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   BGH, 21.07.2016 - I ZR 127/15   

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https://dejure.org/2016,48557
BGH, 21.07.2016 - I ZR 127/15 (https://dejure.org/2016,48557)
BGH, Entscheidung vom 21.07.2016 - I ZR 127/15 (https://dejure.org/2016,48557)
BGH, Entscheidung vom 21. Juli 2016 - I ZR 127/15 (https://dejure.org/2016,48557)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Förderverein

    § 3 BuchPrG, § 5 Abs 1 BuchPrG, § 7 Abs 4 Nr 1 BuchPrG, § 9 Abs 1 BuchPrG, § 4 Nr 1 UWG vom 03.03.2010
    Verstoß gegen die Buchpreisbindung: Provisionszahlungen eines Online-Buchhändlers an den Förderverein einer Schule; Gewährung eines wirtschaftlichen Vorteils für den Buchkäufer als Umgehung der Buchpreisbindung; Näheverhältnis zwischen Käufer und Provisionsempfänger - ...

  • damm-legal.de

    Kein Verstoß gegen die Buchpreisbindung bei Partnerprogramm mit einem Schulförderverein

  • IWW

    § 4 Nr. 1 UWG, § ... 8 Abs. 1, § 652 BGB, § 45 Abs. 3 BGB, § 8 Abs. 1 UWG, § 3 Abs. 1, § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG, § 4a UWG, Art. 8, 9 der Richtlinie 2005/29/EG, Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2005/29/EG, Art. 8 der Richtlinie 2005/29/EG, § 4a Abs. 1 Satz 3 UWG, § 559 Abs. 1 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Einklang der Einziehung und Weiterleitung einer Provision bei der Bestellung eines Schulbuchs über einen auf dem Internetauftritt eines Fördervereins mit der Buchpreisbindung

  • online-und-recht.de

    Umgehung der Buchpreis-Bindung durch Partnerprogramm von Amazon

  • kanzlei.biz

    Provisionszahlungen verstoßen nicht zwingend gegen Buchpreisbindung

  • rewis.io

    Verstoß gegen die Buchpreisbindung: Provisionszahlungen eines Online-Buchhändlers an den Förderverein einer Schule; Gewährung eines wirtschaftlichen Vorteils für den Buchkäufer als Umgehung der Buchpreisbindung; Näheverhältnis zwischen Käufer und Provisionsempfänger - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einklang der Einziehung und Weiterleitung einer Provision bei der Bestellung eines Schulbuchs über einen auf dem Internetauftritt eines Fördervereins mit der Buchpreisbindung

  • rechtsportal.de

    Einklang der Einziehung und Weiterleitung einer Provision bei der Bestellung eines Schulbuchs über einen auf dem Internetauftritt eines Fördervereins mit der Buchpreisbindung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Förderverein

  • datenbank.nwb.de

    Verstoß gegen die Buchpreisbindung: Provisionszahlungen eines Online-Buchhändlers an den Förderverein einer Schule; Gewährung eines wirtschaftlichen Vorteils für den Buchkäufer als Umgehung der Buchpreisbindung; Näheverhältnis zwischen Käufer und Provisionsempfänger - ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Buchpreisbindung: Partnerprogramm mit dem Förderverein einer Schule

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Kein Verstoß gegen die Buchpreisbindung bei Partnerprogramm mit einem Schulförderverein

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Kein Verstoß durch Online-Buchhändler gegen Buchpreisbindung wenn Förderverein einer Schule Provision gewährt wird und Buchkäufer nicht profitiert

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Provisionszahlung im Rahmen des Partnerprogramms eines Online-Buchhändlers mit einem Förderverein einer Schule verstößt nicht gegen Buchpreisbindung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Provisionszahlung im Rahmen des Partnerprogramms eines Online-Buchhändlers mit einem Förderverein einer Schule verstößt nicht gegen Buchpreisbindung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Findiges Förderprogramm eines Online-Buchhändlers

  • buchpreisbindung.drik.de (Leitsatz)

    Provisionszahlung an Förderverein einer Schule für die Vermittlung von Schulbuchkäufen durch Eltern

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umgehung der Buchpreisbindung

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 823
  • MDR 2017, 414
  • GRUR 2017, 199
  • MMR 2017, 575
  • K&R 2017, 118
  • WRP 2017, 169
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 23.07.2015 - I ZR 83/14

    Verstoß von Amazon mit einer Gutscheinaktion gegen die Buchpreisbindung

    Auszug aus BGH, 21.07.2016 - I ZR 127/15
    aa) Die Revision macht geltend, Bezugspunkt für die Prüfung eines Verstoßes gegen die Buchpreisbindung sei nach der Senatsentscheidung "Gutscheinaktion beim Buchankauf" (Urteil vom 23. Juli 2015 - I ZR 83/14, GRUR 2016, 298 = WRP 2016, 323), ob das Vermögen des Buchhändlers beim Verkauf neuer Bücher in Höhe des gebundenen Preises vermehrt werde.

    (1) Im Hinblick auf die vom Buchpreisbindungsgesetz bezweckte Regulierung des Preiswettbewerbs im Buchhandel ist Bezugspunkt für die Prüfung eines Verstoßes gegen die Buchpreisbindung, ob das Vermögen des Buchhändlers beim Verkauf neuer Bücher in Höhe des gebundenen Preises vermehrt wird (BGH, GRUR 2016, 298 Rn. 22 - Gutscheinaktion beim Buchankauf).

    In einem solchen Fall kann eine Unterschreitung des gebundenen Preises vorliegen, wenn dem Buchhändler für die Ausgabe des Gutscheins keine entsprechende Gegenleistung zugeflossen ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 298 Rn. 11 f., 22 f. - Gutscheinaktion beim Buchankauf).

    Es ist deshalb erforderlich, im Wege der Gesamtsaldierung unter Berücksichtigung des Wertes dieser vom Käufer für den Erwerb des Gutscheins erbrachten Gegenleistung zu prüfen, ob das Vermögen des Buchhändlers beim Verkauf des neuen Buches in Höhe des gebundenen Preises vermehrt worden ist (BGH, GRUR 2016, 298 Rn. 23 ff., 30 - Gutscheinaktion beim Buchankauf).

    aa) Allerdings ist eine Umgehung der Buchpreisbindung unzulässig, die darin liegt, dass der Kaufpreis zwar zunächst in Höhe des gemäß § 5 BuchPrG festgesetzten Endpreises vereinnahmt wird, dem Letztabnehmer nach einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung (vgl. dazu BGH, GRUR 2016, 298 Rn. 12 - Gutscheinaktion beim Buchankauf) aber ganz oder teilweise wieder zurückerstattet wird oder ihm gekoppelt mit dem Erwerb des preisgebundenen Erzeugnisses Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (vgl. zur arzneimittelrechtlichen Preisbindung BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 193/07, GRUR 2010, 1136 Rn. 17 = WRP 2010, 1482 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE, mwN).

    Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn Unterschreitungen des gebundenen Preises wirksam verhindert werden (BGH, GRUR 2016, 298 Rn. 12 - Gutscheinaktion beim Buchankauf).

  • BGH, 03.04.2014 - I ZR 96/13

    Zur Zulässigkeit einer an Kinder gerichteten Werbung

    Auszug aus BGH, 21.07.2016 - I ZR 127/15
    Nach der Rechtsprechung des Senats war bereits § 4 Nr. 1 UWG aF unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG aF nur dann vorliegt, wenn der Handelnde diese Freiheit gemäß Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29/EG durch Belästigung, Nötigung oder durch unzulässige Beeinflussung im Sinne des Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2005/29/EG erheblich beeinträchtigt (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2011 - I ZR 167/09, GRUR 2011, 747 Rn. 26 = WRP 2011, 1321 - Kreditkartenübersendung; Urteil vom 3. April 2014 - I ZR 96/13, GRUR 2014, 1117 Rn. 26 = WRP 2014, 1301 - Zeugnisaktion; Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 157/13, GRUR 2015, 1134 Rn. 31 = WRP 2015, 1341 - Schufa-Hinweis; Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 276/14, GRUR 2016, 831 Rn. 24 = WRP 2016, 866 - Lebens-Kost).
  • LG Berlin, 07.07.2014 - 101 O 55/13

    Buchpreisbindung - Provisionszahlungen an Schulfördervereine

    Auszug aus BGH, 21.07.2016 - I ZR 127/15
    Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Berlin, GRUR-RR 2014, 461 = ZUM-RD 2014, 661).
  • BGH, 03.03.2011 - I ZR 167/09

    Kreditkartenübersendung

    Auszug aus BGH, 21.07.2016 - I ZR 127/15
    Nach der Rechtsprechung des Senats war bereits § 4 Nr. 1 UWG aF unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG aF nur dann vorliegt, wenn der Handelnde diese Freiheit gemäß Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29/EG durch Belästigung, Nötigung oder durch unzulässige Beeinflussung im Sinne des Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2005/29/EG erheblich beeinträchtigt (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2011 - I ZR 167/09, GRUR 2011, 747 Rn. 26 = WRP 2011, 1321 - Kreditkartenübersendung; Urteil vom 3. April 2014 - I ZR 96/13, GRUR 2014, 1117 Rn. 26 = WRP 2014, 1301 - Zeugnisaktion; Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 157/13, GRUR 2015, 1134 Rn. 31 = WRP 2015, 1341 - Schufa-Hinweis; Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 276/14, GRUR 2016, 831 Rn. 24 = WRP 2016, 866 - Lebens-Kost).
  • BGH, 19.03.2015 - I ZR 157/13

    Zum Hinweis auf die bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die SCHUFA in

    Auszug aus BGH, 21.07.2016 - I ZR 127/15
    Nach der Rechtsprechung des Senats war bereits § 4 Nr. 1 UWG aF unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG aF nur dann vorliegt, wenn der Handelnde diese Freiheit gemäß Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29/EG durch Belästigung, Nötigung oder durch unzulässige Beeinflussung im Sinne des Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2005/29/EG erheblich beeinträchtigt (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2011 - I ZR 167/09, GRUR 2011, 747 Rn. 26 = WRP 2011, 1321 - Kreditkartenübersendung; Urteil vom 3. April 2014 - I ZR 96/13, GRUR 2014, 1117 Rn. 26 = WRP 2014, 1301 - Zeugnisaktion; Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 157/13, GRUR 2015, 1134 Rn. 31 = WRP 2015, 1341 - Schufa-Hinweis; Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 276/14, GRUR 2016, 831 Rn. 24 = WRP 2016, 866 - Lebens-Kost).
  • KG, 02.06.2015 - 5 U 108/14

    Provisionszahlung an Förderverein einer Schule für die Vermittlung von

    Auszug aus BGH, 21.07.2016 - I ZR 127/15
    Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen (KG, GRUR-RR 2016, 126).
  • BGH, 09.09.2010 - I ZR 193/07

    UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE

    Auszug aus BGH, 21.07.2016 - I ZR 127/15
    aa) Allerdings ist eine Umgehung der Buchpreisbindung unzulässig, die darin liegt, dass der Kaufpreis zwar zunächst in Höhe des gemäß § 5 BuchPrG festgesetzten Endpreises vereinnahmt wird, dem Letztabnehmer nach einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung (vgl. dazu BGH, GRUR 2016, 298 Rn. 12 - Gutscheinaktion beim Buchankauf) aber ganz oder teilweise wieder zurückerstattet wird oder ihm gekoppelt mit dem Erwerb des preisgebundenen Erzeugnisses Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (vgl. zur arzneimittelrechtlichen Preisbindung BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 193/07, GRUR 2010, 1136 Rn. 17 = WRP 2010, 1482 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE, mwN).
  • BGH, 21.04.2016 - I ZR 276/14

    Lebens-Kost - Wettbewerbsverstoß: Eingeschränkter Schadensersatzanspruch bei

    Auszug aus BGH, 21.07.2016 - I ZR 127/15
    Nach der Rechtsprechung des Senats war bereits § 4 Nr. 1 UWG aF unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG aF nur dann vorliegt, wenn der Handelnde diese Freiheit gemäß Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29/EG durch Belästigung, Nötigung oder durch unzulässige Beeinflussung im Sinne des Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2005/29/EG erheblich beeinträchtigt (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2011 - I ZR 167/09, GRUR 2011, 747 Rn. 26 = WRP 2011, 1321 - Kreditkartenübersendung; Urteil vom 3. April 2014 - I ZR 96/13, GRUR 2014, 1117 Rn. 26 = WRP 2014, 1301 - Zeugnisaktion; Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 157/13, GRUR 2015, 1134 Rn. 31 = WRP 2015, 1341 - Schufa-Hinweis; Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 276/14, GRUR 2016, 831 Rn. 24 = WRP 2016, 866 - Lebens-Kost).
  • BGH, 04.02.2016 - I ZR 194/14

    Fressnapf - Wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen: Voraussetzungen der

    Auszug aus BGH, 21.07.2016 - I ZR 127/15
    Da der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützt, ist die Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 194/14, GRUR 2016, 403 Rn. 9 = WRP 2016, 450 - Fressnapf, mwN).
  • BGH, 19.04.2018 - I ZR 154/16

    Angebot des Werbeblockers AdBlock Plus nicht unlauter

    Nach der Rechtsprechung des Senats folgt hieraus hinsichtlich geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern keine Änderung der Rechtslage, weil bereits § 4 Nr. 1 UWG aF unionsrechtskonform dahingehend auszulegen war, dass eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG aF nur dann vorliegt, wenn der Handelnde diese Freiheit gemäß Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29/EG durch Belästigung, Nötigung oder durch unzulässige Beeinflussung im Sinne des Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2005/29/EG erheblich beeinträchtigt (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 157/13, GRUR 2015, 1134 Rn. 31 = WRP 2015, 1341 - Schufa-Hinweis; Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 276/14, GRUR 2016, 831 Rn. 24 = WRP 2016, 866 - Lebens-Kost; Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 127/15, GRUR 2017, 199 Rn. 32 = WRP 2017, 169 - Förderverein).
  • BGH, 29.03.2018 - I ZR 34/17

    Bonusaktionen für die Smartphone-App "My Taxi"

    Im Einklang mit den vom Bundesgerichtshof zur Buchpreisbindung entwickelten Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - I ZR 83/14, GRUR 2016, 298 Rn. 19, 22 und 30 = WRP 2016, 323 - Gutscheinaktion beim Buchankauf; Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 127/15, GRUR 2017, 199 Rn. 17 = WRP 2017, 169 - Förderverein) ist Maßstab für die Prüfung eines Verstoßes gegen die für Taxiunternehmen geltende Tarifpflicht daher, ob das Vermögen des Taxiunternehmers nach der Beförderung des Fahrgastes in Höhe des gebundenen Festpreises vermehrt wird.

    Im Zusammenhang mit der Erbringung der Beförderungsdienstleistung vom Unternehmer aufgewendete Vertriebsaufwendungen, zu denen auch Vermittlungsprovisionen gehören, sind nicht in die bei der Prüfung von Preisbindungsverstößen gebotene Gesamtsaldierung einzubeziehen (vgl. BGH, GRUR 2017, 199 Rn. 19 - Förderverein, zur Buchpreisbindung).

    (2) Abweichendes ergibt sich im Streitfall nicht aus dem im Bereich der Buchpreisbindung geltenden Grundsatz, dass Provisionen, die der Verkäufer Dritten für die Vermittlung von Verkäufen an Letztabnehmer gewährt, auch nicht teilweise an den Letztabnehmer weitergegeben werden dürfen (vgl. BGH, GRUR 2017, 199 Rn. 21 - Förderverein; Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Regelung der Preisbindung bei Verlagserzeugnissen, BT-Drucks. 14/9196, S. 13).

  • BGH, 24.11.2016 - I ZR 163/15

    Freunde werben Freunde - Wettbewerbsverstoß: Ausloben und Gewähren von

    Der Neukunde entrichtet den korrekten Preis für das verschreibungspflichtige Arzneimittel mit der Aussicht, seinem ihn werbenden Freund die ausgelobte Werbeprämie zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - I ZR 145/03, GRUR 2006, 949 Rn. 24 = WRP 2006, 1370 - Kunden werben Kunden; vgl. für die Buchpreisbindung BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 127/15, GRUR 2017, 199 Rn. 18 = WRP 2017, 169 - Förderverein).

    Nach der Rechtsprechung des Senats war bereits § 4 Nr. 1 UWG aF unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG aF nur dann vorliegt, wenn der Handelnde diese Freiheit gemäß Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29/EG durch Belästigung, Nötigung oder durch unzulässige Beeinflussung im Sinne des Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2005/29/EG erheblich beeinträchtigt (BGH, GRUR 2017, 199 Rn. 32 - Förderverein, mwN).

  • BGH, 22.03.2018 - I ZR 25/17

    Zahlungsaufforderung sowie die Androhung gerichtlicher Schritte und

    Nach der Rechtsprechung des Senats war bereits § 4 Nr. 1 UWG aF unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG aF nur dann vorliegt, wenn der Handelnde diese Freiheit gemäß Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29/EG durch Belästigung, Nötigung oder unzulässige Beeinflussung im Sinne des Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2005/29/EG erheblich beeinträchtigt (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 157/13, GRUR 2015, 1134 Rn. 31 = WRP 2015, 1341 - Schufa-Hinweis; Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 276/14, GRUR 2016, 831 Rn. 24 = WRP 2016, 866 - Lebens-Kost; Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 127/15, GRUR 2017, 199 Rn. 32 = WRP 2017, 169 - Förderverein).
  • OLG Dresden, 26.06.2018 - 14 U 341/18

    Zulässigkeit der kostenlosen Abgabe von Büchern bei Erhebung einer

    Bezugspunkt für die Prüfung eines Verstoßes gegen die Buchpreisbindung ist, ob beim Verkauf neuer Bücher das Vermögen des Buchhändlers in Höhe des gebundenen Preises vermehrt wird (BGH WRP 2017, 169 Rn 17 - Förderverein).

    So ist eine Umgehung der Buchpreisbindung unzulässig, die darin liegt, dass der Kaufpreis zwar zunächst in Höhe des gemäß § 5 BuchPrG festgesetzten Endpreises vereinnahmt wird, dem Letztabnehmer nach einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung gekoppelt mit dem Erwerb des preisgebundenen Erzeugnisses jedoch Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (BGH WRP 2017, 169 Rn 21 - Förderverein zur arzneimittelrechtlichen Preisbindung; BGH, GRUR 2010, 1136 Rn. 17 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE, mwN).

  • OLG Frankfurt, 14.03.2023 - 11 U 20/22

    Kein Verstoß gegen Buchpreisbindung durch Rabattaktion auf

    Die vom Kläger in Bezug genommenen Ausführungen des BGH in der Entscheidung "Förderverein" (Urteil vom 21.7.2016 - I ZR 127/15), wonach Provisionen, die der Verkäufer Dritten für die Vermittlung von Verkäufen an Letztabnehmer zahlt, nicht an diese weitergegeben werden dürfen, passen auf die vorliegende Konstellation nicht.

    Die Entscheidungen des BGH zur Buchpreisbindung (Urteil vom 23.7-2015 - I ZR 83/14 - Gutscheinaktion beim Buchankauf und Urteil vom Urteil vom 21.7.2016 a.a.O. - Förderverein) führen vorliegend nicht zu anderen Ergebnissen; sie betrafen Konstellationen, bei denen auf Beklagtenseite immer ein Buchhändler stand und sind bereits deshalb nicht unmittelbar vergleichbar: Bei der Entscheidung "Gutscheinaktion" hatte der Buchhändler selbst seinen Kunden einen Zusatzrabatt zum Ankaufspreis in Form eines Gutscheins gegeben, der beim weiteren Bucheinkauf verwendet werden durfte.

  • LG Wiesbaden, 29.12.2021 - 11 O 790/20

    Zur Zulässigkeit von Rabattaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf

    Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn Unterschreitungen des gebundenen Preises wirksam verhindert werden (BGH, GRUR 2016, 298 Rn. 12 - Gutscheinaktion beim Buchankauf; BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 127/15 -, Rn. 20 - 21, juris).

    Dem steht auch nicht die BGH Entscheidung vom 21.7.2016, Az. I ZR 127/15 entgegen.

    Es ist deshalb erforderlich, im Wege der Gesamtsaldierung unter Berücksichtigung des Wertes dieser vom Käufer für den Erwerb des Gutscheins erbrachten Gegenleistung zu prüfen, ob das Vermögen des Buchhändlers beim Verkauf des neuen Buches in Höhe des gebundenen Preises vermehrt worden ist" (BGH, GRUR 2016, 298 Rn. 23 ff., 30 - Gutscheinaktion beim Buchankauf; BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 127/15 -, Rn. 17 - 18, juris).

  • VK Bund, 29.12.2017 - VK 2-146/17

    Datenbankpflege und Inventarisierung als Nebenleistung in Angebot über die

    Der BGH habe am 21. Juli 2016 (I ZR 127/15) entscheiden, dass es den Buchhändlern unbenommen sei, in einen Qualitätswettbewerb einzutreten, etwa durch das Vorhalten eines umfangreichen Sortiments, gute Beratung und auch durch das Anbieten von Online- Bestellmöglichkeiten, auch wenn diese mit zusätzlichen Kosten für ihn verbunden seien.

    Eine Umgehung der preisrechtlichen Vorschriften ist regelmäßig auch dann anzunehmen, wenn zwar der festgesetzte Endpreis vereinnahmt wird, bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung dieser ganz oder teilweise wieder zurückerstattet wird oder jedenfalls gekoppelt mit dem Erwerb Vorteile gewährt werden, die den Erwerb als wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2016, I ZR 127/15).

  • LG Würzburg, 24.01.2020 - 1 HKO 936/19

    Zulässige Gutscheinaktionen im Zusammenhang mit Kraftfahrzeughauptuntersuchungen

    Im Einklang mit den vom BGH zur Buchpreisbindung entwickelten Grundsätzen (vgl. BGH, GRUR 2016, 298 = WRP 2016, 323 Rn. 19, 22 und 30 - Gutscheinaktion beim Buchankauf; BGH, NJW 2017, 823 = GRUR 2017, 199 = WRP 2017, 169 Rn. 17 - Förderverein) ist Maßstab für die Prüfung eines Verstoßes, ob das Vermögen des Prüfinstituts nach der Hauptuntersuchung des Fahrzeuges in Höhe des verbindlich festgelegte Entgelts vermehrt wird.
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