Rechtsprechung
OLG München, 12.10.2001 - 29 W 2368/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
UWG § 3; ZPO § 890
Zuwiderhandlung gegen ein wettbewerbsrechtliches Unterlassungsgebot
Papierfundstellen
- WRP 2002, 266
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Köln, 27.01.2005 - 6 W 4/05
Verbotsumfang bei geänderter Ausstattung - Sektetikett mit kyrillischem …
Es muss sich also das Charakteristische der gerichtlich verbotenen in der im Vollstreckungsverfahren beanstandeten Handlung wiederfinden (vgl. BGH WRP 89, 572, 574 - "Bioäquivalenz-Werbung"; Senat WRP 89, 334 f; OLG München WRP 02, 266 f;… Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Auflage, Kap. 57 RZ 12 mit ausführlichen Hinweisen auf die ganz herrschende Meinung in der Literatur; Spätgens in Gloy/Loschelder, Hdb. Wettbewerbsrecht § 108 Rn 44; Lensing - Kramer in MAH Gewerblicher Rechtsschutz § 5 Rn 101 f). - KG, 28.09.2007 - 9 W 115/07
Ordnungsgeld; Unterlassungstitel: Verstoß gegen einen Unterlassungstitel bei …
Vom Schutzumfang des Unterlassungstitels werden hierbei auch alle Handlungen und Behauptungen erfasst, die mit der im Tenor beschriebenen Handlung oder Behauptung im Kern überstimmen, d.h. die mit der verbotenen Verletzungshandlung zwar nicht identisch sind, die aber lediglich solche Abweichungen aufweisen, dass sie den Kern der verbotenen Handlung oder Behauptung unberührt lassen und deshalb als gleichwertig angesehen werden (OLG München AfP 2001, 322; OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 187; vgl. für das Wettbewerbsrecht OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 127; OLG München WRP 2002, 266; OLG Hamburg, GRUR 1990.637). - KG, 10.09.2009 - 9 W 158/09
Kein Verstoß gegen Unterlassungstenor durch bloße Wiedergabe
Vom Schutzumfang des Unterlassungstitels werden hierbei auch alle Handlungen und Behauptungen erfasst, die mit der im Tenor beschriebenen Handlung oder Behauptung im Kern überstimmen, d.h. die mit der verbotenen Verletzungshandlung zwar nicht identisch sind, die aber lediglich solche Abweichungen aufweisen, dass sie den Kern der verbotenen Handlung oder Behauptung unberührt lassen und deshalb als gleichwertig angesehen werden (OLG München, Afp 2001, 322; OLG Frankfurt, NJW-RR 2001, 187; vgl. für das Wettbewerbsrecht OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 127; OLG München WRP 2002, 266; OLG Hamburg, GRUR 1990.637). - KG, 24.07.2009 - 9 W 133/09 Vom Schutzumfang des Unterlassungstitels werden hierbei auch alle Handlungen und Behauptungen erfasst, die mit der im Tenor beschriebenen Handlung oder Behauptung im Kern überstimmen, d.h. die mit der verbotenen Verletzungshandlung zwar nicht identisch sind, die aber lediglich solche Abweichungen aufweisen, dass sie den Kern der verbotenen Handlung oder Behauptung unberührt lassen und deshalb als gleichwertig angesehen werden (OLG München, AfP 2001, 322; OLG Frankfurt, NJW-RR 2001, 187; vgl. für das Wettbewerbsrecht OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 127; OLG München WRP 2002, 266; OLG Hamburg, GRUR 1990, 637).