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   BGH, 11.02.1999 - I ZR 18/97   

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https://dejure.org/1999,1640
BGH, 11.02.1999 - I ZR 18/97 (https://dejure.org/1999,1640)
BGH, Entscheidung vom 11.02.1999 - I ZR 18/97 (https://dejure.org/1999,1640)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 1999 - I ZR 18/97 (https://dejure.org/1999,1640)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung einer angemieteten Verkehrsfläche vor der Glasfront der Apotheke im Bereich der Ladenstraße nach ihrer Zugehörigkeit zu Apothekenbetriebsräumen - Grundrechtliche Begründung der Beschränkung des Verkaufs von Arzneimitteln durch Apotheker auf ihre Betriebsräume ...

  • werbung-schenken.de

    Verkaufsschütten vor Apotheken

    GG Art. 3; GG Art. 12
    GG - Gleichbehandlung; GG - Berufsfreiheit

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; ApBetrO § 17 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verkaufsschütten vor Apotheken

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Zustellung von Arzneimitteln durch Boten

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Verkauf von apothekenüblichen Waren ausserhalb der Betriebsräume

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 3406
  • MDR 1999, 1454
  • MDR 1999, 1455
  • GRUR 1999, 1014
  • WRP 1999, 920
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

    Auszug aus BGH, 11.02.1999 - I ZR 18/97
    Staatliche Maßnahmen, die geschäftliche oder berufliche Werbung beschränken, sind daher Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung (vgl. BVerfGE 85, 248, 256; 94, 372, 389).

    Die gesetzlichen Grundlagen sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, wenn also das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 76, 196, 207; 85, 248, 259; 94, 372, 390).

    Der Zweck der die Berufsausübung einschränkenden Werbeverbote, dem Arzneimittelfehlgebrauch entgegenzuwirken, die ordnungsgemäße Berufsausübung zu stärken und das Vertrauen der Bevölkerung in die berufliche Integrität der Apotheker zu erhalten und zu fördern, ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 94, 372, 391).

    Nur übertriebene und anreißerische Werbung, die auf eine Vernachlässigung der Pflichten hindeuten könnte, soll vermieden werden (BVerfGE 94, 372, 393).

    Werbung für das Randsortiment ist daher nicht allein schon deshalb aufdringlich, weil sich der Apotheker damit derselben Methoden bedient, die auch von anderen Kaufleuten beim Handel mit gleichartigen Artikeln verwendet werden (BVerfGE 94, 372, 400).

  • BGH, 19.03.1991 - KVR 4/89

    Warenproben in Apotheken - Wettbewerbsbeschränkung

    Auszug aus BGH, 11.02.1999 - I ZR 18/97
    Hiervon kann auch nicht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ausgegangen werden, da die Bevölkerung im allgemeinen zwischen der streng fachbezogenen Tätigkeit des Apothekers bei der Versorgung mit Arzneimitteln und der mehr kaufmännisch, werbend ausgerichteten Tätigkeit beim Vertrieb des Randsortiments zu unterscheiden weiß (vgl. BGH, Beschl. v. 19.3.1991 - KVR 4/89, GRUR 1991, 622, 624 = WRP 1991, 393 - Warenproben in Apotheken).

    Denn eine derartige Werbebeschränkung ist - wie unter II 2 dargelegt - weder geeignet noch erforderlich, um die Erfüllung dieser Aufgabe zu gewährleisten (vgl. auch BGH GRUR 1991, 622, 624 - Warenproben in Apotheken).

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvL 25/84

    Selbstbedienung bei Arzneimitteln

    Auszug aus BGH, 11.02.1999 - I ZR 18/97
    Der Gesetzgeber darf zwar ein übersteigertes kaufmännisches Werbeverhalten des Apothekers im Interesse einer funktionstüchtigen Gesundheitsvorsorge verhindern (vgl. BVerfGE 53, 96, 98 f.; 75, 166, 182).

    Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten ungleich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 75, 166, 179 m.w.N.).

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus BGH, 11.02.1999 - I ZR 18/97
    Staatliche Maßnahmen, die geschäftliche oder berufliche Werbung beschränken, sind daher Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung (vgl. BVerfGE 85, 248, 256; 94, 372, 389).

    Die gesetzlichen Grundlagen sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, wenn also das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 76, 196, 207; 85, 248, 259; 94, 372, 390).

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvL 20/77

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BGH, 11.02.1999 - I ZR 18/97
    Dem Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts unterliegen grundsätzlich nur förmliche Gesetze des Bundes und der Länder (vgl. BVerfGE 48, 40, 44; Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 100 Rdn. 6).
  • BVerfG, 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84

    Milch-Garantiemengen-Verordnung

    Auszug aus BGH, 11.02.1999 - I ZR 18/97
    Rechtsverordnungen - um eine solche handelt es sich bei der Apothekenbetriebsordnung (vgl. § 21 Abs. 1 ApoG) - sind somit vom Anwendungsbereich des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ausgenommen (BVerfGE 68, 316, 326; 71, 305, 337).
  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 362/79

    Verfassungswidrigkeit der Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts

    Auszug aus BGH, 11.02.1999 - I ZR 18/97
    Die gesetzlichen Grundlagen sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, wenn also das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 76, 196, 207; 85, 248, 259; 94, 372, 390).
  • BVerfG, 03.01.1980 - 2 BvR 1022/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Werbeverbot für Apotheker

    Auszug aus BGH, 11.02.1999 - I ZR 18/97
    Der Gesetzgeber darf zwar ein übersteigertes kaufmännisches Werbeverhalten des Apothekers im Interesse einer funktionstüchtigen Gesundheitsvorsorge verhindern (vgl. BVerfGE 53, 96, 98 f.; 75, 166, 182).
  • BGH, 06.04.2000 - I ZR 294/97

    Impfstoffversand an Ärzte; Versand von Medikamenten, organisierter Vertriebsweg

    Ein solcher Eingriff ist jedoch zulässig, wenn er gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt (BVerfGE 94, 372, 390 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urt. v. 11.2.1999 - I ZR 18/97, GRUR 1999, 1014, 1015 = WRP 1999, 920 - Verkaufsschütten vor Apotheken).

    Danach muß die Grundrechtseinschränkung durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, also das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet, erforderlich und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt sein (BVerfGE 94, 372, 390 m.w.N.; vgl. auch BGH GRUR 1999, 1014, 1015 - Verkaufsschütten vor Apotheken, m.w.N.).

  • BGH, 15.07.1999 - I ZR 96/97

    Umfang des Haftungsausschlusses

    Dem Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts unterliegen grundsätzlich nur förmliche Gesetze des Bundes und der Länder (vgl. BVerfGE 48, 40, 44; BGH, Urt. v. 11.2.1999 - I ZR 18/97, WRP 1999, 920, 921 - Verkaufsschütten vor Apotheken).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.1999 - 13 A 202/99

    Ausgestaltung der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens;

    - die vom BGH im Urteil vom 11. Februar 1999 - I ZR 18/97 -, demnächst in LRE, festgestellte Teilnichtigkeit dieser Vorschrift in bezug auf apothekenübliche Waren iSv § 25 ApBetrO läßt die Norm für Arzneimittel, um die es hier allein geht, unberührt -.
  • LG Düsseldorf, 31.08.2000 - 4 O 446/99

    Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz wegen

    Dieser Grundsatz schließt aber nicht aus, dass einem einzelnen Bestandteil eines Zeichens eine unter Umständen besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft beigemessen werden und deshalb bei Übereinstimmung der Bezeichnungen in dem prägenden Bestandteil die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtbezeichnungen zu bejahen sein kann (vgl. BGH, GRUR 1996, 198, 199 - Springende Raubkatze; GRUR 1996, 200, 201 -Innovadiclophlont; GRUR 1996, 404, 405 - Blendax Pep; GRUR 1996, 406, 407 - JUWEL; GRÜR 1996, 774 - falke-run/LE RUN; GRUR 1996, 775, 776 - Sali Toft; GRUR 1996, 977 - DRANO/P3-drano; BGH, GRUR 1997, 897, 898 - IONOFIL; GRUR 1998, 942 - ALKA-SELTZER; GRUR 1999, 52, 53 - EKKO BLEIFREI; BGH, GRUR 1999, 238 - Tour de culture; GRUR 1999, 1014 - Ecco; GRUR 1999, 233, 234 - RAUSCH/ELFI RAUCH).
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