ist nach der Rechtsprechung bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Urteile Sabèl, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25).

    Diesem Urteil ist nämlich, ebenso wie den Urteilen Lloyd Schuhfabrik Meyer und Canon, zu entnehmen, dass für die Beurteilung der Frage, ob die Ähnlichkeit, die die mit den beiden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen aufweisen, ausreicht, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die sie von Haus aus oder infolge ihrer Bekanntheit besitzt, zu berücksichtigen ist (Urteile Canon, Randnrn. 18 und 24, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 20).

    Wie der Gerichtshof ferner festgestellt hat, genießen, da die Verwechslungsgefahr umso größer ist, je größer die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist (Urteil Sabèl, Randnr. 24), Marken, die von Haus aus oder wegen ihrer Bekanntheit auf dem Markt eine hohe Kennzeichnungskraft besitzen, einen umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist (vgl. Urteile Canon, Randnr. 18, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 20).

    Indessen macht der Kläger im Rahmen seines Vorbringens zum Grad der Kennzeichnungskraft der älteren Marken unter Hinweis auf das Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer (Randnrn. 22 und 23) weiterhin geltend, dass der Ausdruck "flex" für eine wesentliche Eigenschaft aller Bettwaren, nämlich die Flexibilität, beschreibend sei und daher nicht als kennzeichnungskräftig angesehen werden könne.

  • EuGH, 12.01.2006 - C-361/04  

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung

    Außerdem müsse die Frage, welches Gewicht etwaigen optischen, klanglichen oder begrifflichen Ähnlichkeiten einer Marke mit einer anderen beizumessen sei, wie sich aus dem Urteil vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97 (Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 27) ergebe, gerade im Hinblick auf die Art der durch die Marke betroffenen Waren und die Umstände ihrer Vermarktung beurteilt werden.

    Mit dem zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe dadurch gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen, dass es die Regel fehlerhaft angewandt habe, wonach der Schutz einer Marke umso umfassender zu sein habe, je stärker ihre - originäre oder auf Bekanntheit auf dem Markt beruhende - Kennzeichnungskraft sei (Urteile Sabèl, Randnr. 24, Canon, Randnr. 18, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 20).

    Um die Kennzeichnungskraft einer Marke zu bestimmen und damit beurteilen zu können, ob diese erhöhte Kennzeichnungskraft besitze, sei umfassend zu prüfen, ob die Marke geeignet sei, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden sei, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 22).

    Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr entscheidend darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren oder Dienstleistungen wirken (vgl. u. a. Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25).

    Um zu beurteilen, wie weit die Ähnlichkeit zwischen den Marken geht, ist daher der Grad ihrer Ähnlichkeit in Bild, Klang und Bedeutung zu bestimmen sowie gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen und der Bedingungen, unter denen sie vertrieben werden, zu bewerten, welche Bedeutung diesen einzelnen Elementen zuzumessen ist (Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 27).

    Wie der Gerichtshof insoweit bereits entschieden hat, ist für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 26).

  • EuG, 12.09.2007 - T-363/04  

    Gemeinschaftsmarke Anmeldung der Gemeinschaftsmarke 'La Española' Widerspruch des

    Nach Auffassung des HABM und der Streithelferin ist im vorliegenden Fall die Rechtsprechung heranzuziehen, wonach bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der Zeichen in Bedeutung, Bild und Klang auf den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen ist, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1997, Sabèl, C-251/95, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 23, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 25).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1), dessen Regelungsgehalt im Wesentlichen mit dem von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 übereinstimmt, ergibt sich, dass eine Verwechslungsgefahr dann vorliegt, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (Urteile Canon, Randnr. 29, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 17).

    Nach dieser Rechtsprechung ist die Gefahr von Verwechslungen beim Publikum unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (Urteile Sabèl, Randnr. 22, Canon, Randnr. 16, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 18).

    So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile Canon, Randnr. 17, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 19).

    Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken in Bild, Klang oder Bedeutung auf den von ihnen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente sowie ferner der Umstand zu berücksichtigen sind, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke normalerweise als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (Urteile Sabèl, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25).

    Es ist nämlich erstens daran zu erinnern dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 26).

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass es für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr entscheidend darauf ankommt, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wirkt (Urteile Sabèl, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25).

    Jedoch kann seine Aufmerksamkeit je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein (Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 26).

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