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   BGH, 08.12.1999 - I ZB 25/97   

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https://dejure.org/1999,93
BGH, 08.12.1999 - I ZB 25/97 (https://dejure.org/1999,93)
BGH, Entscheidung vom 08.12.1999 - I ZB 25/97 (https://dejure.org/1999,93)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 1999 - I ZB 25/97 (https://dejure.org/1999,93)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1
    St. Pauli Girl; Unterscheidungskraft einer aus fernöstlichen Schriftzeichen bestehenden Bildmarke

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1061
  • MDR 2000, 964
  • GRUR 2000, 502
  • afp 2000, 313
  • WRP 2000, 520
 
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Wird zitiert von ... (359)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 05.11.1998 - I ZB 12/96

    Etiketten

    Auszug aus BGH, 08.12.1999 - I ZB 25/97
    In nicht zu beanstandender Weise hat das Bundespatentgericht bei der Beurteilung der konkreten Unterscheidungseignung der angemeldeten Marke für die im Warenverzeichnis enthaltenen Waren (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) des weiteren angenommen, daß es für die Frage, ob der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt, auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise ankommt (BGH, Beschl. v. 5.11.1998 - I ZB 12/96, GRUR 1999, 495, 496 = WRP 1999, 526 - Etiketten, m.w.N.).

    So ist die naturgetreue bildliche Wiedergabe der im Warenverzeichnis genannten Ware als bloß beschreibende Angabe ebensowenig geeignet, die Ware ihrer Herkunft nach zu individualisieren (BGH, Beschl. v. 10.4.1997 - I ZB 1/95, GRUR 1997, 527, 528 = WRP 1997, 755 - Autofelge; GRUR 1999, 495, 496 = WRP 1999, 526 - Etiketten, m.w.N.) wie einfachste geometrische Formen oder sonstige einfache graphische Gestaltungselemente, die - wie dem Verkehr aus Erfahrung bekannt ist - in der Werbung aber auch auf Warenverpackungen oder sogar Geschäftsbriefen üblicherweise in bloß ornamentaler, schmückender Form verwendet werden (vgl. Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 8 Rdn. 65 ff.; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 8 Rdn. 44).

  • BPatG, 24.07.1996 - 28 W (pat) 153/95
    Auszug aus BGH, 08.12.1999 - I ZB 25/97
    Unausgesprochen ist das Bundespatentgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß die angemeldete Marke abstrakt geeignet ist, Waren eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden, und damit markenfähig im Sinne von § 3 Abs. 1 MarkenG ist (vgl. BPatG GRUR 1997, 53).

    Hierzu besteht vor allem auch deshalb kein Anlaß, weil eine derartige Eignung von Marken bei den Angehörigen der maßgeblichen Verkehrskreise individuell ganz unterschiedlich ausgeprägt ist und sich einer Feststellung im registermäßigen Eintragungsverfahren weitgehend entzieht (vgl. BPatG GRUR 1997, 53, 54).

  • BGH, 19.01.1995 - I ZB 20/92

    "PROTECH"; Unterscheidungskraft einer aus zwei Abkürzungen zusammengesetzten

    Auszug aus BGH, 08.12.1999 - I ZB 25/97
    Dabei ist, wie das Bundespatentgericht in anderem Zusammenhang zutreffend angeführt hat, davon auszugehen, daß der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, und es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht (vgl. BGH, Beschl. v. 19.1.1995 - I ZB 20/92, GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH; Beschl. v. 22.9.1999 - I ZB 19/97 - FÜNFER, Umdr. S. 7).
  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 16/97

    YES; Unterscheidungskraft einer Marke

    Auszug aus BGH, 08.12.1999 - I ZB 25/97
    Kann einer Wortmarke für die in Frage stehenden Waren kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein so gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst im Inland geläufigen Sprache, daß es vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung (vgl. BGH, Beschl. v. 6.11.1997 - I ZB 17/95, WRP 1998, 495, 496 - Today) - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, Beschl. v. 15.7.1999 - I ZB 16/97, WRP 1999, 1167, 1168 f. = MarkenR 1999, 349 - YES, m.w.N.).
  • BGH, 06.11.1997 - I ZB 17/95

    Fehlende Unterscheidungskraft eines in der Werbung verwendeten Begriffs

    Auszug aus BGH, 08.12.1999 - I ZB 25/97
    Kann einer Wortmarke für die in Frage stehenden Waren kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein so gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst im Inland geläufigen Sprache, daß es vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung (vgl. BGH, Beschl. v. 6.11.1997 - I ZB 17/95, WRP 1998, 495, 496 - Today) - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, Beschl. v. 15.7.1999 - I ZB 16/97, WRP 1999, 1167, 1168 f. = MarkenR 1999, 349 - YES, m.w.N.).
  • BGH, 22.09.1999 - I ZB 19/97

    FÜNFER; Markenrechtliche Unterscheidungskraft einer an eine Zahl angelehnten

    Auszug aus BGH, 08.12.1999 - I ZB 25/97
    Dabei ist, wie das Bundespatentgericht in anderem Zusammenhang zutreffend angeführt hat, davon auszugehen, daß der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, und es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht (vgl. BGH, Beschl. v. 19.1.1995 - I ZB 20/92, GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH; Beschl. v. 22.9.1999 - I ZB 19/97 - FÜNFER, Umdr. S. 7).
  • BGH, 25.10.1995 - I ZB 33/93

    "Innovadiclophlont"; Verwechslungsgefahr zweier Marken für Arzneimittel

    Auszug aus BGH, 08.12.1999 - I ZB 25/97
    Weitere, über die Unterscheidungseignung in diesem Sinne hinausgehende Anforderungen können an Bildzeichen ebensowenig gestellt werden wie an Wortzeichen, bei denen insbesondere eine Prüfung darauf, mit welcher Mühe sich die Marke im Sinne der Möglichkeit eines Wiedererkennens einprägen läßt, nicht stattfindet (vgl. z.B.: BGHZ 131, 122 - Innovadiclophlont; BGH, Beschl. v. 5.5.1994 - I ZB 6/92, GRUR 1994, 803 - TRILOPIROX; Beschl. v. 19.10.1994 - I ZB 10/92, GRUR 1995, 48 - Metoproloc).
  • BGH, 10.04.1997 - I ZB 1/95

    "Autofelge"; Unterscheidungskraft einer Bildmarke

    Auszug aus BGH, 08.12.1999 - I ZB 25/97
    So ist die naturgetreue bildliche Wiedergabe der im Warenverzeichnis genannten Ware als bloß beschreibende Angabe ebensowenig geeignet, die Ware ihrer Herkunft nach zu individualisieren (BGH, Beschl. v. 10.4.1997 - I ZB 1/95, GRUR 1997, 527, 528 = WRP 1997, 755 - Autofelge; GRUR 1999, 495, 496 = WRP 1999, 526 - Etiketten, m.w.N.) wie einfachste geometrische Formen oder sonstige einfache graphische Gestaltungselemente, die - wie dem Verkehr aus Erfahrung bekannt ist - in der Werbung aber auch auf Warenverpackungen oder sogar Geschäftsbriefen üblicherweise in bloß ornamentaler, schmückender Form verwendet werden (vgl. Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 8 Rdn. 65 ff.; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 8 Rdn. 44).
  • BGH, 05.05.1994 - I ZB 6/92

    Eintragungsfähigkeit eines einem INN angenäherten Zeichenworts

    Auszug aus BGH, 08.12.1999 - I ZB 25/97
    Weitere, über die Unterscheidungseignung in diesem Sinne hinausgehende Anforderungen können an Bildzeichen ebensowenig gestellt werden wie an Wortzeichen, bei denen insbesondere eine Prüfung darauf, mit welcher Mühe sich die Marke im Sinne der Möglichkeit eines Wiedererkennens einprägen läßt, nicht stattfindet (vgl. z.B.: BGHZ 131, 122 - Innovadiclophlont; BGH, Beschl. v. 5.5.1994 - I ZB 6/92, GRUR 1994, 803 - TRILOPIROX; Beschl. v. 19.10.1994 - I ZB 10/92, GRUR 1995, 48 - Metoproloc).
  • BGH, 19.10.1994 - I ZB 10/92

    "Metroproloc"; Eintragungsfähigkeit eines einem INN angenäherten Zeichenworts

    Auszug aus BGH, 08.12.1999 - I ZB 25/97
    Weitere, über die Unterscheidungseignung in diesem Sinne hinausgehende Anforderungen können an Bildzeichen ebensowenig gestellt werden wie an Wortzeichen, bei denen insbesondere eine Prüfung darauf, mit welcher Mühe sich die Marke im Sinne der Möglichkeit eines Wiedererkennens einprägen läßt, nicht stattfindet (vgl. z.B.: BGHZ 131, 122 - Innovadiclophlont; BGH, Beschl. v. 5.5.1994 - I ZB 6/92, GRUR 1994, 803 - TRILOPIROX; Beschl. v. 19.10.1994 - I ZB 10/92, GRUR 1995, 48 - Metoproloc).
  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 15/98

    Gabelstapler; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist Unterscheidungskraft im Sinne dieser Regelung die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, wobei grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist, so daß jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH, Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 25/97, GRUR 2000, 502, 503 = WRP 2000, 520 - St. Pauli Girl; Beschl. v. 10.2.2000 - I ZB 37/97, GRUR 2000, 720, 721 = WRP 2000, 739 - Unter Uns).

    Soweit die zeichnerischen Elemente einer angemeldeten Marke lediglich die typischen Merkmale der in Rede stehenden Waren darstellen und keine über die technische Gestaltung der Ware hinausgehenden Elemente aufweisen, ist das Zeichen im allgemeinen wegen der bloß beschreibenden Angabe ebensowenig geeignet, die gekennzeichneten Waren von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden, wie einfachste geometrische Formen oder sonstige einfache graphische Gestaltungselemente, die in der Werbung oder aber auch auf Warenverpackungen oder in sonst üblicher bloß ornamentaler, schmückender Form verwendet werden (vgl. BGH GRUR 1999, 495 - Etiketten; GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; WRP 2000, 1290, 1292 - Likörflasche).

  • BGH, 01.07.2010 - I ZB 35/09

    Die Vision

    Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Bundespatentgericht nicht verkannt, dass es für die Unterscheidungskraft unerheblich ist, ob die angesprochenen Verkehrskreise sich das angemeldete Zeichen merken können (vgl. BGH, Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 25/97, GRUR 2000, 502, 503 f. = WRP 2000, 520 - St. Pauli Girl, m.w.N.).
  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 18/98

    Stabtaschenlampen; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist Unterscheidungskraft im Sinne dieser Regelung die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, wobei grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist, so daß jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH, Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 25/97, GRUR 2000, 502, 503 = WRP 2000, 520 - St. Pauli Girl; Beschl. v. 10.2.2000 - I ZB 37/97, GRUR 2000, 720, 721 = WRP 2000, 739 - Unter Uns).

    Soweit die zeichnerischen Elemente einer angemeldeten Marke lediglich die typischen Merkmale der in Rede stehenden Waren darstellen und keine über die technische Gestaltung der Ware hinausgehenden Elemente aufweisen, ist das Zeichen im allgemeinen wegen der bloß beschreibenden Angabe ebensowenig geeignet, die gekennzeichneten Waren von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden, wie einfachste geometrische Formen oder sonstige einfache graphische Gestaltungselemente, die in der Werbung oder aber auch auf Warenverpackungen oder in sonst üblicher bloß ornamentaler, schmückender Form verwendet werden (vgl. BGH GRUR 1999, 495 - Etiketten; GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; WRP 2000, 1290, 1292 - Likörflasche).

    Auch wenn es grundsätzlich auf das inländische Verkehrsverständnis ankommt (vgl. BGH GRUR 1999, 495, 496 - Etiketten; GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl), können für die Beurteilung des Verkehrsverständnisses im jeweiligen Einzelfall Eintragungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union von indizieller Bedeutung sein, wenn die Marken aufgrund harmonisierter Gesetzesbestimmungen eingetragen sind und keine konkreten Anhaltspunkte für ein gegenüber dem Ausland abweichendes inländisches Verkehrsverständnis bestehen.

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