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   OLG Hamm, 22.02.2005 - 4 U 139/04   

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https://dejure.org/2005,6946
OLG Hamm, 22.02.2005 - 4 U 139/04 (https://dejure.org/2005,6946)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.02.2005 - 4 U 139/04 (https://dejure.org/2005,6946)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. Februar 2005 - 4 U 139/04 (https://dejure.org/2005,6946)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verbot der Einlösung von Medaillen (Spiel-Token) in Geld zu Wettbewerbszwecken; Unterhaltungsspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit; Verstoß gegen die Gewerbeordnung (GewO)

  • Judicialis

    GewO § 33 c; ; UWG § 1 a. F.; ; UWG § 3; ; UWG § 4 Nr. 11; ; UWG § 4 Ziff. 11 n. F.; ; UWG § 13 Abs. 2 Ziff. 2 a. F.; ; ZPO § 138; ; ZPO § 138 Abs. 4; ; ZPO § 314; ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1

  • rewis.io
  • vdai.de PDF

    Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 33c GewO durch Einlösen von Spiel-Token, die ein Spieler bei einem bestimmten Punktestand an Spielgeräten erhält, die als solche ohne Gewinnmöglichkeit gekennzeichnet sind.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewO § 33c; UWG § 4 Ziff. 11 (n.F.)
    Bargeldauszahlung an Unterhaltungsgeräten

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bargeldauszahlung an Unterhaltungsgeräten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WRP 2005, 1570
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Jena, 29.09.1999 - 2 U 1752/98

    Zulässigkeit einer Gewinnmöglichkeit durch Umtausch von Weiterspielmarken an

    Auszug aus OLG Hamm, 22.02.2005 - 4 U 139/04
    Die Beklagte hat damit gegen § 1 UWG a. F. verstoßen, indem sie planmäßig gegen die Regelung in § 33 c Gewerbeordnung verstoßen hat, indem sie bei Unterhaltungsspielgeräten, die keinen Gewinnmöglichkeiten dienen, Geldgewinne ausgezahlt hat (vgl. OLG Düsseldorf, WRP 2000, 245; OLG Thüringen, WRP 2000, 246).
  • OLG Düsseldorf, 21.10.1999 - 2 U 6/99

    Bargeldauszahlung aus Unterhaltungsspielautomaten

    Auszug aus OLG Hamm, 22.02.2005 - 4 U 139/04
    Die Beklagte hat damit gegen § 1 UWG a. F. verstoßen, indem sie planmäßig gegen die Regelung in § 33 c Gewerbeordnung verstoßen hat, indem sie bei Unterhaltungsspielgeräten, die keinen Gewinnmöglichkeiten dienen, Geldgewinne ausgezahlt hat (vgl. OLG Düsseldorf, WRP 2000, 245; OLG Thüringen, WRP 2000, 246).
  • LG Essen, 15.11.2006 - 41 O 147/05

    Erforderlichkeit einer Genehmigung von Spielgeräten als Gewinnspielautomaten bei

    Denn nach der Entscheidung des OLG Hamm vom 22.02.2005 (WRP 2005, 1570) liegt ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 33c Gewerbeordnung dann vor, wenn bei Unterhaltungsspielgeräten, die keinen Gewinnmöglichkeiten dienen, Geldgewinne ausbezahlt werden.
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