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   EuGH, 02.05.2012 - C-406/10   

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https://dejure.org/2012,4134
EuGH, 02.05.2012 - C-406/10 (https://dejure.org/2012,4134)
EuGH, Entscheidung vom 02.05.2012 - C-406/10 (https://dejure.org/2012,4134)
EuGH, Entscheidung vom 02. Mai 2012 - C-406/10 (https://dejure.org/2012,4134)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Geistiges Eigentum - Richtlinie 91/250/EWG - Rechtlicher Schutz von Computerprogrammen - Art. 1 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 3 - Reichweite des Schutzes - Direkte oder durch ein anderes Verfahren ermöglichte Erstellung - Urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm - ...

  • MIR - Medien Internet und Recht

    SAS Institute - Zum urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen.

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Weder die Funktionalität eines Computerprogramms noch die Programmiersprache noch sein Dateiformat sind urheberrechtlich geschützt

  • Telemedicus

    SAS Institute - Zum Urheberrechtsschutz von Software

  • Telemedicus

    SAS Institute - Zum Urheberrechtsschutz von Software

  • webshoprecht.de

    Zum urheberrechtlichen Schutz für Computerprogramme

  • Europäischer Gerichtshof

    SAS Institute

    Geistiges Eigentum - Richtlinie 91/250/EWG - Rechtlicher Schutz von Computerprogrammen - Art. 1 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 3 - Reichweite des Schutzes - Direkte oder durch ein anderes Verfahren ermöglichte Erstellung - Urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm - ...

  • EU-Kommission

    SAS Institute

    Geistiges Eigentum - Richtlinie 91/250/EWG - Rechtlicher Schutz von Computerprogrammen - Art. 1 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 3 - Reichweite des Schutzes - Direkte oder durch ein anderes Verfahren ermöglichte Erstellung - Urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm - ...

  • JurPC

    Zum Urheberrechtsschutz eines Computerprogramms

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Urheberrechts an Computerprogrammen und Handbüchern eines Datenbanksystems; Vorabentscheidungsersuchen des englischen und walisischen High Court of Justice

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    SAS Institute

  • Betriebs-Berater

    Kein Urheberschutz für Programmiersprachen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des Urheberrechts an Computerprogrammen und Handbüchern eines Datenbanksystems; Vorabentscheidungsersuchen des englischen und walisischen High Court of Justice

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SAS Institute/World Programming

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (22)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Die Funktionalität eines Computerprogramms und die Programmiersprache sind nicht urheberrechtlich geschützt

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Zu urheberrechtlichen Fragen der Nachahmung von Software

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtliche Fragen der Nachahmung von Software

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Funktionalität eines Computerprogramms und Programmiersprache sind nach der EU-Softwarerichtlinie urheberrechtlich nicht geschützt

  • ratgeberrecht.eu (Pressemitteilung)

    Funktionalität Programmiersprache nicht urheberrechtlich geschützt

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Funktionalität eines Computerprogramms und Programmiersprache urheberrechtlich nicht geschützt

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Softwarelizenzrecht: Schutzumfang des Softwareschutzes

  • heise.de (Pressemeldung, 02.05.2012)

    EuGH verneint Urheberrecht für Programmfunktionen

  • heise.de (Pressebericht)

    Kein Urheberrechtsschutz für Programmiersprachen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein Urheberschutz für die Funktionalität eines Computerprogramms

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu Computerprogrammen - Funktionalität und Programmiersprache nicht urheberrechtlich geschützt

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Kein Urheberrechtsschutz für die Funktionalität eines Computerprogramms und die Programmiersprache

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein Urheberrechtsschutz für die Funktionalität eines Computerprogramms und die Programmiersprache

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kein Urheberschutz für Programmiersprachen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Funktionalität eines Computerprogramms und Programmiersprache

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Funktionalität eines Computerprogramms + Programmiersprache nicht urheberrechtlich geschützt

  • angster.net (Kurzinformation)

    Kein Urheberrechtsschutz für die Funktionalität eines Computerprogramms

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zum urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Urheberrechtsschutz für die Funktionalität eines Computerprogramms

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtschutz für Computersoftware

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Urheberrechtsschutz für Programmiersprache und Funktionalität eines Computerprogramms - Ideen und Grundsätze eines Computerprogramms nicht im Sinne der EU-Richtlinie urheberrechtlich geschützt

  • ifross.org (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    SAS Institute Inc ./. World Programming Ltd vor dem EuGH

Besprechungen u.ä. (2)

  • lhr-law.de (Kurzanmerkung)

    Funktionalität eines Computerprogramms ist nicht urheberrechtlich geschützt

  • cr-online.de (Entscheidungsbesprechung)

    Neues vom EuGH zum Urheberschutz von Programmen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Divison) (England und Wales) eingereicht am 11. August 2010 - SAS Institute Inc./World Programming Ltd

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - High Court of Justice (Chancery Division) - Auslegung von Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 122, S. 42) - Reichweite des Schutzes - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2012, 814
  • GRUR Int. 2012, 534
  • EuZW 2012, 584
  • MMR 2012, 468
  • MIR 2012, Dok. 021
  • DVBl 2012, 830
  • BB 2012, 1230
  • K&R 2012, 411
  • WRP 2012, 802
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 22.12.2010 - C-393/09

    Bezpecnostní softwarová asociace - Geistiges Eigentum - Richtlinie 91/250/EWG -

    Auszug aus EuGH, 02.05.2012 - C-406/10
    In einem Urteil, das nach Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens in der vorliegenden Rechtssache ergangen ist, hat der Gerichtshof Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 dahin ausgelegt, dass sich der durch diese Richtlinie geschaffene Schutzgegenstand auf das Computerprogramm in allen seinen Ausdrucksformen wie Quellcode und Objektcode bezieht, die es erlauben, es in den verschiedenen Datenverarbeitungssprachen zu vervielfältigen (Urteil vom 22. Dezember 2010, Bezpecnostní softwarová asociace, C-393/09, Slg. 2010, I-13971, Randnr. 35).

    Damit umfasst der Schutzgegenstand der Richtlinie 91/250 die Ausdrucksformen eines Computerprogramms und das Entwurfsmaterial, das zur Vervielfältigung oder späteren Entstehung eines Computerprogramms führen kann (Urteil Bezpecnostní softwarová asociace, Randnr. 37).

    In Bezug auf die grafische Benutzeroberfläche hat der Gerichtshof hingegen entschieden, dass eine solche es nicht ermöglicht, das Computerprogramm zu vervielfältigen, sondern lediglich ein Element dieses Programms darstellt, mittels dessen die Benutzer die Funktionen dieses Programms nutzen (Urteil Bezpecnostní softwarová asociace, Randnrn.

    Zudem lässt die Feststellung in Randnr. 39 des vorliegenden Urteils die Möglichkeit unberührt, dass die SAS-Sprache und das Dateiformat von SAS Institute als Werke gemäß der Richtlinie 2001/29 urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn es sich bei ihnen um eine geistige Schöpfung ihres Urhebers handelt (vgl. Urteil Bezpecnostní softwarová asociace, Randnrn.

  • EuGH, 16.07.2009 - C-5/08

    Infopaq International - Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 02.05.2012 - C-406/10
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die verschiedenen Teile eines Werkes unter der Voraussetzung, dass sie bestimmte Elemente enthalten, die die eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers zum Ausdruck bringen, nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 geschützt sind (Urteil vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, Slg. 2009, I-6569, Randnr. 39).
  • BGH, 13.11.2013 - I ZR 143/12

    Geburtstagszug - Schöpfungshöhe bei angewandter Kunst

    Das Urheberrecht im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG könne daher nur in Bezug auf ein Schutzobjekt angewandt werden, bei dem es sich um ein Original in dem Sinne handele, dass es eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstelle (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-5/08, Slg. 2009, I-6569 = GRUR 2009, 1041 Rn. 33 bis 37 - Infopaq/DDF; Urteil vom 22. Dezember 2010 - C-393/09, Slg. 2010, I-13971 Rn. 45 = GRUR 2011, 220 - BSA/Kulturministerium; Urteil vom 4. Oktober 2011 - C-403/08 und C-429/08, GRUR 2012, 156 Rn. 97 und 155 = WRP 2012, 434 - Football Association Premier League und Murphy; Urteil vom 1. Dezember 2011 - C-145/10, GRUR 2012, 166 Rn. 87 - Painer/Standard u.a.; Urteil vom 1. März 2012 - C-604/10, GRUR 2012, 386 Rn. 37 = WRP 2012, 695 - Football Dataco u.a./Yahoo u.a.; Urteil vom 2. Mai 2012 - C-406/10, GRUR 2012, 814 Rn. 65 = WRP 2012, 802 - SAS Institute/WPL).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof die Prüfung der Frage, ob es sich bei einem bestimmten Gegenstand nach den von ihm aufgestellten Maßstäben um eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers handelt, in diesem Fall wie auch in anderen Fällen den nationalen Gerichten zugewiesen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 1041 Rn. 48 - Infopaq/DDF; GRUR 2011, 220 Rn. 47 - BSA/Kulturministerium; GRUR 2012, 156 Rn. 158 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2012, 166 Rn. 94 - Painer/Standard u.a.; GRUR 2012, 386 Rn. 43 - Football Dataco u.a./Yahoo u.a.; GRUR 2012, 814 Rn. 68 - SAS Institute/WPL).

    Eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers setzt voraus, dass ein Gestaltungsspielraum besteht und vom Urheber dafür genutzt wird, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 1041 Rn. 45 - Infopaq/DDF; GRUR 2011, 220 Rn. 48 bis 50 - BSA/Kulturministerium; GRUR 2012, 156 Rn. 98 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2012, 166 Rn. 89 bis 93 - Painer/Standard u.a.; GRUR 2012, 386 Rn. 38 f. - Football Dataco u.a./Yahoo u.a.; GRUR 2012, 814 Rn. 67 - SAS Institute/WPL).

  • BGH, 06.10.2016 - I ZR 25/15

    Keine Vervielfältigung der WoW-Client-Software zu gewerblichen Zwecken - World of

    Nach § 69d Abs. 3 UrhG darf der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Computerprogramms Berechtigte die Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms, zu denen er nach dem Lizenzvertrag berechtigt ist, auch dann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers vornehmen, um das Funktionieren dieses Programms zu beobachten, zu untersuchen oder zu testen und die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn er dabei gewerbliche oder berufliche Zwecke verfolgt und der Lizenzvertrag lediglich eine Nutzung des Programms zu privaten Zwecken gestattet (Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. Mai 2012, C-406/10, GRUR 2012, 814 Rn. 61 und 47 = WRP 2012, 802 - SAS Institute/WPL).

    (1) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 91/250/EWG (jetzt - wortgleich - Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2009/24/EG) dahin ausgelegt, dass das Urheberrecht an einem Computerprogramm nicht verletzt wird, wenn der rechtmäßige Erwerber einer Lizenz keinen Zugang zu dem Quellcode des von der Lizenz erfassten Computerprogramms hat, sondern sich darauf beschränkt, dieses Programm im Rahmen der ihm durch die Lizenz gestatteten Handlungen zu untersuchen, zu beobachten und zu testen, um seine Funktionalität in einem zweiten Programm zu vervielfältigen (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Mai 2012 - C-406/10, GRUR 2012, 814 Rn. 61 = WRP 2012, 802 - SAS Institute/WPL).

    Das gilt auch dann, wenn er - wie in dem Fall, der dem Gerichtshof vorlag - von der Lizenz umfasste Handlungen zu einem Zweck vornimmt, der über den durch die Lizenz festgelegten Rahmen hinausgeht (vgl. EuGH, GRUR 2012, 814 Rn. 61 und 47 - SAS Institute/WPL).

    Dabei hatte sie die Lizenzbedingungen akzeptiert, nach deren Wortlaut die Lizenz auf nichtproduktive Zwecke beschränkt war (vgl. EuGH, GRUR 2012, 814 Rn. 48 - SAS Institute/WPL).

    WPL hatte die Kopien benutzt, um unter Überschreitung der Lizenz eine Alternativsoftware zu dem Computerprogramm von SAS Institute zu entwickeln (vgl. EuGH, GRUR 2012, 814 unter "Zum Sachverhalt" [= juris Rn. 24] und Rn. 48 - SAS Institute/WPL).

    Vielmehr hat WPL lediglich das Verhalten des Programms beobachtet, untersucht und getestet und auf dieser Grundlage unter Verwendung derselben Programmiersprache und desselben Dateiformats seine Funktionalität in einem selbst erstellten Programm vervielfältigt (vgl. EuGH, GRUR 2012, 814 Rn. 44 - SAS Institute/WPL).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-469/17

    Funke Medien NRW - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Sollte es sich bei militärischen Lageberichten wie denen im Ausgangsverfahren um rein informative Dokumente handeln, deren Inhalt im Wesentlichen durch die in ihnen enthaltenen Informationen bestimmt wird, so dass diese Informationen und ihr Ausdruck in den Berichten deckungsgleich und die Berichte somit allein durch ihre technische Funktion gekennzeichnet sind, was jede Originalität ausschlösse, wäre in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 19 seiner Schlussanträge davon auszugehen, dass es dem Urheber bei der Ausarbeitung solcher Berichte nicht möglich war, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen und zu einem Ergebnis zu gelangen, das eine eigene geistige Schöpfung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2010, Bezpecnostní softwarová asociace, C-393/09, EU:C:2010:816, Rn. 48 bis 50, und vom 2. Mai 2012, SAS Institute, C-406/10, EU:C:2012:259, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.11.2018 - C-310/17

    Der Geschmack eines Lebensmittels kann keinen Urheberrechtsschutz genießen

    Ferner erstreckt sich gemäß Art. 2 des WIPO-Urheberrechtsvertrags und Art. 9 Abs. 2 des in Rn. 6 des vorliegenden Urteils erwähnten Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, das ebenfalls Teil der Rechtsordnung der Union ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 39 und 40), der urheberrechtliche Schutz auf Ausdrucksformen und nicht auf Ideen, Verfahren, Arbeitsweisen oder mathematische Konzepte als solche (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2012, SAS Institute, C-406/10, EU:C:2012:259, Rn. 33).
  • EuGH, 11.06.2020 - C-833/18

    Brompton Bicycle - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches

    Gedanken bzw. Ideen urheberrechtlich zu schützen, liefe nämlich darauf hinaus, zum Schaden des technischen Fortschritts und der industriellen Entwicklung Ideen zu monopolisieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2012, SAS Institute, C-406/10, EU:C:2012:259, Rn. 33 und 40).
  • LG Hamburg, 08.07.2016 - 310 O 89/15

    Darlegungslast für Miturheberschaft an Gesamt-Sourcecode

    Der EuGH hat zur Auslegung der Computerprogramm-Richtlinie 91/250 entschieden (EuGH, Urteil vom 02. Mai 2012 - C-406/10 - = GRUR 2012, 814 - SAS - zit. nach juris-Rz. 46), dass ihr Art. 1 Abs. 2 dahin auszulegen ist, dass weder die Funktionalität eines Computerprogramms noch die Programmiersprache oder das Dateiformat, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, um bestimmte Funktionen des Programms zu nutzen, eine Ausdrucksform dieses Programms sind und daher nicht unter den Schutz des Urheberrechts an Computerprogrammen im Sinne dieser Richtlinie fallen.
  • OLG Hamburg, 28.02.2019 - 5 U 146/16

    Darlegungslast eines Softwareentwicklers bei Bearbeiterurheberrechten an Software

    Der EuGH hat zur Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14.05.1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen entschieden (EuGH GRUR 2012, 814, 815 Rn. 46 - SAS Institute Inc. / World Programming Ltd.), dass ihr Art. 1 Abs. 2 dahin auszulegen ist, dass weder die Funktionalität eines Computerprogramms noch die Programmiersprache oder das Dateiformat, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, um bestimmte Funktionen des Programms zu nutzen, eine Ausdrucksform dieses Programms sind und daher nicht unter den Schutz des Urheberrechts an Computerprogrammen im Sinne dieser Richtlinie fallen.

    Diesem Ausspruch vorausgehend findet sich folgende Differenzierung des EuGH (EuGH GRUR 2012, 814, 815 Rn. 42 f. - SAS Institute Inc. / World Programming Ltd.):.

  • BGH, 23.02.2023 - I ZR 157/21

    Action Replay - BGH legt EuGH Fragen zum Schutz von Computerprogrammen vor

    Ließe man es zu, dass die Funktionalität eines Computerprogramms urheberrechtlich geschützt wird, würde zum Schaden des technischen Fortschritts und der industriellen Entwicklung die Möglichkeit eröffnet, Ideen zu monopolisieren (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2012 - C-406/10, GRUR 2012, 814 [juris Rn. 35 bis 40] = WRP 2012, 802 - SAS Institute).
  • OLG Dresden, 20.01.2015 - 14 U 1127/14

    Keine Übertragung eines Nutzungsrechts zur gewerblichen Vervielfältigung durch

    Zudem hätte die Beklagtenseite die Lizenzbeschränkung der in Anspruch genommenen Nutzungsrechte (z.B. Ziff. 2 W. E.) zu beachten, keine Automatisierungssoftware zu verwenden (vgl. EuGH Rs C-406/10, GRUR 2012, 814 Tz 59 - SAS Institute; BT-Drs. 12/4022, S. 12 f.; Haberstumpf in Büscher / Dittmer / Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 2. Aufl., Kap. 10 § 69 d Rn 11).
  • OLG Hamburg, 07.10.2021 - 5 U 23/12

    Urheberrechtlicher Unterlassungsantrag gegen den Verkauf von

    Dagegen sind weder die Funktionalität eines Computerprogramms noch die Programmiersprache oder das Dateiformat, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, um bestimmte Funktionen des Programms zu nutzen, eine Ausdrucksform dieses Programms (EuGH, Urteil vom 02.05.2012 - C-406/10, GRUR 2012, 814 Rn. 39 - SAS Institute Inc./World Programming Ltd, ebenfalls zur Richtlinie 91/250/EG).

    Ließe man zu, dass die Funktionalität eines Computerprogramms urheberrechtlich geschützt wird, würde man zum Schaden des technischen Fortschritts und der industriellen Entwicklung die Möglichkeit eröffnen, Ideen zu monopolisieren (EuGH, GRUR 2012, 814 Rn. 40 - SAS Institute Inc./World Programming Ltd).

  • OLG Hamburg, 30.03.2023 - 5 U 77/21

    Urheberrechtlicher Schutz als Werk der angewandten Kunst für Heizstrahler in

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2021 - C-13/20

    Top System - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

  • OLG Hamburg, 08.09.2016 - 5 U 173/12

    Designverletzung: Prüfung der Eigentümlichkeit und ihres Grades; Schutzumfang

  • OLG Hamburg, 25.11.2021 - 5 U 12/20

    Urheberrechtliche Ansprüche wegen der Verwendung von Vitrinen-Leuchten; Werk der

  • OLG Hamburg, 14.10.2021 - 5 W 40/21

    Verbot des Inverkehrbringens von Vervielfältigungsstücken eines Schuhmodells -

  • OLG Hamburg, 30.03.2023 - 5 U 84/21
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-310/17

    Levola Hengelo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/29/EG -

  • OLG München, 02.07.2015 - U 3427/14

    World of Warcraft - Urheberrechtsverletzung durch Vervielfältigung der

  • LG Köln, 22.01.2018 - 18 O 16/13

    Anspruch auf Herausgabe eines Testkits auf Grund eines Leihvertrags

  • LG Hamburg, 13.01.2023 - 308 O 242/20

    Jacken-Design

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2019 - C-666/18

    IT Development - Vorabentscheidungsersuchen - Urheberrecht und verwandte

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