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OLG Düsseldorf, 21.10.1999 - 2 U 6/99 |
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Volltextveröffentlichung
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Kurzfassungen/Presse
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Bargeldauszahlung aus Unterhaltungsspielautomaten
Papierfundstellen
- WRP 2000, 245
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Hamm, 22.02.2005 - 4 U 139/04
Bargeldauszahlung an Unterhaltungsgeräten
Die Beklagte hat damit gegen § 1 UWG a. F. verstoßen, indem sie planmäßig gegen die Regelung in § 33 c Gewerbeordnung verstoßen hat, indem sie bei Unterhaltungsspielgeräten, die keinen Gewinnmöglichkeiten dienen, Geldgewinne ausgezahlt hat (vgl. OLG Düsseldorf, WRP 2000, 245; OLG Thüringen, WRP 2000, 246). - OLG Saarbrücken, 19.03.2003 - 1 U 624/02
Zur Wettbewerbsverletzung wegen unzulässiger Spielpraktiken in einer Spielhalle
Der Bargeldumtausch von " Token " aus Spielautomaten, die als reines Unterhaltungsgerät gekennzeichnet sind, stellt einen Verstoß gegen die wertneutrale Vorschrift des § 33 c GewO dar und ist unter dem Gesichtspunkt des sachlich ungerechtfertigten Vorsprungs durch Rechtsbruch nach § 1 UWG wettbewerbswidrig (vgl. OLG Düsseldorf WRP 2000, 245; OLG Thüringen WRP 2000, 246 f.;… Baumbach /Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl. Rdn. 652 zu § 1 UWG). - VG Gelsenkirchen, 19.03.2001 - 7 L 2715/00
Gelspielgerät, verdeckter Einsatz
Auch in der Rechtsprechung zu Geldspielgeräten (vgl. z. B. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.01.1968 - I C 44/67 -, Gewerbearchiv 1968, 81 f) ist ebenso ein Einsatz selbstverständlich wie in den vom Antragsgegner zitierten Entscheidungen zu rechtswidrigen Bargeldauszahlungen an Unterhaltungsspielgeräten (vgl. nur OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.1999 - 2 U 6/99 -, Wettbewerb in Recht und Praxis 2000, 245 f).