Rechtsprechung
   BGH, 06.10.2005 - I ZB 37/05   

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Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Prozesstaktik - Kosten bei Klagerücknahme vor Zustellung

  • digi-info.de (Entscheidungsanmerkung)

    § 269 ZPO
    Die Klage gegen eine unberechtigte Abmahnung erfordert keine Gegenabmahnung

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Pflicht des zu Unrecht abgemahnten Wettbewerbers zu Gegenabmahnung vor Klageerhebung ("Unberechtigte Abmahnung")

Verfahrensgang

  • LG Potsdam, 16.08.2004 - 52 O 20/04
  • OLG Brandenburg, 01.03.2005 - 6 W 204/04
  • BGH, 06.10.2005 - I ZB 37/05

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2006, 775
  • MDR 2006, 830
  • GRUR 2006, 168
  • NJ 2006, 321
  • FamRZ 2006, 264 (Ls.)
  • WRP 2006, 106



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Wird zitiert von ... (16)  

  • LG München I, 04.10.2007 - 7 O 2827/07  

    Haftung des Arbeitgebers für Urheberrechtsverletzungen Abmahnung

    Die Kosten seiner Gegenabmahnung kann der Abgemahnte nur dann ausnahmsweise erstattet verlangen kann, wenn die Abmahnung in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann, oder wenn seit der Abmahnung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und der Abmahnende in diesem entgegen seiner Androhung keine gerichtlichen Schritte eingeleitet hat (vgl. WRP 2004, 1032 - Gegenabmahnung mwN; WRP 2006, 106, 107 - unberechtigte Abmahnung).

    Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB besteht nicht, da nach der Rechtsprechung des BGH (WRP 2004, 1032 - Gegenabmahnung mwN; WRP 2006, 106, 107 - unberechtigte Abmahnung) der Abgemahnte die Kosten seiner Gegenabmahnung nur dann ausnahmsweise erstattet verlangen kann, wenn die Abmahnung in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann, oder wenn seit der Abmahnung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und der Abmahnende in diesem entgegen seiner Androhung keine gerichtlichen Schritte eingeleitet hat.

  • OLG Stuttgart, 24.09.2009 - 8 WF 155/09  

    Rechtsfolgen einer Rücknahme eines Ehescheidungsantrages im

    Diesen Fall betrifft aber die Entscheidung des BGH (MDR 2005, 824 = NJW-RR 2005, 1015) gerade nicht, sondern ausschließlich den der unbedingten Klageeinreichung mit gleichzeitigem PKH-Antrag, in dem eine Kostengrundentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO möglich ist und unter den "Kosten des Rechtsstreits" diejenigen zu verstehen sind, die im Falle der Rücknahme der Klage nach deren Zustellung erstattungsfähig gewesen wären (BGH NJW 2006, 775; Greger in Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 269 Rdnr. 18e; Becker-Eberhard in Münchener Kommentar, ZPO, Bd. 1, 3. Aufl. 2008, § 269 Rdnr. 66).

    Sie hätte aber in der Kostenfestsetzung - ausgehend von ihrer Bindung an einen auch falschen, jedoch unangefochten gebliebenen Kostenbeschluss - aufgrund eigener Prüfungskompetenz feststellen müssen, welche Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO für den Fall der Klagezustellung (BGH NJW 2006, 775) erstattungsfähig gewesen wären.

  • KG, 18.03.2009 - 2 W 39/09  

    Kostenentscheidung nach Klagerücknahme: Wegfall des Klageanlasses vor

    Dies bedeutet, dass dem Beklagten nur dann die Kosten aufzuerlegen sind, wenn die Klage vor dem Wegfall des Einreichungsanlasses Aussicht auf Erfolg hatte (OLG Karlsruhe, OLGR 2007, 287; OLG Brandenburg, JAmt 2004, 507; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2008, § 269 Rdnr. 56; Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2008, § 269 Rdnr. 64; stillschweigend so auch BGH, NJW 2006, 775 [776]).

    Es ist nicht ersichtlich und von dem insofern darlegungs- und beweispflichtigen Kläger nicht vorgetragen, dass diese Unterlagen unvollständig sind und sich in den Buchungsunterlagen etwa nicht der Zahlungseingang des Beklagten finden lässt (vgl. BGH NJW 2006, 775, wonach der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen trägt, die die ausnahmsweise Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO rechtfertigen).

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  • BGH, 13.06.2012 - I ZR 228/10  

    Stadtwerke Wolfsburg

    Der wegen eines Wettbewerbsverstoßes Abgemahnte ist grundsätzlich nicht - auch nicht zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO - gehalten, vor der Erhebung einer negativen Feststellungsklage eine Gegenabmahnung auszusprechen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2004 - I ZR 233/01, GRUR 2004, 790, 792 = WRP 2004, 1032 - Gegenabmahnung; Beschluss vom 6. Oktober 2005 - I ZB 37/05, GRUR 2006, 168 Rn. 11 = WRP 2006, 106 - Unberechtigte Abmahnung).
  • AG Hamburg-Altona, 11.12.2007 - 316 C 127/07  

    Weitergabe von Daten zu IP-Adresse rechtswidrig

    Denn selbst im Wettbewerbsrecht, in dem die Interessen des Abmahnenden in einer mit keinem anderen Rechtsgebiet vergleichbaren Weise geschützt werden, besteht grundsätzlich keine Obliegenheit des zu Unrecht Abgemahnten, seinerseits vor der Erhebung einer negativen Feststellungsklage eine Gegenabmahnung auszusprechen (BGH, B.v. 6.10.2005, NJW 2006, S. 775, 776).
  • KG, 21.02.2007 - 5 W 24/06  

    Rechtsanwälte - Anfallen einer Terminsgebühr bei fernmündlicher Besprechung

    In diesen Fällen bleibt die Hauptsache Streitgegenstand (BGH, NJW 1990, 2682; Baumbach/Hartmann, a.a.0., § 91a Rdn. 70) und der Rechtsstreit ist im Urteilsverfahren auszutragen (vgl. BGH, WRP 2006, 106, juris Rdn. 10).
  • OLG Düsseldorf, 19.04.2007 - 10 W 58/07  

    Mietrecht - Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit in einer Wohnung

    Jedenfalls hat die Klägerin, der insoweit die Behauptungs- und Beweislast obliegt (BGH, Beschl. v. 6.10.2005, BGHReport 2006, 132 = NJW 2006, 775), bereits nicht schlüssig dargelegt, dass ihre Belastung mit den Kosten des Rechtsstreits billigem Ermessen widerspricht.
  • OLG Hamm, 08.11.2007 - 27 W 32/07  

    Kostenentscheidung nach Klagerücknahme - rechtliches Gehör; neues Vorbringen im

    Anders als grundsätzlich im Fall des § 91a ZPO können der Tatsachenvortrag des Beklagten und die zu seiner Untermauerung angeführten Beweismittel nach der Natur der Sache dann nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie bislang noch nicht vorgetragen worden sind (vgl. BGH NJW 2006, 775 f.).
  • KG, 04.11.2008 - 5 W 389/07  

    Wertfestsetzung: Streitwert einer negativen Feststellungsklage betr. die

    Eine Obliegenheit des zu Unrecht Abgemahnten, seinerseits vor der Erhebung einer negativen Feststellungsklage eine Gegenabmahnung auszusprechen, besteht grundsätzlich nicht (BGH, GRUR 2006, 168, juris Rdn. 11 - Unberechtigte Abmahnung; GRUR 2004, 790, juris Rdn. 49 - Gegenabmahnung; Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26. Aufl., § 12 UWG Rdn. 1.74; a. A. noch Senat, WRP 1980, 206).
  • OLG Hamm, 29.04.2010 - 6 W 22/10  

    Kostenentscheidung bei Klagerücknahme vor Eintritt des erledigenden Ereignisses

    Mangels anderweitiger Regelung ist daher die Kostenentscheidung nach dem Regelfall (vgl. BGH NJW 2006, 775, 776) des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zu treffen.
  • OLG Hamburg, 16.10.2008 - 5 W 53/08  

    Unterlassungsanspruch wegen Schutzrechtsverletzung: Erstbegehungsgefahr bei

  • LG Krefeld, 16.02.2007 - 2 O 312/06  
  • OLG Brandenburg, 30.09.2008 - 10 WF 183/08  
  • KG, 04.11.2008 - 5 W 4/08  

    Maßgeblichkeit des wirtschaftlichen Interesses zur Streitwerthöhe einer negativen

  • OLG Naumburg, 28.09.2010 - 1 W 49/10  

    Kostenentscheidung nach Klagerücknahme; Übergang zum materiellen

  • KG, 02.02.2007 - 19 W 20/06  

    Kosten des Rechtsstreits: Kostengrundentscheidung betreffend die Kosten einer

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