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   OLG München, 27.03.2014 - 6 U 3183/13   

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https://dejure.org/2014,30740
OLG München, 27.03.2014 - 6 U 3183/13 (https://dejure.org/2014,30740)
OLG München, Entscheidung vom 27.03.2014 - 6 U 3183/13 (https://dejure.org/2014,30740)
OLG München, Entscheidung vom 27. März 2014 - 6 U 3183/13 (https://dejure.org/2014,30740)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WRP 2014, 1074
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 31.10.2012 - I ZR 205/11

    Preisrätselgewinnauslobung V

    Auszug aus OLG München, 27.03.2014 - 6 U 3183/13
    Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen das Verbot getarnter Werbung sei zunächst in einem ersten Schritt zu untersuchen, ob die Werbung für den situationsgerecht aufmerksamen Verbraucher auf den ersten Blick eindeutig und zweifelsfrei - und nicht erst etwa nach einer analysierenden Lektüre des Beitrags, vgl. BGH GRUR 2013, 644 Tz. 21 - Preisrätselgewinnauslobung V - als solche erkennbar sei; wenn dies - wie im Streitfall - zu verneinen sei, sei in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die bezahlte Werbung deutlich als solche gekennzeichnet sei (was ebenfalls zu verneinen sei).

    Wenn der Kläger in zergliedernder Analyse der "Teaser" zu dem abweichenden Ergebnis mangelnder Erkennbarkeit komme, sei dies nicht geeignet, einen Rechtsfehler des Ersturteils aufzuzeigen - zumal der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2013, 644 - Preisrätselgewinnauslobung V derart analysierender Betrachtung erst jüngst eine Absage erteilt habe.

    Dementsprechend sind Letztere in der üblichen Weise als .Anzeige" kenntlich zu machen, wenn sie nicht schon durch ihre Anordnung oder Gestaltung ohne Weiteres ("auf den ersten Blick und ohne Zweifel", nicht erst nach einer "analysierenden Lektüre", vgl. BGH GRUR 2013, 644 Tz. 21 - Preisrätselgewinnauslobung V) als solche erkennbar sind (Köhler in: Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 4 Rdnr. 3.21).

    Als Maßstab für die Frage der Erkennbarkeit ist auf die Sichtweise des durchschnittlich informierten, situationsgerecht aufmerksamen Mitglieds des angesprochenen Verkehrs abzustellen (BGH GRUR 2013, 644 Tz. 17 - Preisrätselgewinnauslobung V; Köhler in: Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 4 Rdnr. 3.11), wobei in die Beurteilung alle Umstände des Einzelfalles wie Natur des Publikationsorgans, Inhalt bzw. Anlass eines Beitrags, insbesondere aber auch das äußere Erscheinungsbild des fraglichen Beitrags, seine optische Präsentation einzubeziehen sind (Köhler in: Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 4 Rdnr. 3.20a; Rdnr. 3.11; BGH WRP 2012, 194 Tz. 18 - Branchenbuch Berg; BGH GRUR 2013, 644 Tz, 16 - Preisrätselgewinnauslobung V).

  • BGH, 30.06.2011 - I ZR 157/10

    Branchenbuch Berg

    Auszug aus OLG München, 27.03.2014 - 6 U 3183/13
    Als Maßstab für die Frage der Erkennbarkeit ist auf die Sichtweise des durchschnittlich informierten, situationsgerecht aufmerksamen Mitglieds des angesprochenen Verkehrs abzustellen (BGH GRUR 2013, 644 Tz. 17 - Preisrätselgewinnauslobung V; Köhler in: Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 4 Rdnr. 3.11), wobei in die Beurteilung alle Umstände des Einzelfalles wie Natur des Publikationsorgans, Inhalt bzw. Anlass eines Beitrags, insbesondere aber auch das äußere Erscheinungsbild des fraglichen Beitrags, seine optische Präsentation einzubeziehen sind (Köhler in: Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 4 Rdnr. 3.20a; Rdnr. 3.11; BGH WRP 2012, 194 Tz. 18 - Branchenbuch Berg; BGH GRUR 2013, 644 Tz, 16 - Preisrätselgewinnauslobung V).
  • BGH, 20.10.1999 - I ZR 167/97

    Orient-Teppichmuster - Irreführung/Beschaffenheit; Mitgliederzahl; Bestimmtheit

    Auszug aus OLG München, 27.03.2014 - 6 U 3183/13
    Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zwar im Hauptantrag nach den Grundsätzen der Entscheidung BGH GRUR 2000, 619, 620 -Orient-Teppichmuster und in Anlehnung an die Entscheidung des OLG München vom 10. Dezember 2009, Az. 29 U 2841/09 zulässig, da der mit "ohne dass für den Nutzer deutlich und unmissverständlich erkennbar ist..." eingeleitete Nebensatz das begehrte Verbot nicht einschränke, sondern lediglich der Klarstellung diene, des Weiteren Termini wie "Link", "Werbeseite" und "redaktioneller Zusammenhang" keinen Zweifel hinsichtlich ihrer Reichweite unterlägen.
  • OLG München, 10.12.2009 - 29 U 2841/09

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Unzureichende Kennzeichnung redaktioneller

    Auszug aus OLG München, 27.03.2014 - 6 U 3183/13
    Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zwar im Hauptantrag nach den Grundsätzen der Entscheidung BGH GRUR 2000, 619, 620 -Orient-Teppichmuster und in Anlehnung an die Entscheidung des OLG München vom 10. Dezember 2009, Az. 29 U 2841/09 zulässig, da der mit "ohne dass für den Nutzer deutlich und unmissverständlich erkennbar ist..." eingeleitete Nebensatz das begehrte Verbot nicht einschränke, sondern lediglich der Klarstellung diene, des Weiteren Termini wie "Link", "Werbeseite" und "redaktioneller Zusammenhang" keinen Zweifel hinsichtlich ihrer Reichweite unterlägen.
  • OLG München, 25.06.2020 - 29 U 2333/19

    Blauer Plüschelefant - Zu den Kennzeichnungspflichten einer

    (1) Maßgebend hierfür ist nach § 3 Abs. 4 Satz 1 UWG die Sicht des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers oder des durchschnittlichen Mitglieds einer angesprochenen Verbrauchergruppe (OLG München WRP 2014, 1074 Rn. 6 - Zulässigkeit von "Teasern"; OLG Köln GRUR-RR 2014, 62, 63 - Status-Angst).
  • LG München I, 18.03.2015 - 37 O 19570/14

    Erfolgreiche Unterlassungsklage gegen die Platzierung von Eintragungen im Rahmen

    Nach dem Grundsatz der Trennung von Werbung und redaktionellem Teil muss der werbende Charakter einer Angabe bereits auf den ersten Blick erkennbar sein, nicht erst nach der analysierenden Lektüre des entsprechenden Beitrags (für Werbung in Printmedien: BGH, Urteil vom 31.10.2012 - I ZR 205/11, GRUR 2013, 644, 647 - Preisrätselgewinnauslobung V; für Werbung im Internet: OLG München, Urteil vom 27.03.2014 - 6 U 3183/13, BeckRS 2014, 16644 Rn. 12).
  • LG Hannover, 08.03.2017 - 23 O 5/17

    Wettbewerbsverstoß: Erkennbarkeit von Werbung im Internet

    Ferner lässt die Verwendung eines Markennamen in einem kurzen Text- oder Bildelement, das zum Weiterlesen, -hören, -sehen, -klicken verleiten soll, sog. "Teaser" (vgl. Wikipedia), der angesichts der Gesamtgröße des "Teasers" nicht zu übersehen ist, auch den flüchtigen Betrachter eine Produktwerbung erkennen (vgl. OLG München, Urteil vom 27. März 2014 - 6 U 3183/13, juris Rn. 18).
  • LG Frankfurt/Main, 20.12.2018 - 3 O 299/18

    Unterlassungsansprüche bei Anbieten/Veröffentlichenlassen von gekauften

    Maßgebend ist nach § 3 Abs. 4 S. 1 UWG die Sicht des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers oder des durchschnittlichen Mitglieds der angesprochenen Verbrauchergruppe (vgl. zu § 4 Nr. 3 UWG 2008 OLG München, WRP 2014, 1074 [KG Berlin 27.06.2014 - 5 U 162/12] Rn. 6; OLG Köln, GRUR-RR 2014, 62 (63); zum vorstehenden im Ganzen vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 5a Rn. 7.24).
  • LG Düsseldorf, 12.06.2019 - 12 O 296/18
    Die werbliche Natur dieser "Teaser" bleibt den Nutzern auch dann nicht verborgen, wenn sie ihnen nur oberflächliche Aufmerksamkeit widmen (OLG München, Az.: 6 U 3183/13, BeckRS 2014, 16644).
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