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   OLG Köln, 22.10.1999 - 6 U 88/99   

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https://dejure.org/1999,3879
OLG Köln, 22.10.1999 - 6 U 88/99 (https://dejure.org/1999,3879)
OLG Köln, Entscheidung vom 22.10.1999 - 6 U 88/99 (https://dejure.org/1999,3879)
OLG Köln, Entscheidung vom 22. Oktober 1999 - 6 U 88/99 (https://dejure.org/1999,3879)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • info-it-recht.de

    Zustandekommen und Reichweite eines Unterlassungsvertrages (hier: Vertragsstrafe 32.000,00 DM)

  • Judicialis

    UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2; ; BGB § 150 Abs. 2; ; BGB § 670; ; BGB § 683; ; BGB § 284 Abs. 1; ; BGB § 285; ; BGB § 286; ; ZPO § 92 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713; ; ZPO § 546 Abs. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 151, 133, 157, 242, 339, 670, 683
    Unterlassungsverpflichtung, Auslegungsgrundsätze, Fortsetzungszusammenhang, Kosten Abschlussschreiben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WRP 2000, 226
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.12.1992 - I ZR 186/90

    Fortsetzungszusammenhang - Vertragsstrafevereinbarung

    Auszug aus OLG Köln, 22.10.1999 - 6 U 88/99
    Inhalt und Reichweite einer vertraglich übernommenen Unterlassungsverpflichtung sind vielmehr im Einzelfall nach den allgemein für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen zu ermitteln (vgl. für viele: BGH WRP 1993, 240 - "Fortsetzungszusammenhang" - m.w.N.).

    Allein die - wie das vorliegend nach dem Wortlaut der Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten der Fall ist - Vereinbarung einer Vertragsstrafe für "jeden Fall der Zuwiderhandlung" schließt zwar für sich genommen eine Zusammenfassung gleichartiger Einzelhandlungen zu einer einheitlichen Zuwiderhandlung nach den Grundsätzen des zivilrechtlichen Fortsetzungszusammenhangs nicht aus (vgl. BGH WRP 1993, 240/243 - "Fortsetzungszusammenhang" - Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Einleitung UWG Rdnr. 290 und Rdnr. 375 m.w.N.).

  • LG Köln, 16.06.1987 - 31 S 12/86
    Auszug aus OLG Köln, 22.10.1999 - 6 U 88/99
    Vor diesem Hintergrund ist es aber einem nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG anspruchsberechtigten bzw. klagebefugten Wettbewerbsverein in aller Regel zumutbar, das Abschlussschreiben zunächst selbst abzufassen, was jedenfalls dann gilt, wenn er ein begründetes streitiges Verfügungsurteil erstritten hat, welches der materiellen Berechtigung seines Verlangens, die Auseinandersetzung ohne Hauptsacheverfahren einer endgültigen Regelung zuzuführen, auch ohne die fachliche Autorität anwaltlicher Formulierung Gewicht verleiht (anderer Ansicht: Hanseatisches OLG Hamburg WRP 1982, 477; LG Köln, GRUR 1987, 655).
  • BGH, 17.07.1997 - I ZR 40/95

    "Sekundenschnell"; Auslegung eines Unterlassungsvertrages

    Auszug aus OLG Köln, 22.10.1999 - 6 U 88/99
    Da der Zweck eines Unterlassungsvertrages regelmäßig darin liegt, die mit der Vornahme einer Verletzungshandlung indizierte Wiederholungsgefahr durch eine vertragsstrafegesicherte Unterlassungsverpflichtung auszuräumen, um die Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen, die Vermutung der Wiederholungsgefahr allerdings nicht allein die identische Verletzungsform, sondern alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen umfasst, spricht danach erfahrungsgemäß alles dafür, dass die Vertragsparteien durch den Unterlassungsvertrag auch solche Verhaltensweisen erfassen wollen, die der Verletzungshandlung im Kern bzw. im Charakteristischen gleichkommen (vgl. BGH WRP 1997, 1067/1069 - "Sekundenschnell" - m.w.N.).
  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Auszug aus OLG Köln, 22.10.1999 - 6 U 88/99
    Ungeachtet der Frage, inwiefern - nachdem für den strafrechtlichen Bereich das Rechtsinstitut des Fortsetzungszusammenhangs weitgehend preisgegeben worden ist (vgl. BGHST 40, 138 = NJW 1994 1663) - der Begriff des Fortsetzungszusammenhangs im Zivilsenat, wo er einen eigenen, vom Strafrecht losgelösten Bedeutungsgehalt gewonnen hat, weiterhin unverändert Geltung beanspruchen kann (dafür: OLG Frankfurt am Main WRP 1995, 647/648; dagegen wohl: Teplitzky, a.a.O., 20. Kapitel Rdnr. 17 und 58. Kapitel Rdnr. 35), besteht jedenfalls im Streitfall kein Anlass, die oben genannten 4 Zuwiderhandlungen gegen das vertragliche Unterlassungsgebot nach den Grundsätzen des zivilrechtlichen Fortsetzungszusammenhangs zu einer Handlungseinheit zusammenzufassen.
  • BGH, 12.04.1984 - I ZR 45/82

    Anwaltsabmahnung

    Auszug aus OLG Köln, 22.10.1999 - 6 U 88/99
    Ebenso wie dies für den insoweit ähnlich gelagerten Fall der vorprozessualen Abmahnung Geltung beansprucht (vgl. BGH GRUR 1984, 691/692 - "Anwaltsabmahnung" -), ist den gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugten und anspruchsberechtigten Wettbewerbsvereinen abzuverlangen, dass sie in durchschnittlich schwierig gelagerten, standardisierten Textformulierungen zugänglichen Fallkonstellationen zunächst selbst ein Abschlussschreiben verfassen, bevor sie sich - bleibt dies erfolglos - gegebenenfalls anwaltlicher Hilfe bedienen.
  • OLG Stuttgart, 07.08.2015 - 2 U 107/14

    AGB-Kontrollklage: Folgenbeseitigungsanspruch und Auskunftsanspruch des

    Ebenso wie für eine auf eine erfolglose erste Abmahnung folgende zweite, nachfassende (vgl. BGHZ 149, 371, 375 = GRUR 2002, 357 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung; BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - I ZR 47/09, GRUR 2010, 354, Rz. 8 f. - Kräutertee; OLG Hamburg, WRP 2009, 1569; a.A. zuvor OLG Brandenburg, WM 2008, 418) können Rechtsanwaltskosten dann nicht als notwendig angesehen werden, wenn der Auftrag an einen Rechtanwalt erteilt wurde, nachdem die entscheidenden Rechtsfragen bereits gegenüber einem Dritten geklärt wurden (OLG Stuttgart, Urteil vom 11. September 2014 - 2 U 178/13, GRUR-RR 2015, 164, bei juris Rz. 36 f.; vgl. zur Obliegenheit, ein Abschlussschreiben selbst zu verfassen OLG Köln, WRP 2000, 226, 230, u.H. auf BGH, GRUR 1984, 691, 692 - Anwaltsabmahnung).
  • OLG Koblenz, 16.12.2020 - 9 U 595/20

    Influencer-Tab-Tags - Wettbewerbsverstoß im Internet: Unterlassungsanspruch bei

    Damit ergibt sich die Klagebefugnis unmittelbar aus seiner Stellung als Vertragspartei; eines Rückgriffs auf § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG bedarf es nicht (vgl. KG, Urteil vom 19. Oktober 2018 - 5 U 175/17 -, juris, Rdnr. 36; OLG Köln, Urteil vom 22. Oktober 1999 - 6 U 88/99 -, juris, Rdnr. 4).
  • OLG Stuttgart, 11.09.2014 - 2 U 178/13

    Abmahnung nach Grundsatzentscheidung - Unterlassungsklage einer

    Ebenso wie für eine auf eine erfolglose erste Abmahnung folgende zweite, nachfassende (vgl. BGHZ 149, 371, 375 = GRUR 2002, 357 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung; Bornkamm, a.a.O., Rn. 97a, u.H. auf BGH, GRUR 2010, 354, Rz. 8 f. - Kräutertee; OLG Hamburg, WRP 2009, 1569; a.A. zuvor OLG Brandenburg, WM 2008, 418) können Rechtsanwaltskosten dann nicht als notwendig angesehen werden, wenn der Auftrag an einen Rechtanwalt erteilt wurde, nachdem die entscheidenden Rechtsfragen bereits gegenüber einem Dritten geklärt wurden (vgl. zur Obliegenheit, ein Abschlussschreiben selbst zu verfassen OLG Köln, WRP 2000, 226, 230 u.H. auf BGH, GRUR 1984, 691, 692 - Anwaltsabmahnung).
  • OLG Brandenburg, 04.04.2007 - 7 U 175/06

    Wettbewerbsrecht; Schadensersatz: Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die auf

    Für das Abschlussschreiben gilt ebenfalls, dass in einfach gelagerten Fällen, in denen seine Versendung ein reines Routinegeschäft ist und keine schwierigen Rechtsfragen aufwirft, der Anspruchsteller die Abfassung und Versendung selbst vorzunehmen hat und eine Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht für erforderlich halten darf (BGH a.a.O.; OLG Köln WRP 2000, 226, 230; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 12 UWG, Rn. 3.73; Teplitzky, a.a.O., Kap. 43, Rn. 32).
  • LG Göttingen, 15.10.2010 - 3 O 8/10

    Vertragsstrafe-Gläubiger muss Annahme der Unterlassungserklärung beweisen

    Die bei der inhaltlichen Ausgestaltung ihres Unterlassungsvertrages freien Parteien können die Unterlassungsverpflichtung jedoch auch bewusst auf die bezeichnete Verletzungsform und ihre (nahezu) identische Wiederholung beschränken (OLG Köln, WRP 2000, 226).
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