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   OLG Frankfurt, 23.09.2004 - 6 U 184/03   

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https://dejure.org/2004,2964
OLG Frankfurt, 23.09.2004 - 6 U 184/03 (https://dejure.org/2004,2964)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.09.2004 - 6 U 184/03 (https://dejure.org/2004,2964)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. September 2004 - 6 U 184/03 (https://dejure.org/2004,2964)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 8 Abs 3 Nr 2 UWG, Art 1 § 1 RBerG, Art 1 § 7 RBerG
    Wettbewerbsverstoß eines Wettbewerbsverbandes: Rechtsberatung für einzelne Mitglieder zur Abwehr von Ansprüchen auf dem Gebiet des Namens- und Markenrechts

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitgliederberatung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unerlaubte Rechtsberatung auf dem Gebiet des Markenrechts durch einen Wettbewerbsverband; Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gemäß Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG); Befugnis berufsständischer oder auf ähnlicher Grundlage gebildeter Vereinigungen oder Stellen ...

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Unzulässige Rechtsberatung durch Wettbewerbsverband

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Zulässigkeit der Rechtsberatung durch einen Wettbewerbsverband

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 1375
  • NJW 2006, 400 (Ls.)
  • GRUR 2005, 447 (Ls.)
  • GRUR-RR 2005, 121
  • WRP 2005, 370
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 13.03.2003 - I ZR 143/00

    Erbenermittler und Rechtsberatung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.09.2004 - 6 U 184/03
    Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. WRP 2003, 1103, 1105 f. m.w.N. - Erbenermittler), die den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung trägt, zu berücksichtigen, dass die Erlaubnispflicht nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG grundsätzlich für alle geschäftsmäßigen Tätigkeiten gilt, die darauf gerichtet und geeignet sind, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten.

    Bei dem Erlaubniszwang des RBerG handelt es sich nicht nur um eine Marktzutrittsregelung, sondern zugleich um eine Regelung des Marktverhaltens im Interesse der Marktteilnehmer, so dass die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 UWG erfüllt sind (vgl. Baumbach / Hefermehl - Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Auflage, §Î‡4 UWG Rdnr. 11.63; Harte / Henning - v. Jagow, UWG, § 4 Nr. 11, Rdnr. 115; s.a. zum alten Recht: BGH, WRP 2003, 1103, 1107 - Erbenermittler).

  • BGH, 20.11.2003 - I ZR 104/01

    Rechtsberatung durch Automobilclub

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.09.2004 - 6 U 184/03
    Eine auf berufsständischer Grundlage errichtete Vereinigung stellt die Klägerin allerdings schon deshalb nicht dar, weil es an einer Verbundenheit der Vereinsmitglieder bei der Wahrnehmung beruflicher Standesinteressen fehlt (vgl. hierzu BGH, GRUR 2004, 253, 254 - Rechtsberatung durch Automobilclub).

    Eine berufsstandsähnliche Vereinigung i.S.v. Art. 1 § 7 RBerG liegt dann vor, wenn die Vereinigung auf der Grundlage der gleichen oder ganz ähnlichen wirtschaftlichen oder sozialen Stellung ihrer Mitglieder zur Wahrnehmung der für diese Stellung bezeichnenden wirtschaftlichen oder sozialen Interessen gebildet worden ist (BGH, GRUR 1986, 79, 80 - Mietrechtsberatung; GRUR 2004, 253, 254 - Rechtsberatung durch Automobilclub).

  • BVerfG, 29.07.2004 - 1 BvR 737/00

    Zur unentgeltlichen Rechtsberatung durch einen berufserfahrenen Juristen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.09.2004 - 6 U 184/03
    Der während des Berufungsverfahrens ergangene Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.07.2004 - 1 BvR 737/00 - (NJW 2004, 2662 f.) gibt keinen Anlass für eine von den bisherigen Ausführungen abweichende Beurteilung des vorliegenden Falles.
  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 298/81

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Rechtsprechung zum Versorgungsanspruch eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.09.2004 - 6 U 184/03
    Hierbei kann offenbleiben, ob die Klägerin Grundrechtsträgerin gemäß Art. 12 GG ist, was allerdings zweifelhaft erscheint, weil das Schutzgut des Art. 12 GG bei einer juristischen Person in der Freiheit zu sehen ist, eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit, insbesondere ein Gewerbe, zu betreiben, soweit diese Tätigkeit ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise von einer juristischen wie von einer natürlichen Person ausgeübt werden kann; dabei muss zu den satzungsmäßigen Zwecken die Führung eines Geschäftsbetriebs gehören (vgl. BVerfGE 65, 196, 209 f.; 74, 129, 148 f.; 97, 228, 253; großzügiger allerdings BVerwG, JZ 1995, 94 f.).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 2161/93

    Untersagung der Geltendmachung abgetretener Schadensersatzansprüche von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.09.2004 - 6 U 184/03
    Für ihre Beteiligung im Rechtsverkehr und die ihr insoweit zustehenden Befugnisse kann die Klägerin aus Art. 9 GG nichts herleiten, weil dieses Grundrecht einem gemeinsam verfolgten Zweck keinen weitergehenden Schutz vermittelt als einem individuell verfolgten (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1251).
  • BGH, 26.09.2002 - I ZR 44/00

    Anwalts-Hotline

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.09.2004 - 6 U 184/03
    Selbst eine juristische Person, die die von ihr geschuldete Beratungsleistung ausschließlich durch Rechtsanwälte erbringt, bleibt dem Erlaubniszwang nach dem RBerG unterworfen, sofern es sich nicht um eine Gesellschaft gemäß Art. 1 § 3 Nr. 2 RBerG handelt (vgl. BGH, WRP 2003, 374, 376 - Anwalts-Hotline).
  • BVerfG, 29.10.1997 - 1 BvR 780/87

    Patentgebühren-Überwachung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.09.2004 - 6 U 184/03
    Geschützt ist der Anwaltsstand lediglich insofern, als eine existenzfähige Anwaltschaft für eine funktionierende Rechtspflege benötigt wird ( vgl. BVerfG, GRUR 1998, 556, 560; Henssler / Prütting - Weth, BRAO, 2. Auflage, Einleitung zum RBerG, Rdnr. 7 ff.).
  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.09.2004 - 6 U 184/03
    Hierbei kann offenbleiben, ob die Klägerin Grundrechtsträgerin gemäß Art. 12 GG ist, was allerdings zweifelhaft erscheint, weil das Schutzgut des Art. 12 GG bei einer juristischen Person in der Freiheit zu sehen ist, eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit, insbesondere ein Gewerbe, zu betreiben, soweit diese Tätigkeit ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise von einer juristischen wie von einer natürlichen Person ausgeübt werden kann; dabei muss zu den satzungsmäßigen Zwecken die Führung eines Geschäftsbetriebs gehören (vgl. BVerfGE 65, 196, 209 f.; 74, 129, 148 f.; 97, 228, 253; großzügiger allerdings BVerwG, JZ 1995, 94 f.).
  • BGH, 09.10.1997 - I ZR 122/95

    "Verbandsklage in Prozeßstandschaft"; Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.09.2004 - 6 U 184/03
    Vielmehr ist auch nach der Neufassung des UWG die Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes nur dann gegeben, wenn der Wettbewerbsverstoß zugleich Interessen anderer Marktteilnehmer oder das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb berührt (vgl. Baumbach / Hefermehl-Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Auflage, § 8 UWG Rdnr. 3.5 f.; Harte/Henning-Bergmann, UWG, § 8 Rdnr. 259 f.; s.a. zum alten Recht: BGH, GRUR 1998, 417, 418 - Verbandsklage in Prozessstandschaft).
  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.09.2004 - 6 U 184/03
    Hierbei kann offenbleiben, ob die Klägerin Grundrechtsträgerin gemäß Art. 12 GG ist, was allerdings zweifelhaft erscheint, weil das Schutzgut des Art. 12 GG bei einer juristischen Person in der Freiheit zu sehen ist, eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit, insbesondere ein Gewerbe, zu betreiben, soweit diese Tätigkeit ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise von einer juristischen wie von einer natürlichen Person ausgeübt werden kann; dabei muss zu den satzungsmäßigen Zwecken die Führung eines Geschäftsbetriebs gehören (vgl. BVerfGE 65, 196, 209 f.; 74, 129, 148 f.; 97, 228, 253; großzügiger allerdings BVerwG, JZ 1995, 94 f.).
  • BGH, 18.03.1982 - I ZR 98/80

    Rechtsberatung der Deutschen Postgewerkschaft

  • BGH, 03.04.1985 - I ZR 29/83

    Rechtsberatung - Berufsständische Vereinigung - Negativattest - Bindungswirkung -

  • BGH, 01.06.2011 - I ZR 58/10

    Rechtsberatung durch Einzelhandelsverband

    Zudem hat das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass anders als bei einem Wettbewerbsverband, dessen Klagebefugnis (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) auch für die Bestimmung der Grenzen seiner Rechtsberatungsbefugnis maßgeblich sein mag (vgl. zum RBerG OLG Frankfurt, WRP 2005, 370), die gemeinschaftliche Zielsetzung des Beklagten weit über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs hinausgeht.
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