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   BGH, 19.09.2001 - I ZB 3/99   

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BGH, 19.09.2001 - I ZB 3/99 (https://dejure.org/2001,1036)
BGH, Entscheidung vom 19.09.2001 - I ZB 3/99 (https://dejure.org/2001,1036)
BGH, Entscheidung vom 19. September 2001 - I ZB 3/99 (https://dejure.org/2001,1036)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    MarkenG § 8 Abs. 1
    Farbmarke gelb/grün; Anforderungen an die graphische Darstellbarkeit einer Marke

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1881 (Ls.)
  • GRUR 2002, 427
  • WRP 2002, 450
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 57/98

    Farbmarke violettfarben; Unterscheidungskraft einer konturlosen Farbmarke

    Auszug aus BGH, 19.09.2001 - I ZB 3/99
    Dies entspricht der vom Bundesgerichtshof (nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses) für konturlose konkrete Farben und Farbzusammenstellungen mehrfach ausgesprochenen Auffassung (BGHZ 140, 193, 195 - Farbmarke gelb/schwarz; BGH, Beschl. v. 25.3.1999 - I ZB 23/98, GRUR 1999, 730 = WRP 1999, 853 - Farbmarke magenta/grau; Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 57/98, GRUR 2001, 1154, 1155 = WRP 2001, 1198 - Farbmarke violettfarben).

    Inhalt und Bedeutung des Erfordernisses der graphischen Darstellbarkeit ergeben sich aus den damit angestrebten Zwecken, im Eintragungsverfahren der Beurteilung der Marke eine festgelegte Form zugrunde legen zu können, die Eintragung ins Register als solche überhaupt zu ermöglichen und die Eintragung im Interesse der Allgemeinheit zur Unterrichtung über die in Kraft stehenden Marken und ihren Schutzbereich zu veröffentlichen (BGH GRUR 1999, 730, 731 - Farbmarke magenta/grau; GRUR 2001, 1154, 1155 - Farbmarke violettfarben; vgl. auch Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 8 Rdn. 13, § 3 Rdn. 11 f., § 32 Rdn. 18; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 8 Rdn. 14; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 8 Rdn. 12; Ströbele, GRUR 1999, 1041, 1046 f.).

    Es genügt die Umschreibung der Marke mit hinreichend eindeutigen Symbolen, die - im Streitfall betreffend eine konturlose Farbkombination - durch konkrete Farbangaben erfolgen kann, so wie sie etwa bei Hörmarken in der gesetzlich (§ 11 MarkenV) ausdrücklich geforderten zweidimensionalen graphischen Wiedergabe in einer üblichen Notenschrift oder durch ein Sonagramm liegt (BGH GRUR 2001, 1154, 1155 - Farbmarke violettfarben, m.w.N.).

    Das gilt auch für die neuen Markenformen, insbesondere für konturlose Farbkombinationsmarken, bei denen auch nicht unter Hinweis auf Anhaltspunkte für ein Interesse des Verkehrs, die angemeldeten Farben für andere Unternehmen freizuhalten, strengere Anforderungen an die Unterscheidungskraft als gesetzlich vorgesehen, gestellt werden dürfen (BGH GRUR 2001, 1154, 1155 - Farbmarke violettfarben).

  • BGH, 25.03.1999 - I ZB 23/98

    Anforderungen an markenrechtliche Unterscheidungskraft von konturlosen Farben

    Auszug aus BGH, 19.09.2001 - I ZB 3/99
    Dies entspricht der vom Bundesgerichtshof (nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses) für konturlose konkrete Farben und Farbzusammenstellungen mehrfach ausgesprochenen Auffassung (BGHZ 140, 193, 195 - Farbmarke gelb/schwarz; BGH, Beschl. v. 25.3.1999 - I ZB 23/98, GRUR 1999, 730 = WRP 1999, 853 - Farbmarke magenta/grau; Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 57/98, GRUR 2001, 1154, 1155 = WRP 2001, 1198 - Farbmarke violettfarben).

    Inhalt und Bedeutung des Erfordernisses der graphischen Darstellbarkeit ergeben sich aus den damit angestrebten Zwecken, im Eintragungsverfahren der Beurteilung der Marke eine festgelegte Form zugrunde legen zu können, die Eintragung ins Register als solche überhaupt zu ermöglichen und die Eintragung im Interesse der Allgemeinheit zur Unterrichtung über die in Kraft stehenden Marken und ihren Schutzbereich zu veröffentlichen (BGH GRUR 1999, 730, 731 - Farbmarke magenta/grau; GRUR 2001, 1154, 1155 - Farbmarke violettfarben; vgl. auch Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 8 Rdn. 13, § 3 Rdn. 11 f., § 32 Rdn. 18; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 8 Rdn. 14; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 8 Rdn. 12; Ströbele, GRUR 1999, 1041, 1046 f.).

    Es wird dabei zu beachten haben, daß - entgegen seiner bisher schon angestellten Erwägung - konturlosen Farbkombinationen wie überhaupt Farben und Farbzusammenstellungen nicht von Hause aus jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann (BGH GRUR 1999, 730, 731 - Farbmarke magenta/grau).

  • BPatG, 15.07.1998 - 28 W (pat) 1/98

    Markenschutz - Markenfähigkeit von Farben bzw. Farbkombinationen

    Auszug aus BGH, 19.09.2001 - I ZB 3/99
    Insofern ist eine andere Sachverhaltsgestaltung gegeben, als sie der "Aral/Blau I"-Entscheidung des Bundespatentgerichts (GRUR 1999, 61) zugrunde lag.

    Das Verhältnis umfaßt nämlich nicht nur die entsprechende Aneinanderreihung der beiden Farben (vgl. BPatG GRUR 1999, 61 -"Aral/Blau I"), sondern auch deren je hälftige Wiedergabe in Streifen, Karos, Punkten, konzentrischen Kreisen usw., wobei jeweils ein ganz anderer Gesamteindruck entstehen kann (Ströbele, GRUR 1999, 1041, 1047).

  • BGH, 03.05.2001 - I ZR 18/99

    "Ichtyhol"; Warenbegriff für eine Marke im Arzneimittelbereich

    Auszug aus BGH, 19.09.2001 - I ZB 3/99
    In entsprechender Weise wird der Schutzumfang einer konturlosen Farbkombinationsmarke dadurch hinreichend genau bestimmt werden können, daß bei Kollisionsfällen die Frage der Verwechslungsgefahr nach allen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 18/99, WRP 2001, 1447, 1448 f. - Ichthyol, m.w.N.).
  • BGH, 10.12.1998 - I ZB 20/96

    Farbmarke gelb/schwarz

    Auszug aus BGH, 19.09.2001 - I ZB 3/99
    Dies entspricht der vom Bundesgerichtshof (nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses) für konturlose konkrete Farben und Farbzusammenstellungen mehrfach ausgesprochenen Auffassung (BGHZ 140, 193, 195 - Farbmarke gelb/schwarz; BGH, Beschl. v. 25.3.1999 - I ZB 23/98, GRUR 1999, 730 = WRP 1999, 853 - Farbmarke magenta/grau; Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 57/98, GRUR 2001, 1154, 1155 = WRP 2001, 1198 - Farbmarke violettfarben).
  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97

    ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BGH, 19.09.2001 - I ZB 3/99
    Hierbei ist bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit von dem jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Marken auszugehen, wie er sich einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher darstellt (BGH, Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 223/97, GRUR 2000, 506, 507 = WRP 2000, 535 - ATTACHÉ/TISSERAND).
  • BGH, 19.09.2001 - I ZB 6/99
    Auszug aus BGH, 19.09.2001 - I ZB 3/99
    Das mögliche Interesse an einer generellen Freihaltung von Farben kann demgemäß - ungeachtet seiner Berücksichtigung bei der Prüfung der Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG sowie bei der Bestimmung des Schutzumfangs einer eingetragenen Marke - im Rahmen der Prüfung der konkreten Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG keine Rolle spielen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.9.2001 - I ZB 6/99 - grün eingefärbte Prozessorengehäuse, Umdr. S. 7).
  • BGH, 05.10.2006 - I ZB 86/05

    Farbmarke gelb/grün II

    Eine konturlose Farbkombinationsmarke ist nur dann gemäß § 8 Abs. 1 MarkenG grafisch darstellbar, wenn sie Angaben zur systematischen Anordnung der Farben enthält (EuGH, Urt. v. 24.6.2004 - C-49/02, Slg. 2004, I-6129 = GRUR 2004, 858 Tz 34 - Heidelberger Bauchemie; Aufgabe von BGH, Beschl. v. 19.9.2001 - I ZB 3/99, GRUR 2002, 427 = WRP 2002, 450 - Farbmarke gelb/grün I).

    Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin hat der Senat diese Entscheidung aufgehoben und die Sache zur Prüfung sonstiger Eintragungshindernisse an das Bundespatentgericht zurückverwiesen (BGH, Beschl. v. 19.9.2001 - I ZB 3/99, GRUR 2002, 427 = WRP 2002, 450 - Farbmarke gelb/grün I).

    a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat sich das Bundespatentgericht zu Recht nicht gemäß § 89 Abs. 4 MarkenG an die im Zurückverweisungsbeschluss des Senats vom 19. September 2001 (I ZB 3/99, GRUR 2002, 427 - Farbmarke gelb/grün I) vertretene Rechtsansicht als gebunden gesehen, wonach die angemeldete Marke gemäß § 8 Abs. 1 MarkenG grafisch darstellbar ist, ohne dass eine Angabe zur Farbverteilung erforderlich wäre.

    Wie der Senat in der ersten Rechtsbeschwerdeentscheidung bereits erörtert hat, ergibt sich aus dem Zusammenhang des eingereichten Farbmusters und der Beschreibung der angemeldeten Marke, dass die Anmelderin eine konturlose Farbkombination als Marke beansprucht, in der die Farben Gelb und Grün in beliebiger Anordnung zueinander enthalten sein sollen (BGH GRUR 2002, 427, 428 f. - Farbmarke gelb/grün I).

  • BGH, 04.09.2003 - I ZR 23/01

    Farbmarkenverletzung I

    a) An einem Zeichen, das in einer Farbe ohne räumliche Begrenzung besteht, können nach § 4 Nr. 2 MarkenG die Rechte einer Benutzungsmarke erworben werden, wenn die allgemeinen Kriterien der Markenfähigkeit (§ 3 MarkenG) gegeben sind und für das Zeichen durch Benutzung Verkehrsgeltung erlangt worden ist (vgl. BGHZ 140, 193, 195 - Farbmarke gelb/schwarz; BGH, Beschl. v. 19.9.2001 - I ZB 3/99, GRUR 2002, 427, 428 = WRP 2002, 450 - Farbmarke gelb/grün, m.w.N.; vgl. weiter EuGH, Urt. v. 6.5.2003 - Rs. C-104/01, GRUR 2003, 604, 607 Tz. 42 und 67 = WRP 2003, 735 - Libertel; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 4 Rdn. 18 f.; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 4 Rdn. 7).
  • BGH, 05.10.2006 - I ZB 73/05

    Tastmarke

    Die Bedeutung des Bestimmtheitserfordernisses wie des Erfordernisses der grafischen Darstellbarkeit i.S. des § 8 Abs. 1 MarkenG liegt darin, im Eintragungsverfahren der Beurteilung der Marke eine festgelegte Form zugrunde legen zu können, die Eintragung ins Register überhaupt zu ermöglichen und die Eintragung im Interesse der Allgemeinheit zur Unterrichtung über die in Kraft stehenden Marken und ihren Schutzbereich zu veröffentlichen (vgl. EuGH GRUR 2003, 145 Tz. 47-51 - Sieckmann; EuGH, Urt. v. 24.6.2004 - C-49/02, Slg. 2004, I-6129 Tz. 26-30 = GRUR 2004, 858, 859 - Heidelberger Bauchemie; BGH, Beschl. v. 25.3.1999 - I ZB 23/98, GRUR 1999, 730, 731 = WRP 1999, 853 - Farbmarke magenta/grau; Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 57/98, GRUR 2001, 1154 f. = WRP 2001, 1198 - Farbmarke violettfarben; Beschl. v. 19.9.2001 - I ZB 3/99, GRUR 2002, 427, 428 = WRP 2002, 450 - Farbmarke gelb/grün I).
  • BGH, 22.09.2005 - I ZR 188/02

    "Dentale Abformmasse"; Rechtsfolgen der Abweichung der Eintragung einer Marke von

    Im Zusammenhang mit der Eintragbarkeit von Farbmarken ergeben sich der Inhalt und die Bedeutung des Erfordernisses der graphischen Darstellbarkeit aus den damit angestrebten Zwecken, die Eintragung ins Register als solche überhaupt zu ermöglichen, für die Beurteilung der Marke im Eintragungsverfahren eine festgelegte Gestaltung zugrunde legen zu können und die Eintragung im Interesse der Allgemeinheit zur Unterrichtung über die in Kraft stehenden Marken und deren Schutzbereich zu veröffentlichen (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 57/98, GRUR 2001, 1154, 1155 = WRP 2001, 1198 - Farbmarke violettfarben; Beschl. v. 19.9.2001 - I ZB 3/99, GRUR 2002, 427, 428 = WRP 2002, 450 - Farbmarke gelb/grün, jeweils m.w.N.).
  • BPatG, 09.01.2007 - 24 W (pat) 121/05

    Papaya

    Insgesamt zählen die absoluten Schutzhindernisse im Sinne von Art. 3 Markenrichtlinie, Art. 7 Gemeinschaftsmarkenverordnung und § 8 MarkenG zu den Bereichen des harmonisierten Markenrechts mit der umfangreichsten Rechtsprechung und Rechtspraxis auf allen Ebenen nationaler und europäischer Rechtsanwendung, die sich ständig weiterentwickelt und auch kurzfristig wieder verändert (vgl. in diesem Zusammenhang z. B. die unterschiedlichen Beurteilungen der Eintragungsfähigkeit derselben Farbkombination in einerseits BGH GRUR 2002, 427 "Farbmarke gelb/grün" und andererseits BGH GRUR 2007, 55 "Farbmarke gelb/grün II").
  • BGH, 19.09.2001 - I ZB 6/99

    Grün eingefärbte Prozessorengehäuse; Unterscheidungskraft einer Marke durch

    Auch die weitere Annahme, daß die angemeldete Marke graphisch darstellbar sei (§ 8 Abs. 1 MarkenG), entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 57/98, GRUR 2001, 1154, 1155 = WRP 2001, 1198 - Farbmarke violettfarben; Beschl. v. 19.9.2001 - I ZB 3/99, Umdr. S. 6 ff. - Farbmarke gelb/grün, jeweils m.w.N.).
  • OLG München, 04.07.2002 - 29 U 5522/01

    Unmöglichkeit einer farbgetreuen Wiedergabe der angemeldeten Farbe in der

    Dieser Beurteilung kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass die vorgeschriebene Veröffentlichung der Eintragung (§ 41 Satz 2 MarkenG) auch im Interesse der Öffentlichkeit erfolgt, um dieser die Information über das Bestehen und den Inhalt (Schutzumfang) von Marken zu ermöglichen (vgl. BGH aaO - Farbmarke magenta/grau und Farbmarke violettfarben; GRUR 2002, 427, 428 - Farbmarke gelb/grün).

    Diese Grundsätze gelten auch bei der Bestimmung des Schutzumfangs einer konturlosen Farbmarke (BGH WRP 2002, 450, 451 - Farbmarke gelb/grün; OLG Bremen WRP 2002, 460, 462 - lila Verpackung).

  • BPatG, 24.07.2002 - 29 W (pat) 101/02

    Unterscheidungsfähigkeit der Farbzusammenstellung "magenta/grau" ist für

    Deshalb hält der Senat es für geboten, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit für die Anmelder und das Deutsche Patent- und Markenamt, der nationalen höchstrichterlichen ständigen Entscheidungspraxis zu folgen (BGH GRUR 1999, 491 - gelb/schwarz; GRUR 1999, 730 - magenta/grau; BGH I ZB 5/98 vom 25. März 1999 - schwarz/zink-gelb; GRUR 2001, 1154 - violettfarben; WRP 2002, 450, 451 - gelb/grün).

    Die Anmeldung erfüllt auch das Erfordernis der graphischen Darstellbarkeit im Sinne von §§ 8 Abs. 1 MarkenG, 3 Abs. 1 MarkenG iVm Art. 2 MarkenRL, denn bei Farbmarken genügt die Umschreibung der begehrten Marke mit hinreichend eindeutigen Symbolen, die durch Wiedergabe der Farben in Form eines Farbmusters oder durch Bezugnahme auf ein gängiges Farbklassifikationssystem erfolgen kann (BGH GRUR 2002, 427 - Farbmarke gelb/ grün; GRUR 2001, 1154 - violettfarben; GRUR 2002, 538 ff - grünes Prozessorengehäuse; Mitt 1999, 231 - magenta/grau).

  • BPatG, 30.08.2005 - 33 W (pat) 133/00
    Hierzu gehörte insbesondere auch die von der Anmelderin zitierte "Farbmarke gelb/grün"Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. September 2001 (GRUR 2002, 427), die weder für die Anmeldung noch für die Beschwerdeeinlegung ursächlich geworden sein konnte.
  • BPatG, 14.10.2005 - 29 W (pat) 68/03

    Zweifarbige Kombination Dunkelblau/Hellblau

    Auch hier kommt es nach dessen Inhalt und Bedeutung darauf an, im Eintragungsverfahren bei der Prüfung der Schutzfähigkeit eine festgelegte Form zugrunde legen zu können, die Eintragung in das Register zu ermöglichen und die Eintragung im Interesse der Allgemeinheit zur Unterrichtung über die in Kraft stehenden Marken und ihren Schutzbereich zu veröffentlichen (vgl BGH GRUR 2002, 427, 428 - Farbmarke gelb/grün; GRUR 1999, 730, 731 - Farbmarke magenta/grau; BPatG GRUR 2005, 594, 595 - Hologramm).
  • BPatG, 23.03.2007 - 26 W (pat) 3/05

    Das rauhe Gefühl von feinem Sandpapier

  • BPatG, 14.03.2002 - 25 W (pat) 149/01

    Schutzgegenstand einer bei der Anmeldung beigefügten farbigen Wiedergabe einer

  • BPatG, 21.05.2008 - 29 W (pat) 33/08

    Farbmarke Gelb-Rot

  • BPatG, 12.06.2012 - 27 W (pat) 105/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "rot-gelb-blau (konturlose Farbmarken)" - zur

  • BPatG, 24.04.2013 - 26 W (pat) 568/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Farbmarke (Blau/Silber)" - fehlende

  • BPatG, 07.02.2006 - 27 W (pat) 233/04

    Anforderungen an Eintragung einer Farbmarke

  • BPatG, 15.01.2003 - 32 W (pat) 261/01
  • BPatG, 28.08.2002 - 32 W (pat) 297/01
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