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   OLG Hamburg, 24.07.2008 - 3 U 216/06   

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OLG Hamburg, 24.07.2008 - 3 U 216/06 (https://dejure.org/2008,1632)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.07.2008 - 3 U 216/06 (https://dejure.org/2008,1632)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24. Juli 2008 - 3 U 216/06 (https://dejure.org/2008,1632)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de

    §§ 4, 14 MarkenG; § 6 UWG

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    EBay ist doch verpflichtet, präventiv gegen Markenverletzungen vorzugehen

  • aufrecht.de

    EBay trifft präventive Verpflichtung Verkaufsangebote mit unzutreffenden Marken zu verhindern

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Zur Haftung des Betreibers einer Internethandelsplattform für rechtsverletzende oder wettbewerbswidrige Angebote Dritter

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Betreibers einer Internethandelsplattform für rechtsverletzende oder wettbewerbswidrige Angebote Dritter auf dieser Plattform; Anwendung der Grundsätze eines Unterlassungsdelikts bei Nichtergreifen von Maßnahmen trotz vorangegangener Hinweise auf ...

  • kanzlei.biz

    Zur Haftung des Internethandelsplattformbetreibers für Angebote Dritter

  • webhosting-und-recht.de

    Haftung eines Online-Auktionshauses für Markenverletzungen

  • info-it-recht.de

    Vorabfilterungspflicht von ebay für Markenverstöße

  • Judicialis

    UWG § 6 Abs. 2 Nr. 6; ; MarkenG § 4; ; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1

  • aufrecht.de

    EBay trifft präventive Verpflichtung, Verkaufsangebote mit unzutreffenden Marken zu verhindern

  • kanzlei.biz

    Haftung des Internethandelsplattformbetreibers für Angebote Dritter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterlassungshaftung des Betreibers einer Internethandelsplattform für rechtsverletzende oder wettbewerbswidrige Angebote Dritter auf dieser Plattform

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Betreibers einer Internetplattform

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • juracontent.de PDF, S. 10 (Rechtsprechungsübersicht)

    EBay & Recht - Rechtsprechungsübersicht zum Jahr 2008 (RA Dr. Uwe Schlömer und RA Jörg Dittrich; K&R 2009, 145)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Aktive Vorab-Prüfungspflicht von eBay für fremde Markenverletzungen

Besprechungen u.ä.

  • dr-bahr.com (Entscheidungsanmerkung)

    Aktive Vorab-Prüfungspflicht von eBay für fremde Markenverletzungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2008, 427 (Ls.)
  • GRUR-RR 2011, 160 (Ls.)
  • MMR 2009, 129 (Ls.)
  • afp 2009, 627
  • WRP 2008, 1569
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.07.2008 - 3 U 216/06
    Gegenstand der Prüfung in den einschlägigen Entscheidungen ist jeweils die Frage, ob der Betreiber einer Internethandelsplattform gehalten ist, Vorsorge zu treffen, damit keine weiteren rechtsverletzenden Angebote ins Internet gestellt werden (GRUR 2004, 860, 862, 864 - Internetversteigerung I; GRUR 2007, 708, 712 Rn. 45 - Internet-Versteigerung II; Urt. v. 30.4.2008, I ZR 73/05, Rn. 51 ff. - Internet-Versteigerung III).

    e) Der Unterlassende muss weiter die Möglichkeit zur Verhinderung des tatbestandlichen Erfolges haben (Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 13 Rn. 42; vgl. dazu, dass die allgemeinen Grundsätze zu § 13 StGB im Grundsatz auch im Deliktsrecht Anwendung finden, Soergel/Spickhoff, BGB, 13. Aufl. 2005, § 823 Rn. 16; vgl. zum Erfordernis der Möglichkeit der Erfolgsverhinderung vgl. auch BGH GRUR 2004, 860, 864 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2007, 708, 712 Rn. 47 - Internet-Versteigerung II; BGH GRUR 2007, 890, 895 Rnrn. 36, 45 - jugendgefährdende Medien bei e).

    Denn in diesen Fälle würde es bereits deshalb nicht zu einer Haftung des Verletzers kommen, weil eine Vollstreckung nach § 890 ZPO Verschulden vorausgesetzt (vgl. BGH GRUR 2004, 860, 864 - Internet-Versteigerung, BGH GRUR 2007, 708, 712 Rn. 47 - Internet-Versteigerung II).

    Für die Beurteilung kommt es auf die Lage und die Fähigkeiten des Garanten einerseits, auf Nähe und Schwere der Gefahr und die Bedeutung des Rechtsgutes andererseits an (vgl. zu den allgemeinen Grundsätzen Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 13 Rn. 44; dazu, dass die Grundsätze zu § 13 StGB auch im zivilrechtlichen Deliktsrecht Anwendung finden, vgl. wiederum Soergel/Spickhoff, BGB, 13. Aufl. 2005, § 823 Rn. 16; zum Erfordernis der Zumutbarkeit der Verhinderung von Rechtsverletzungen speziell auf Internet-Handelsplattformen vgl. wiederum BGH GRUR 2004, 860, 864 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2007, 708, 712 Rn. 47 - Internet-Versteigerung II; BGH GRUR 2007, 890, 895 Rnrn. 36, 38, 45 - jugendgefährdende Medien bei e).

    Denn der Bundesgerichtshof hält - entgegen der Auffassung der Beklagten - eine ggf. erforderlich werdende manuelle Nachkontrolle, wie sie die Beklagte als notwendig, allerdings auch als unzumutbar erachtet, durchaus nicht für unzumutbar (BGH GRUR 2007, 708, 712 Rn. 52 - Internet-Versteigerung II; ebenso die Entscheidung Internet-Versteigerung III, Rz. 53 a.E).

    Allerdings geht der Bundesgerichtshof - ohne nähere Begründung - davon aus, dass die Auffassung die Grenze der Zumutbarkeit jedenfalls dann erreicht ist, wenn keine Merkmale vorhanden sind, die sich zur Eingabe in ein Suchsystem eignen (BGH GRUR 2007, 708, 712 Rn 47 - Internet-Versteigerung II).

    Dass es auch bei einer manuellen Nachkontrolle Einzelfälle geben mag, in denen eine Rechtsverletzung nicht erkannt werden kann, steht wie bereits dargelegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Annahme einer Haftung nicht entgegen, sondern mag im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens eine Rolle spielen (BGH GRUR 2007, 708, 712 Rn. 47 - Internet-Versteigerung II, vgl. auch Urt. v. 30.4.08, Internet-Versteigerung III, Rz. 53 a.E.).

    cc) Die Beklagte muss vielmehr zumutbare Filterverfahren einsetzen und eventuell anschließend manuell die dadurch ermittelten Treffer kontrollieren (BGH GRUR 2007, 708, 712 Rn. 52 - Internet-Versteigerung II; ebenso Internet-Versteigerung III, Rz. 53 a.E).

  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04

    Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.07.2008 - 3 U 216/06
    Dagegen ist das aktive Erstellen und Betreiben einer Internethandelsplattform bei der gebotenen normativen Betrachtung der Beklagten nicht vorzuwerfen, es handelt sich dabei um ein ggf. volkswirtschaftlich sogar erwünschtes, jedenfalls aber grundsätzlich von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell (vgl. BGH GRUR 2007, 890 ff. Rn. 39 - jugendgefährdende Medien bei e).

    In der Entscheidung "jugendgefährdende Medien bei e" stellt der Bundesgerichtshof nunmehr ausdrücklich auf die Verletzung von Handlungspflichten sowie Prüfungs- und Überwachungspflichten ab (GRUR 2007, 890 ff. Rn. 42 ff.) und prüft der Sache nach ausgehend von einer Garantenstellung der Beklagten aufgrund Eröffnung einer Gefahrenquelle (a.a.O. Rn. 36) die Voraussetzungen einer Täterschaft durch Unterlassen, nämlich die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Erfolgsverhinderung (a.a.O. Rn. 36, ff., 45 ff.).

    Der Sache nach wird ergänzend auf die Entscheidung "jugendgefährdende Medien bei e" des Bundesgerichtshofs Bezug genommen (GRUR 2007, 890 ff. Rn. 36).

    e) Der Unterlassende muss weiter die Möglichkeit zur Verhinderung des tatbestandlichen Erfolges haben (Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 13 Rn. 42; vgl. dazu, dass die allgemeinen Grundsätze zu § 13 StGB im Grundsatz auch im Deliktsrecht Anwendung finden, Soergel/Spickhoff, BGB, 13. Aufl. 2005, § 823 Rn. 16; vgl. zum Erfordernis der Möglichkeit der Erfolgsverhinderung vgl. auch BGH GRUR 2004, 860, 864 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2007, 708, 712 Rn. 47 - Internet-Versteigerung II; BGH GRUR 2007, 890, 895 Rnrn. 36, 45 - jugendgefährdende Medien bei e).

    Für die Beurteilung kommt es auf die Lage und die Fähigkeiten des Garanten einerseits, auf Nähe und Schwere der Gefahr und die Bedeutung des Rechtsgutes andererseits an (vgl. zu den allgemeinen Grundsätzen Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 13 Rn. 44; dazu, dass die Grundsätze zu § 13 StGB auch im zivilrechtlichen Deliktsrecht Anwendung finden, vgl. wiederum Soergel/Spickhoff, BGB, 13. Aufl. 2005, § 823 Rn. 16; zum Erfordernis der Zumutbarkeit der Verhinderung von Rechtsverletzungen speziell auf Internet-Handelsplattformen vgl. wiederum BGH GRUR 2004, 860, 864 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2007, 708, 712 Rn. 47 - Internet-Versteigerung II; BGH GRUR 2007, 890, 895 Rnrn. 36, 38, 45 - jugendgefährdende Medien bei e).

    Es scheint vielmehr eine petitio principii zu sein, wenn als ein Abwägungsgesichtspunkt im Rahmen der Zumutbarkeit zu berücksichtigen sei, dass der Beklagten "keine Anforderungen auferlegt werden (dürfen), die ihr von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren" (BGH GRUR 2007, 890, Jugendgefährdende Medien, Rz. 39).

    Hierfür spricht auch, dass der 1. Zivilsenat in der Entscheidung "jugendgefährdende Medien bei e" (GRUR 2007, 890 ff., vgl. insbesondere Rn. 42 f.) sogar eine täterschaftliche (Unterlassungs-) Haftung der Beklagten gem. § 3 UWG annimmt und an eine Haftung lediglich als Gehilfe kaum höhere Anforderungen im subjektiven Bereich gestellt werden können.

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.07.2008 - 3 U 216/06
    Gegenstand der Prüfung in den einschlägigen Entscheidungen ist jeweils die Frage, ob der Betreiber einer Internethandelsplattform gehalten ist, Vorsorge zu treffen, damit keine weiteren rechtsverletzenden Angebote ins Internet gestellt werden (GRUR 2004, 860, 862, 864 - Internetversteigerung I; GRUR 2007, 708, 712 Rn. 45 - Internet-Versteigerung II; Urt. v. 30.4.2008, I ZR 73/05, Rn. 51 ff. - Internet-Versteigerung III).

    e) Der Unterlassende muss weiter die Möglichkeit zur Verhinderung des tatbestandlichen Erfolges haben (Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 13 Rn. 42; vgl. dazu, dass die allgemeinen Grundsätze zu § 13 StGB im Grundsatz auch im Deliktsrecht Anwendung finden, Soergel/Spickhoff, BGB, 13. Aufl. 2005, § 823 Rn. 16; vgl. zum Erfordernis der Möglichkeit der Erfolgsverhinderung vgl. auch BGH GRUR 2004, 860, 864 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2007, 708, 712 Rn. 47 - Internet-Versteigerung II; BGH GRUR 2007, 890, 895 Rnrn. 36, 45 - jugendgefährdende Medien bei e).

    Denn in diesen Fälle würde es bereits deshalb nicht zu einer Haftung des Verletzers kommen, weil eine Vollstreckung nach § 890 ZPO Verschulden vorausgesetzt (vgl. BGH GRUR 2004, 860, 864 - Internet-Versteigerung, BGH GRUR 2007, 708, 712 Rn. 47 - Internet-Versteigerung II).

    Für die Beurteilung kommt es auf die Lage und die Fähigkeiten des Garanten einerseits, auf Nähe und Schwere der Gefahr und die Bedeutung des Rechtsgutes andererseits an (vgl. zu den allgemeinen Grundsätzen Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 13 Rn. 44; dazu, dass die Grundsätze zu § 13 StGB auch im zivilrechtlichen Deliktsrecht Anwendung finden, vgl. wiederum Soergel/Spickhoff, BGB, 13. Aufl. 2005, § 823 Rn. 16; zum Erfordernis der Zumutbarkeit der Verhinderung von Rechtsverletzungen speziell auf Internet-Handelsplattformen vgl. wiederum BGH GRUR 2004, 860, 864 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2007, 708, 712 Rn. 47 - Internet-Versteigerung II; BGH GRUR 2007, 890, 895 Rnrn. 36, 38, 45 - jugendgefährdende Medien bei e).

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das Provisionsinteresse des Betreibers eines Internetmarktplatzes ein maßgebliches Zumutbarkeitskriterium ist (vgl. nur BGH GRUR 2004, 860, 864 - Internetversteigerung I).

    Eine Gehilfenstellung setzt zumindest einen bedingten Vorsatz voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH GRUR 2004, 860, 863 f. - Internet-Versteigerung m.w.N.).

  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 73/05

    Internet-Versteigerung III

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.07.2008 - 3 U 216/06
    Dies geschah auch kennzeichenmäßig, denn die angegriffenen Bezeichnungen dienten im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 30.4.2008, I ZR 73/05, Rn. 60 - Internet-Versteigerung III).

    Dass im Übrigen auch die Benutzung einer Marke für eine Produktfälschung unabhängig davon, ob die Fälschung offen ausgewiesen ist oder verschleiert wird, eine markenmäßige Verwendung darstellt, hat der Bundesgerichtshof jüngst in der Entscheidung "Internet-Versteigerung III" (Urt. v. 30.4.2008, I ZR 73/05, Rn. 60) ausdrücklich festgestellt.

    Gegenstand der Prüfung in den einschlägigen Entscheidungen ist jeweils die Frage, ob der Betreiber einer Internethandelsplattform gehalten ist, Vorsorge zu treffen, damit keine weiteren rechtsverletzenden Angebote ins Internet gestellt werden (GRUR 2004, 860, 862, 864 - Internetversteigerung I; GRUR 2007, 708, 712 Rn. 45 - Internet-Versteigerung II; Urt. v. 30.4.2008, I ZR 73/05, Rn. 51 ff. - Internet-Versteigerung III).

    Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nach ständiger Rechtsprechung auch durch Regelungen des TDG bzw. des TMG nicht ausgeschlossen (vgl. nur BGH, Urt. v. 30.4.2008, I ZR 73/05, Rn. 38 - Internet-Versteigerung III m.w.N.) .

  • BGH, 06.12.2007 - I ZR 169/04

    Imitationswerbung

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.07.2008 - 3 U 216/06
    Mit einer entsprechenden Deutlichkeit muss aus der Werbung selbst hervorgehen, dass das Produkt des Werbenden gerade als eine Imitation oder Nachahmung des Produkts eines Mitbewerbers beworben wird, wobei für die Beurteilung auf die mutmaßliche Wahrnehmung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (BGH GRUR 2008, 628, 631 - Imitationswerbung).

    Diese Frage hat der Bundesgerichtshof - wie ausgeführt - jüngst ausdrücklich verneint (a.a.O. GRUR 2008, 628, 631 - Imitationswerbung).

    Der Senat nimmt insoweit zunächst auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung "Imitationswerbung" Bezug (BGH GRUR 2008, 628, 629 f.).

  • BGH, 04.11.1997 - VI ZR 348/96

    Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Behinderung des

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.07.2008 - 3 U 216/06
    aa) Auszugehen ist auch im Zivilrecht von der strafrechtlichen Täterschaft-/Teilnahmedogmatik (vgl. BGH NJW 2005, 3137, 3139; NJW 1998, 377, 381 f. m.w.N.; Palandt-Sprau, BGB, 67. Aufl. 2008, § 830 Rnrn. 3, 4; Staudinger/Eberl-Borges § 830 Rnrn. 11, 28, 38).

    Insoweit vertritt der Bundesgerichtshof vielmehr in ständiger Rechtsprechung die Anwendung der strafrechtlichen Grundsätze auch im Zivilrecht (BGH NJW 2005, 3137, 3139; NJW 1998, 377, 381 f. m.w.N.).

    Dieser Ansatz erscheint auch deshalb unzutreffend, weil das Strafrecht dem Schuldprinzip und den Prinzipien der strengen Gesetzesbindung unterworfen ist und deshalb ganz klare Feststellungen und Abstufungen bei der Frage der Täterschaft und Teilnahme verlangt, während das Zivilrecht sämtliche Teilnahmeformen einebnet und alle - ob Täter oder Teilnehmer - als gleich verantwortlich haften lässt, vgl. § 830 BGB (vgl. dazu auch BGH NJW 1998, 377, 381 f. sowie Staudinger/Eberl-Borges § 830 Rnrn. 27).

  • BGH, 10.04.2008 - I ZR 227/05

    Namensklau im Internet

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.07.2008 - 3 U 216/06
    Auch der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass - sofern die Zumutbarkeit von der grundsätzlich darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin bestritten wurde - die Beklagte substantiiert vortragen muss (Anlage BK 33 zum Verfahren I ZR 227/05).

    (4) Im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22.4.08 (Bl. 559) macht die Beklagte geltend, der Bundesgerichtshof habe im Verfahren I ZR 227/05 in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben, dass es für die Bewertung der Zumutbarkeit von Präventivmaßnahmen nicht nur auf den konkreten Einzelfall, sondern auch auf die Implikationen für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle ankomme, die nach dem gleichen Maßstab zu behandeln wären, es mithin auf eine Gesamtschau ankomme, wie sich bestimmte Anforderungen an die Marktplatzbetreiber insgesamt auswirken würden.

  • BGH, 25.07.2005 - II ZR 390/03

    Umfang der Schadensersatzpflicht des GmbH-Geschäftsführers wegen

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.07.2008 - 3 U 216/06
    aa) Auszugehen ist auch im Zivilrecht von der strafrechtlichen Täterschaft-/Teilnahmedogmatik (vgl. BGH NJW 2005, 3137, 3139; NJW 1998, 377, 381 f. m.w.N.; Palandt-Sprau, BGB, 67. Aufl. 2008, § 830 Rnrn. 3, 4; Staudinger/Eberl-Borges § 830 Rnrn. 11, 28, 38).

    Insoweit vertritt der Bundesgerichtshof vielmehr in ständiger Rechtsprechung die Anwendung der strafrechtlichen Grundsätze auch im Zivilrecht (BGH NJW 2005, 3137, 3139; NJW 1998, 377, 381 f. m.w.N.).

  • BGH, 01.08.2000 - 5 StR 624/99

    Anonymer Kapitaltransfer ins Ausland durch Bankmitarbeiter als Beihilfe zur

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.07.2008 - 3 U 216/06
    Fast jede Handlung kann in einen strafbaren Kontext gestellt werden (NJW 2000, 3010, 3011 m.w.N.).
  • BGH, 07.11.2001 - 1 StR 455/01

    Voraussetzungen der Mittäterschaft beim versuchten Betrug (enges Verhältnis;

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.07.2008 - 3 U 216/06
    Einzelheiten der Tat ("wann, wo, wem gegenüber und unter welchen Umständen") muss der Gehilfe ebenso wenig kennen wie die Person des Haupttäters (vgl. BGH NStZ 2002, 145, 146; Schönke/Schröder-Cramer/Heine, StGB, 27. Aufl. 2006, § 27 Rn. 19 m.w.N.; Kühl, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2000, § 20 Rn. 242 = S. 838 m.w.N.).
  • BGH, 18.04.1996 - 1 StR 14/96

    Beihilfe zum Betrug (Anforderungen an die Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes;

  • BGH, 14.03.2003 - 2 StR 239/02

    Hepatitis B-Infektionen: Urteil gegen Herzchirurg rechtskräftig

  • BGH, 18.10.2007 - I ZR 102/05

    "über18.de" kein hinreichendes AVS

  • BGH, 22.07.2010 - I ZR 139/08

    Kinderhochstühle im Internet - Zur Haftung des Betreibers eines

    Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (OLG Hamburg WRP 2008, 1569).
  • BGH, 05.02.2015 - I ZR 240/12

    Kinderhochstühle im Internet III - Unterlassungsprozess wegen Markenverletzung im

    ... (es folgen die Ziffern 5 bis 55 des ersten Urteils des Berufungsgerichts vom 24. Juli 2008 - 3 U 216/06, Seiten 18 bis 36).

    Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten in einem ersten Berufungsurteil (OLG Hamburg, WRP 2008, 1569) zurückgewiesen.

  • BGH, 01.02.2011 - I ZR 139/08

    Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit gem. § 319 Abs. 1 ZPO

    13 Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (OLG Hamburg WRP 2008, 1569).
  • OLG Oldenburg, 23.07.2021 - 1 Ws 190/21

    Kein aktives Tun von Klinikleitung und Ärzten bei Tötung von Patienten;

    Da hier jedoch der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit auf einem Unterlassen liegt und ein Nicht -Handeln - anders als ein (sog. berufstypisches oder professionell adäquates) Handeln - für sich genommen äußerlich immer "neutral" ist, lassen sich diese Grundsätze nicht ohne weiteres auf Unterlassungsdelikte übertragen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 24.07.2008 - 3 U 216/06, NJOZ 2008, 4082 ).
  • OLG Hamburg, 04.11.2011 - 5 U 45/07

    Rechtsverletzende Angebote - Prüfungspflichten des Betreibers eines

    Der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts hat in seiner Entscheidung vom 24.7.2008 (Az. 3 U 216/06) gerade in Bezug auf die hiesige Beklagte eine Haftung als Täter bzw. - soweit die über die Plattform der Beklagten anbietenden Nutzer im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben sollten - als Gehilfe der dort in Rede stehenden Markenverletzungen bejaht und hierbei eingehend begründet, dass aus der Garantenstellung der Beklagten aufgrund Eröffnung einer Gefahrenquelle deren Verpflichtung folge, weitere Rechtsverletzungen zu verhindern, soweit ihr dies möglich und zumutbar sei.
  • OLG Hamm, 27.10.2020 - 4 U 71/19
    Sie kann vor allem darin bestehen, einen Dritten an einem unlauteren Verhalten zu hindern (insbes. Fälle der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten ; vgl. BGH GRUR 2007, 890 Rn. 22, 26 ff. - Jugendgefährdende Medien bei F; OLG Hamburg WRP 2008, 1569 (1582); Köhler a.a.O.).
  • OLG Frankfurt, 25.02.2010 - 6 U 70/09

    Haftung des "Domain Parking"-Inhabers für Kennzeichenverletzungen seiner Kunden

    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg (WRP 2008, 1569) rechtfertigt keine andere Beurteilung.
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