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   OLG Frankfurt, 04.12.2014 - 6 U 141/14   

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OLG Frankfurt, 04.12.2014 - 6 U 141/14 (https://dejure.org/2014,41612)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.12.2014 - 6 U 141/14 (https://dejure.org/2014,41612)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04. Dezember 2014 - 6 U 141/14 (https://dejure.org/2014,41612)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • markenmagazin:recht

    SAM - Markenmäßige Benutzung eines Vornamens als Modellbezeichnung für Bekleidung

  • Justiz Hessen

    § 14 MarkenG
    Markenmäßige Benutzung eines Vornamens als Modellbezeichnung für Bekleidung

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ein Vorname kann als Modellbezeichnung markenmäßig benutzt werden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwendung eines Vornamens als Modellbezeichnung für ein Kleidungsstück als markenmäßige Benutzung; Fehlen des Verfügungsgrunds für die Geltendmachung eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs; Beurteilung der Verwechslungsgefahr zweier Wortmarken; Markenmäßige ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 14
    Markenmäßige Benutzung eines Vornamens als Modellbezeichnung für Bekleidung

  • rechtsportal.de

    MarkenG § 14
    Markenmäßige Benutzung einer aus einem Vornamen bestehenden Modellbezeichnung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenmäßige Benutzung eines Vornamens als Modellbezeichnung für Bekleidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Markenrecht: Kein einstweiliger Rechtsschutz bei selektiver Verfolgung

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Markenrecht: Kein einstweiliger Rechtsschutz bei selektiver Verfolgung

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Verwendung eines Vornamens (hier: SAM) für ein Bekleidungsstück ist regelmäßig eine markenmäßige Benutzung und kein bloßes Bestellzeichen

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Markenmäßige Benutzung eines Vornamens

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zur markenmäßigen Benutzung eines Vornamens als Modellbezeichnung für Bekleidung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur markenmäßigen Benutzung eines Vornamens als Modellbezeichnung für Bekleidung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Wollmantel SAM" - Online-Händler für Mode darf die geschützte Marke "SAM" nicht mehr verwenden

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Markenmäßige Benutzung durch Modellbezeichnung?

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Vorname als Modellbezeichnung für Bekleidung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2015, 279
  • WRP 2015, 233
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Frankfurt, 23.04.2013 - 6 W 41/13

    Markenmäßige Verwendung einer Modellbezeichnung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.12.2014 - 6 U 141/14
    b) Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Verfügungsgrund auch dann nicht bejaht werden, wenn es die Antragstellerin bewusst unterlässt, gegen den - als Hauptverletzer anzusehenden - Hersteller vorzugehen und sich auf die Verfolgung der Händler beschränkt (Senat, Beschl. v. 23.04.2013, 6 W 41/13, juris).

    Die Funktion, dass das angegriffene Zeichen zur Kennzeichnung eines bestimmten Modells benutzt wird, steht der Einordnung als markenmäßige Verwendung nicht entgegen (Senat, Beschl. v. 23.04.2013 - 6 W 41/13 m.w.N.).

  • BGH, 08.02.2007 - I ZR 71/04

    bodo Blue Night

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.12.2014 - 6 U 141/14
    Im Regelfall geht der Verkehr deshalb von einem aus mehreren Teilen bestehenden zusammengesetzten Zeichen aus, wenn zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung zwei oder mehr Zeichen verwendet werden (BGH GRUR 2007, 592 Rdnr. 13 bodo Blue Night.).

    Ebenso verhält es sich bei bekannten Serienzeichen oder Dachmarken, die eine ganze Produktfamilie bezeichnen (BGH, GRUR 1961, 280 (282) Tosca; GRUR 2005, 515 (516) FERROSIL; GRUR 2007, 592 Rn. 14 bodo Blue Night).

  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 228/12

    Zur Reichweite des Schutzes einer Farbmarke

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.12.2014 - 6 U 141/14
    Ist von zwei selbständigen Zeichen auszugehen, ist dem Zeichenvergleich nur die übereinstimmende oder ähnliche (Zweit)kennzeichnung zugrunde zu legen (BGH GRUR 2014, 1101 Rn. 54 - Gelbe Wörterbücher).

    Die Herkunftsfunktion ist beeinträchtigt, sofern das Zeichen zur Kennzeichnung der Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen verwendet wird (BGH GRUR 2014, 1101 Rn. 23 - Gelbe Wörterbücher).

  • BGH, 29.06.2006 - I ZR 110/03

    Ichthyol II

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.12.2014 - 6 U 141/14
    Ist eine Marke - wie hier - für einen Warenoberbegriff eingetragen, hat die Identitäts- oder Ähnlichkeitsprüfung nur anhand derjenigen Waren zu erfolgen, für die eine rechtserhaltende Benutzung erfolgt ist (BGH GRUR 2006, 937 Rn. 22 - Ichthyol II).
  • OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 6 U 243/13

    Verfügungsgrund bei Schutzrechtsverletzungen, insbesondere Zurechnung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.12.2014 - 6 U 141/14
    a) Aufgrund der von jeder Markenverletzung ausgehenden Gefährdung für die geschützte Marke besteht ein berechtigtes Interesse des Markeninhabers, weitere Verletzungshandlungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes alsbald zu unterbinden; insoweit kann der in der Dringlichkeitsvermutung gem. § 12 Abs. 2 UWG zum Ausdruck kommende allgemeine Rechtsgedanke auch auf das Markenrecht angewendet werden (Senat, WRP 2014, 981 m.w.N.).
  • BGH, 19.12.1960 - I ZR 39/59

    Verletzung eines Warenzeichenrechts - Individualisierung von Waren - Anspruch auf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.12.2014 - 6 U 141/14
    Ebenso verhält es sich bei bekannten Serienzeichen oder Dachmarken, die eine ganze Produktfamilie bezeichnen (BGH, GRUR 1961, 280 (282) Tosca; GRUR 2005, 515 (516) FERROSIL; GRUR 2007, 592 Rn. 14 bodo Blue Night).
  • BGH, 26.11.1987 - I ZR 123/85

    "Gaby"; Zeichenmäßiger Gebrauch eines aus einem weiblichen Vornamen bestehenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.12.2014 - 6 U 141/14
    Soweit der Bundesgerichtshof in älteren Entscheidungen eine solche Verwendung als reines Bestellzeichen bejaht oder in Erwägung gezogen hat (vgl. die Nachweise bei Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., Rdz. 196 zu § 14), sind Fälle angesprochen, in denen gebräuchliche Vornamen im Rahmen eines branchenüblichen Bestellzeichensystems (etwa "Gaby" für Damenschuhe; vgl. BGH GRUR 1988, 307 - Gaby) in dieser Weise benutzt und vom Verkehr damit auch als reines Bestellzeichen angesehen werden.
  • BGH, 20.01.2005 - I ZB 31/03

    FERROSIL

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.12.2014 - 6 U 141/14
    Ebenso verhält es sich bei bekannten Serienzeichen oder Dachmarken, die eine ganze Produktfamilie bezeichnen (BGH, GRUR 1961, 280 (282) Tosca; GRUR 2005, 515 (516) FERROSIL; GRUR 2007, 592 Rn. 14 bodo Blue Night).
  • BGH, 14.01.2010 - I ZR 88/08

    Opel-Blitz II

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.12.2014 - 6 U 141/14
    bb) Eine markenmäßige Benutzung im Sinne des § 14 II Nr. 2 MarkenG setzt bei richtlinienkonformer Auslegung voraus, dass das angegriffene Zeichen wie eine Marke benutzt wird, d.h. die Benutzung des Zeichens durch den Dritten die Hauptfunktion der Marke, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (vgl. EuGH, GRUR 2009, 756 Rdnr. 58 = WRP 2009, 930 L'Oréal/Bellure; BGH GRUR 2010, 726 Rn. 16 - Opel-Blitz II).
  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.12.2014 - 6 U 141/14
    bb) Eine markenmäßige Benutzung im Sinne des § 14 II Nr. 2 MarkenG setzt bei richtlinienkonformer Auslegung voraus, dass das angegriffene Zeichen wie eine Marke benutzt wird, d.h. die Benutzung des Zeichens durch den Dritten die Hauptfunktion der Marke, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (vgl. EuGH, GRUR 2009, 756 Rdnr. 58 = WRP 2009, 930 L'Oréal/Bellure; BGH GRUR 2010, 726 Rn. 16 - Opel-Blitz II).
  • BGH, 14.01.2010 - I ZR 82/08

    Keine Markenverletzung durch Zeichen "CCCP" und "DDR" auf Kleidungssstücken

  • OLG München, 20.10.2016 - 6 U 2046/16

    "Acryl" und "Cotton" als Textilfaserkennzeichnung

    Zum einen ist zu bemerken, dass die diesbezüglich als Beleg zitierte Rechtsprechung des OLG Frankfurt a. M. (Urt. v. 04.12.2014 - 6 U 141/14, juris-Rn. 26 = WRP 2015, 233 Rn. 10 sowie Beschl. v. 23.04.2013 - 6 W 41/13, juris-Rn. 14 = BeckRS 2015, 13387 Rn. 14) sich nicht auf eine Rechtsverfolgung lediglich im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens bezog, sondern auf ein generelles Unterlassen des Vorgehens auch gegen den Hersteller (also auch im Wege des Hauptsacheverfahrens); vorliegend ist die Antragstellerin jedoch auch gegen die Nebenintervenientin als Herstellerin der angegriffenen Ware vorgegangen, wenn auch nicht im Wege der einstweiligen Verfügung, sondern mit einer Hauptsacheklage.
  • OLG Hamburg, 29.09.2022 - 5 U 91/21

    Telekom-T - Marken- und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche der Telekom

    Für eine selbständige Zweitmarke kann nach der Verkehrsanschauung die Bekanntheit des Erstzeichens, seine erkennbare Eigenschaft als Unternehmenskennzeichen oder die Branchenübung, eine Dachmarke und verschiedene Untermarken zu verwenden, sprechen (Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, Büscher/Kochendörfer, 25. Ed., Art. 8 Rn. 127; OLG Frankfurt a. M. GRUR 2015, 279 Rn. 17f. - SAM).
  • OLG Köln, 08.06.2022 - 6 U 220/21

    Ansprüche gegen einen Lizenznehmer und Franchisenehmer; Fehlender Verfügungsgrund

    Unterlässt es der Markeninhaber bewusst, gegen den Hersteller vorzugehen, kann er sich nicht mit Erfolg drauf berufen, das Vorgehen gegen ein Handelsunternehmen sei dringlich (vgl. Senat, GRUR 2015, 279).

    Dadurch, dass die Antragstellerin somit tatsächlich die weiteren Nutzungen nicht unterbunden hat, hat sie gezeigt, dass die einstweilige Verfügung nicht beantragt wurde, um die rechtswidrigen Nutzungen kurzfristig zu unterbinden, sondern dass sie andere Gründe hatte (vgl. OLG Frankfurt, GRUR 2015, 279).

  • OLG Frankfurt, 05.12.2019 - 6 U 151/19

    Eilverfahren: Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung durch Untätigkeit bei

    Unterlässt es der Markeninhaber bewusst, gegen den Hersteller vorzugehen, kann er sich nicht mit Erfolg drauf berufen, das Vorgehen gegen ein Handelsunternehmen sei dringlich (vgl. Senat, GRUR 2015, 279).
  • OLG Frankfurt, 08.06.2017 - 6 U 249/16

    Verfügungsgrund für markenrechtliche Unterlassungsverfügung; Schutzumfang einer

    Das Eilbedürfnis entfällt grundsätzlich nur, wenn der Markeninhaber längere Zeit untätig geblieben ist, obwohl er Kenntnis von den Tatsachen hatte, die die Markenverletzung begründen oder wenn er sich einer solchen Kenntnis bewusst verschlossen hat (vgl. z.B. OLG Frankfurt a.M. (U.v. 04.12.2014 - 6 U 141/14), Rn. 25 m.w.N, bei juris).
  • LG Düsseldorf, 29.11.2017 - 2a O 198/16

    Kennzeichen- und wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Verwendung der

    Im Regelfall geht der Verkehr deshalb von einem aus mehreren Teilen bestehenden zusammengesetzten Zeichen aus, wenn zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung zwei oder mehr Zeichen verwendet werden (BGH GRUR 2015, 279, Rz. 17 - SAM ; BGH, GRUR 2007, 592 Rn. 13 - bodo Blue Night ).

    Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Verkehr in einer komplexen Aufmachung kein Gesamtzeichen, sondern mehrere selbstständige Kennzeichen erkennt (BGH GRUR 2015, 279, Rz. 17 - SAM ).

  • OLG Frankfurt, 29.10.2015 - 6 U 96/15

    Markenverletzung: Unterscheidungskraft und Schutzumfang einer Marke mit

    Das ist besonders naheliegend bei der Verwendung eines bekannten Unternehmensnamens als Erstkennzeichnung (Bayer - Aspirin; Marc Jacobs - Sam = Senat GRUR 2015, 279 - SAM).
  • LG Düsseldorf, 21.03.2018 - 2a O 52/17

    Verwechslungsgefahr durch die Verwendung des Zeichenbestandteils "MO" als

    Im Regelfall geht der Verkehr deshalb von einem aus mehreren Teilen bestehenden zusammengesetzten Zeichen aus, wenn zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung zwei oder mehr Zeichen verwendet werden (BGH GRUR 2015, 279, Rz. 17 - SAM ; BGH, GRUR 2007, 592 Rn. 13 - bodo Blue Night ).

    Auch ist es nicht ausgeschlossen, dass der Verkehr in einer komplexen Aufmachung kein Gesamtzeichen, sondern mehrere selbstständige Kennzeichen erkennt (BGH GRUR 2015, 279, Rz. 17 - SAM ).

  • LG Hamburg, 30.06.2015 - 416 HKO 186/14

    Arcuate Hangtag - Markenrechtsverletzung: Unrechtmäßige Benutzung eines

    Dementsprechend ist im Regelfall auch die Verwendung eines Zeichens als eine dem Verkehr erkennbare Zweit- oder Mehrfachkennzeichnung ohne weiteres herkunftsweisend ( Ingerl/Rohnke a.a.O. Rn. 198; vgl. auch OLG Frankfurt GRUR 2015, 279, 280 - SAM).
  • LG Frankfurt/Main, 30.04.2020 - 3 O 426/18
    Daran fehlt es, wenn das Zeichen nur als dekoratives Gestaltungsmittel oder in einem rein beschreibenden Sinn verwendet wird (BGH GRUR 2014, 1101 Rn. 23 - Gelbe Wörterbücher; OLG Frankfurt GRUR 2015, 279 Rn. 19).
  • LG Düsseldorf, 26.06.2019 - 2a O 129/19
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