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   BGH, 13.05.2004 - I ZR 261/01   

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BGH, 13.05.2004 - I ZR 261/01 (https://dejure.org/2004,1880)
BGH, Entscheidung vom 13.05.2004 - I ZR 261/01 (https://dejure.org/2004,1880)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 2004 - I ZR 261/01 (https://dejure.org/2004,1880)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einordnug eines Stoffes als Zusatzstoff bei der Beifügung zu einem Lebensmittel - Lebensmittel als Zusatzstoffe bei Lebensmitteln - Folgen der Zuführung von Honigwein zu einem Lebensmittel als Konservierungsstoff - Anforderungen an die Einordnung eines Produktes als ...

  • Judicialis

    UWG § 1; ; LMBG § 2 Abs. 1; ; LMBG § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; ; LMBG § 11 Abs. 1 Nr. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Honigwein"; Begriff des Zusatzstoffs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zusatzstoff oder Lebensmittel?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2004, 882
  • WRP 2004, 1277
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.07.2002 - I ZR 34/01

    "Muskelaufbaupräparate"; Abgrenzung von Arznei- und Lebensmitteln

    Auszug aus BGH, 13.05.2004 - I ZR 261/01
    Für die Einordnung eines Produkts als Arznei- oder Lebensmittel ist seine an objektive Merkmale anknüpfende überwiegende Zweckbestimmung entscheidend, wie sie sich für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher darstellt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 10.2.2000 - I ZR 97/98, GRUR 2000, 528, 529 = WRP 2000, 510 - L-Carnitin; BGHZ 151, 286, 291 - Muskelaufbaupräparate; BGH, Urt. v. 6.5.2004 - I ZR 275/01, Umdr. S. 15 - Sportlernahrung II).

    Die Vorstellung der Verbraucher von der Zweckbestimmung des Produkts kann weiter durch die Auffassung der pharmazeutischen oder medizinischen Wissenschaft beeinflußt sein, ebenso durch die dem Mittel beigefügten oder in Werbeprospekten enthaltenen Indikationshinweise und Gebrauchsanweisungen sowie durch die Aufmachung, in der das Mittel dem Verbraucher allgemein entgegentritt (BGH GRUR 2000, 528, 529 f. - L-Carnitin; BGHZ 151, 286, 292 - Muskelaufbaupräparate; BGH, Urt. v. 6.5.2004 - I ZR 275/01, Umdr. S. 15 - Sportlernahrung II).

    Ein verständiger Durchschnittsverbraucher wird im allgemeinen nicht annehmen, daß ein Präparat, das wie "B. " als Nahrungsergänzungsmittel angeboten wird, tatsächlich ein Arzneimittel sei, wenn es in der empfohlenen Dosierung keine pharmakologischen Wirkungen hat (vgl. BGHZ 151, 286, 292 - Muskelaufbaupräparate).

  • BGH, 10.02.2000 - I ZR 97/98

    L-Carnitin - Vorsprung durch Rechtsbruch

    Auszug aus BGH, 13.05.2004 - I ZR 261/01
    Für die Einordnung eines Produkts als Arznei- oder Lebensmittel ist seine an objektive Merkmale anknüpfende überwiegende Zweckbestimmung entscheidend, wie sie sich für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher darstellt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 10.2.2000 - I ZR 97/98, GRUR 2000, 528, 529 = WRP 2000, 510 - L-Carnitin; BGHZ 151, 286, 291 - Muskelaufbaupräparate; BGH, Urt. v. 6.5.2004 - I ZR 275/01, Umdr. S. 15 - Sportlernahrung II).

    Die Vorstellung der Verbraucher von der Zweckbestimmung des Produkts kann weiter durch die Auffassung der pharmazeutischen oder medizinischen Wissenschaft beeinflußt sein, ebenso durch die dem Mittel beigefügten oder in Werbeprospekten enthaltenen Indikationshinweise und Gebrauchsanweisungen sowie durch die Aufmachung, in der das Mittel dem Verbraucher allgemein entgegentritt (BGH GRUR 2000, 528, 529 f. - L-Carnitin; BGHZ 151, 286, 292 - Muskelaufbaupräparate; BGH, Urt. v. 6.5.2004 - I ZR 275/01, Umdr. S. 15 - Sportlernahrung II).

  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 275/01

    Sportlernahrung II

    Auszug aus BGH, 13.05.2004 - I ZR 261/01
    Für die Einordnung eines Produkts als Arznei- oder Lebensmittel ist seine an objektive Merkmale anknüpfende überwiegende Zweckbestimmung entscheidend, wie sie sich für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher darstellt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 10.2.2000 - I ZR 97/98, GRUR 2000, 528, 529 = WRP 2000, 510 - L-Carnitin; BGHZ 151, 286, 291 - Muskelaufbaupräparate; BGH, Urt. v. 6.5.2004 - I ZR 275/01, Umdr. S. 15 - Sportlernahrung II).

    Die Vorstellung der Verbraucher von der Zweckbestimmung des Produkts kann weiter durch die Auffassung der pharmazeutischen oder medizinischen Wissenschaft beeinflußt sein, ebenso durch die dem Mittel beigefügten oder in Werbeprospekten enthaltenen Indikationshinweise und Gebrauchsanweisungen sowie durch die Aufmachung, in der das Mittel dem Verbraucher allgemein entgegentritt (BGH GRUR 2000, 528, 529 f. - L-Carnitin; BGHZ 151, 286, 292 - Muskelaufbaupräparate; BGH, Urt. v. 6.5.2004 - I ZR 275/01, Umdr. S. 15 - Sportlernahrung II).

  • BGH, 26.06.2008 - I ZR 61/05

    L-Carnitin II

    Er hat dabei aber seit der Entscheidung "L-Carnitin I" (Urt. v. 10.2.2000 - I ZR 97/98, GRUR 2000, 528, 530 = WRP 2000, 510) stets angenommen, ein verständiger Durchschnittsverbraucher gehe im Allgemeinen nicht davon aus, dass ein als Nahrungsergänzungsmittel angebotenes Präparat tatsächlich ein Arzneimittel sei, wenn es in der empfohlenen Dosierung keine pharmakologischen Wirkungen habe (vgl. BGH, Urt. v. 13.5.2004 - I ZR 261/01, GRUR 2004, 882, 883 = WRP 2004, 1277 - Honigwein, m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 12.01.2006 - 6 U 241/04

    Wettbewerbliche Beurteilung der Werbung für eine bilanzierte Diät:

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist für die Einordnung eines Produkts als Arznei- oder Lebensmittel seine an objektive Merkmale anknüpfende überwiegende Zweckbestimmung entscheidend, wie sie sich für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher darstellt (vgl. BGH, WRP 2000, 510, 512 - L-Carnitin; WRP 2002, 1141, 1144 f. - Muskelaufbaupräparate; WRP 2004, 1277, 1278 - Honigwein; vgl. auch EuGH, WRP 2005, 863, 869 - HLH Warenvertrieb).

    Ein verständiger Durchschnittsverbraucher wird im allgemeinen nicht annehmen, dass ein Präparat, das als Nahrungsergänzungsmittel angeboten wird, tatsächlich ein Arzneimittel sei, wenn es in der empfohlenen Dosierung keine pharmakologischen Wirkungen hat (vgl. BGH, WRP 2002, 1141, 1145 - Muskelaufbaupräparate; WRP 2003, 883, 884 - L-Glutamin; WRP 2004, 1277, 1278 - Honigwein).

  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 288/01

    "Johanniskraut"; Begriff des unerlaubten Zusatzstoffs

    Für die Einordnung eines Produkts als Arznei- oder Lebensmittel ist seine an objektive Merkmale anknüpfende überwiegende Zweckbestimmung entscheidend, wie sie sich für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher darstellt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 151, 286, 291 - Muskelaufbaupräparate; BGH, Urt. v. 6.5.2004 - I ZR 275/01, GRUR 2004, 793, 796 = WRP 2004, 1024 - Sportlernahrung II; Urt. v. 13.5.2004 - I ZR 261/01, WRP 2004, 1277, 1278 - Honigwein).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2008 - 13 A 3308/03

    Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels mit Kieselerde und Calcium;

    C 120 Rdnr. 2; OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 1987 - 13 A 830/86 - sowie dazu BVerwG, Beschluss vom 30. November 1987 - 3 B 26.87 -, a.a.O.; BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - I ZR 261/01 -, LRE 49, 73, (Honigwein); OLG Hamm, Urteil vom 17. Februar 2005 - 4 U 102/04 -, juris.
  • LG Hamburg, 31.10.2006 - 312 O 775/06

    Wettbewerbsverstoß durch Inverkehrbringen eines Produkts mit den Inhaltsstoffen

    Für die Einordnung eines Produkts als Arznei- oder Lebensmittel ist seine an objektive Merkmale anknüpfende überwiegende Zweckbestimmung entscheidend, wie sie sich für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher darstellt (vgl. BGH, GRUR 2004, 882, 883 - Honigwein; BGH, GRUR 2000, 528, 529 - L-Carnitin; BGH, NJW 2002, 3469, 3470 - Muskelaufbaupräparate).

    Ein verständiger Durchschnittsverbraucher wird im Allgemeinen nicht annehmen, dass ein Präparat, welches als Nahrungsergänzungsmittel angeboten wird, tatsächlich ein Arzneimittel sei, wenn es in der empfohlenen Dosierung keine pharmakologischen Wirkungen hat (vgl. BGH, GRUR 2004, 882, 883 - Honigwein; BGH, NJW 2002, 3469, 3470 - Muskelaufbaupräparate).

  • OLG Stuttgart, 21.01.2010 - 2 U 8/09

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Abmahnungen von Abnehmern

    Das Bundesverwaltungsgericht sei auch nicht von BGH, ZLR 2004, 711 ("Honigwein") abgewichen, sondern habe diese Rechtsprechung nur fortentwickelt.
  • OLG Hamm, 25.11.2004 - 4 U 129/04

    Anforderungen an die Durchsetzung eines wettbewerbsrechtlichen

    Für die Einordnung eines Produkts als Arzneimittel oder Lebensmittel ist aber seine an objektive Merkmale anknüpfende überwiegende Zweckbestimmung entscheidend, wie sie sich für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher darstellt (BGH WRP 2004, 1277 -Honigwein).
  • OLG Hamm, 17.02.2005 - 4 U 102/04

    Verbot des Inverkehrbringen und Bewerben von 'Gelenkschutz-Kapseln'

    Um ein gebräuchliches Lebensmittel, das regelmäßig dazu bestimmt ist, als solches verzehrt zu werden (vgl. BGH WRP 2004, 1277 - Honigwein), handelt es sich bei diesen Stoffen nach Auffassung der Verbraucher sämtlich nicht.
  • OLG Hamm, 07.12.2004 - 4 U 101/04
    Um ein gebräuchliches Lebensmittel, das regelmäßig dazu bestimmt ist, als solches verzehrt zu werden (vgl. BGH WRP 2004, 1277 -Honigwein), handelt es sich bei diesen Stoffen nach Auffassung der Verbraucher sämtlich nicht.
  • OLG Düsseldorf, 16.11.2004 - 20 U 79/01

    Abgrenzung von Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln zu Arzneimitteln;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (zuletzt WRP 2004, 1277, 1278 - Honigwein, WRP 2004, 1024-1029 - Sportlernahrung II.) ist für die Einordnung eines Produktes als Arznei- oder Lebensmittel seine an objektive Merkmale anknüpfende überwiegende Zweckbestimmung entscheidend, wie sie sich für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher darstellt.
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