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   BGH, 05.02.2004 - I ZR 171/01   

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https://dejure.org/2004,433
BGH, 05.02.2004 - I ZR 171/01 (https://dejure.org/2004,433)
BGH, Entscheidung vom 05.02.2004 - I ZR 171/01 (https://dejure.org/2004,433)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 2004 - I ZR 171/01 (https://dejure.org/2004,433)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Genealogie der Düfte

    UWG § 1, § ... 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Nr. 4; Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. 10. 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung (ABl. Nr. L 290 vom 23. 10. 1997, S. 18)

  • markenmagazin:recht

    Genealogie der Düfte

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • aufrecht.de

    Genealogie der Düfte

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Duftnote eines Produkts als Eigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG); Voraussetzungen für das Vorliegen unzulässiger vergleichender Werbung; Vorliegen einer unlauteren Rufausbeutung; Zulässigkeit von Duftvergleichslisten; ...

  • Judicialis

    UWG § 1; ; UWG § ... 2 Abs. 1; ; UWG § 2 Abs. 2 Nr. 2; ; UWG § 2 Abs. 2 Nr. 4; ; Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.10.1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung (ABl. Nr. L 290 vom 23.10.1997, S. 18)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Genealogie der Düfte"; Begriff der Eigenschaft bei vergleichender Werbung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Begriff der Eigenschaft i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit der vergleichenden Werbung: Duftvergleichslisten zwecks Einordnung einzelner Parfums in dieselbe Kategorie des Dufts verschiedener Markenparfums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Rechtmäßigkeit einer "Duft-Vergleichsliste"

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Rechtmäßigkeit einer "Duft-Vergleichsliste"

Papierfundstellen

  • BGHZ 158, 26
  • NJW 2004, 1951
  • MDR 2004, 1193
  • GRUR 2004, 607
  • DB 2004, 1827
  • WRP 2004, 739
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 25.10.2001 - C-112/99

    Toshiba Europe

    Auszug aus BGH, 05.02.2004 - I ZR 171/01
    Der dort angesprochene Begriff ist in einem weiten Sinn zu verstehen, da er alle Arten der vergleichenden Werbung abdecken soll (vgl. EuGH, Urt. v. 25.10.2001 - Rs. C-112/99, Slg. 2001, I-7945 = GRUR 2002, 354, 355 Tz. 30 = WRP 2001, 1432 - Toshiba/Katun).

    Dabei ist es ohne Belang, welche Form die Äußerung aufweist, ob die Bezugnahme unmittelbar oder mittelbar erfolgt und ob ein Vergleich zwischen den vom Werbenden angebotenen Waren und Dienstleistungen und denen des Mitbewerbers vorliegt (EuGH GRUR 2002, 354, 355 Tz. 31 - Toshiba/Katun).

    Dabei ist zu berücksichtigen, wie die Werbung präsentiert wird und an welche Verkehrskreise sie sich richtet (EuGH GRUR 2002, 354, 357 Tz. 58 und 60 - Toshiba/Katun).

    Denn bei Händlern ist eine Assoziation zwischen dem Ruf der zu Vergleichszwecken herangezogenen Erzeugnisse anderer Anbieter und den Erzeugnissen des Werbenden wesentlich weniger wahrscheinlich als bei Endverbrauchern (EuGH GRUR 2002, 354, 356 Tz. 52 - Toshiba/Katun).

    Im Hinblick darauf sind die an die vergleichende Werbung zu stellenden Anforderungen in dem für die Verbraucher günstigsten Sinn auszulegen (EuGH GRUR 2002, 354, 355 Tz. 36, 37 - Toshiba/Katun).

    Dementsprechend haben der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wie auch der erkennende Senat die einer Werbung entnommene Aussage, die angebotenen, für die von der dortigen Klägerin vertriebenen Produkte verwendbaren Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien seien mit den entsprechenden Erzeugnissen der Klägerin technisch gleichwertig, als nachprüfbar angesehen, obwohl der durchschnittlich informierte, verständige und aufmerksame Bezieher solcher Erzeugnisse diese Gleichwertigkeit mit zumutbarem Aufwand ersichtlich nicht feststellen konnte (EuGH GRUR 2002, 354, 356 Tz. 39 - Toshiba/Katun; BGH GRUR 2003, 444, 445 - "Ersetzt").

  • BGH, 15.10.1998 - I ZR 69/96

    Vergleichen Sie - Vergleichende Werbung

    Auszug aus BGH, 05.02.2004 - I ZR 171/01
    Vergleichende Werbung, die den Mitbewerber erkennbar machte, verstieß bereits zuvor im Blick auf die umzusetzende Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung (ABl. Nr. L 290 v. 23.10.1997, S. 18) nicht mehr grundsätzlich gegen § 1 UWG, sondern war als zulässig anzusehen, sofern die unter Art. 3a Abs. 1 Buchst. a-h der Richtlinie 97/55/EG genannten Voraussetzungen erfüllt waren (vgl. BGHZ 138, 55, 59 - Testpreis-Angebot; 139, 378, 381 - Vergleichen Sie; BGH, Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69, 71 = WRP 1998, 1065 - Preisvergleichsliste II).

    Adressat der Werbung können der Wiederverkäufer, der Verkaufsberater sowie der Verbraucher sein (BGHZ 139, 378, 382, 384 - Vergleichen Sie; Köhler in Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 2 Rdn. 23).

    Es müssen über die bloße Nennung der Marke, des Handelsnamens oder anderer Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers hinausreichende Umstände hinzutreten, um den Vorwurf wettbewerbswidriger Rufausnutzung begründen zu können (BGHZ 139, 378, 387 - Vergleichen Sie).

    Die Duftvergleichslisten der Beklagten erwecken nicht den Anschein, die Beklagte wolle sich hinsichtlich der - nur nummernmäßig bezeichneten - Parfums an einen von den Klägerinnen für ihre Produkte begründeten guten Ruf anhängen oder dessen Ausstrahlungswirkungen ausnutzen (vgl. BGHZ 139, 378, 387 - Vergleichen Sie).

    Es ist nicht erforderlich, daß der angesprochene Verkehr die im Werbevergleich angeführten Eigenschaften ohne jeden Aufwand nachprüfen kann (BGHZ 139, 378, 385 - Vergleichen Sie).

  • OLG München, 10.04.2003 - 29 U 1883/03

    Unzulässige Vergleichswerbung für Konkurrenzprodukte (hier:

    Auszug aus BGH, 05.02.2004 - I ZR 171/01
    Ob sich die Werbung auf eine Eigenschaft bezieht, welche für die Ware die genannten, kumulativ zu fordernden Qualifikationen aufweist, ist aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs zu beurteilen (vgl. OLG München GRUR-RR 2003, 373; Köhler in Köhler/Piper aaO § 2 Rdn. 40; Eck/Ikas, WRP 1999, 251, 263).

    Maßgebend ist, ob der angesprochene Verkehr aus der Angabe eine nützliche Information für die Entscheidung erhalten kann, ob dem Erwerb der angebotenen Ware oder Dienstleistung nähergetreten werden soll (vgl. OLG München GRUR-RR 2003, 373; Köhler in Köhler/Piper aaO § 2 Rdn. 36).

    aa) Eine Eigenschaft ist wesentlich, wenn ihre Bedeutung für den jeweils angesprochenen Verkehr aus dessen Sicht im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung des Produkts nicht völlig unerheblich ist (vgl. OLG München GRUR-RR 2003, 373; Köhler in Köhler/Piper aaO § 2 Rdn. 40; Eck/Ikas, WRP 1999, 251, 263).

    Sie ist zudem typisch, wenn sie die Eigenart der verglichenen Produkte aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den Bedarf oder die Zweckbestimmung prägt und damit repräsentativ oder aussagekräftig für deren Wert als Ganzes ist (vgl. OLG München GRUR-RR 2003, 373; Köhler in Köhler/Piper aaO § 2 Rdn. 43; Tilmann, GRUR 1997, 790, 796).

  • BGH, 05.02.1998 - I ZR 211/95

    Testpreis-Angebot - Vergleichende Werbung; Sonderpreis

    Auszug aus BGH, 05.02.2004 - I ZR 171/01
    Vergleichende Werbung, die den Mitbewerber erkennbar machte, verstieß bereits zuvor im Blick auf die umzusetzende Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung (ABl. Nr. L 290 v. 23.10.1997, S. 18) nicht mehr grundsätzlich gegen § 1 UWG, sondern war als zulässig anzusehen, sofern die unter Art. 3a Abs. 1 Buchst. a-h der Richtlinie 97/55/EG genannten Voraussetzungen erfüllt waren (vgl. BGHZ 138, 55, 59 - Testpreis-Angebot; 139, 378, 381 - Vergleichen Sie; BGH, Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69, 71 = WRP 1998, 1065 - Preisvergleichsliste II).

    Diese Auslegung der Generalklausel des § 1 UWG im Lichte eines gewandelten Verständnisses ist somit für die rechtliche Beurteilung des Schadensersatzbegehrens und der darauf rückbezogenen Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche maßgebend (BGHZ 138, 55, 64 - Testpreis-Angebot; BGH, Urt. v. 2.10.2002 - I ZR 90/00, GRUR 2003, 444, 445 = WRP 2003, 637 - "Ersetzt").

  • BGH, 02.10.2002 - I ZR 90/00

    Ersetzt

    Auszug aus BGH, 05.02.2004 - I ZR 171/01
    Diese Auslegung der Generalklausel des § 1 UWG im Lichte eines gewandelten Verständnisses ist somit für die rechtliche Beurteilung des Schadensersatzbegehrens und der darauf rückbezogenen Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche maßgebend (BGHZ 138, 55, 64 - Testpreis-Angebot; BGH, Urt. v. 2.10.2002 - I ZR 90/00, GRUR 2003, 444, 445 = WRP 2003, 637 - "Ersetzt").

    Dementsprechend haben der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wie auch der erkennende Senat die einer Werbung entnommene Aussage, die angebotenen, für die von der dortigen Klägerin vertriebenen Produkte verwendbaren Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien seien mit den entsprechenden Erzeugnissen der Klägerin technisch gleichwertig, als nachprüfbar angesehen, obwohl der durchschnittlich informierte, verständige und aufmerksame Bezieher solcher Erzeugnisse diese Gleichwertigkeit mit zumutbarem Aufwand ersichtlich nicht feststellen konnte (EuGH GRUR 2002, 354, 356 Tz. 39 - Toshiba/Katun; BGH GRUR 2003, 444, 445 - "Ersetzt").

  • EuGH, 14.05.2002 - C-2/00

    Hölterhoff

    Auszug aus BGH, 05.02.2004 - I ZR 171/01
    Die im Rahmen einer zulässigen vergleichenden Werbung erfolgende Markennennung stellt nach § 23 Nr. 3 MarkenG ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keine rechtsverletzende Markenbenutzung dar (vgl. EuGH, Urt. v. 14.5.2002 - Rs. C-2/00, Slg. I-4187 = GRUR 2002, 692, 693 Tz. 16, 17 = WRP 2002, 664 - Hölterhoff).
  • BGH, 23.04.1998 - I ZR 2/96

    Preisvergleichsliste II - Vergleichende Werbung

    Auszug aus BGH, 05.02.2004 - I ZR 171/01
    Vergleichende Werbung, die den Mitbewerber erkennbar machte, verstieß bereits zuvor im Blick auf die umzusetzende Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung (ABl. Nr. L 290 v. 23.10.1997, S. 18) nicht mehr grundsätzlich gegen § 1 UWG, sondern war als zulässig anzusehen, sofern die unter Art. 3a Abs. 1 Buchst. a-h der Richtlinie 97/55/EG genannten Voraussetzungen erfüllt waren (vgl. BGHZ 138, 55, 59 - Testpreis-Angebot; 139, 378, 381 - Vergleichen Sie; BGH, Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69, 71 = WRP 1998, 1065 - Preisvergleichsliste II).
  • BGH, 13.06.2002 - I ZR 173/01

    Zulässigkeit von Kopplungsangeboten

    Auszug aus BGH, 05.02.2004 - I ZR 171/01
    Es hat dabei mit Recht keinen Unterschied gemacht zwischen dem in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch (vgl. dazu BGHZ 151, 84, 86 - Kopplungsangebot I; BGH, Urt. v. 10.4.2003 - I ZR 291/00, GRUR 2003, 890, 891 = WRP 2003, 1217 - Buchclub-Kopplungsangebot) und den auch für die Zeit vor dem 14. September 2000 geltend gemachten Ansprüchen auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht.
  • OLG Hamburg, 20.07.2000 - 3 U 191/99
    Auszug aus BGH, 05.02.2004 - I ZR 171/01
    Hierbei handelt es sich um eine Aussage, die zumindest einen Tatsachenkern aufweist, dessen Richtigkeit jedenfalls durch einen Sachkundigen überprüft werden kann (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2001, 84).
  • OLG München, 12.04.2001 - 6 U 5458/97

    Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz

    Auszug aus BGH, 05.02.2004 - I ZR 171/01
    Das Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug erfolglosen Klage nach dem im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Hauptantrag stattgegeben (OLG München WRP 2001, 820).
  • BGH, 10.04.2003 - I ZR 291/00

    Buchclub-Kopplungsangebot

  • BGH, 01.10.2009 - I ZR 134/07

    Gib mal Zeitung

    Vergleichende Werbung liegt daher schon dann vor, wenn eine Äußerung - auch nur mittelbar - auf einen Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen Bezug nimmt (st. Rspr.; vgl. EuGH, Urt. v. 18.6.2009 - C-487/07 = GRUR 2009, 756 Tz. 52 = WRP 2009, 930 - L'Oréal/Bellure, m. w. N.; BGHZ 158, 26, 32 - Genealogie der Düfte; BGH, Beschl. v. 2.12.2004 - I ZR 273/01, GRUR 2005, 348 - Bestellnummernübernahme; Urt. v. 6.12.2007 - I ZR 169/04, GRUR 2008, 628 Tz. 20 = WRP 2008, 930 - Imitationswerbung).

    Dabei ist die Frage, ob sich die Werbung auf eine Eigenschaft bezieht, die für die Waren die genannten, kumulativ zu fordernden Qualifikationen aufweist, aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs zu beurteilen (BGHZ 158, 26, 33 - Genealogie der Düfte; BGH, Urt. v. 30.9. 2004 - I ZR 14/02, GRUR 2005, 172, 174 = WRP 2005, 207 - Stresstest).

    Maßgeblich ist, ob der angesprochene Verkehr aus der Angabe eine nützliche Information für die Entscheidung erhalten kann, ob er dem Erwerb der angebotenen Ware oder Dienstleistung nähertreten soll (BGHZ 158, 26, 33 f. - Genealogie der Düfte; BGH GRUR 2005, 172, 174 - Stresstest; BGH, Urt. v. 7.12.2006 - I ZR 166/03, GRUR 2007, 605 Tz. 30 = WRP 2007, 772 - Umsatzzuwachs).

    Es reicht vielmehr in der Regel aus, dass die Aussage überhaupt - gegebenenfalls durch einen Sachverständigen - überprüft werden kann (vgl. EuGH GRUR 2007, 69 Tz. 73 - LIDL Belgium/Colruyt; BGHZ 158, 26, 34 - Genealogie der Düfte; BGH GRUR 2005, 172, 175 - Stresstest; GRUR 2007, 605 Tz. 31 - Umsatzzuwachs).

    Sie ist typisch, wenn sie die Eigenart der verglichenen Produkte aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den Bedarf oder die Zweckbestimmung prägt und damit repräsentativ oder aussagekräftig für deren Wert als Ganzes ist (BGHZ 158, 26, 35 - Genealogie der Düfte; BGH GRUR 2005, 172, 174 f. - Stresstest).

    Vielmehr müssen über die bloße Nennung der Marke hinausreichende Umstände hinzutreten, um den Vorwurf wettbewerbswidriger Rufausnutzung oder Rufbeeinträchtigung zu begründen (BGHZ 158, 26, 32 - Genealogie der Düfte; BGH, Urt. v. 21.3. 2007 - I ZR 184/03, GRUR 2007, 896 Tz. 24 = WRP 2007, 1181 - Eigenpreisvergleich).

    bb) Der Ruf eines Kennzeichens wird in unlauterer Weise ausgenutzt, wenn dessen Verwendung im Rahmen einer vergleichenden Werbung bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Assoziation zwischen dem Werbenden und dem Mitbewerber in der Weise hervorruft, dass diese den Ruf der Erzeugnisse des Mitbewerbers auf die Erzeugnisse des Werbenden übertragen (vgl. EuGH, Urt. v. 25.10.2001 - C-112/99, Slg. 2001, I-7945 = GRUR 2002, 354 Tz. 57 = WRP 2001, 1432 - Toshiba/Katun; BGHZ 158, 26, 32 - Genealogie der Düfte; BGH GRUR 2005, 348, 349 - Bestellnummernübernahme).

    Der Inhaber einer eingetragenen Marke ist jedoch nicht berechtigt, einem Dritten die Benutzung eines mit seiner Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in einer vergleichenden Werbung zu verbieten, die - wie dies hier der Fall ist - gegen keinen der in § 6 Abs. 2 UWG genannten Verbotstatbestände verstößt (also alle in Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 84/450/EWG bzw. Art. 4 der Richtlinie 2006/114/EG genannten Zulässigkeitsbedingungen erfüllt, vgl. Erwägungsgründe 14 und 15 der Richtlinie 97/55/EG und Erwägungsgründe 14 und 15 der Richtlinie 2006/114/EG; vgl. weiter EuGH GRUR 2008, 698 Tz. 45 und 51 - O2 Holdings/Hutchinson; GRUR 2009, 756 Tz. 54 - L'Oréal/Bellure; vgl. auch BGHZ 158, 26, 37 - Genealogie der Düfte; BGH GRUR 2008, 628 Tz. 15 - Imitationswerbung).

  • BGH, 19.05.2011 - I ZR 147/09

    Coaching-Newsletter

    Soweit früheren Entscheidungen etwas anderes entnommen werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2004  I ZR 171/01, BGHZ 158, 26, 32 - Genealogie der Düfte; Urteil vom 2. Dezember 2004 - I ZR 273/01, GRUR 2005, 348 = WRP 2005, 336 - Bestellnummernübernahme), hält der Senat daran nicht fest.
  • BGH, 30.09.2004 - I ZR 14/02

    "Stresstest"; Zulässigkeit vergleichender Werbung von Erzeugnissen unter extremen

    Die Beurteilung der Frage, ob das Verhalten der Beklagten eine unzulässige vergleichende Werbung darstellt, ist, was den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch anbelangt, nach § 6 UWG in der Fassung vorzunehmen, die diese Vorschrift durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) mit Wirkung vom 8. Juli 2004 erhalten hat (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.2002 - I ZR 90/00, GRUR 2003, 444, 445 = WRP 2003, 637 - "Ersetzt"; BGHZ 158, 26, 31 - Genealogie der Düfte).

    Für die Zeit vom 14. September 2000 bis zum 7. Juli 2004 beurteilt sich die Frage der Zulässigkeit vergleichender Werbung nach der - bis auf redaktionelle Änderungen inhaltsgleichen - Vorschrift des § 2 UWG in der Fassung, die diese Vorschrift durch das Gesetz zur vergleichenden Werbung und zur Änderung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften vom 1. September 2000 (BGBl. I S. 1374) mit Wirkung vom 14. September 2000 erhalten hatte (vgl. BGH GRUR 2003, 444, 445 - "Ersetzt"; BGHZ 158, 26, 31 - Genealogie der Düfte).

    Aber auch vor diesem Zeitpunkt verstieß vergleichende Werbung im Blick auf die umzusetzende Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung (ABl. Nr. L 290 v. 23.10.1997, S. 18) nicht mehr grundsätzlich gegen § 1 UWG a.F., sondern war als zulässig anzusehen, sofern die unter Art. 3a Abs. 1 Buchst. a bis h der Richtlinie 97/55/EG genannten Voraussetzungen erfüllt waren (vgl. BGHZ 158, 26, 31 - Genealogie der Düfte, m.w.N.).

    Diese Auslegung der Generalklausel des § 1 UWG a.F. im Lichte eines gewandelten Verständnisses ist somit für die rechtliche Beurteilung des Schadensersatzbegehrens und des darauf rückbezogenen Auskunftsanspruchs maßgebend (vgl. BGHZ 138, 55, 64 - Testpreis-Angebot; BGH GRUR 2003, 444, 445 - "Ersetzt"; BGHZ 158, 26, 31 - Genealogie der Düfte).

    Die Frage, ob sich die Werbung auf eine Eigenschaft bezieht, die für die Ware die genannten, kumulativ zu fordernden Qualifikationen aufweist, ist dabei aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs zu beurteilen (BGHZ 158, 26, 33 - Genealogie der Düfte, m.w.N.).

    Maßgebend ist, ob der angesprochene Verkehr aus der Angabe eine nützliche Information für die Entscheidung erhalten kann, ob dem Erwerb der angebotenen Ware oder Dienstleistung nähergetreten werden soll (BGHZ 158, 26, 33 f. - Genealogie der Düfte, m.w.N.).

    (1) Eine beworbene Eigenschaft ist relevant, wenn sie den Kaufentschluß einer nicht völlig unerheblichen Zahl der angesprochenen Kaufinteressenten zu beeinflussen vermag (BGHZ 158, 26, 35 - Genealogie der Düfte, m.w.N.).

    (a) Eine Eigenschaft ist wesentlich, wenn ihre Bedeutung für den jeweils angesprochenen Verkehr aus dessen Sicht im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung des Produkts nicht völlig unerheblich ist (BGHZ 158, 26, 35 - Genealogie der Düfte, m.w.N.).

    Sie ist zudem typisch, wenn sie die Eigenart der verglichenen Produkte aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den Bedarf oder die Zweckbestimmung prägt und damit repräsentativ oder aussagekräftig für deren Wert als Ganzes ist (BGHZ 158, 26, 35 - Genealogie der Düfte, m.w.N.).

    Hierfür ist es aber nicht erforderlich, daß der angesprochene Verkehr die in dem Werbevergleich angeführten Eigenschaften selbst überprüfen kann; vielmehr reicht es aus, daß die bestimmte Eigenschaften vergleichende Werbeaussage zumindest einen Tatsachenkern aufweist, dessen Richtigkeit jedenfalls durch einen Sachverständigen überprüft werden kann (BGHZ 158, 26, 34 - Genealogie der Düfte, m.w.N.).

  • OLG Hamburg, 28.06.2012 - 3 U 17/11

    Wettbewerbsverstoß: Vergleichende Werbung für ein Generikum

    Der Begriff der vergleichenden Werbung ist weit auszulegen, da er alle Arten der vergleichenden Werbung abdecken soll (EuGH, Urteil vom 25.10.2001, C-112/99, NJW 2002, 425, Tz. 30 - Toshiba/Katun; BGH, Urteil vom 5.2.2004, I ZR 171/01, GRUR 2004, 607, Tz. 2 - Genealogie der Düfte).

    Vergleichende Werbung liegt bereits dann vor, wenn ein Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, unmittelbar oder mittelbar erkennbar gemacht werden (Art. 2 Nr. 2 lit. a) der Werberichtlinie 84/450/EG; EuGH, Urteil vom 25.10.2001, C-112/99, NJW 2002, 425, Tz. 28 f. - Toshiba/Katun; BGH, Urteil vom 5.2.2004, I ZR 171/01, GRUR 2004, 607, Tz. 2 - Genealogie der Düfte; BGH, Beschluss vom 2.12.2004, GRUR 2005, 348 - Bestellnummernübernahme).

    Irrelevant ist es dabei, ob sich die vergleichende Werbung an Endverbraucher oder Unternehmen richtet (BGH, Urteil vom 5.2.2004, I ZR 171/01, GRUR 2004, 607, Tz. 2 - Genealogie der Düfte; BGH, Beschluss vom 2.12.2004, GRUR 2005, 348 - Bestellnummernübernahme).

    Richtet sich eine Werbung an Fachkreise ist die Wahrscheinlichkeit einer Assoziation zwischen dem Ruf der Produkte der Parteien geringer, als wenn die Produkte für Endverbraucher bestimmt wären (EuGH, Urteil vom 23.2.2006, C-59/05, Tz. 19, zit. nach juris - Siemens/VIPA; BGH, Urteil vom 5.2.2004, I ZR 171/01, GRUR 2004, 607, Tz. 2 - Genealogie der Düfte).

    Die bloße Nennung der Marke eines Mitbewerbers in vergleichender Werbung ist daher nicht ohne weiteres unlauter (EuGH, Urteil vom 23.2.2006, C-59/05, Tz. 14, zit. nach juris - Siemens/VIPA; BGH, Urteil vom 5.2.2004, I ZR 171/01, GRUR 2004, 607, Tz. 3- Genealogie der Düfte).

    Es müssen vielmehr über die bloße Nennung der Marke, des Handelsnamens oder anderer Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers hinausreichende Umstände hinzutreten, um den Vorwurf wettbewerbswidriger Rufausbeutung begründen zu können (BGH, Urteil vom 5.2.2004, I ZR 171/01, GRUR 2004, 607, Tz. 2 - Genealogie der Düfte; BGH, Urteil vom 15.10.1998, I ZR 69/98, GRUR 1999, 501 - Vergleichen Sie).

  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 171/04

    Saugeinlagen

    Vergleichende Werbung liegt immer dann vor, wenn eine Äußerung - auch nur mittelbar - auf einen Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen Bezug nimmt (EuGH, Urt. v. 8.4.2003 - C-44/01, Slg. 2003, I-3095 Tz. 35 = GRUR 2003, 533 = WRP 2003, 615 - Pippig Augenoptik/Hartlauer; BGHZ 158, 26, 32 - Genealogie der Düfte).
  • OLG Düsseldorf, 10.02.2022 - 15 U 16/21

    Bewerbung eines Angebots von Mobilfunkdienstleistungen; Bewerbung mit "Bester

    Maßgebend ist, ob der angesprochene Verkehr aus der Angabe eine nützliche Information für die Entscheidung erhalten kann, ob dem Erwerb der angebotenen Ware oder Dienstleistung nähergetreten werden soll (BGH GRUR 2019, 631 - Das beste Netz; BGH GRUR 2010, 161 - Gib mal Zeitung; BGH GRUR 2005, 172 - Stresstest; BGH GRUR 2004, 607 - Genealogie der Düfte).

    Sie ist zudem typisch, wenn sie die Eigenart der verglichenen Produkte aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den Bedarf oder die Zweckbestimmung prägt und damit repräsentativ oder aussagekräftig für deren Wert als Ganzes ist (BGH GRUR 2005, 172 - Stresstest; BGH GRUR 2004, 607 - Genealogie der Düfte).

    Hierfür ist es nicht erforderlich, dass der angesprochene Verkehr die in dem Werbevergleich angeführten Eigenschaften selbst überprüfen kann; vielmehr reicht es aus, dass die bestimmte Eigenschaften vergleichende Werbeaussage zumindest einen Tatsachenkern aufweist, dessen Richtigkeit jedenfalls durch einen Sachverständigen überprüft werden kann (BGH, GRUR 2010, 161- Gib mal Zeitung; BGH GRUR 2005, 172 - Stresstest; BGH GRUR 2004, 607 - Genealogie der Düfte; OLG Düsseldorf [20. Zs.] GRUR-RR 2012, 218 - Sortenvergleich).

  • BGH, 21.03.2007 - I ZR 184/03

    Eigenpreisvergleich

    Vielmehr müssen über die bloße Nennung der Marke hinausreichende Umstände hinzutreten, um den Vorwurf wettbewerbswidriger Rufausnutzung zu begründen (BGHZ 158, 26, 32 - Genealogie der Düfte).
  • BGH, 01.10.2009 - I ZR 94/07

    Oracle

    Dies reicht für eine vergleichende Werbung i. S. des § 6 Abs. 1 UWG im Hinblick auf den weit zu fassenden Begriff der vergleichenden Werbung aus, weil jedenfalls für die Zwischenhändler aufgrund der Gesamtaufmachungen in Gestaltung von Form und Farbe der Flakons und Verpackungen sowie der Bezeichnungen die Produkte der Klägerin erkennbar werden (vgl. BGHZ 158, 26, 32 - Genealogie der Düfte; BGH GRUR 2008, 628 Tz. 21 - Imitationswerbung).
  • BGH, 07.12.2006 - I ZR 166/03

    Umsatzzuwachs

    Maßgeblich ist, ob der angesprochene Verkehr aus der Angabe eine nützliche Information für die Entscheidung erhalten kann, ob er dem Erwerb der angebotenen Ware oder Dienstleistung nähertreten soll (BGHZ 158, 26, 33 f. - Genealogie der Düfte; BGH, Urt. v. 30.9.2004 - I ZR 14/02, GRUR 2005, 172, 174 = WRP 2005, 207 - Stresstest).
  • BGH, 02.12.2004 - I ZR 273/01

    Bestellnummernübernahme

    Vergleichende Werbung liegt immer dann vor, wenn eine Äußerung - auch nur mittelbar - auf einen Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen Bezug nimmt (vgl. EuGH, Urt. v. 25.10.2001 - Rs. C-112/99, Slg. 2001, I-7945 Tz. 30 f. = GRUR 2002, 354 = WRP 2001, 1432 - Toshiba/Katun; Urt. v. 8.4.2003 - Rs. C-44/01, Slg. 2003, I-3095 Tz. 35 = GRUR 2003, 533 = WRP 2003, 615 - Pippig Augenoptik/Hartlauer; BGHZ 158, 26, 32 - Genealogie der Düfte).

    Auch spielt es in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob sich die vergleichende Werbung an Endverbraucher oder Unternehmen richtet (BGHZ 158, 26, 32 - Genealogie der Düfte).

  • OLG Köln, 03.11.2017 - 6 U 41/17

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Telekommunikationsnetzes als "Das beste

  • OLG Köln, 14.10.2005 - 6 U 63/05

    Duftvergleich mit Markenparfum durch Ähnlichkeiten in Bezeichnung und Ausstattung

  • OLG Frankfurt, 27.07.2004 - 6 W 80/04

    Wettbewerbsverstoß: Bewerbung eines Schmuckstücks im Internethandel mit der

  • OLG Frankfurt, 01.07.2004 - 6 U 126/03

    Schutz bekannter Zeichen: Vorrang der markenrechtlichen Ansprüche vor den

  • OLG Hamburg, 24.02.2005 - 5 U 75/04

    OP-Abdecktücher

  • LG Hamburg, 04.01.2005 - 312 O 753/04

    Wettbewerbsverstoß eines Anbieters über die Internet-Versteigerungsplattform

  • OLG Dresden, 06.07.2004 - 14 U 132/04

    Unterschiedliche Beurteilung der Dringlichkeit eines Verfügungsbegehrens für den

  • OLG Hamburg, 21.06.2006 - 5 U 138/05

    Wettbewerbsverstoß: Irreführende vergleichende Werbung für Mobilfunktarif;

  • OLG Frankfurt, 17.11.2005 - 6 U 17/05

    Wettbewerbsverstoß: geschäftliches Handeln bei Verkaufsangeboten auf einer

  • OLG Stuttgart, 19.04.2007 - 2 U 135/06

    Irreführende Werbung: Werbung mit einem Angebot für Telefonie ohne Grundgebühr

  • OLG Köln, 31.08.2007 - 6 U 42/07

    "Produktalternative" - Vergleichende Werbung durch Bezugnahme auf Produkte des

  • OLG Frankfurt, 25.11.2004 - 6 U 142/04

    Wettbewerbsverstoß durch herabsetzenden Werbevergleich: TV-Werbung für feuchtes

  • LG Frankfurt/Main, 08.07.2005 - 11 O 166/04
  • OLG Stuttgart, 17.03.2005 - 2 U 173/04

    Preisangabe bei der Handy-Werbung: Anforderungen an die gute Lesbarkeit eines

  • OLG Düsseldorf, 26.10.2004 - 20 U 62/04

    Rechtliche Würdigung einer Äußerung hinsichtlich eines herabsetzenden oder

  • OLG Hamburg, 16.09.2004 - 3 U 34/04

    Wettbewerbsverstoß bei Verkauf von Presseerzeugnissen am Abend vor sog.

  • OLG Hamm, 23.11.2006 - 4 U 102/06

    Wettbewerbswidrigkeit der Verwendung einer Duftvergleichsliste

  • OLG Frankfurt, 13.10.2005 - 6 U 243/04

    Wettbewerbswidrige Werbung: Anzeigenkunden und Werbefachleute ansprechende

  • LG Hamburg, 09.05.2008 - 408 O 55/08

    Wettbewerbsverstoß: Werbung für eine Bio-Limonade mit den Angaben "gut für den

  • LG Köln, 17.07.2014 - 31 O 549/13
  • LG Hamburg, 22.09.2004 - 312 O 753/04
  • LG Frankenthal, 03.05.2007 - 2 HKO 214/06
  • LG Hamburg, 19.04.2005 - 312 O 1071/04

    Wettbewerbswidrige Internet-Werbung: Irreführende vergleichende Werbung für

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