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   OLG Hamburg, 04.04.2006 - 3 U 10/05   

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OLG Hamburg, 04.04.2006 - 3 U 10/05 (https://dejure.org/2006,4271)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.04.2006 - 3 U 10/05 (https://dejure.org/2006,4271)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04. April 2006 - 3 U 10/05 (https://dejure.org/2006,4271)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung von Markenrechten und Firmenrechten durch Benutzung des Wortes POST; Kennzeichungskraft des Wortes Post; Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke und dem angegriffenen Zeichen; Bindung der Gerichte an die Eintragungsentscheidung des Patent- ...

  • Judicialis

    MarkenG § 14; ; MarkenG § 23

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 23 Nr. 2
    Markenschutz, OP Ostsee-Post

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OP Ostsee-Post

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2007, 149 (Ls.)
  • WRP 2007, 446
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (32)

  • BGH, 20.01.2005 - I ZR 34/02

    Staubsaugerfiltertüten

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.04.2006 - 3 U 10/05
    Weiter macht der BGH in der Entscheidung "Staubsaugerfiltertüten" (WRP 2005, 496, 499) Ausführungen zu der Frage von durch Verkehrsbefragung ermittelten irreführender Herkunftsvorstellungen, die im Rahmen der Sittenwidrigkeitsprüfung gem. § 23 MarkenG zu berücksichtigen sein können.

    ..." (BGH WRP 2005, 496, 499 - Staubsaugerfiltertüten).

    Bei einer Befragung des Verkehrs muss eindeutig Klarheit darüber gewonnen werden, worauf bestimmte Herkunftsvorstellungen des befragten Verkehrskreises beruhen, insbesondere auch, ob die Vorstellungen von den gegebenen Marktverhältnissen wie beispielsweise einer Monopolstellung des Markeninhabers beeinflusst sind (BGH WRP 2005, 496, 499 - Staubsaugerfiltertüten; vgl. auch BGH GRUR 2005, 349, 353 - Klemmbausteine III).

    Der Geltungsbereich des Art. 6 I lit. b MarkenRL kann vielmehr auch dann eröffnet sein, wenn das Kollisionszeichen nicht nur beschreibend, sondern auch markenmäßig verwendet wird (EuGH GRUR 2004, 234, 235 - Gerolsteiner Brunnen; BGH GRUR 2004, 600, 602 - d-c-fix/CD-Fix; BGH WRP 2004, 1285, 1286 - Regiopost/Regional Post; BGH WRP 2005, 496, 498 - Staubsaugerfiltertüten).

    Danach ist von einer Unlauterkeit der Verwendung der angegriffenen Bezeichnung auszugehen, wenn die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel nicht entspricht, Art. 6 I MarkenRL (BGH GRUR 2004, 600, 602 - d-c-fix/CD-Fix; BGH WRP 2005, 496, 498 - Staubsaugerfiltertüten).

    Das Tatbestandsmerkmal der anständigen Gepflogenheiten entspricht der Sache nach der Pflicht, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln (EuGH GRUR 2004, 234, 235 - Gerolsteiner Brunnen; EuGH, Urt. vom 16.11.2004, C-245/02 - Budweiser, Tz. 82; BGH WRP 2005, 496, 498 - Staubsaugerfiltertüten).

    Identität oder Verwechslungsgefahr allein genügen hierfür naturgemäß nicht, da diese Umstände gerade Anwendungsvoraussetzung für § 23 Nr. 2 MarkenG sind (BGH WRP 2005, 496, 498 - Staubsaugerfiltertüten; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 23 Rn. 60).

    Im Übrigen sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen (BGH WRP 2005, 496, 498 - Staubsaugerfiltertüten).

    Zwar gehört zu den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel auch die Verpflichtung, eine Irreführung zu vermeiden, die durch eine in der Verwendung des angegriffenen Zeichens liegenden Verwechslungsgefahr entstehen kann (BGH WRP 2005, 496, 498 - Staubsaugerfiltertüten).

    Allerdings reicht eine solche Verwechslungsgefahr als solche, wie ausgeführt, noch nicht für die Annahme aus, dass die Benutzung der (verwechslungsfähigen) Angabe den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel widerspricht oder gegen die guten Sitten verstößt (BGH WRP 2005, 496, 498 - Staubsaugerfiltertüten m.w.N.).

    Eine derartige auf mangelnden Wettbewerb oder eingefahrenen Wettbewerbsstrukturen beruhende Gewöhnung des Verkehrs reicht freilich nicht für eine rechtlich relevante, die Unlauterkeit i.S. des § 23 MarkenG begründende Fehlvorstellung über die Herkunft der Ware oder die geschäftlichen Verbindungen der Unternehmen (BGH WRP 2005, 496, 499 - Staubsaugerfiltertüten m.w.N.).

    Deshalb ist für eine Anwendung der Vorschriften des UWG oder des § 823 BGB neben den Vorschriften des Markengesetzes kein Raum (BGB WRP 2005, 496, 500 - Staubsaugerfiltertüten).

  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 257/00

    Streit um Rechte aus der Bezeichnung "Kinder"

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.04.2006 - 3 U 10/05
    Denn im Verletzungsprozess sind die ordentlichen Gerichte an die Eintragungsentscheidung des Patent- und Markenamtes gebunden (BGH GRUR 2003, 1040, 1042 - Kinder; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 14 Rn. 340).

    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. BGH, GRUR 2003, 1040, 1042 - KINDER; GRUR 2002, 542, 543 - BIG; GRUR 2003, 428, 431f. - BIG BERTHA).

    Zwar ist durch die Eintragung der Marke "Post" infolge Verkehrsdurchsetzung im Grundsatz von einer normalen Kennzeichnungskraft auszugehen (BGH GRUR 2003, 1040, 1043 - Kinder).

    Denn das Wort "Post" hat in Bezug auf die für die Klagemarke geschützten Dienstleistungen rein beschreibende Bedeutung und lässt jegliche Unterscheidungskraft vermissen (vgl. zum Kennzeichnungsgrad von aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragenen beschreibenden Zeichen auch BGH GRUR 2003, 1040, 1043 - Kinder).

    Während selbst die jüngst vom BGH als rein beschreibend und daher von Haus aus ohne Kennzeichnungskraft angesehenen Begriffe "Telekom" (Abkürzung für "Telekommunikation", vgl. dazu BGH GRUR 2004, 514 - Telekom) sowie "Kinder" (als Beschreibung der Zielgruppe einer Ware, vgl. dazu BGH GRUR 2003, 1040, 1043 - Kinder) durch den Charakter einer Abkürzung bzw. der Beschreibung der Zielgruppe und nicht der Ware selbst immerhin einen gewissen Grad an Originalität aufwiesen, ist "Post" für die hier in Rede stehenden Dienstleistungen nach allem also glatt beschreibend und ohne jede zum Herkunftshinweis geeignete Eigentümlichkeit.

    Maßgebend sind dabei die Einzelfallumstände (Ingerl/Rohnke, a.a.O.), namentlich der Marktanteil, die Intensität, die geographische Ausdehnung und die Dauer der Benutzung des Zeichens sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zur Förderung der Marke getätigt hat (BGH GRUR 2003, 1040, 1043 - Kinder; vgl. zu Art. 5 Abs. 2 MarkenRL EuGH, Urt. vom 14.09.1999 - Rs. C-375/97, EuZW 2000, 56, 57 f. - Chevy; zur Frage der Bekanntheit i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG BGH GRUR 2002, 340, 341 - Fabergé; BGH GRUR 2003, 428, 432, - BIG BERTHA; zur Frage der Verkehrsdurchsetzung EuGH GRUR 1999, 723, 727 - Chiemsee, Tz. 49 ff.; EuGH GRUR 2002, 804, 808 - Philips/Remington, Tz. 60).

    Der BGH verlangt für die Annahme der Verkehrsdurchsetzung einer in den Abnehmerkreisen der in Rede stehenden Produkte glatt beschreibenden Angabe im Anschluss an die "Chiemsee"-Entscheidung des EuGH eine nahezu einhellige Verkehrsbekanntheit (BGH GRUR 2003, 1040, 1044 - Kinder), womit nach den Ausführungen der Entscheidung auf Seite 1043 der genannten Fundstelle nicht der Bekanntheitsgrad als solcher, sondern der Grad derjenigen Anteile der Verkehrskreise, denen das Zeichen bekannt ist und die es unmittelbar oder mittelbar dem klagenden Unternehmen zuordnen, gemeint ist.

    Eine solche ist gegeben, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb nachfolgende Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet (BGH GRUR 2003, 1040, 1043 - Kinder).

    Denn der Verkehr wird einen nicht unterscheidungskräftigen Zeichenbestandteil einem bestimmten Unternehmen als Stamm einer Zeichenserie nur dann zuordnen, wenn dieser Teil des Zeichens die mangelnde Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von dem Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderen Unternehmen aufgefasst zu werden, auf Grund Durchsetzung in den beteiligten Verkehrskreisen überwunden hat (so der BGH in GRUR 2003, 1040, 1043, 1044 - Kinder-, für das Erfordernis der einhelligen Verkehrsdurchsetzung des Wortes "Kinder" als Stamm für ein Serienzeichen).

    Dazu wäre, wie der BGH in der Entscheidung "Kinder" betont, eine nahezu einhellige Verkehrsbekanntheit erforderlich (vgl. BGH GRUR 2003, 1040, 1044 - Kinder), an der es hier, wie oben bereits ausführlich dargelegt, selbst nach dem Vorbringen der Klägerin fehlt.

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.04.2006 - 3 U 10/05
    Maßgebend sind dabei die Einzelfallumstände (Ingerl/Rohnke, a.a.O.), namentlich der Marktanteil, die Intensität, die geographische Ausdehnung und die Dauer der Benutzung des Zeichens sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zur Förderung der Marke getätigt hat (BGH GRUR 2003, 1040, 1043 - Kinder; vgl. zu Art. 5 Abs. 2 MarkenRL EuGH, Urt. vom 14.09.1999 - Rs. C-375/97, EuZW 2000, 56, 57 f. - Chevy; zur Frage der Bekanntheit i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG BGH GRUR 2002, 340, 341 - Fabergé; BGH GRUR 2003, 428, 432, - BIG BERTHA; zur Frage der Verkehrsdurchsetzung EuGH GRUR 1999, 723, 727 - Chiemsee, Tz. 49 ff.; EuGH GRUR 2002, 804, 808 - Philips/Remington, Tz. 60).

    Dass die angesprochenen Verkehrskreise die Ware als aus einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen, muss gerade auf der Benutzung der Marke als Marke und somit auf ihrer Natur und Wirkungen beruhen, die sie geeignet machen, die betroffene Ware von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH GRUR 2002, 804, 808 - Philips/Remington, Tz. 64.).

    (e) Es ist in jüngerer Zeit bezweifelt worden, dass diese ständige Rechtsprechung des BGH zur generellen Maßgeblichkeit des sog. Monopoleinwands nach der Entscheidung des EuGH in der Sache "Philips/Remington" (EuGH GRUR 2002, 804 ff.) noch Geltung beanspruchen kann (vgl. dazu das von der Klägerin in dem Verfahren OLG Hamburg, 3 U 117/04 = GRUR-RR 2005, 149 - TNT Post Deutschland als Anlage eingereichte Rechtsgutachten Fezers, im rechtlichen Beurteilungsteil abgedruckt in: WRP 2005, 1 ff., 10 ff. = Anlage BK 8).

    Danach hat das nationale Gericht zu prüfen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die in Rede stehende Kategorie von Waren oder Dienstleistungen wahrnimmt und ob es auf der Benutzung der Marke als Marke beruht, dass die betroffenen Verkehrskreise die Ware als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (EuGH GRUR 2002, 804, 808 - Philips/Remington, Tz. 64 f.; EuGH GRUR 2005, 763, 764 Tz. 26, 29 - Have a Break).

    Hinzukommt, dass der EuGH im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke auch Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder von anderen Berufsverbänden als zu berücksichtigende Gesichtspunkte ansieht (EuGH GRUR 2002, 804, 808 - Philips/Remington, Tz. 60; EuGH GRUR 2005, 763, 764 Tz. 31 - Have a Break).

    Wie bereits ausgeführt, ist maßgebend, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die in Rede stehende Kategorie von Waren oder Dienstleistungen wahrnimmt und ob es auf der Benutzung der Marke als Marke beruht, dass die betroffenen Verkehrskreise die Ware als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (EuGH GRUR 2002, 804, 808 - Philips/Remington, Tz. 63 und 64; EuGH GRUR 2005, 763, 764 Tz. 26 - Have a Break).

  • BGH, 02.12.2004 - I ZR 30/02

    Klemmbausteine III

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.04.2006 - 3 U 10/05
    So hat der BGH jüngst in der Entscheidung Klemmbausteine III (GRUR 2005, 349, 353) im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Rufausbeutung i.S. des § 4 Nr. 9 lit b Alt 1 UWG Ausführungen zu der Frage der Übertragung von Gütevorstellungen durch Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen oder Produkt gemacht, mithin zu einer Frage, die eng mit der Frage der Verwechslungsgefahr verwandt ist.

    Bei einer Befragung des Verkehrs muss eindeutig Klarheit darüber gewonnen werden, worauf bestimmte Herkunftsvorstellungen des befragten Verkehrskreises beruhen, insbesondere auch, ob die Vorstellungen von den gegebenen Marktverhältnissen wie beispielsweise einer Monopolstellung des Markeninhabers beeinflusst sind (BGH WRP 2005, 496, 499 - Staubsaugerfiltertüten; vgl. auch BGH GRUR 2005, 349, 353 - Klemmbausteine III).

    Insbesondere kommt angesichts der in den Kombinationen glatt beschreibenden Bedeutung des Begriffs "Post" eine Ruf- oder Aufmerksamkeitsausbeutung (vgl. dazu Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 23 Rn. 61) nicht als unlauterkeitsbegründendes Moment in Betracht, zumal auch insoweit die Monopolsituation zu beachten wäre (BGH GRUR 2005, 349, 353 - Klemmbausteine III).

    Dass die Monopolsituation auch für den Gesichtspunkt der Rufausbeutung relevant ist, hat der BGH jüngst entschieden (GRUR 2005, 349, 353 - Klemmbausteine III).

  • EuGH, 07.07.2005 - C-353/03

    DIE FÜR DIE EINTRAGUNG EINER MARKE ERFORDERLICHE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT KANN DURCH

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.04.2006 - 3 U 10/05
    Danach hat das nationale Gericht zu prüfen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die in Rede stehende Kategorie von Waren oder Dienstleistungen wahrnimmt und ob es auf der Benutzung der Marke als Marke beruht, dass die betroffenen Verkehrskreise die Ware als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (EuGH GRUR 2002, 804, 808 - Philips/Remington, Tz. 64 f.; EuGH GRUR 2005, 763, 764 Tz. 26, 29 - Have a Break).

    Hinzukommt, dass der EuGH im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke auch Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder von anderen Berufsverbänden als zu berücksichtigende Gesichtspunkte ansieht (EuGH GRUR 2002, 804, 808 - Philips/Remington, Tz. 60; EuGH GRUR 2005, 763, 764 Tz. 31 - Have a Break).

    Wie bereits ausgeführt, ist maßgebend, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die in Rede stehende Kategorie von Waren oder Dienstleistungen wahrnimmt und ob es auf der Benutzung der Marke als Marke beruht, dass die betroffenen Verkehrskreise die Ware als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (EuGH GRUR 2002, 804, 808 - Philips/Remington, Tz. 63 und 64; EuGH GRUR 2005, 763, 764 Tz. 26 - Have a Break).

    Dabei ist der Ausdruck "Benutzung der Marke als Marke" so zu verstehen, dass er sich nur auf eine Benutzung der Marke bezieht, die der Identifizierung der Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend durch die angesprochenen Verkehrskreise dient (EuGH GRUR 2005, 763, 764 Tz. 29 - Have a Break).

  • EuGH, 07.01.2004 - C-100/02

    Gerolsteiner Brunnen

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.04.2006 - 3 U 10/05
    Der Geltungsbereich des Art. 6 I lit. b MarkenRL kann vielmehr auch dann eröffnet sein, wenn das Kollisionszeichen nicht nur beschreibend, sondern auch markenmäßig verwendet wird (EuGH GRUR 2004, 234, 235 - Gerolsteiner Brunnen; BGH GRUR 2004, 600, 602 - d-c-fix/CD-Fix; BGH WRP 2004, 1285, 1286 - Regiopost/Regional Post; BGH WRP 2005, 496, 498 - Staubsaugerfiltertüten).

    Das Tatbestandsmerkmal der anständigen Gepflogenheiten entspricht der Sache nach der Pflicht, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln (EuGH GRUR 2004, 234, 235 - Gerolsteiner Brunnen; EuGH, Urt. vom 16.11.2004, C-245/02 - Budweiser, Tz. 82; BGH WRP 2005, 496, 498 - Staubsaugerfiltertüten).

    Die Regelung zielt darauf ab, die grundsätzlichen Interessen des Markenschutzes einerseits und des freien Warenverkehrs sowie der Dienstleistungsfreiheit im Gemeinsamen Markt andererseits in der Weise in Einklang zu bringen, dass das Markenrecht seine Rolle als wesentlicher Teil des Systems unverfälschten Wettbewerbs spielen kann, das der EG-Vertrag errichten und aufrechterhalten will (EuGH GRUR 2004, 234, 235 - Gerolsteiner Brunnen, Tz. 16).

    Dieses Interesse ist im Rahmen des § 23 Nr. 2 MarkenG, der - wie gesagt - darauf abzielt, die grundsätzlichen Interessen des Markenschutzes einerseits und des freien Warenverkehrs sowie der Dienstleistungsfreiheit im Gemeinsamen Markt andererseits in der Weise in Einklang zu bringen, dass das Markenrecht seine Rolle als wesentlicher Teil des Systems unverfälschten Wettbewerbs spielen kann, das der EG-Vertrag errichten und aufrechterhalten will (EuGH GRUR 2004, 234, 235 - Gerolsteiner Brunnen, Tz. 16), nicht schutzwürdig.

  • OLG Hamburg, 17.02.2005 - 3 U 117/04

    Markenrechtsschutz - zum Grad der Kennzeichnungskraft der Wortmarke "Post" als

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.04.2006 - 3 U 10/05
    (e) Es ist in jüngerer Zeit bezweifelt worden, dass diese ständige Rechtsprechung des BGH zur generellen Maßgeblichkeit des sog. Monopoleinwands nach der Entscheidung des EuGH in der Sache "Philips/Remington" (EuGH GRUR 2002, 804 ff.) noch Geltung beanspruchen kann (vgl. dazu das von der Klägerin in dem Verfahren OLG Hamburg, 3 U 117/04 = GRUR-RR 2005, 149 - TNT Post Deutschland als Anlage eingereichte Rechtsgutachten Fezers, im rechtlichen Beurteilungsteil abgedruckt in: WRP 2005, 1 ff., 10 ff. = Anlage BK 8).

    Der Senat fühlt sich in dieser Auffassung, die er bereits im Urteil vom 17.2.2005 in der Sache 3 U 117/04 (GRUR-RR 2005, 149 - TNT Post Deutschland, dort allerdings - entgegen dem dortigen Hinweis - abgedruckt mit einem nicht vom Senat autorisierten Orientierungssatz) vertreten hat und der sich der 5. Zivilsenat des OLG Hamburg angeschlossen hat (MD 2006, 65 - Die grüne Post), durch mehrere Entscheidungen des BGH bestätigt.

    Danach hat der BGH in dieser Entscheidung jedoch die Rechtsbeschwerde gegen die Löschungsentscheidung des BPatG vom 31.3.2004 (GRUR 2004, 685), auf die sich der Senat im Urteil vom 17.2.2005 in der Sache 3 U 117/04 (GRUR-RR 2005, 149 - TNT Post Deutschland) gestützt hatte, zurückgewiesen.

    Aus dem Sondergutachten der Monopolkommission, das dem Senat bereits aus dem Verfahren 3 U 117/04 (dort Anlage AG 10) bekannt geworden ist, ergibt sich jedoch, dass die Kommission die Monopolisierung des Wortes "Post" durch die Klägerin als Behinderung der Wettbewerber nicht billigt (a.a.O. Seite 138, Rz. 300 f.: "... Nach Auffassung der Monopolkommission belegt der Streit um die Nutzung der Tagesstempel, dass die Deutsche Post AG versucht, die Wettbewerber wohl auf jedem möglichen Feld zu behindern. So schreckt sie nicht vor der Vorstellung zurück zu unterstellen, das Wort "Post´ könne nur von ihr benutzt werden").

  • BGH, 01.03.2001 - I ZR 211/98

    Die ARD unterliegt im Titelstreit - Sat.1 und ProSieben dürfen ihre Nachrichten

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.04.2006 - 3 U 10/05
    Der BGH hat in der Entscheidung "Tagesschau" (GRUR 2001, 1050, 1053) entschieden, dass das Bedürfnis von Wettbewerbern eines aufgrund eines Rundfunkmonopols über Jahrzehnte hinweg keinem privaten Wettbewerb ausgesetzten Anbieters an der Verwendung von sprechenden Titeln eine Begrenzung des Schutzumfanges des Klagezeichens rechtfertigt.

    Weiter ist auch die in der Tagesschau-Entscheidung des BGH zum Ausdruck kommende grundsätzliche Aussage zu beachten, wonach im Rahmen des § 23 Nr. 2 MarkenG das berechtigte Interesse von Konkurrenten eines Anbieters, der über Jahrzehnte hinweg keinem Wettbewerb privater Wettbewerber ausgesetzt war und deshalb eine Alleinstellung genossen hat, ebenfalls sprechende Zeichen zu verwenden, Rechnung zu tragen ist (BGH GRUR 2001, 1050, 1053).

    Aus den Ausführungen zu § 23 Nr. 2 MarkenG ergibt sich, dass es jedenfalls an einer Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung des Zeichens "Post" ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise fehlt (vgl. zur inhaltlichen Wesensgleichheit dieser Topoi BGH GRUR 2001, 1050, 1053 - Tagesschau; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 23 Rn. 7).

  • BGH, 15.01.2004 - I ZR 121/01

    d-c-fix/CD-FIX

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.04.2006 - 3 U 10/05
    Der Geltungsbereich des Art. 6 I lit. b MarkenRL kann vielmehr auch dann eröffnet sein, wenn das Kollisionszeichen nicht nur beschreibend, sondern auch markenmäßig verwendet wird (EuGH GRUR 2004, 234, 235 - Gerolsteiner Brunnen; BGH GRUR 2004, 600, 602 - d-c-fix/CD-Fix; BGH WRP 2004, 1285, 1286 - Regiopost/Regional Post; BGH WRP 2005, 496, 498 - Staubsaugerfiltertüten).

    Danach ist von einer Unlauterkeit der Verwendung der angegriffenen Bezeichnung auszugehen, wenn die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel nicht entspricht, Art. 6 I MarkenRL (BGH GRUR 2004, 600, 602 - d-c-fix/CD-Fix; BGH WRP 2005, 496, 498 - Staubsaugerfiltertüten).

    Dazu gehören auf der Seite des Kennzeicheninhabers vor allem Art und Wert des Kennzeichens sowie frühere Duldung ähnlicher Verwendung durch andere Dritte, aus Sicht der Allgemeininteressen der Grad des Freihaltungsbedürfnisses und auf Seiten des Verletzers der Grad der konkreten Angewiesenheit auf die Verwendbarkeit der Angabe (zur Relevanz des Freihaltungsbedürfnisses bzw. des Angewiesenseins vgl. BGH GRUR 2004, 600, 602 - d-c-fix/CD-FIX; vgl. zum Ganzen auch Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 23 Rn. 60).

  • BGH, 30.06.1959 - I ZR 31/58

    Ausstattungsschutz an Beschaffenheitsangaben

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.04.2006 - 3 U 10/05
    Der BGH hat in diesen Fällen deshalb einen Schutz als Benutzungsmarke kraft Verkehrsgeltung (§ 4 Abs. 2 MarkenG) versagt, weil das Kennzeichenrecht dem Schutz von Kennzeichenmonopolen und nicht von Herstellungsmonopolen dient (BGH GRUR 1960, 83 ff. - Nährbier; BGH GRUR 1964, 621 ff. - Klemmbausteine; BGH GRUR 1965, 146 ff. - Rippenstreckmetall II; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 4 Rn. 14 m.w.N.).

    Der BGH verlangt dort unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entscheidung "Nährbier" (BGHZ 30, 357, 364), dass bereits durch die Art der Befragung eines Meinungsforschungsunternehmens eindeutig Klarheit darüber gewonnen werden muss, .

    Deren Einschätzung, die nachgefragte Bezeichnung werde als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen verstanden, kann wesentlich von den gegebenen tatsächlichen Marktverhältnissen beeinflusst sein, wie beispielsweise von einer Monopolstellung des Markeninhabers ...(BGHZ 30, 357, 364 f. -Nährbier).

  • BPatG, 31.03.2004 - 32 W (pat) 309/02

    Lotto für Lotterien löschungsreif

  • BGH, 24.06.2004 - I ZR 308/01

    "Regiopost/Regional Post"; Kennzeichnungskraft einer Marke

  • EuGH, 16.11.2004 - C-245/02

    DIE VERWENDUNG EINES HANDELSNAMENS, DER MIT EINER MARKE IDENTISCH ODER DIESER

  • BGH, 10.10.2002 - I ZR 235/00

    "BIG BERTHA"; Benutzung einer Marke durch Verwendung als Unternehmenskennzeichen;

  • LG Hamburg, 16.12.2004 - 315 O 533/04
  • BGH, 20.03.2003 - I ZR 60/01

    "AntiVir/AntiVirus"; Verwechselungsgefahr zweier Marken bei

  • BGH, 08.07.1964 - Ib ZB 7/63

    Löschung nicht eintragbarer Warenzeichen

  • EuGH, 14.09.1999 - C-375/97

    General Motors

  • OLG Köln, 28.01.2005 - 6 U 131/04

    Kennzeichnungskraft einer Dienstleistungsmarke bei teilweiser Übereinstimmung mit

  • BGH, 12.07.2001 - I ZR 100/99

    Fabergé; Begriff der Bekanntheit einer Marke

  • BGH, 27.11.2003 - I ZR 79/01

    "Telekom"; Unterscheidungskraft des Unternehmenskennzeichens "Telekom"

  • BGH, 25.03.2004 - I ZR 130/01

    EURO 2000

  • BGH, 06.11.1963 - Ib ZR 37/62

    Nachbau von Spielbausteinen

  • BGH, 08.05.2002 - I ZB 4/00

    "DKV/OKV"; Verwechselungsgefahr zweier Buchstabenfolgen im Bereich des

  • BGH, 19.01.2006 - I ZB 11/04

    LOTTO

  • EuGH, 17.03.2005 - C-228/03

    OHNE INHABER DER MARKE ZU SEIN, DARF EIN DRITTER DIESE BENUTZEN, UM AUF DIE

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

  • BGH, 13.03.2003 - I ZR 122/00

    "City Plus"; Kennzeichnungskraft von Bestandteilen einer Wortmarke

  • OLG Düsseldorf, 29.06.1999 - 20 U 116/98

    Verwechslungsfähigkeit zweier Marken auf dem Gebiet der Waren/Dienstleistungen

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

  • EuG, 29.04.2004 - T-399/02

    'Eurocermex / HABM (Forme d''une bouteille de bière)'

  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 111/99

    BIG; Verwechslungsgefahr einer Marke unter dem Aspekt des Serienzeichens

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