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   EuGH, 15.01.2015 - C-573/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,139
EuGH, 15.01.2015 - C-573/13 (https://dejure.org/2015,139)
EuGH, Entscheidung vom 15.01.2015 - C-573/13 (https://dejure.org/2015,139)
EuGH, Entscheidung vom 15. Januar 2015 - C-573/13 (https://dejure.org/2015,139)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • webshoprecht.de

    Pflicht zur sofortigen Anzeige des Endpreises auf Flugticketportal

  • webshoprecht.de

    Zusätzliche Kosten der Wahl des Zahlungsmittels

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Bei der Online-Buchung von Flügen muss der Endpreis von Beginn an ausgewiesen werden

  • Europäischer Gerichtshof

    Air Berlin

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 - Luftverkehrsdienste - Art. 23 Abs. 1 Satz 2 - Preistransparenz - Elektronisches Buchungssystem - Flugpreise - Stets auszuweisender Endpreis

  • Europäischer Gerichtshof

    Air Berlin

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 - Luftverkehrsdienste - Art. 23 Abs. 1 Satz 2 - Preistransparenz - Elektronisches Buchungssystem - Flugpreise - Stets auszuweisender Endpreis

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Verordnung (EG) Nr. 1008/2008; Luftverkehrsdienste; Art. 23 Abs. 1 Satz 2; Preistransparenz; Elektronisches Buchungssystem; Flugpreise; Stets auszuweisender Endpreis

  • reise-recht-wiki.de

    Angabe des Endpreises für Flugdienste im elektronischen Buchungssystem

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Air Berlin/Verbraucherzentrale Bundesverband

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (29)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Verkehr - Ein elektronisches Buchungssystem muss bei jedem Flug ab einem Flughafen der Union, dessen Preis angezeigt wird, von Anfang an den zu zahlenden Endpreis ausweisen

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Fluggesellschaften müssen bei Onlinebuchungen immer sofort den Endpreis anzeigen

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Klarheit bei Flugpreisen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Beim Online-Flugticket-Kauf muss der Ticketendpreis samt Steuern, Gebühren und sonstiger Zusatzkosten sofort bei erstmaliger Preisangabe ersichtlich sein - Air Berlin

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Flugpreise müssen vollständig angegeben werden

  • zeit.de (Pressemeldung, 15.01.2015)

    Fluglinien müssen bei Online-Buchung den Endpreis anzeigen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Preisangaben im Flugbuchungssystem

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Urteil zu Flugpreise - Bei Online-Buchung muss stets der Endpreis anzeigt werden

  • lto.de (Kurzinformation)

    Online-Buchung von Flügen - Airlines müssen Endpreis sofort anzeigen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Online-Flugbuchungen - Endpreis muss klar sein!

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Fluglinien müssen in elektronischen Buchungssystemen von Beginn an den Endpreis ausweisen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausweisung des zu zahlenden Endpreises

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Preisangaben bei elektronischem Buchungssystem einer Fluggesellschaft

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Flugpreise müssen vollständig angegeben werden

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Online-Buchungsportal für Flugreisen muss Endpreis sofort angezeigt

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Flugbuchungen im Netz: Anbieter und Airlines dürfen bei Preisen nicht mehr schummeln

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    EU-Urteil: Flugpreis muss bei Buchung erkennbar sein

  • dresdner-fachanwaelte.de (Kurzinformation)

    Volle Transparenz bei der Online-Buchung von Flügen

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Online-Buchung: Airlines müssen Endpreis angeben

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Flugbuchungen online: Reiseportale und Airlines dürfen bei den Preisangaben nicht mehr tricksen

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Flugpreise müssen vollständig angegeben werden

  • loebisch.com (Kurzinformation)

    Endpreis bei Online-Flugbuchung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Online-Flugpreisangaben müssen Endpreis ausweisen

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Flugpreise bei elektronischer Buchung von Anfang an als Endpreise darzustellen

  • medienrecht-krefeld.de (Kurzinformation)

    Elektronisches Flugbuchungssystem muss von Beginn an zu zahlenden Endpreis ausweisen

  • medienrecht-blog.com (Kurzinformation)

    Endpreis bei jedem Flug anzugeben

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Vergleichbarkeit von Flugpreisen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Flugpreise im Internet müssen Gesamtpreise sein

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bei Online-Buchungsportal für Flugreisen muss Endpreis angezeigt werden - Kunden müssen Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv vergleichen können

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Air Berlin

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Endpreise für Flüge sind anzugeben

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Flugpreise müssen vollständig angegeben werden

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesgerichtshof - Auslegung von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 1081
  • GRUR 2015, 281
  • GRUR Int. 2015, 253
  • EuZW 2015, 238
  • MMR 2015, 178
  • K&R 2015, 177
  • WRP 2015, 326
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 19.07.2012 - C-112/11

    Ein Vermittler von Flugreisen darf beim Online-Verkauf von Flugscheinen nicht als

    Auszug aus EuGH, 15.01.2015 - C-573/13
    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist das mit Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 verfolgte Ziel des Verbraucherschutzes zu berücksichtigen, das sich aus dem 16. Erwägungsgrund dieser Verordnung und aus dem Wortlaut der genannten Bestimmung sowie der Überschrift von Art. 23 ergebe, der Information und Transparenz in Bezug auf die Preise von Luftverkehrsdiensten gewährleiste (Urteil ebookers.com Deutschland, C-112/11, EU:C:2012:487, Rn. 13).

    Der Ausdruck "am Beginn jedes Buchungsvorgangs" in Art. 23 Abs. 1 Satz 4 impliziert, dass die fakultativen Zusatzkosten am Beginn des eigentlichen Buchungsvorgangs anzuzeigen sind, damit der Kunde entscheiden kann, ob er die betreffende Zusatzleistung tatsächlich in Anspruch nehmen möchte (vgl. in diesem Sinne Urteil ebookers.com Deutschland, EU:C:2012:487, Rn. 15).

    Der Gerichtshof hatte insoweit bereits Gelegenheit zu der Klarstellung, dass sich sowohl aus der Überschrift von Art. 23 der Verordnung Nr. 1008/2008 als auch aus dem Wortlaut des ersten Absatzes dieser Vorschrift eindeutig ergibt, dass sie Information und Transparenz in Bezug auf die Preise für Flugdienste gewährleisten soll und damit zum Schutz des Kunden beiträgt, der diese Dienste in Anspruch nimmt (Urteile ebookers.com Deutschland, EU:C:2012:487, Rn. 13, und Vueling Airlines, C-487/12, EU:C:2014:2232, Rn. 32).

  • EuGH, 18.09.2014 - C-487/12

    Die spanische Regelung, die Luftfahrtunternehmen verpflichtet, das aufgegebene

    Auszug aus EuGH, 15.01.2015 - C-573/13
    Der Gerichtshof hatte insoweit bereits Gelegenheit zu der Klarstellung, dass sich sowohl aus der Überschrift von Art. 23 der Verordnung Nr. 1008/2008 als auch aus dem Wortlaut des ersten Absatzes dieser Vorschrift eindeutig ergibt, dass sie Information und Transparenz in Bezug auf die Preise für Flugdienste gewährleisten soll und damit zum Schutz des Kunden beiträgt, der diese Dienste in Anspruch nimmt (Urteile ebookers.com Deutschland, EU:C:2012:487, Rn. 13, und Vueling Airlines, C-487/12, EU:C:2014:2232, Rn. 32).

    Somit ergibt sich aus dem 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1008/2008, dass die den Luftfahrtunternehmen auferlegte Pflicht, den zu zahlenden Endpreis "jederzeit" auszuweisen, notwendig ist, damit die Kunden die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv vergleichen können, im Einklang mit dem durch Art. 23 Abs. 1 der Verordnung verfolgten Ziel der effektiven Vergleichbarkeit der Preise für Flugdienste (vgl. in diesem Sinne Urteil Vueling Airlines, EU:C:2014:2232, Rn. 33).

  • EuGH, 06.07.2017 - C-290/16

    Die Stornierungsgebühren, die Luftfahrtunternehmen verlangen, können auf

    Aus Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008 ergibt sich, dass die Pflicht, mindestens den Flugpreis sowie die Steuern, die Flughafengebühren und die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte - soweit sie zum Flugpreis hinzugerechnet wurden - auszuweisen, die aus Art. 23 Abs. 1 Satz 2 resultierende Pflicht zur Angabe des Endpreises ergänzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2015, Air Berlin, C-573/13, EU:C:2015:11, Rn. 44).
  • BGH, 30.07.2015 - I ZR 29/12

    Zur Preisdarstellung bei Flugbuchungen im Internet

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 15. Januar 2015 (C-573/13, GRUR 2015, 281 = WRP 2015, 326 - Air Berlin/Bundesverband) wie folgt entschieden:.

    Sie soll Information und Transparenz in Bezug auf die Preise für Flugdienste gewährleisten und trägt damit zum Schutz des Kunden bei, der diese Dienste in Anspruch nimmt (EuGH, GRUR 2015, 281 Rn. 33 - Air Berlin/Bundesverband, mwN).

    e) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf den Vorlagebeschluss des Senats hin ausgesprochen, dass der zu zahlende Endpreis nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 stets auszuweisen ist, ohne dass zwischen dem Zeitpunkt, zu dem dieser Preis erstmalig angezeigt wird, dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde einen bestimmten Flug auswählt, oder dem Zeitpunkt des verbindlichen Vertragsschlusses unterschieden wird (EuGH, GRUR 2015, 281 Rn. 33 - Air Berlin/Bundesverband).

    Gegenteiliges folgt nicht aus der Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, die allein fakultative Zusatzkosten betrifft (EuGH, GRUR 2015, 281 Rn. 28 f. - Air Berlin/Bundesverband; BGH, GRUR 2013, 1247 Rn. 17 bis 19 - Buchungssystem I).

    Im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems wie des im Streitfall in Rede stehenden ist der Endpreis daher bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste und damit auch bei ihrer erstmaligen Angabe vor Beginn eines Buchungsvorgangs auszuweisen (EuGH, GRUR 2015, 281 Rn. 26, 30 und 35 - Air Berlin/Bundesverband).

    Im Interesse der mit Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 bezweckten Preisvergleichsmöglichkeit (vgl. den Erwägungsgrund 16 der Verordnung) gilt die Verpflichtung, den Endpreis stets auszuweisen, nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern für jede Form der Veröffentlichung von Flugpreisen und damit ebenso für solche Preise, die für eine Reihe von Flugdiensten in tabellarischer Form angeboten werden (EuGH, GRUR 2015, 281 Rn. 39 und 45 - Air Berlin/Bundesverband).

  • BGH, 29.09.2016 - I ZR 160/15

    Servicepauschale - Gestaltung des Buchungsvorgangs für Flugdienste im Internet:

    Sie soll die Information und Transparenz in Bezug auf die Preise für Flugdienste gewährleisten und damit zum Schutz des Kunden beitragen, der diese Dienste in Anspruch nimmt (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - C-573/13, GRUR 2015, 281 Rn. 33 = WRP 2015, 326 - Air Berlin/Bundesverband; BGH, GRUR 2016, 392 Rn. 15 - Buchungssystem II).

    Dieser Zweck, der bei der Auslegung der Richtlinie zu berücksichtigen ist (EuGH, GRUR 2015, 281 Rn. 34 - Air Berlin/Bundesverband), würde verfehlt, wenn der Anbieter der Einbeziehung der Servicepauschale in den Endpreis gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 dadurch entgehen könnte, dass er einzelne Kundengruppen, die ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzen, durch den Erlass der Pauschale bevorzugt.

    Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ist der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen, um einen effektiven Preisvergleich zu ermöglichen (EuGH, GRUR 2015, 281 Rn. 34 f. - Air Berlin/Bundesverband).

  • BGH, 21.04.2016 - I ZR 220/14

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

    In dem Urteil vom 15. Januar 2015 - C-573/13, GRUR 2015, 281 = WRP 2015, 326 - Air Berlin/Bundesverband hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausgesprochen, dass nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe und auch nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern für jeden Flugdienst auszuweisen ist, dessen Preis angezeigt wird.

    Mit der Vorschrift des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 dieser Verordnung hat er sich dabei nur am Rand befasst (vgl. EuGH, GRUR 2015, 281 Rn. 44 - Air Berlin/Bundesverband).

    Für die Richtigkeit dieser Sichtweise sprechen Sinn und Zweck des Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG, zum Schutz der Kunden nicht nur Transparenz und Information im Hinblick auf die Preise von Luftverkehrsdienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH, NJW 2012, 2867 Rn. 13 - ebookers.com/Verbraucherzentrale; EuZW 2014, 837 Rn. 32 - Vueling Airlines; GRUR 2015, 281 Rn. 33 - Air Berlin/Bundesverband).

  • KG, 07.10.2015 - 5 U 45/14

    Sitzplatzreservierung - Mitteilung von Gebühren für die Sitzplatzreservierung in

    Die rechtzeitige Angabe des Endpreises - bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste einschließlich ihrer erstmaligen Angabe - soll dem Verbraucher sobald als möglich einen Vergleich und die Auswahl des jeweiligen Flugdienstes (insbesondere des preiswürdigsten innerhalb der Angebote des Flugdienstleisters und innerhalb der Angebote anderer Flugdienstleister) erleichtern (EuGH, GRUR 2015, 281 TZ 32, 34 - Air Berlin; BGH, GRUR 2013, 1247 TZ 17, 22 - Buchungssystem).

    Die rechtzeitige Angabe fakultativer Zusatzkosten hingegen soll den Verbraucher vor einer Überrumpelung schützen, so dass er nicht Leistungen in Anspruch nimmt, die er nicht freiwillig ausgewählt hätte, jedenfalls nicht zu den genannten zusätzlichen Kosten (EuGH, GRUR 2015, 281 TZ 29 - Air Berlin; NJW 2012, 2867 TZ 15 - ebockers.com).

    Der Ausdruck "am Beginn jedes Buchungsvorganges" in Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 impliziert, dass die fakultativen Zusatzkosten am Beginn des eigentlichen Buchungsvorgangs anzuzeigen sind, damit der Kunde entscheiden kann, ob er die betreffende Zusatzleistung tatsächlich in Anspruch nehmen möchte (EuGH, GRUR 2015, 281 TZ 29 f - Buchungssystem).

    Darüber hinaus ist vorliegend zu berücksichtigen, dass gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 nur einmal über fakultative Zusatzkosten informiert werden muss (anders als über den Endpreis des Flugdienstes, der gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 "stets" auszuweisen ist, also bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste einschließlich ihrer erstmaligen Angabe und dies auch vor Beginn eines Buchungsvorganges, EuGH, GRUR 2015, 281 TZ 26, 30, 35 - Air Berlin).

    Nach der vom EuGH (GRUR 2015, 281 TZ 29 f - Buchungssystem) bestätigten Rechtsauffassung des BGH (GRUR 2013, 1247 TZ 17 - Buchungssystem) ist für die Mitteilung der fakultativen Zusatzkosten auf den Beginn des "eigentlichen Buchungsvorgangs" abzustellen.

  • OLG Dresden, 03.02.2015 - 14 U 1489/14

    Zusätzliche Kosten der Wahl des Zahlungsmittels

    23 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 1008/2008 ist dahin auszulegen, "dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems (...) bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist." (Vergleiche: EuGH, Urteil vom 15. Januar 2015, C-573/13).

    Nach der Entscheidung des EuGH vom 15. Januar 2015 in der Rechtssache C-573/13 (zugrunde lag das Vorabentscheidungsersuchen des BGH vom 18.09.2013, Az. I ZR 29/12) ist Art. 23 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 1008/2008 dahin auszulegen, "dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems (...) bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist." Danach genügt es also nicht, dass der jeweilige Preis erst nach Auswahl eines üblichen Zahlungsmittels in einem opt-in-Verfahren im Buchungsschritt "3.

  • EuGH, 23.04.2020 - C-28/19

    Luftfahrtunternehmen müssen ab der Veröffentlichung ihrer Preisangebote im

    Aus Rn. 35 des Urteils vom 15. Januar 2015, Air Berlin (C-573/13, EU:C:2015:11), geht ferner hervor, dass die verschiedenen Bestandteile des zu zahlenden Endpreises im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008 bereits bei der erstmaligen Angabe des Preises für Flugdienste auszuweisen sind.

    Durch die Verordnung Nr. 1008/2008 soll nämlich der Verbraucher individuell geschützt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2015, Air Berlin, C-573/13, EU:C:2015:11, Rn. 33).

  • OLG Köln, 04.09.2015 - 6 U 61/15

    Flugpreisangabe in GBP

    Nach dem vorausgegangenen Vorlageverfahren an den Europäischen Gerichtshof spielte die Frage der Währung in dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Sachverhalt keine Rolle (BGH, GRUR 2013, 1247 - Buchungssystem I; EuGH, GRUR 2015, 281 - Air Berlin/Bundesverband).
  • KG, 21.07.2015 - 5 U 114/14

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Unlauterkeit des Angebots eines

    Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 VO 1008/2008 ist der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen, d.h. der zu zahlende Endpreis ist im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems - wie das hier beanstandete System der Beklagten - bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen (vgl. EuGH GRUR 2015, 281 - Air Berlin, Rn 35).

    Dies gebieten Zusammenhang und die Ziele von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 VO 1008/2008, im Hinblick auf die Preise von Luftverkehrsdiensten Information und Transparenz zu gewährleisten und zum Schutz des Kunden, der diese Dienste in Anspruch nimmt, beizutragen (vgl. EuGH NJW 2012, 2867 - ebookers, Rn 12, 13; EuGH GRUR 2015, 281 - Air Berlin, Rn 33), namentlich den Kunden in die Lage zu versetzen, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen (Erwägungsgrund 16 der VO 1008/2008).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-330/17

    Verbraucherzentrale Baden-Württemberg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr -

    49 Vgl. Urteile vom 15. Januar 2015, Air Berlin (C-573/13, EU:C:2015:11, Rn. 33), und vom 6. Juli 2017, Air Berlin (C-290/16, EU:C:2017:523, Rn. 30), sowie die dort angeführte Rechtsprechung.

    56 Der Gerichtshof hat die Bedeutung der mit dieser Bestimmung aufgestellten Regeln erläutert, insbesondere hinsichtlich der den Kunden mitzuteilenden Daten und der Modalitäten dieser Mitteilung (vgl. Urteile vom 19. Juli 2012, ebookers.com Deutschland, C-112/11, EU:C:2012:487, Rn. 11 bis 20, vom 18. September 2014, Vueling Airlines, C-487/12, EU:C:2014:2232, Rn. 32 bis 39, vom 15. Januar 2015, Air Berlin, C-573/13, EU:C:2015:11, Rn. 20 bis 45, und vom 6. Juli 2017, Air Berlin, C-290/16, EU:C:2017:523, Rn. 18 bis 36).

    60 Im Unterschied zu den Verpflichtungen der Luftfahrtunternehmen, bei jeder Angabe der Preise der Luftverkehrsdienste und für jeden Flug, dessen Preis angezeigt wird, den Endpreis und dessen verschiedene Bestandteile auszuweisen (vgl. Urteile vom 15. Januar 2015, Air Berlin, C-573/13, EU:C:2015:11, Rn. 34 und 41, und vom 6. Juli 2017, Air Berlin, C-290/16, EU:C:2017:523, Rn. 24 und 36).

  • KG, 03.09.2020 - 23 U 34/16

    Airline muss Steuern und Gebühren separat ausweisen

  • LG Leipzig, 14.07.2015 - 5 O 3326/14

    Zur Unzulässigkeit von Aufschlägen für Zahlungsarten

  • OLG Dresden, 11.02.2020 - 14 U 1885/19

    Zur Angabe von Zusatzkosten bei Flugpreisen sofort bei Buchungsbeginn

  • LG Köln, 14.02.2019 - 20 O 272/18

    Auskunftsanspruch über die Höhe der vereinnahmten Steuern und Gebühren eines

  • OLG Hamburg, 30.03.2016 - 5 U 16/14

    Serviceentgelt für Flugbuchung - Wettbewerbsverstoß bei Flugreisenwerbung:

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