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   OLG Celle, 24.11.2016 - 13 U 130/16   

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https://dejure.org/2016,44294
OLG Celle, 24.11.2016 - 13 U 130/16 (https://dejure.org/2016,44294)
OLG Celle, Entscheidung vom 24.11.2016 - 13 U 130/16 (https://dejure.org/2016,44294)
OLG Celle, Entscheidung vom 24. November 2016 - 13 U 130/16 (https://dejure.org/2016,44294)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    EUV 1169/2011 Art. 7 Abs. 1 Buchst. a; EUV 1169/2011 Art. 9 Abs. 1 Buchst. h; UWG § 3 Abs. 2; UWG § 3a; UWG § 5a
    Wettbewerbswidrigkeit der Bezeichnung eines aus verschiedenen EU-Ländern herrührenden Honigs als "Heidekrone"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbswidrigkeit der Bezeichnung eines aus verschiedenen EU-Ländern herrührenden Honigs als "Heidekrone"

  • online-und-recht.de

    Irreführende Bezeichnung bei Honig-Produkt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsverstoß: Irreführende Produktkennzeichnung bei Honig

  • rechtsportal.de

    Wettbewerbswidrigkeit der Bezeichnung eines aus verschiedenen EU-Ländern herrührenden Honigs als "Heidekrone"

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Heidekrone - Irreführende Produktkennzeichnung bei Honig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bezeichnung "Heidekrone" auf deutschlandweit vertriebenem Honig keine geografische Herkunftsangabe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WRP 2017, 219
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG München, 17.03.2016 - 29 U 2878/15

    Irreführung bei geografischer Herkunftsangabe für Bier (Klosterseer)

    Auszug aus OLG Celle, 24.11.2016 - 13 U 130/16
    Die Annahme einer gespaltenen Verkehrsauffassung ist mit der Sichtweise eines Durchschnittsverbrauchers im Grundsatz nicht zu vereinbaren (OLG München, Urteil vom 17. März 2016 - 29 U 2878/15, GRUR-RR 2016, 270 f., Rn. 45).
  • EuGH, 16.07.1998 - C-210/96

    BEI DER BEURTEILUNG, OB EINE ANGABE AUF EINER LEBENSMITTELVERPACKUNG IRREFÜHREND

    Auszug aus OLG Celle, 24.11.2016 - 13 U 130/16
    Dabei ist auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen (vgl. EUGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - C-210/96, juris Tz. 31), der unter einer bestimmten Bezeichnung oder Angabe Lebensmittel der unter dieser Bezeichnung oder Angabe üblichen Beschaffenheit erwartet (Zipfel/Rathke, a. a. O., Rn. 75).
  • KG, 21.06.2017 - 5 U 185/16

    Lieferservice-Portal - Haftung des Betreibers eines Online-Lieferdienstes für

    Vorschriften der Lebensmittelinformationsverordnung, die (wie die hier in Rede stehenden) eine bestimmte Kennzeichnung von Produkten vorsehen, dienen dem Schutz der Verbraucher und stellen insoweit Marktverhaltensregelungen i. S. v. § 3a UWG dar (OLG Celle WRP 2017, 219, 220 m. w. N.).

    Vorschriften der Lebensmittelinformationsverordnung, die (wie die hier in Rede stehenden) eine bestimmte Kennzeichnung von Produkten vorsehen, dienen dem Schutz der Verbraucher und stellen insoweit Marktverhaltensregelungen i. S. v. § 3a UWG dar (OLG Celle WRP 2017, 219, 220 m. w. N.).

    Vorschriften der Lebensmittelinformationsverordnung, die (wie die hier in Rede stehenden) eine bestimmte Kennzeichnung von Produkten vorsehen, dienen dem Schutz der Verbraucher und stellen insoweit Marktverhaltensregelungen i. S. v. § 3a UWG dar (OLG Celle WRP 2017, 219, 220 m. w. N.).

  • OLG Nürnberg, 07.02.2017 - 3 U 1537/16

    "Weidemilch" muss nicht von auf der Weide gemolkenen Kühen stammen

    Voraussetzung einer Irreführung im Sinn der Vorschrift ist es, dass die Vorstellungen, die durch die Information über das Lebensmittel bei den angesprochenen Verkehrskreisen, also den Endverbrauchern (Art. 2 Abs. 2a LMIV) ausgelöst werden, mit dem tatsächlichen Zustand, insbesondere den Eigenschaften nicht übereinstimmen (OLG Celle Urteil vom 24.11.2016, Az.: 13 U 130/16, Rn. 24-juris m. w. N.).
  • OLG Nürnberg, 21.02.2017 - 3 U 1830/16

    Unzulässige Beschriftung eines Fruchtsaftgetränks

    Voraussetzung einer Irreführung im Sinne der Vorschrift ist es, dass die Vorstellungen, die durch die Information über das Lebensmittel bei den angesprochenen Verkehrskreisen, also dem Endverbraucher (Art. 2 Abs. 2a LMIV) ausgelöst werden, mit dem tatsächlichen Zustand, insbesondere den Eigenschaften nicht übereinstimmen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 24.11.2016, Az.: 13 U 130/16 Rn. 24 - juris m.w.N.).
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