Rechtsprechung
   OLG Köln, 17.01.2002 - 6 W 114/01   

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https://dejure.org/2002,4456
OLG Köln, 17.01.2002 - 6 W 114/01 (https://dejure.org/2002,4456)
OLG Köln, Entscheidung vom 17.01.2002 - 6 W 114/01 (https://dejure.org/2002,4456)
OLG Köln, Entscheidung vom 17. Januar 2002 - 6 W 114/01 (https://dejure.org/2002,4456)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigterklärung; Entbehrlichkeit der Zustellung des Berufungsurteils im Parteibetrieb aufgrund Vollzug der Zustellung der einstweiligen Verfügung; Voraussetzungen einer erneuten Vollziehung im Parteibetrieb; Unterlassung der ...

  • Judicialis

    UWG § 25; ; UWG § 24 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 935; ; ZPO § 940; ; ZPO § 17 Abs. 1; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 890 Abs. 1; ; ZPO § 929 Abs. 2; ; ZPO § 927 Abs. 1; ; ZPO § 91 a Abs. 2; ; ZPO § 91 a Abs. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 91a 936 929 Abs. 2
    UWG -Recht; Erneute Vollziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WRP 2002, 738
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 31.07.1998 - 6 U 205/97

    Anspruch auf einstweilige Verfügung eines Unterlassungsgebots bei Überschreiten

    Auszug aus OLG Köln, 17.01.2002 - 6 W 114/01
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und auch der anderer Oberlandesgerichte, von der abzuweichen kein Anlass besteht, bedarf es nur dann einer erneuten Vollziehung im Parteibetrieb, wenn eine einstweilige Verfügung im Widerspruchs- oder Berufungsverfahren eine wesentliche inhaltliche Änderung erfährt (vgl. z.B. Senat, GRUR 1999, 89 "Erweiterte Verbotstenor"; OLG Hamburg, OLGR 1999, 180, 181; OLG Celle, OLGR 1998, 10; OLG Hamm, OLGR 1995, 21; OLG Frankfurt, WRP 1991, 405).
  • OLG Köln, 24.11.1995 - 6 U 4/95

    ANZEIGENWERBUNG FÜR TELEFAXBUCH; UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG STATT; ABSCHLUßERKLÄRUNG;

    Auszug aus OLG Köln, 17.01.2002 - 6 W 114/01
    Denn nach der Rechtsprechung des Senats (WRP 1996, 333, 338 "Anzeigenwerbung für Telefaxbuch") braucht der Gläubiger eine vertragsstrafegesicherte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht anzunehmen, wenn der erfolglos abgemahnte Unterlassungsschuldner nach Erlass einer Beschlussverfügung statt der von ihm geforderten Abschlusserklärung lediglich eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt.
  • OLG Celle, 05.01.1995 - 22 U 7/94

    Inhaltskontrolle für Formularklauseln im Bauvertrag mit Dachdecker

    Auszug aus OLG Köln, 17.01.2002 - 6 W 114/01
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und auch der anderer Oberlandesgerichte, von der abzuweichen kein Anlass besteht, bedarf es nur dann einer erneuten Vollziehung im Parteibetrieb, wenn eine einstweilige Verfügung im Widerspruchs- oder Berufungsverfahren eine wesentliche inhaltliche Änderung erfährt (vgl. z.B. Senat, GRUR 1999, 89 "Erweiterte Verbotstenor"; OLG Hamburg, OLGR 1999, 180, 181; OLG Celle, OLGR 1998, 10; OLG Hamm, OLGR 1995, 21; OLG Frankfurt, WRP 1991, 405).
  • OLG Köln, 16.03.2017 - 15 U 155/16

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Presseberichterstattung

    Denn die Berufungserwiderung hat zutreffend darauf verwiesen, dass nach zu Recht herrschender Auffassung eine erneute Parteizustellung einer Unterlassungsverfügung nach deren bloßer Teilbestätigung im Widerspruchsverfahren durch Urteil nach Sinn und Zweck des § 929 Abs. 2 ZPO nicht etwa stets und in jedem Fall geboten ist, sondern als sonst schiere Förmelei zumindest dann entbehrlich sein muss, wenn die getroffene Anordnung inhaltlich im Urteil nur "eingeschränkt" worden ist, also ein "Minus" vorliegt (vgl. OLG Stuttgart v. 21.08.2008 - 2 U 13/08, GRUR-RR 2009, 194, 195; OLG Köln v. 17.01.2002 - 6 W 114/01, NJOZ 2002, 2002), oder dort (nur) eine "Präzisierung" bzw. "Konkretisierung" der Ausgangsverfügung erfolgt ist (vgl. OLG Karlsruhe v. 23.10.2002 - 6 U 77/02, OLGR 2003, 410, 412; für Ergänzung der konkreten Verletzungsform OLG Köln v. 17.01.2002 - 6 W 114/01, NJOZ 2002, 2002).
  • OLG Karlsruhe, 20.06.2008 - 14 W 31/08

    Gegendarstellung: Einstweilige Verfügung; Änderung der Schriftgröße durch

    In solchen Fällen bedarf es einer erneuten Vollziehung nicht (OLGR Köln 2002, S. 363 f. m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 02.11.2006 - 3 U 256/05

    Internet-Bannerwerbung: Abgeänderte Bestätigung einer Beschlussverfügung im

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Urt. v. 2.11.2006, 3 U 271/05 m.w.N.) - in Übereinstimmung mit der zutreffenden überwiegenden Meinung - gehören zur zweiten Alternative alle die Fälle, in denen im Widerspruchs- und/oder Berufungsverfahren ausgrenzbare Verbotseinschränkungen gegenüber der Beschlussverfügung erfolgen (OLG Düsseldorf WRP 1983, 411; OLG Frankfurt WRP 1991, 405; OLG Hamm WRP 1981, 222; OLG Koblenz; OLG Köln WRP 1987, 669, WRP 2002, 738; Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 4. Auflage, Kap. 61 Rz. 10; Wieczorek-Thümmel, ZPO, 3. Auflage, § 929 ZPO Rz. 7; Zöller-Vollkommer, a. a. O. § 929 ZPO Rz. 7, 15 - jeweils m. w. Nw.).
  • OLG Hamburg, 02.11.2006 - 3 U 271/05

    Markenrecht: Verwechslungsgefahr zwischen der Unternehmensbezeichnung Das

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats - in Übereinstimmung mit der zutreffenden überwiegenden Meinung - gehören zur zweiten Alternative alle die Fälle, in denen im Widerspruchs- und/oder Berufungsverfahren ausgrenzbare Verbotseinschränkungen gegenüber der Beschlussverfügung erfolgen (OLG Düsseldorf WRP 1983, 411; OLG Frankfurt WRP 1991, 405; OLG Hamm WRP 1981, 222; OLG Koblenz; OLG Köln WRP 1987, 669, WRP 2002, 738; Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 4. Auflage, Kap. 61 Rz. 10; Wieczorek-Thümmel, ZPO, 3. Auflage, § 929 ZPO Rz. 7; Zöller-Vollkommer, a. a. O. § 929 ZPO Rz. 7, 15 - jeweils m. w. Nw.).
  • OLG Hamburg, 12.04.2007 - 3 U 290/06

    Zur Bestimmung des wettbewerbsrechtlich relevanten Marktortes - Internetangebot

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats - in Übereinstimmung mit der zutreffenden überwiegenden Meinung - gehören zur zweiten Alternative alle die Fälle, in denen im Widerspruchs- und/oder Berufungsverfahren ausgrenzbare Verbotseinschränkungen gegenüber der Beschlussverfügung erfolgen (OLG Düsseldorf WRP 1983, 411; OLG Frankfurt WRP 1991, 405; OLG Hamm WRP 1981, 222; OLG Koblenz; OLG Köln WRP 1987, 669, WRP 2002, 738; Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Auflage, 2005, Kap. 57 Rz. 22; Wieczorek-Thümmel, ZPO, 3. Auflage, 1995, § 929 ZPO Rz. 7; Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, 2007, § 929 ZPO Rz. 7, 15 - jeweils m. w. N.).
  • OLG Hamburg, 22.12.2009 - 3 U 33/09

    Unlauterer Wettbewerb: Erneute Vollziehung einer einstweiligen Verfügung bei

    Wird eine Beschlussverfügung im Widerspruchsverfahren abgeändert bestätigt, so ist eine erneute Vollziehung nicht erforderlich, wenn die Abänderung gegenüber dem früheren Verbot "unwesentlich" ist, d. h. entweder nur eine Klarstellung oder nur eine Beschränkung des Verbots in der Weise erfolgt ist, dass im Widerspruchs- oder Berufungsverfahren ausgrenzbare Verbotseinschränkungen gegenüber der Beschlussverfügung erfolgen (Senat, Urteil v. 12.04.2007, Az. 3 U 290/06, MD 2008, 787; OLG Düsseldorf WRP 1983, 411; OLG Frankfurt WRP 1991, 405; OLG Hamm WRP 1981, 222; OLG Koblenz; OLG Köln WRP 1987, 669, WRP 2002, 738; Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Auflage 2009, § 929 ZPO Rz. 7, 15).
  • OLG Hamburg, 31.10.2002 - 3 U 371/01

    Werbung für Generikum; Gegenüber Fachkreisen gemachte Werbeaussage zur

    Eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach §§ 929 Abs. 2, 936 ZPO kommt nicht in Betracht, weil das Landgericht sein Verbot hinsichtlich der Anträge zu a) und b) weder neu erlassen noch abgeändert hat (HansOLG OLGR 1999, 180, 181; OLG Köln WRP 2002, 738).
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