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   BGH, 21.02.2002 - I ZR 230/99   

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https://dejure.org/2002,161
BGH, 21.02.2002 - I ZR 230/99 (https://dejure.org/2002,161)
BGH, Entscheidung vom 21.02.2002 - I ZR 230/99 (https://dejure.org/2002,161)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 2002 - I ZR 230/99 (https://dejure.org/2002,161)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • Telemedicus

    Defacto.de

  • Telemedicus

    Defacto.de

  • IWW
  • JurPC

    MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4
    Defacto

  • aufrecht.de
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Markenrecht - Identität von Unternehmenskennzeichen - Ähnlichkeit von Unternehmenskennzeichen - Geschütztes Zeichen - Kollisionszeichen - Gesonderter kennzeichenrechtlicher Schutz - Beschreibende Zusätze - Verwechslungsgefahr - Geringfügige Branchennähe - Direktmarketing ...

  • online-und-recht.de
  • Judicialis

    MarkenG § 5 Abs. 2; ; MarkenG § 15 Abs. 2; ; MarkenG § 15 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 5 Abs. 2 § 15 Abs. 2, 4
    "defacto"; Verwechslungsgefahr einer Marke; Begriff der Branchennähe

  • rechtsportal.de

    MarkenG § 5 Abs. 2 § 15 Abs. 2, 4
    "defacto"; Verwechslungsgefahr einer Marke; Begriff der Branchennähe

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Markenrecht - Beurteilung der Verwechslungsgefahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3551
  • GRUR 2002, 898
  • WRP 2002, 1066
 
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Wird zitiert von ... (109)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 08.10.1998 - I ZB 35/95

    LIBERO

    Auszug aus BGH, 21.02.2002 - I ZR 230/99
    Die Verwechselungsgefahr ist auch im Rahmen des § 15 MarkenG nach denselben Maßstäben wie zu § 14 Abs. 2 MarkenG zu prüfen (vgl. Ingerl/Rohnke § 15 Rdn 43), Demgemäß ist die hierzu entwickelte Wechselwirkungsrechtsprechung des BGH in vollem Umfang anwendbar, wonach alle Einzelfallumstände und Faktoren zu berücksichtigen sind und der Gesamteindruck einschließlich der unterscheidenden und der dominierenden Elemente den Ausschlag gibt (BGH WRP 1999, 192 - Lions; WRP 1999, 196 - Libero).

    Die Wechselwirkung besteht zwischen der Ähnlichkeit der Marken einerseits und der angebotenen Waren und Dienstleistungen andererseits sowie der Kennzeichnungskraft der Marke (BGH WRP 1999, 196 - Libero; BGH GRUR 1999 - Tiffany).

    Ist eines Jena Elemente schwächer ausgeprägt, so kann dies durch die Stärke eines anderen ausgeglichen werden (EuG NJW 1999, 933 - Canon), Die Verwechselungsgefahr entfällt nur dann von vornherein, wenn eines der vorgenannten Elemente völlig fehlt (BGH WRP 1999, 196 - Libero).

    Hierfür kommt es auf die Art der angebotenen Leistungen, ihren Verwendungszweck, die Nutzung, ihre Eigenart als miteinander konkurrierend oder ergänzend, ihre Herkunft aus evtl. demselben Unternehmen, ihre stoffliche Beschaffenheit, ihren Verwendungszweck und auf mögliche Berührungspunkte beim Vertrieb an (BGH WRP 1999, 196 - Libero - WRP 1998, 1078 - John Lobb).

    Dies gilt aber nur ganz eingeschränkt, wenn jener Oberbegriff - wie bei Klasse 35 - eine große Abstraktionshöhe hat, weil er zahlreiche auch inhaltlich unterschiedlichste Betätigungen umfaßt (BGH WRP 1999, 196 - Libero -).

  • BGH, 15.02.2001 - I ZR 232/98

    CompuNet/ComNet; Verwechslungsgefahr

    Auszug aus BGH, 21.02.2002 - I ZR 230/99
    Ist dies zu bejahen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenbestandteil in Alleinstellung verwendet worden ist und ob sie sich im Verkehr durchgesetzt hat (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.1996 1 ZR 149/94, GRUR 1997, 468, 469 WRP 1997, 1093 NetCom; Urt. v. 15.2.2001 1 ZR 232/98, GRUR 2001, 1161 = WRP 2001, 1207 CompuNet/ComNet, jeweils m.w.N.).

    Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG, die unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen ist, besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens der Klägerin und dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete der Parteien (BGH, Urt. v. 28.1.1999 1 ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 494 = WRP 1999, 523 Altberliner; BGH GRUR 2001, 1161, 1162 CompuNet/ ComNet).

    Bei der Prüfung der Identität oder Ähnlichkeit von Unternehmenskennzeichen ist grundsätzlich sowohl bei dem geschützten Zeichen als auch dem Kollisionszeichen auf den Teil des gesamten Zeichens abzustellen, der gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz genießt (vgl. BGH, Urt. v. 26.1.1960 I ZR 5/59, GRUR 1960, 296, 297 f. Reiherstieg; BGH GRUR 2001, 1161, 1162 f. CompuNet/ComNet; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 15 Rdn. 150; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 5 Rdn. 40).

    Eine derartige Schwächung, die einen Ausnahmetatbestand darstellt, setzt voraus, dass die Drittkennzeichen im Bereich der gleichen oder eng benachbarten Branchen oder Waren und in einem Umfang in Erscheinung treten, der geeignet erscheint, die erforderliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Kennzeichen im Ähnlichkeitsbereich zu bewirken (vgl. BGH GRUR 2001, 1161, 1162 CompuNet/ComNet).

  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

    Auszug aus BGH, 21.02.2002 - I ZR 230/99
    Die Verwechselungsgefahr ist auch im Rahmen des § 15 MarkenG nach denselben Maßstäben wie zu § 14 Abs. 2 MarkenG zu prüfen (vgl. Ingerl/Rohnke § 15 Rdn 43), Demgemäß ist die hierzu entwickelte Wechselwirkungsrechtsprechung des BGH in vollem Umfang anwendbar, wonach alle Einzelfallumstände und Faktoren zu berücksichtigen sind und der Gesamteindruck einschließlich der unterscheidenden und der dominierenden Elemente den Ausschlag gibt (BGH WRP 1999, 192 - Lions; WRP 1999, 196 - Libero).

    Dies beeinträchtigt die Kennzeichnungskraft der Firma der Klägerin ( vgl. dazu auch BGH WRP 1999, 192 - Lions -, wo dies bei nur vier weiteren Verwendern in Abrede genommen wurde).

    Zwar spricht es indiziell für Branchennähe, wenn die beteiligten Unternehmen sich innerhalb desselben Oberbegriffs aus dem Warenverzeichnis betätigen (BGH WRP 1999, 192 - Lions).

  • BGH, 07.06.1990 - I ZR 298/88

    "Datacolor"; Übertragung von firmenrechtlichen Kennzeichnungsmitteln im Wege der

    Auszug aus BGH, 21.02.2002 - I ZR 230/99
    Für die Beurteilung der Branchennähe kommt es in erster Linie auf die Produktbereiche und Arbeitsgebiete an, die nach der Verkehrsauffassung typisch für die Parteien sind (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.1990 I ZR 298/88, GRUR 1990, 1042, 1044 f. = WRP 1991, 83 Datacolor; Groß-Komm. UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 369).

    Anhaltspunkte für eine Branchennähe können Berührungspunkte der Waren oder Dienstleistungen der Unternehmen auf den Märkten sowie Gemeinsamkeiten der Vertriebswege und der Verwendbarkeit der Produkte und Dienstleistungen sein (vgl. BGH GRUR 1990, 1042, 1044 Datacolor; BGH GRUR 1997, 468, 470 NetCom).

    Im Einzelfall können auch Überschneidungen in Randbereichen der Unternehmenstätigkeiten zu berücksichtigen sein (vgl. BGH GRUR 1990, 1042, 1045 Datacolor; GroßKomm. UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 369; Ingerl/Rohnke aaO § 15 Rdn. 54).

  • BGH, 12.11.1998 - I ZR 84/96

    Max

    Auszug aus BGH, 21.02.2002 - I ZR 230/99
    Diese besteht, wenn der Verkehr zu der Annahme veranlaßt werden kann, zwischen den bezeichneten Unternehmen gebe vertragliche, konzernrechtiche oder sonstige organisatorische bzw. wirtschaftliche Zusammenhänge (vgl. nur BGH WRP 1999, 519 - Max; Ingerl/Rohnke § 15 Rdn. 35).

    Anders läge dies nur, wenn die in Frage stehenden Kennzeichnungen von besonderer Originalität und Einprägsamkeit sowie überdurchschnittlichem Bekanntheitsgrad wären (BGH WRP 1999, 519 - Max -).

  • BGH, 21.11.1996 - I ZR 149/94

    "NetCom"; Unterscheidungskraft eines Firmenbestandteils

    Auszug aus BGH, 21.02.2002 - I ZR 230/99
    Ist dies zu bejahen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenbestandteil in Alleinstellung verwendet worden ist und ob sie sich im Verkehr durchgesetzt hat (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.1996 1 ZR 149/94, GRUR 1997, 468, 469 WRP 1997, 1093 NetCom; Urt. v. 15.2.2001 1 ZR 232/98, GRUR 2001, 1161 = WRP 2001, 1207 CompuNet/ComNet, jeweils m.w.N.).

    Anhaltspunkte für eine Branchennähe können Berührungspunkte der Waren oder Dienstleistungen der Unternehmen auf den Märkten sowie Gemeinsamkeiten der Vertriebswege und der Verwendbarkeit der Produkte und Dienstleistungen sein (vgl. BGH GRUR 1990, 1042, 1044 Datacolor; BGH GRUR 1997, 468, 470 NetCom).

  • BGH, 28.01.1999 - I ZR 178/96

    Altberliner

    Auszug aus BGH, 21.02.2002 - I ZR 230/99
    Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG, die unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen ist, besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens der Klägerin und dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete der Parteien (BGH, Urt. v. 28.1.1999 1 ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 494 = WRP 1999, 523 Altberliner; BGH GRUR 2001, 1161, 1162 CompuNet/ ComNet).

    Von ihr ist wie vom Berufungsgericht im rechtlichen Ansatz zutreffend angenommen auszugehen, wenn der Verkehr zwar die Bezeichnungen selbst und die durch sie gekennzeichneten Unternehmen auseinander halten kann, aus den sich gegenüberstehenden Zeichen aber auf organisatorische oder wirtschaftliche Zusammenhänge folgert (vgl. BGHZ 130, 134, 138 Altenburger Spielkartenfabrik; BGH GRUR 1999, 492, 494 Altberliner; BGH, Urt. v. 20.10.1999 1 ZR 110/97, GRUR 2000, 608, 610 = WRP 2000, 529 ARD 1).

  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 138/99

    Domainnamen: Deutsche Shell gewinnt Streit um "shell.de"

    Auszug aus BGH, 21.02.2002 - I ZR 230/99
    Die neue Regelung schließt in ihrem Anwendungsbereich als lex specialis den allgemeinen, aus Generalklauseln abgeleiteten Schutz aus (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2001 I ZR 138/99, WRP 2002, 694, 696 f. shell.de, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    In diesem Fall gilt für die Eintragung und Verwendung des Zeichens die Priorität der Registrierung als Domain Name (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.2001 I ZR 216/99, GRUR 2001, 1061, 1064 = WRP 2001, 1286 Mitwohnzentrale.de; BGH WRP 2002, 694, 698 shell.de).

  • BGH, 25.01.2001 - I ZR 120/98

    SPA; Anspruch auf Rücknahme einer Markenanmeldung

    Auszug aus BGH, 21.02.2002 - I ZR 230/99
    Bei dem Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Firmenbestandteils handelt es sich um einen aus markenrechtlichen Bestimmungen abgeleiteten Beseitigungsanspruch (zum Beseitigungsanspruch vgl. BGH, Urt. v. 25.1.2001 I ZR 120/98, GRUR 2001, 420, 422 = WRP 2001, 546 SPA).
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BGH, 21.02.2002 - I ZR 230/99
    Ist eines Jena Elemente schwächer ausgeprägt, so kann dies durch die Stärke eines anderen ausgeglichen werden (EuG NJW 1999, 933 - Canon), Die Verwechselungsgefahr entfällt nur dann von vornherein, wenn eines der vorgenannten Elemente völlig fehlt (BGH WRP 1999, 196 - Libero).
  • BGH, 16.07.1998 - I ZB 5/96

    "JOHN LOBB"; Annahme markenrechtlicher Warenähnlichkeit von Schuhen und

  • BGH, 20.10.1999 - I ZR 110/97

    ARD-1

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 216/99

    Mitwohnzentrale.de

  • BGH, 08.11.2001 - I ZR 139/99

    IMS; Verwechslungsgefahr zweier Marken

  • BGH, 26.01.1960 - I ZR 5/59

    Rechtsmittel

  • BGH, 30.03.1995 - I ZR 60/93

    "City-Hotel"; Verwechslungsgefahr bei Verwendung des Wortes "City" in einer

  • BGH, 29.06.1995 - I ZR 24/93

    "Altenburger Spielkartenfabrik"; Firmenrechtlicher Schutz von

  • BGH, 29.10.1992 - I ZR 264/90

    Namens- und firmenrechtsfähigkeit der Vor-GmbH - Verwechslungsgefahr bei

  • BGH, 27.09.1995 - I ZR 199/93

    "COTTON LINE"; Unterscheidungsfähigkeit einer Unternehmenskennzeichnung

  • BGH, 19.02.2009 - I ZR 135/06

    Streit um Domainnamen ahd.de

    Eine Branchennähe kann vielmehr auch unter Einbeziehung einer naheliegenden und nicht nur theoretischen Ausweitung des Tätigkeitsbereichs bejaht werden (vgl. BGH, Urt. v. 29.10.1992 - I ZR 264/90, GRUR 1993, 404, 405 = WRP 1993, 175 - Columbus, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 120, 103; Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002, 898, 900 = WRP 2002, 1066 - defacto, m.w.N.).
  • BGH, 28.04.2016 - I ZR 82/14

    Verletzung des Namensrechts: Schutz des Namensträgers bei Gebrauch seines Namens

    Anhaltspunkte hierfür können Berührungspunkte der Waren oder Dienstleistungen der Unternehmen auf den Märkten sowie Gemeinsamkeiten der Vertriebswege und der Verwendbarkeit der Produkte und Dienstleistungen sein (BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002, 898, 899 f. = WRP 2002, 1066; Urteil vom 5. Februar 2009 - I ZR 167/06, GRUR 2009, 484 Rn. 73 = WRP 2009, 616 - METROBUS).
  • BGH, 18.05.2006 - I ZR 183/03

    Impuls

    Denn es handelt sich insofern um einen hinreichend unterscheidungskräftigen Bestandteil der Firma, der seiner Art nach und im Vergleich zu den übrigen, rein beschreibenden Firmenbestandteilen geeignet ist, im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen verwendet zu werden (BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002, 898 = WRP 2002, 1066 - defacto; Urt. v. 9.6.2005 - I ZR 231/01, GRUR 2006, 158 Tz 14 = WRP 2006, 90 - segnitz.de; Urt. v. 23.6.2005 - I ZR 288/02, GRUR 2006, 159 Tz 10 ff. = WRP 2006, 238 - hufeland.de).

    Ist davon auszugehen, dass sich der Verkehr des Schlagworts "Impuls" als Bezeichnung für das Unternehmen der Klägerin bedient, braucht nicht dargetan zu werden, dass die Klägerin selbst diesen Bestandteil in Alleinstellung als Firmenschlagwort verwendet (vgl. BGH GRUR 2002, 898 - defacto).

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