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   KG, 15.06.1999 - 5 U 1476/98   

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https://dejure.org/1999,2204
KG, 15.06.1999 - 5 U 1476/98 (https://dejure.org/1999,2204)
KG, Entscheidung vom 15.06.1999 - 5 U 1476/98 (https://dejure.org/1999,2204)
KG, Entscheidung vom 15. Juni 1999 - 5 U 1476/98 (https://dejure.org/1999,2204)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergleichende Werbung; Unzulässige Werbung; Private Krankenversicherung; Leistungskompetenz; Versicherungsvergleich; Punkte-Schema

  • zimmermann-notar-rostock.de PDF

    Wettbewerbswidriger Vergleich privater Krankenversicherungen

  • Judicialis

    UWG § 1; ; EG 97/55 Richtlinie Ast. 3a Abs. 1C

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 1; EG Art. 97/55 Richtlinie Ast. 3a Abs. 1C
    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des Vergleichs privater Krankenversicherungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 409
  • GRUR 2000, 242
  • VersR 2001, 350
  • WRP 2000, 103
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.04.1998 - I ZR 2/96

    Preisvergleichsliste II - Vergleichende Werbung

    Auszug aus KG, 15.06.1999 - 5 U 1476/98
    In der Absicht eigener Gewinnerzielung hat er sich an denselben Kundenkreis, der auch von der Klägerin angesprochen wird, gewandt und ist zu dieser in Wettbewerb um den Abschluss von Geschäften getreten (vgl. BGH GRUR 1999, 69, 70 f. - Preisvergleichsliste II).

    Dabei dürfte es abweichend von dem Fall eines gewerblichen Herstellers, der dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorlag (GRUR 1999, 69) nicht als ausreichend anzusehen sein, dass sich die angesprochene Privatperson über den Beklagten die nötige Klarheit verschaffen kann (vgl. BGH a.a.O. 71).

  • OLG München, 26.02.1998 - 29 U 4466/97

    Inanspruchnahme des Betreibers eines Internet-Servers auf Unterlassung

    Auszug aus KG, 15.06.1999 - 5 U 1476/98
    Dazu ist allerdings nicht erforderlich, dass der angesprochene Verbraucher die im Werbevergleich angeführten Eigenschaften ohne weiteres und ohne jeden Aufwand nachprüfen kann (BGH GRUR 1999, 71).
  • OLG Dresden, 25.08.1998 - 14 U 3276/97

    Anonymisierte Krankenkassen-Preis-/Leistungsvergleiche

    Auszug aus KG, 15.06.1999 - 5 U 1476/98
    Vergleichende Werbung, die Mitbewerber erkennbar macht, ist als grundsätzlich zulässig anzusehen, sofern die unter Art. 3 a Abs. 1 a) bis h) der Richtlinie 97/55 EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind (BGH a.a.O. 71; OLG Dresden OLG Report 1999, 18, 22).
  • BGH, 02.05.1996 - I ZR 108/94

    Preisvergleich II - Vergleichende Werbung

    Auszug aus KG, 15.06.1999 - 5 U 1476/98
    Mit diesem Kriterium, das der Bundesgerichtshof schon in seiner bisherigen Rechtsprechung berücksichtigt hat (vgl. GRUR 1996, 983, 984 f. - Preisvergleich II) ist die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil angesprochen.
  • BGH, 03.02.1988 - I ZR 183/85

    Krankenkassen-Fragebogen

    Auszug aus KG, 15.06.1999 - 5 U 1476/98
    Bei der Auswahl der 21 Kriterien handelt es sich nicht um eine brauchbare Grundlage für die Beitrittsentscheidung (vgl. BGH GRUR 1988, 764, 767 - Krankenkassen-Fragebogen).
  • LG Berlin, 09.12.1997 - 15 O 368/97

    Unzulässigkeit einer Krankenversicherungs-Computeranalyse nach § 1 UWG

    Auszug aus KG, 15.06.1999 - 5 U 1476/98
    KG Berlin Urteil 15.06.1999 - 5 U 1476/98 - 15 O 368/97 LG Berlin.
  • OLG München, 27.03.2003 - 29 U 4292/00

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch im Zusammenhang mit

    Denn bei einer solchen Konstellation macht der Werbende keine Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 UWG und Art. 2 Abs. 2a der genannten Richtlinie erkennbar (vgl. Sack, WRP 2001, 327, 334-335; a.M. Köhler/Piper, 3. Aufl., § 2, Rdn. 21; KG WRP 2000, 103, 105).

    Die praktisch bedeutsame Frage, ob Werbung durch Dritte in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 UWG fallen kann oder nicht (vgl. Sack, WRP 2001, 329, 334-335 einerseits, Köhler/Piper aaO § 2, Rdn. 21; KG WRP 2000, 103, 105 andererseits), ist höchstrichterlich nicht geklärt.

  • OLG Dresden, 19.10.1999 - 14 U 2773/99

    Vergleichende Werbung eines Krankenversicherers

    Dies ist geeignet, im Falle eines Vertragsabschlusses mit einem anderen Versicherer als der Klägerin deren wettbewerbliche Belange zu beeinträchtigen und sowohl den Wettbewerb der vermakelten Versicherer als auch - hinsichtlich der Provision - den eigenen Wettbewerb der Beklagten zu fördern (vgl. BGH, WRP 1998, 1065, 1067 - Preisvergleichsliste II; KG, WRP 2000, 103, 105; OLG Dresden, OLG-NL 2000, 12, 13 f.).

    Dem Vorliegen einer vergleichenden Werbung steht nicht entgegen, dass die Beklagte ausschließlich fremde Leistungen, nicht aber eigene mit fremden Leistungen vergleicht (vgl. BGH, WRP 1998, 1065, 1067 - Preisvergleichsliste II; nun auch KG, WRP 2000, 103, 105).

    Wegen fehlender Nachprüfbarkeit sind allerdings solche Vergleiche unzulässig, die sich auf subjektive Wertungen beziehen (vgl. KG, WRP 2000, 103, 105; Eck/Ikas, WRP 1999, 267).

  • OLG Dresden, 19.10.1999 - 14 U 2373/99

    Hochleistungstarif

    Dies ist geeignet, im Falle eines Vertragsabschlusses mit einem anderen Versicherer als der Klägerin deren wettbewerbliche Belange zu beeinträchtigen und sowohl den Wettbewerb der vermakelten Versicherer als auch - hinsichtlich der Provision - den eigenen Wettbewerb der Beklagten zu fördern (vgl. BGH, WRP 1998, 1065, 1067 - Preisvergleichsliste II; KG, WRP 2000, 103, 105; OLG Dresden, OLG-NL 2000, 12, 13 f.).

    Dem Vorliegen einer vergleichenden Werbung steht nicht entgegen, dass die Beklagte ausschließlich fremde Leistungen, nicht aber eigene mit fremden Leistungen vergleicht (vgl. BGH, WRP 1998, 1065, 1067 - Preisvergleichsliste II; nun auch KG, WRP 2000, 103, 105).

    Wegen fehlender Nachprüfbarkeit sind allerdings solche Vergleiche unzulässig, die sich auf subjektive Wertungen beziehen (vgl. KG, WRP 2000, 103, 105; Eck/Ikas, WRP 1999, 267).

  • LG Frankenthal, 03.05.2007 - 2 HKO 214/06
    Es handelt sich demzufolge um ein rein subjektives und damit unzulässiges Werturteil (KG GRUR 2000, 242).
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