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   BGH, 02.12.2004 - I ZR 273/01   

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https://dejure.org/2004,1805
BGH, 02.12.2004 - I ZR 273/01 (https://dejure.org/2004,1805)
BGH, Entscheidung vom 02.12.2004 - I ZR 273/01 (https://dejure.org/2004,1805)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 2004 - I ZR 273/01 (https://dejure.org/2004,1805)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Bestellnummernübernahme

    Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung in der durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vo... m 6. Oktober 1997 geänderten Fassung Art. 2 Nr. 2a, Art. 3a Abs. 1 lit. g; UWG §§ 3, 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • JurPC

    Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung in der durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vo... m 6. Oktober 1997 geänderten Fassung Art. 2 Nr. 2a, Art. 3a Abs. 1 lit. g;, UWG §§ 3, 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4
    Bestellnummernübernahme

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unlautere Rufausnutzung bei identischer Übernahme und Bezugnahme auf ein Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers in der Werbung (vergleichende Werbung); Maßgeblichkeit des Vorteils der identischen Übernahme für den Werbenden und den Verbraucher bei der Feststellung der ...

  • Judicialis

    Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung in der durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vo... m 6. Oktober 1997 geänderten Fassung Art. 2 Nr. 2a; ; Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung in der durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 geänderten Fassung Art. 3a Abs. 1 lit. g; ; UWG § 3; ; UWG § 6 Abs. 1; ; UWG § 6 Abs. 2 Nr. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Bestellnummernübernahme"; Begriff des Ausnutzens eines anderen Unterscheidungszeichens; Kriterien bei der Prüfung der Unlauterkeit

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestellnummernübernahme

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unlautere Ausnutzung des Rufs des Unterscheidungszeichens eines Mitbewerbers bei Übernahme des Bestellnummernsystems?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 1888 (Ls.)
  • GRUR 2005, 348
  • GRUR Int. 2005, 435
  • EuZW 2005, 256 (Ls.)
  • DB 2005, 773
  • WRP 2005, 336
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 25.10.2001 - C-112/99

    Toshiba Europe

    Auszug aus BGH, 02.12.2004 - I ZR 273/01
    Vergleichende Werbung liegt immer dann vor, wenn eine Äußerung - auch nur mittelbar - auf einen Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen Bezug nimmt (vgl. EuGH, Urt. v. 25.10.2001 - Rs. C-112/99, Slg. 2001, I-7945 Tz. 30 f. = GRUR 2002, 354 = WRP 2001, 1432 - Toshiba/Katun; Urt. v. 8.4.2003 - Rs. C-44/01, Slg. 2003, I-3095 Tz. 35 = GRUR 2003, 533 = WRP 2003, 615 - Pippig Augenoptik/Hartlauer; BGHZ 158, 26, 32 - Genealogie der Düfte).

    Die Bedeutung der Übernahme der Bestellnummern durch die Beklagte besteht in der Behauptung der unstreitig gegebenen funktionalen Gleichwertigkeit der Produkte der Parteien (vgl. dazu EuGH Slg. 2001, I-7945 Tz. 38 f. - Toshiba/Katun; BGH, Urt. v. 2.10.2002 - I ZR 90/00, GRUR 2003, 444, 445 = WRP 2003, 637 - "Ersetzt").

    a) Unter den Begriff des Unterscheidungszeichens i.S. von Art. 3a Abs. 1 lit. g der Richtlinie 84/450/EWG fällt ein von einem Unternehmen verwandtes Zeichen, wenn es vom Verkehr als von einem bestimmten Unternehmen stammend identifiziert wird (vgl. EuGH Slg. 2001, I-7945 Tz. 49 - Toshiba/Katun).

    Der Ruf einer Marke, eines Handelsnamens oder eines anderen Unterscheidungszeichens wird in unlauterer Weise ausgenutzt, wenn dessen Verwendung bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Assoziation zwischen dem Werbenden und dem Mitbewerber in der Weise hervorruft, daß diese Kreise den Ruf der Erzeugnisse des Mitbewerbers auf die Erzeugnisse des Werbenden übertragen (vgl. EuGH Slg. 2001, I-7945 Tz. 57 - Toshiba/Katun).

    Der Werbende nutzt den Ruf eines Unterscheidungszeichens eines Mitbewerbers deshalb nicht in unlauterer Weise aus, wenn ein Hinweis auf dieses Zeichen Voraussetzung für einen wirksamen Wettbewerb auf dem Markt ist (vgl. EuGH Slg. 2001, I-7945 Tz. 54 - Toshiba/Katun).

  • BGH, 05.02.2004 - I ZR 171/01

    Genealogie der Düfte

    Auszug aus BGH, 02.12.2004 - I ZR 273/01
    Vergleichende Werbung liegt immer dann vor, wenn eine Äußerung - auch nur mittelbar - auf einen Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen Bezug nimmt (vgl. EuGH, Urt. v. 25.10.2001 - Rs. C-112/99, Slg. 2001, I-7945 Tz. 30 f. = GRUR 2002, 354 = WRP 2001, 1432 - Toshiba/Katun; Urt. v. 8.4.2003 - Rs. C-44/01, Slg. 2003, I-3095 Tz. 35 = GRUR 2003, 533 = WRP 2003, 615 - Pippig Augenoptik/Hartlauer; BGHZ 158, 26, 32 - Genealogie der Düfte).

    Auch spielt es in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob sich die vergleichende Werbung an Endverbraucher oder Unternehmen richtet (BGHZ 158, 26, 32 - Genealogie der Düfte).

  • EuGH, 08.04.2003 - C-44/01

    Pippig Augenoptik

    Auszug aus BGH, 02.12.2004 - I ZR 273/01
    Vergleichende Werbung liegt immer dann vor, wenn eine Äußerung - auch nur mittelbar - auf einen Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen Bezug nimmt (vgl. EuGH, Urt. v. 25.10.2001 - Rs. C-112/99, Slg. 2001, I-7945 Tz. 30 f. = GRUR 2002, 354 = WRP 2001, 1432 - Toshiba/Katun; Urt. v. 8.4.2003 - Rs. C-44/01, Slg. 2003, I-3095 Tz. 35 = GRUR 2003, 533 = WRP 2003, 615 - Pippig Augenoptik/Hartlauer; BGHZ 158, 26, 32 - Genealogie der Düfte).
  • BGH, 02.10.2002 - I ZR 90/00

    Ersetzt

    Auszug aus BGH, 02.12.2004 - I ZR 273/01
    Die Bedeutung der Übernahme der Bestellnummern durch die Beklagte besteht in der Behauptung der unstreitig gegebenen funktionalen Gleichwertigkeit der Produkte der Parteien (vgl. dazu EuGH Slg. 2001, I-7945 Tz. 38 f. - Toshiba/Katun; BGH, Urt. v. 2.10.2002 - I ZR 90/00, GRUR 2003, 444, 445 = WRP 2003, 637 - "Ersetzt").
  • BGH, 19.05.2011 - I ZR 147/09

    Coaching-Newsletter

    Soweit früheren Entscheidungen etwas anderes entnommen werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2004  I ZR 171/01, BGHZ 158, 26, 32 - Genealogie der Düfte; Urteil vom 2. Dezember 2004 - I ZR 273/01, GRUR 2005, 348 = WRP 2005, 336 - Bestellnummernübernahme), hält der Senat daran nicht fest.
  • BGH, 01.10.2009 - I ZR 134/07

    Gib mal Zeitung

    Vergleichende Werbung liegt daher schon dann vor, wenn eine Äußerung - auch nur mittelbar - auf einen Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen Bezug nimmt (st. Rspr.; vgl. EuGH, Urt. v. 18.6.2009 - C-487/07 = GRUR 2009, 756 Tz. 52 = WRP 2009, 930 - L'Oréal/Bellure, m. w. N.; BGHZ 158, 26, 32 - Genealogie der Düfte; BGH, Beschl. v. 2.12.2004 - I ZR 273/01, GRUR 2005, 348 - Bestellnummernübernahme; Urt. v. 6.12.2007 - I ZR 169/04, GRUR 2008, 628 Tz. 20 = WRP 2008, 930 - Imitationswerbung).

    bb) Der Ruf eines Kennzeichens wird in unlauterer Weise ausgenutzt, wenn dessen Verwendung im Rahmen einer vergleichenden Werbung bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Assoziation zwischen dem Werbenden und dem Mitbewerber in der Weise hervorruft, dass diese den Ruf der Erzeugnisse des Mitbewerbers auf die Erzeugnisse des Werbenden übertragen (vgl. EuGH, Urt. v. 25.10.2001 - C-112/99, Slg. 2001, I-7945 = GRUR 2002, 354 Tz. 57 = WRP 2001, 1432 - Toshiba/Katun; BGHZ 158, 26, 32 - Genealogie der Düfte; BGH GRUR 2005, 348, 349 - Bestellnummernübernahme).

  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 48/10

    Teddybär

    a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass ein Zeichen dann unter den - richtlinienkonform auszulegenden - Begriff des Kennzeichens im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG fällt, wenn die angesprochenen Verkehrskreise es als von einem bestimmten Unternehmen stammend identifizieren (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - C-112/99, Slg. 2001, I-7945 = GRUR 2002, 354 Rn. 49 = WRP 2001, 1432 - Toshiba/Katun; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2004 - I ZR 273/01, GRUR 2005, 348, 349 = WRP 2005, 336 - Bestellnummernübernahme).
  • OLG Hamburg, 28.06.2012 - 3 U 17/11

    Wettbewerbsverstoß: Vergleichende Werbung für ein Generikum

    Vergleichende Werbung liegt bereits dann vor, wenn ein Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, unmittelbar oder mittelbar erkennbar gemacht werden (Art. 2 Nr. 2 lit. a) der Werberichtlinie 84/450/EG; EuGH, Urteil vom 25.10.2001, C-112/99, NJW 2002, 425, Tz. 28 f. - Toshiba/Katun; BGH, Urteil vom 5.2.2004, I ZR 171/01, GRUR 2004, 607, Tz. 2 - Genealogie der Düfte; BGH, Beschluss vom 2.12.2004, GRUR 2005, 348 - Bestellnummernübernahme).

    Irrelevant ist es dabei, ob sich die vergleichende Werbung an Endverbraucher oder Unternehmen richtet (BGH, Urteil vom 5.2.2004, I ZR 171/01, GRUR 2004, 607, Tz. 2 - Genealogie der Düfte; BGH, Beschluss vom 2.12.2004, GRUR 2005, 348 - Bestellnummernübernahme).

    Ein Zeichen fällt dann unter den richtlinienkonform auszulegenden Begriff des Kennzeichens im Sinne von § 6 Abs. 2 UWG, wenn die angesprochenen Verkehrskreise es als von einem bestimmten Unternehmen stammend identifizieren (BGH, Urteil vom 28.9.2011, I ZR 48/10, GRUR 2011, 1158, Tz. 13 - Teddybär; BGH, Beschluss vom 2.12.2004, GRUR 2005, 348 - Bestellnummernübernahme).

    Eine Ausnutzung des Rufs eines Kennzeichens liegt vor, wenn seine Verwendung bei den angesprochenen Verkehrskreisen zu einer Assoziation zwischen dem Werbenden und dem Mitbewerber in der Weise führen kann, dass diese Kreise den Ruf der Erzeugnisse des Mitbewerbers auf die Erzeugnisse des Werbenden übertragen (EuGH, Urteil vom 25.10.2001, C-112/99, NJW 2002, 425, Tz. 57 - Toshiba/Katun; EuGH, Urteil vom 23.2.2006, C-59/05, Tz. 18, zit. nach juris - Siemens/VIPA; BGH, Beschluss vom 2.12.2004, GRUR 2005, 348 - Bestellnummernübernahme).

    Eine Assoziation setzt dabei nicht voraus, dass eine Verwechslungsgefahr besteht (BGH, Beschluss vom 2.12.2004, GRUR 2005, 348 - Bestellnummernübernahme).

    Das bedeutet indes nicht, dass die Frage der Erforderlichkeit einer solchen Kennzeichenverwendung für die Prüfung der Lauterkeit der vergleichenden Werbung ohne Bedeutung wäre und die Zulässigkeit einer solchen Werbung - wie die Klägerin meint - schon dann bejaht werden müsste, wenn die Kennzeichenverwendung dem mit der vergleichenden Werbung verfolgten Zweck nützlich ist (so auch schon BGH, Beschluss vom 2.12.2004, I ZR 273/01, GRUR 2005, 348 _ Bestellnummernübernahme).

  • BGH, 19.05.2010 - I ZR 158/08

    Markenheftchen

    Der Streitfall ist nicht mit den Fällen der Bestellnummernübernahme vergleichbar, in denen das Angebot des Werbenden dem Angebot eines anderen Unternehmens als gleichwertig gegenübergestellt wird und zu diesem Zweck die Bestellnummer des anderen Unternehmens in Formularen, Katalogen und Ähnlichem der eigenen Bestellnummer des Werbenden hinzugefügt wird (vgl. EuGH, Urt. v. 25.10.2001 - C-112/99, Slg. 2001, I-7945 = GRUR 2002, 354 Tz. 35 ff. - Toshiba/Katun; Urt. v. 23.2.2006 - C-59/05, Slg. 2006, I-2147 = GRUR 2006, 345 Tz. 17 ff.; BGH, Urt. v. 2.12.2004 - I ZR 273/01, GRUR 2005, 348 - Bestellnummernübernahme).
  • OLG Köln, 14.10.2005 - 6 U 63/05

    Duftvergleich mit Markenparfum durch Ähnlichkeiten in Bezeichnung und Ausstattung

    Dabei ist es ohne Belang, welche Form die Äußerung aufweist, ob die Bezugnahme unmittelbar oder mittelbar erfolgt und ob ein Vergleich zwischen den vom Werbenden angebotenen Waren und Dienstleistungen und denen des Mitbewerbers vorliegt (EuGH, WRP 2001, 1432, 1435 Tz. 31 - Toshiba/Katun; BGH, WRP 2004, 739, 744 - Genealogie der Düfte; BGH GRUR 2005, 348 - Bestellnummernübernahme).

    Das beanstandete Verhalten der Beklagten besteht nicht - wie etwa bei der Vorlage von Duftvergleichslisten (BGH WRP 2004, 739 ff. - Genealogie der Düfte) oder der Verwendung ausgewählter Artikel- oder Bestellnummern (BGH GRUR 2005, 348 f. - Bestellnummernübernahme) - in einer irgendwie gearteten, die Ware begleitenden Aussage.

  • OLG Köln, 03.11.2017 - 6 U 41/17

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Telekommunikationsnetzes als "Das beste

    Vergleichende Werbung liegt daher schon dann vor, wenn eine Äußerung - auch nur mittelbar - auf einen Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen Bezug nimmt (st. Rspr.; vgl. EuGH, Urt. v. 18.6.2009 - C-487/07 = GRUR 2009, 756 Tz. 52 = WRP 2009, 930 - L'Oréal/Bellure, m.w.N.; BGHZ 158, 26, 32 - Genealogie der Düfte; BGH, Beschl. v. 2.12.2004 - I ZR 273/01, GRUR 2005, 348 - Bestellnummernübernahme; Urt. v. 6.12.2007 - I ZR 169/04, GRUR 2008, 628 Tz. 20 = WRP 2008, 930 - Imitationswerbung).

    Der Ruf eines Kennzeichens wird in unlauterer Weise ausgenutzt, wenn dessen Verwendung im Rahmen einer vergleichenden Werbung bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Assoziation zwischen dem Werbenden und dem Mitbewerber in der Weise hervorruft, dass diese den Ruf der Erzeugnisse des Mitbewerbers auf die Erzeugnisse des Werbenden übertragen (vgl. EuGH, Urt. v. 25.10.2001 - C-112/99, Slg. 2001, I-7945 = GRUR 2002, 354 Tz. 57 = WRP 2001, 1432 - Toshiba/Katun; BGHZ 158, 26, 32 - Genealogie der Düfte; BGH GRUR 2005, 348, 349 - Bestellnummernübernahme).".

  • LG Dortmund, 17.01.2014 - 3 O 204/13

    Verkauf von Handtaschen mit gleicher Falttechnik ist erlaubt

    Dies ist nur dann der Fall, wenn eine tatsächliche Bezugnahme zu dem Originalprodukt erkennbar wird (BGH, Beschl. v. 02.12.2004 - I ZR 273/01 Rn. 24; BGH, Urt. 02.12.2003 - I ZR 30/02 Rn. 35).
  • LG Düsseldorf, 15.05.2007 - 4a O 512/05

    Presse

    Die Übertragung des Rufs des Originalerzeugnisses auf das Erzeugnis des Nachahmers setzt eine erkennbare Bezugnahme auf den Hersteller des Originals oder sein Produkt voraus (BGH, GRUR 2005, 348, 349 - Klemmbausteine III).
  • LG Frankenthal, 03.05.2007 - 2 HKO 214/06
    Die Verwendung des Kennzeichens muss also bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Verwechslung oder zumindest eine Assoziation zwischen Werbendem und Mitbewerber in der Weise hervorrufen, dass diese Kreise den Ruf der Erzeugnisse des Mitbewerbers auf die Erzeugnisse des Werbenden übertragen (EuGH GRUR 2002, 354; BGH GRUR 2005, 348).
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