Rechtsprechung
   BGH, 24.03.2011 - I ZR 108/09   

Volltextveröffentlichungen (9)

mehr
  • bundesgerichtshof.de

    TÜV

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Einheitliches Klagebegehren darf nicht auf mehrere prozessuale Ansprüche gestützt werden / Das Ende der alternativen Klagehäufung

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
    Vereinbarkeit einer alternativen Klagehäufung mit dem Bestimmtheitsgrundsatz; Nachholung der Bestimmung der Reihenfolge der Geltendmachung mehrerer Klagegründe in der Berufungsinstanz oder in der Revisionsinstanz durch einen Kläger

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Alternative Klagehäufung verstößt gegen Bestimmtheitsgebot

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unzulässigkeit der alternativen Klagehäufung ("TÜV")

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Verfolgung mehrerer Klagegründe im Wege einer alternativen Klagehäufung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Alternative Klagehäufung

  • wbs-law.de (Kurzinformation)

    Zum Markenschutz von TÜV

  • lto.de (Kurzinformation)

    Alternative Klagehäufung ist mangels hinreichender Bestimmung des Klagegrundes unzulässig

Besprechungen u.ä. (4)

  • deutscheranwaltspiegel.de , S. 12 (Entscheidungsbesprechung)

    TÜV-Test nicht bestanden! - Die alternative Klagehäufung: keine Alternative mehr im gewerblichen Rechtsschutz

  • lampmann-behn.de (Entscheidungsbesprechung)

    Umkehr des BGH: Verbot der alternativen Klagehäufung führt zu Streitwertexplosion und erhöhtem Kostenrisiko

  • cmshs-bloggt.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Alles bleibt anders - nur nicht im UWG

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vom plötzlichen Tod der alternativen Klagehäufung

Sonstiges (5)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Der Streitgegenstand der schutz- und lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsklage vor und nach den "TÜV"-Entscheidungen des BGH" von RiBGH a.D. Prof. Dr. Otto Teplitzky, original erschienen in: GRUR 2011, 1091 - 1096.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Klagehäufung im Gewerblichen Rechtsschutz - alternativ, kumulativ, eventuell?" von Prof. Dr. Malte Stieper, original erschienen in: GRUR 2012, 5 - 16.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Folgeprobleme zu BGH-TÜV I" von RA Dr. Christof Krüger, original erschienen in: WRP 2011, 1504 - 1506.

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  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Kehrtwende im Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht - Die TÜV-Entscheidungen des BGH" von RA Kristoff Ritlewski, original erschienen in: AnwBl 2012, 50 - 51.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "TÜV-Entscheidungen des BGH - und wie die Anwälte darauf reagieren müssen - Abschied von der alternativen Klagehäufung im "grünen Bereich"" von RiLG Dr. Rolf Nikolas Danckwerts, LL.M., original erschienen in: AnwBl 2012, 411 - 414.

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 189, 56
  • ZIP 2011, 1236 (Ls.)
  • MDR 2011, 812
  • GRUR 2011, 521
  • AnwBl 2011, 592
  • WRP 2011, 878



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Wird zitiert von ... (53)  

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 108/09  

    TÜV II

    Der Senat hat auch erwogen, ob mehrere Streitgegenstände trotz gleichen Klagebegehrens nicht auch bei einem einzelnen Kennzeichenrecht vorliegen können, wenn aus einem Schutzrecht sowohl Ansprüche wegen Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2 MarkenG als auch aufgrund des Bekanntheitsschutzes nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 MarkenG geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 I ZR 108/09, GRUR 2011, 521 Rn. 3 = WRP 2011, 878 TÜV I, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).

    In einem solchen Fall liegt eine alternative Klagehäufung vor, bei der der Kläger sein Klagebegehren aus mehreren Streitgegenständen herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Streitgegenstand es die stattgebende Entscheidung stützt (vgl. BGH, GRUR 2001, 755, 757 - Telefonkarte; GRUR 2011, 521 Rn. 6 ff. TÜV I).

    Diese Vorgehensweise entsprach einer im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes verbreiteten Übung, die der Senat in der Vergangenheit nicht beanstandet und erst jüngst in dem in diesem Verfahren ergangenen Hinweisbeschluss vom 24. März 2011 als unzulässig angesehen hat (vgl. BGH, GRUR 2011, 521 Rn. 8 TÜV I).

    Diese an sich schon in der Klage gebotene Klarstellung konnte die Klägerin noch im Laufe des Verfahrens, und zwar auch noch in der Revisionsinstanz, nachholen (vgl. BGH, GRUR 2011, 521 Rn. 13 TÜV I mwN).

    Die von der Klägerin gewählte Reihenfolge ist verfahrensrechtlich unbedenklich, weil das Berufungsgericht die Verurteilung ebenfalls auf einen Schutz der bekannten Marke Nr. 1005648 "Tüv" gestützt hat (vgl. BGH, GRUR 2011, 521 Rn. 14 TÜV I).

  • BGH, 09.11.2011 - I ZR 150/09  

    Basler Haar-Kosmetik

    Ein Kläger, der - wie hier - ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet, verstößt zwar gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt genug zu bezeichnen, wenn er dem Gericht im Wege der alternativen Klagehäufung die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 521 Rn. 6 bis 12 = WRP 2011, 878 - TÜV I, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Hat der Kläger jedoch mehrere Klagegründe im Wege einer alternativen Klagehäufung verfolgt, kann er die gebotene Bestimmung der Reihenfolge, in der er die prozessualen Ansprüche geltend machen will, auch noch in der Berufungs- oder Revisionsinstanz nachholen (BGH, GRUR 2011, 521 Rn. 13 - TÜV I).

  • OLG Hamburg, 21.09.2011 - 5 U 164/08  

    Nachahmung der (als Wort-/Bildmarke geschützten) Gestaltung von Bettwäsche;

    Der Senat hat in der Berufungsverhandlung vom 25.5.2011 u.a. darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 24.3.2011 (Az. I ZR 108/09 - "TÜV") die verschiedenen Streitgegenstände - soweit noch nicht erfolgt - in eine Rangfolge zu bringen sind.

    Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) wird durch den Klageantrag, in dem sich die von der Klägerin in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, Beschluss vom 24.3.2011 - I ZR 108/09 -, BeckRS 2011, 08631 [Tz.3] - "TÜV").

    Daneben können mehrere Streitgegenstände trotz gleichen Klagebegehrens auch bei einem Vorgehen aus nur einem einzelnen Kennzeichenrecht vorliegen, etwa wenn wie hier aus einem Schutzrecht sowohl Ansprüche wegen Verwechslungsschutzes nach § 14 II Nr. 2 MarkenG als auch wegen Bekanntheitsschutzes nach § 14 III Nr. 3 MarkenG geltend gemacht werden, weil zur Begründung der Ansprüche Lebenssachverhalte vorgetragen werden müssen, die sich grundlegend unterscheiden (BGH, Beschluss vom 24.3.2011 - I ZR 108/09 -, BeckRS 2011, 08631 [Tz.3] - "TÜV").

    Schließlich können unter Umständen auch mehrere Gesichtspunkte, unter denen eine Werbung alternativ als unlauter angegriffen wird, selbstständige prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände) darstellen (BGH, Beschluss vom 24.3.2011 - I ZR 108/09 -, BeckRS 2011, 08631 [Tz.10] - "TÜV").

    Die gebotene Individualisierung des Streitgegenstandes erfordert es danach bei mehreren Streitgegenständen auch die Reihenfolge zu benennen, in der diese zur Überprüfung durch das Gericht gestellt werden (BGH, Beschluss vom 24.3.2011 - I ZR 108/09 -, BeckRS 2011, 08631 [Tz.9] - "TÜV").

    Diese Bestimmung kann ein Kläger auch noch in der Berufungs- oder der Revisionsinstanz nachholen (BGH, Beschluss vom 24.3.2011 - I ZR 108/09 -, BeckRS 2011, 08631 [Tz.13] - "TÜV").

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