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   BGH, 18.10.2007 - I ZR 100/05   

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BGH, 18.10.2007 - I ZR 100/05 (https://dejure.org/2007,2688)
BGH, Entscheidung vom 18.10.2007 - I ZR 100/05 (https://dejure.org/2007,2688)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2007 - I ZR 100/05 (https://dejure.org/2007,2688)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • aufrecht.de

    Zur Eigentümlichkeit von Geschmacksmustern

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Schutzfähigkeit von symmetrischgleichförmig gestalteten Fassadenplatten und Dacheindeckplatten nach dem Geschmacksmustergesetz (GeschmMG); Gegenstand des eingetragenen Musters im Hinblick auf Dacheindeckplatten; Maßstab und Beurteilungskriterien für ...

  • debier datenbank

    Dacheindeckungsplatten

    § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F.

  • Judicialis

    GeschmMG § 1 Abs. 2 a.F.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GeschmMG § 1 Abs. 2 (a.F.)
    "Dacheindeckungsplatten"; Eigentümlichkeit eines Musters von gängiger geometrischer Form

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dacheindeckungsplatten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Immaterialgüterrecht - Musterschutz für Dacheindeckungsplatten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2008, 153
  • WRP 2008, 241
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 15.02.2001 - I ZR 333/98

    Sitz-Liegemöbel; Anmeldung eines Geschmacksmusters mit mehreren Fotografien

    Auszug aus BGH, 18.10.2007 - I ZR 100/05
    Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Gestaltung ein künstlerischer Wert zugesprochen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2001 - I ZR 333/98, GRUR 2001, 503, 505 = WRP 2001, 946 - Sitz-Liegemöbel).

    b) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Prüfung der Eigentümlichkeit und ihres Grades - anders als die Prüfung der Neuheit - nicht durch einen Einzelvergleich des zu prüfenden Musters mit Entgegenhaltungen, sondern durch einen Gesamtvergleich mit den vorbekannten Formgestaltungen vorzunehmen ist (vgl. BGH GRUR 2001, 503, 505 - Sitz-Liegemöbel, m.w.N.).

    c) Für die Beurteilung, welchen ästhetischen Gesamteindruck ein Muster oder Modell macht und durch welche Eigenschaften dieser Gesamteindruck bestimmt wird, ist - anders als das Berufungsgericht möglicherweise gemeint hat - die Auffassung des für geschmackliche und ästhetische Fragen aufgeschlossenen und mit ihnen einigermaßen vertrauten Durchschnittsbetrachters maßgebend (vgl. BGH GRUR 2001, 503, 505 - Sitz-Liegemöbel, m.w.N.).

  • BGH, 20.05.1974 - I ZR 136/72

    Zur hinreichenden Gestaltungshöhe des Geschmacksmusterschutzes bei Schaltern

    Auszug aus BGH, 18.10.2007 - I ZR 100/05
    a) Ein Muster oder Modell ist eigentümlich im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F., wenn es in den für die ästhetische Wirkung maßgebenden Merkmalen als das Ergebnis einer eigenpersönlichen, form- oder farbenschöpferischen Tätigkeit erscheint, die über das Durchschnittskönnen eines Mustergestalters mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets hinausgeht (vgl. BGH, Urt. v. 20.5.1974 - I ZR 136/72, GRUR 1975, 81, 83 - Dreifachkombinationsschalter; Urt. v. 21.1.1977 - I ZR 68/75, GRUR 1977, 547, 549 f. - Kettenkerze; vgl. weiter Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein aaO § 1 Rdn. 32; Nirk/Kurtze, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 1 Rdn. 159).

    Bei einer solchen Nutzung schlichter geometrischer Formen dürfen allerdings die Anforderungen an die Gestaltungshöhe nicht zu niedrig angesetzt werden (vgl. dazu auch BGH GRUR 1975, 81, 83 - Dreifachkombinationsschalter).

  • BGH, 24.03.2005 - I ZR 131/02

    Handtuchklemmen

    Auszug aus BGH, 18.10.2007 - I ZR 100/05
    Die Schutzfähigkeit von Geschmacksmustern, die wie die angegriffenen Muster vor dem 28. Oktober 2001 eingetragen worden sind, beurteilt sich noch nach dem Geschmacksmustergesetz in seiner vor dem Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformgesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) am 1. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 66 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG; vgl. BGH, Urt. v. 24.3.2005 - I ZR 131/02, GRUR 2005, 600, 603 = WRP 2005, 878 - Handtuchklemmen).

    Der Geschmacksmusterfähigkeit steht bei einem Gebrauchszwecken dienenden Erzeugnis nicht entgegen, dass seine Gestaltung in dem maßgeblichen Merkmal zugleich oder sogar in erster Linie dem Gebrauchszweck dient und ihn fördert, der ästhetische Gehalt demnach in die ihrem Zweck gemäß gestaltete Gebrauchsform eingegangen ist (vgl. BGH, Urt. v. 1.10.1980 - I ZR 111/78, GRUR 1981, 269, 271 - Haushaltsschneidemaschine II, mit Anm. Gerstenberg; BGH GRUR 2005, 600, 603 - Handtuchklemmen, m.w.N.).

  • BGH, 21.01.1977 - I ZR 68/75

    Kettenkerze

    Auszug aus BGH, 18.10.2007 - I ZR 100/05
    a) Ein Muster oder Modell ist eigentümlich im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F., wenn es in den für die ästhetische Wirkung maßgebenden Merkmalen als das Ergebnis einer eigenpersönlichen, form- oder farbenschöpferischen Tätigkeit erscheint, die über das Durchschnittskönnen eines Mustergestalters mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets hinausgeht (vgl. BGH, Urt. v. 20.5.1974 - I ZR 136/72, GRUR 1975, 81, 83 - Dreifachkombinationsschalter; Urt. v. 21.1.1977 - I ZR 68/75, GRUR 1977, 547, 549 f. - Kettenkerze; vgl. weiter Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein aaO § 1 Rdn. 32; Nirk/Kurtze, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 1 Rdn. 159).

    Entscheidend ist vielmehr - wie bei der Beurteilung der Frage der Neuheit des Musters oder Modells -, welche Formgestaltungen bei den inländischen Fachkreisen als bekannt anzusehen sind; denn von deren Durchschnittskönnen und Durchschnittswissen soll sich das Muster oder Modell durch seine schöpferische Eigentümlichkeit abheben (vgl. BGH GRUR 1977, 547, 550 - Kettenkerze).

  • BGH, 18.04.1996 - I ZR 160/94

    "Holzstühle"; Prüfung der Neuheit und Eigentümlichkeit eines Erzeugnisses

    Auszug aus BGH, 18.10.2007 - I ZR 100/05
    Nach der zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichts bestimmt sich die Schutzfähigkeit der Muster allein danach, welchen ästhetischen Gehalt die hinterlegten Abbildungen erkennbar machen (vgl. BGH, Urt. v. 18.4.1996 - I ZR 160/94, GRUR 1996, 767, 769 - Holzstühle; Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein aaO § 1 Rdn. 20, jeweils m.w.N.).

    Nur durch einen solchen Vergleich mit der (gerade) auf dem betreffenden Gebiet geleisteten formgestalterischen Vorarbeit in ihrer Gesamtheit und in Verbindung mit den zur Verfügung stehenden freien Formen lässt sich feststellen, ob ein Muster einen schöpferischen Gehalt aufweist, wie er für den Geschmacksmusterschutz erforderlich ist und welcher - den Schutzumfang bestimmender - Eigentümlichkeitsgrad erreicht ist (vgl. BGH GRUR 1996, 767, 769 - Holzstühle, m.w.N.).

  • BGH, 16.10.1986 - I ZR 6/85

    Kotflügel; Geschmacksmusterfähigkeit von Pkw-Kotflügeln

    Auszug aus BGH, 18.10.2007 - I ZR 100/05
    Diese Gestaltungen sind geschmacksmusterfähig im Sinne des § 1 GeschmMG a.F., da sie sich auf selbständig verkehrsfähige Erzeugnisse beziehen und bestimmt und geeignet sind, auf den Formen- und Farbensinn des Betrachters zu wirken (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.1986 - I ZR 6/85, GRUR 1987, 518, 519 - Kotflügel).

    Der Umstand, dass die Fassaden- oder Dacheindeckungsplatten nicht bereits für sich allein auf den Geschmackssinn wirken, sondern ihre eigene ästhetische Wirkung in einem Verlegeverbund entfalten sollen, steht der Musterfähigkeit nicht entgegen (vgl. dazu auch BGH GRUR 1987, 518, 519 - Kotflügel; Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl. 1997, § 1 Rdn. 12).

  • BGH, 01.10.1980 - I ZR 111/78

    Haushaltsschneidemaschine II

    Auszug aus BGH, 18.10.2007 - I ZR 100/05
    Der Geschmacksmusterfähigkeit steht bei einem Gebrauchszwecken dienenden Erzeugnis nicht entgegen, dass seine Gestaltung in dem maßgeblichen Merkmal zugleich oder sogar in erster Linie dem Gebrauchszweck dient und ihn fördert, der ästhetische Gehalt demnach in die ihrem Zweck gemäß gestaltete Gebrauchsform eingegangen ist (vgl. BGH, Urt. v. 1.10.1980 - I ZR 111/78, GRUR 1981, 269, 271 - Haushaltsschneidemaschine II, mit Anm. Gerstenberg; BGH GRUR 2005, 600, 603 - Handtuchklemmen, m.w.N.).
  • BGH, 16.04.1975 - I ZR 16/74

    Geltungsbereich des Geschmacksmustergesetzes - Einordnung von Zwischenfabrikaten

    Auszug aus BGH, 18.10.2007 - I ZR 100/05
    Entscheidend ist vielmehr, ob und welche Gestaltungen gerade auf dem in Rede stehenden Gebiet vorhanden gewesen sind (vgl. BGH, Urt. v. 16.4.1975 - I ZR 16/74, GRUR 1976, 261, 263 - Gemäldewand).
  • BGH, 13.11.2013 - I ZR 143/12

    Geburtstagszug - Schöpfungshöhe bei angewandter Kunst

    Die im deutschen Geschmacksmusterrecht vor der Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen durch das Geschmacksmusterreformgesetz vom 12. März 2004 erforderliche Eigentümlichkeit und Gestaltungshöhe (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - I ZR 100/05, GRUR 2008, 153 Rn. 24 f. und 33 = WRP 2008, 241 - Dacheindeckungsplatten) ist keine Schutzvoraussetzung mehr (vgl. zu Art. 6 GGV BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 89/08, BGHZ 185, 224 Rn. 32 - Verlängerte Limousinen, mwN).
  • BGH, 28.01.2016 - I ZR 40/14

    Geschmacksmusterverletzung: Beurteilung des Gesamteindrucks - Armbanduhr

    Die Eigentümlichkeit eines Musters setzt voraus, dass es in den für die ästhetische Wirkung maßgebenden Merkmalen als das Ergebnis einer eigenpersönlichen schöpferischen Tätigkeit erscheint, die über das Durchschnittskönnen eines Mustergestalters mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets hinausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - I ZR 100/05, GRUR 2008, 153 Rn. 25 = WRP 2008, 241 - Dacheindeckungsplatten).

    Der Gesamteindruck muss von der Feststellung des Gesamteindrucks des Musters und der Gestaltungsmerkmale ausgehen, auf denen dieser Gesamteindruck beruht (vgl. BGH, GRUR 1996, 767, 769 - Holzstühle; GRUR 2001, 503, 505 - Sitz-Liegemöbel; BGH, Urteil vom 13. Juli 2000 - I ZR 219/98, GRUR 2000, 1023, 1025 = WRP 2000, 1312 - 3-Speichen-Felgenrad; BGH, GRUR 2008, 153 Rn. 26 - Dacheindeckungsplatten).

  • BGH, 22.04.2010 - I ZR 89/08

    Verlängerte Limousinen

    Die im deutschen Geschmacksmusterrecht vor der Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. L 289, S. 28 v. 28.10.1998) durch das Geschmacksmusterreformgesetz vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390 ff.) erforderliche Eigentümlichkeit und Gestaltungshöhe (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2007 - I ZR 100/05, GRUR 2008, 153 Tz. 24 f. und 33 = WRP 2008, 241 - Dacheindeckungsplatten) ist nicht Voraussetzung des Schutzes des Gemeinschaftsgeschmacksmusters (vgl. KG ZUM 2005, 230, 231; Koschtial aaO S. 974; Rahlf/Gottschalk, GRUR Int. 2004, 821, 822; zu § 2 Abs. 3 GeschmMG: Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 3. Aufl., § 2 Rdn. 10; Kur, GRUR 2002, 661, 665; Berlit, GRUR 2004, 635, 636; Begründung zum Regierungsentwurf des Geschmacksmusterreformgesetzes, BT-Drucks. 15/1075, S. 33).
  • BGH, 19.05.2010 - I ZR 71/08

    Untersetzer

    Danach bestimmte der durch einen Gesamtvergleich mit den vorbekannten Formgestaltungen zu ermittelnde Grad der Eigentümlichkeit den Schutzumfang des Geschmacksmusters (vgl. BGH, Urt. v. 18.4.1996 - I ZR 160/94, GRUR 1996, 767, 769 - Holzstühle, m.w.N.; Urt. v. 13.7.2000 - I ZR 219/98, GRUR 2000, 1023, 1025 = WRP 2000, 1312 - 3-Speichen-Felgenrad; Urt. v. 15.2.2001 - I ZR 333/98, GRUR 2001, 503, 505 = WRP 2001, 946 - Sitz-Liegemöbel; Urt. v. 18.10.2007 - I ZR 100/05, GRUR 2008, 153 Tz. 26 = WRP 2008, 241 - Dacheindeckungsplatten).
  • OLG Köln, 07.12.2018 - 6 U 30/18
    Die von Klägerseite vorgenommene Merkmalsanalyse widerspreche auch den Feststellungen des Bundesgerichtshofs im Verfahren I ZR 100/05, Urteil vom 18.10.2007.

    Diese ausdrücklich auch in der Revisionsentscheidung des BGH (GRUR 2008, 153, Rn. 28 - "Dacheindeckungsplatten") zugrunde gelegten Feststellungen gelten auch im vorliegenden Verfahren.

    Da die Fersen im Rahmen der optischen Gesamtwirkung eher unauffällig bleiben, was Auswirkung des Umstands ist, dass die Abrundung der Ecke nur schwach abgeflacht ist, erfährt auch das Klagedesign 1 durch die augenfällige Kombination der Grundform eines gleichseitigen Vierecks mit einer den Ausschnitt eines Kreisbogens bildenden Eckabrundung den vom BGH festgestellten symmetrisch-gleichförmigen und damit harmonischen Eindruck (siehe GRUR 2008, 153 Rdnr. 28 - Dacheindeckungsplatten).

    Der Gestaltungsspielraum bei Dacheindeckungsplatten ist eng (BGH, GRUR 2008, 153 Rn. 33 - Dacheindeckungsplatten).

    Neben der klassischen Schuppenschablone existiert seit 1950 eine in der Grundform quadratische Bogenschnittschablone, die bereits eine - wenn auch asymmetrisch - abgerundete Ecke und eine deutlich ausgeprägte Ferse aufweist (nachstehend Mitte) (vgl. BGH, GRUR 2008, 153, 154 - Dacheindeckungsplatten).

    Nicht erheblich ist dabei, dass der BGH im Rahmen seiner Urteile vom 18.10.2007 (I ZR 100/05, GRUR 2008, 153 - Dacheindeckungsplatten und I ZR 161/04, juris) die Entscheidungen des BPatG vom 19.12.2007 nicht berücksichtigen konnte.

  • OLG Düsseldorf, 03.06.2014 - 20 U 66/13

    Auch ein extremer Querulant ist prozessfähig!

    Nach dem Urteil "Dacheindeckungsplatten" des Bundesgerichtshofs (GRUR 2008, 153) weisen die Klagegeschmacksmuster die erforderliche Neuheit und Eigenart auf.

    Die Kombination dieser Elemente verleiht dem Gesamtbild einen symmetrischgleichförmigen und damit harmonischen Eindruck (BGH, GRUR 2008, 153 Rn. 28 - Dacheindeckungsplatten).

    Bei der Gestaltung von Decksteinen besteht funktionsbedingt mit Rücksicht auf eine größtmögliche Materialausbeute und die Fachregeln des Dachdeckerhandwerks ein verhältnismäßig enger Gestaltungsspielraum (BGH, GRUR 2008, 153 Rn. 33 - Dacheindeckungsplatten).

    Neben der klassischen Schuppenschablone (nachstehend links) existiert seit 1950 eine in der Grundform quadratische Bogenschnittschablone, die bereits eine - wenn auch asymmetrisch - abgerundete Ecke und eine deutlich ausgeprägte Ferse aufweist (nachstehend Mitte) (vgl. BGH, GRUR 2008, 153, 154 - Dacheindeckungsplatten).

    Dies deckt sich mit den Ausführungen in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs "Dacheindeckungsplatten" (BGH, GRUR 2008, 153, 154), wonach die bei Faserzementplatten bereits seit 1950 bekannte Bogenschnittschablone seit etwa 1980 auch im Bereich der Schieferdeckung zum Einsatz kommt.

  • OLG Düsseldorf, 23.07.2013 - 20 U 66/12

    Umfang der Rechtskraft der Abweisung einer Löschungsklage gegen ein

    Nach dem Urteil "Dacheindeckungsplatten" des Bundesgerichtshofs (GRUR 2008, 153) weisen die Klagegeschmacksmuster die erforderliche Neuheit und Eigenart auf.

    Die Kombination dieser Elemente verleiht dem Gesamtbild einen symmetrisch-gleichförmigen und damit harmonischen Eindruck (BGH, GRUR 2008, 153 Rn. 28 - Dacheindeckungsplatten).

    Bei der Gestaltung von Decksteinen besteht funktionsbedingt mit Rücksicht auf eine größtmögliche Materialausbeute und die Fachregeln des Dachdeckerhandwerks ein verhältnismäßig enger Gestaltungsspielraum (BGH, GRUR 2008, 153 Rn. 33 - Dacheindeckungsplatten).

    Neben der klassischen Schuppenschablone (nachstehend links) existiert seit 1950 eine in der Grundform quadratische Bogenschnittschablone, die bereits eine - wenn auch asymmetrisch - abgerundete Ecke und eine deutlich ausgeprägte Ferse aufweist (nachstehend Mitte) (vgl. BGH, GRUR 2008, 153, 154 - Dacheindeckungsplatten).

    Dies deckt sich mit den Ausführungen in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs "Dacheindeckungsplatten" (BGH, GRUR 2008, 153, 154), wonach die bei Faserzementplatten bereits seit 1950 bekannte Bogenschnittschablone seit etwa 1980 auch im Bereich der Schieferdeckung zum Einsatz kommt.

  • OLG Köln, 26.09.2008 - 6 U 39/08

    Unterlassungsansprüche wegen Verletzung eines Geschmacksmusters hinsichtlich

    Im Streitfall zeigen die hinterlegten Lichtbilder, die den Schutzgegenstand der Geschmacksmuster bestimmen (§ 37 Abs. 1 GeschmMG; vgl. BGH, GRUR 2008, 153 = WRP 2008, 241 [Tz. 22] - Dacheindeckungsplatten; Eichmann / von Falckenstein, a.a.O., § 1 Rdnr. 20; § 37 Rn. 7 m.w.N.), nach Art einer Explosionszeichnung neben einem unteren (zylindrischen) und einem inneren (die Lichtquelle wiedergebenden) Teil jeweils einen davon abgesetzten oberen (kuppelförmigen) Teil, dessen Erscheinungsmerkmale nach bestimmungsgemäßem Einbau der dem Muster entsprechenden Bodeneinbau-Leuchten allein sichtbar bleiben.

    bb) Neu und eigentümlich ist ein Muster, das eigenschöpferisch gestaltet ist, nämlich zum Prioritätszeitpunkt in seiner Gesamtwirkung - auch wenn es bekannte Elemente kombiniert - hinreichenden Abstand vom vorbekannten Formenschatz wahrt und eine Gestaltungshöhe aufweist, die über das Landläufige und Alltägliche, dem Durchschnittskönnen eines mit der Kenntnis des Fachgebiets vertrauten Mustergestalters Entsprechende und rein Handwerksmäßige hinausgeht (BGH, GRUR 2001, 503 [505 f.] - Sitz-Liegemöbel; GRUR 2008, 153 = WRP 2008, 241 [Tz. 25 ff.] - Dacheindeckungsplatten; Senat, NJOZ 2003, 3311 [3312] - Kinderfahrradhelm m.w.N.).

    Der Geschmacksmusterfähigkeit steht jedoch bei einem Gebrauchszwecken dienenden Erzeugnis nicht entgegen, dass seine Gestaltung in dem maßgeblichen Merkmal zugleich oder sogar in erster Linie dem Gebrauchszweck dient und ihn fördert, der ästhetische Gehalt demnach in die ihrem Zweck gemäß gestaltete Gebrauchsform eingegangen ist (BGH, GRUR 2005, 600 [603] = WRP 2005, 878 - Handtuchklemmen; GRUR 2008, 153 = WRP 2008, 241 [Tz. 30] - Dacheindeckungsplatten).

    Bei dem anzustellenden Gesamtvergleich des Musters und seiner prägenden Gestaltungsmerkmale mit dem vorbekannten Formenschatz (BGH, GRUR 1996, 767 [769] - Holzstühle; GRUR 2008, 153 = WRP 2008, 241 [Tz. 26] - Dacheindeckungsplatten) zeigt sich jedoch, dass es sich bei den Klagemustern um alles andere als dessen bloß handwerksmäßige Fortentwicklung handelt.

    Selbst wenn man ungeachtet der von der Beklagten dargestellten unterschiedlichen konstruktiven Möglichkeiten (Glasglocke oder transparenter Ring, Verwendung von Reflektorspiegeln oder Verzicht auf eine Spiegelwirkung, Leistung und Anordnung der Leuchtmittel), von denen die Parteien nach ihrem eigenen Vorbringen in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht haben, zu Gunsten der Beklagten in Rechnung stellt, dass es für die technische Funktion derartiger Leuchten auf die räumliche Lage der Lichtquelle im Innern der Leuchte sowie im Hinblick auf Stabilität und statische Belastbarkeit außer auf Art und Stärke des verwendeten Materials auch auf die Form des Gehäuses ankommt, ergibt sich daraus nicht etwa, dass die schlichte Kugelsegmentform der Klagemuster in ihrer konkreten Ausgestaltung und Anmutung eine objektiv ausschließlich technisch bedingte Lösung darstellt, sondern nur, dass sich in ihr technische Funktion und ästhetische Wirkung in besonders geglückter Weise harmonisch verbinden, was in der Sache keinen technischen, sondern einen ästhetischen Vorteil darstellt (vgl. zur Abgrenzung BGH, GRUR 2008, 153 = WRP 2008, 241 [Tz. 31] - Dacheindeckungsplatten).

    Denn der Schutzumfang eines Musters wird durch dessen Eigentümlichkeitsgrad bestimmt, ist also grundsätzlich um so größer, je mehr sich das Muster in eigenschöpferischer Weise von dem vorbekannten Formenschatz abhebt, während eine geringe Eigenart zu einem engen Schutzumfang führt (BGH, GRUR 1978, 168 [169] - Haushaltsschneidemaschine I; GRUR 1988, 369 [370] - Messergriff; GRUR 1996, 767 [769] - Holzstühle; GRUR 2004, 939 [940] - Klemmhebel; GRUR 2008, 153 [Tz. 26] - Dacheindeckungsplatten).

  • LG Düsseldorf, 04.05.2017 - 14c O 146/12

    Schutzfähigkeit und Neuheit des Klagedesigns i.R.e. Schadensersatzanspruchs wegen

    Die Beklagte hatte die beiden hier streitgegenständlichen Klagedesigns gegenüber der Klägerin mit einer Löschungsklage vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Köln (Az. 31 O 409/04, 6 U 216/04) angegriffen, die letztinstanzlich vom Bundesgerichtshof (BGH) zurückgewiesen wurde (Urteil vom 18.10.2007, Az. I ZR 100/05, GRUR 2008, 153 ff. - Dacheindeckungsplatten).

    Der Einwand der Nichtigkeit der beiden Klagedesigns sei der Beklagten aufgrund des Urteils des BGH vom 18.10.2007 im Löschungsverfahren in Sachen "Dacheindeckungsplatten" (Az. I ZR 100/05) verwehrt; die zwischen den Parteien ergangene rechtskräftige Entscheidung sei im hiesigen Verfahren bindend.

    Die Kombination dieser Elemente betont das Quadratische und verleiht gleichzeitig dem Gesamtbild einen symmetrisch-gleichförmigen und damit harmonischen Eindruck (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2007, Az. I ZR 100/05, Rn. 28, zitiert nach juris - Dacheindeckungsplatten; OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.2013, a.a.O., Rn. 62).

    Allerdings ist die Beklagte - wie von der Kammer bereits im Urteil vom 22.03.2012 (Az. 14c 248/11) entschieden und insoweit vom OLG Düsseldorf im Urteil vom 23.07.2013 auch bestätigt worden ist - mit dem Einwand fehlender Neuheit und Eigentümlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschmMG a. F. bereits deshalb ausgeschlossen, weil ihre gegen die Klägerin gerichtete Löschungsklage vom BGH in Sachen "Dacheindeckungsplatten" mit Urteil vom 18.10.2007 letztinstanzlich abgewiesen worden ist (BGH, Urt. v. 18.10.2007, Az. I ZR 100/05, zitiert nach juris).

    Bei der Gestaltung von Decksteinen besteht funktionsbedingt mit Rücksicht auf eine größtmögliche Materialausbeute und die Fachregeln des Dachdeckerhandwerks ein verhältnismäßig enger Gestaltungsspielraum (so bereits BGH, Urt. v. 18.10.2007, Az. I ZR 100/05, Rn. 33 - Dacheindeckungsplatten; dem folgend OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.2013, Az. I-20 U 66/12, 20 U 66/12, Rn. 64, zitiert nach juris).

  • OLG Köln, 07.12.2018 - 6 U 31/18
    Die von Klägerseite vorgenommene Merkmalsanalyse widerspreche auch den Feststellungen des Bundesgerichtshofs im Verfahren I ZR 100/05, Urteil vom 18.10.2007.

    Diese ausdrücklich auch in der Revisionsentscheidung des BGH (GRUR 2008, 153, Rn. 28 - "Dacheindeckungsplatten") zugrunde gelegten Feststellungen gelten auch im vorliegenden Verfahren.

    Da die Fersen im Rahmen der optischen Gesamtwirkung eher unauffällig bleiben, was Auswirkung des Umstands ist, dass die Abrundung der Ecke nur schwach abgeflacht ist, erfährt auch das Klagedesign 1 durch die augenfällige Kombination der Grundform eines gleichseitigen Vierecks mit einer den Ausschnitt eines Kreisbogens bildenden Eckabrundung den vom BGH festgestellten symmetrisch-gleichförmigen und damit harmonischen Eindruck (siehe GRUR 2008, 153 Rdnr. 28 - Dacheindeckungsplatten).

    Nicht erheblich ist dabei, dass der BGH im Rahmen seiner Urteile vom 18.10.2007 (I ZR 100/05, GRUR 2008, 153 - Dacheindeckungsplatten und I ZR 161/04, juris) die Entscheidungen des BPatG vom 19.12.2007 nicht berücksichtigen konnte.

  • OLG Düsseldorf, 02.10.2018 - 20 U 81/17
  • BGH, 10.01.2008 - I ZR 67/05

    Baugruppe

  • OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 6 U 254/12

    Geschmacksmusterschutz und wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz für

  • OLG Köln, 12.09.2008 - 6 U 59/08

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Unterlassung des Vertriebs einer durch ein

  • LG Düsseldorf, 26.09.2013 - 14c O 143/11

    Geschmacksmusterverletzung im Zusammenhang mit einer Fernbedienung

  • LG Düsseldorf, 22.03.2012 - 14c O 248/11

    Schadenserstz wegen Verletzung eines deutschen Geschmacksmusters im Zusammenhang

  • LG Köln, 16.01.2018 - 31 O 549/14

    Designverletzung Schieferplatten

  • LG München I, 23.10.2019 - 21 O 10580/18

    Bestimmtheit der Designeintragung eines Kombinationserzeugnisses -

  • LG Köln, 16.01.2018 - 31 O 499/14

    Designverletzung; Schieferplatten

  • BPatG, 21.10.2021 - 30 W (pat) 805/18
  • LG Düsseldorf, 29.11.2012 - 14c O 240/11

    Schutzfähigkeit des Klagegeschmacksmusters Uhrenserie "ck dress" bei Neuheit und

  • OLG München, 14.05.2009 - 29 U 4518/08

    Geschmacksmusterrecht: Schutz für die Gestaltung eines Geländewagens

  • LG Düsseldorf, 11.10.2016 - 14c O 234/14

    Schutzfähigkeit des eingetragenen Designs und Geschmacksmusters als Neuheit

  • OLG Stuttgart, 30.04.2008 - 4 U 236/07

    Zu berücksichtigende Merkmale bei der Beurteilung der Eigenart eines

  • OLG Köln, 24.06.2022 - 6 U 203/21
  • OLG Köln, 15.07.2022 - 6 U 203/21
  • LG Köln, 12.03.2014 - 84 O 261/13

    Streit um Dosendesign: Lock & Lock und Tchibo wehren einstweilige Verfügung ab

  • LG Köln, 12.05.2011 - 31 O 730/09
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