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   EuGH, 07.08.2018 - C-161/17 Land Nordrhein-Westfalen / Dirk Renckhoff   

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https://dejure.org/2018,23133
EuGH, 07.08.2018 - C-161/17 Land Nordrhein-Westfalen / Dirk Renckhoff (https://dejure.org/2018,23133)
EuGH, Entscheidung vom 07.08.2018 - C-161/17 Land Nordrhein-Westfalen / Dirk Renckhoff (https://dejure.org/2018,23133)
EuGH, Entscheidung vom 07. August 2018 - C-161/17 Land Nordrhein-Westfalen / Dirk Renckhoff (https://dejure.org/2018,23133)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Renckhoff - "Öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG erfasst grundsätzlich das Einstellen einer Fotografie auf eine Website ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers

  • Telemedicus

    Cordoba/Renckhoff

  • Telemedicus

    Cordoba/Renckhoff

  • damm-legal.de

    Auch Schüler haben beim Hochladen von Projekten auf Schul-Website das Urheberrecht zu beachten

  • Europäischer Gerichtshof

    Renckhoff

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Informationsgesellschaft - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte - Art. 3 Abs. 1 - Öffentliche Wiedergabe - Begriff - ...

  • aufrecht.de

    Veröffentlichung eines Fotos auf einer Schulwebseite

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 3 Abs. 1 RiLi 2001/29/EG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RL 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1 ; AEUV Art. 267
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Informationsgesellschaft - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte - Art. 3 Abs. 1 - Öffentliche Wiedergabe - Begriff - ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht: Land Nordrhein-Westfalen/Dirk Renckhoff

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Urheberrecht - Verwendung einer Fotografie auf der Schulhomepage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (32)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Die Einstellung einer Fotografie, die mit Zustimmung des Urhebers auf einer Website frei zugänglich ist, auf eine andere Website bedarf einer neuen Zustimmung des Urhebers

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Kreative atmen auf: Entscheidung bringt nicht das Ende der Exklusivität von Urheberrechten im Internet

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Veröffentlichung eines Fotos auf einer Schulwebseite

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Auch Schüler haben beim Hochladen von Projekten auf Schul-Website das Urheberrecht zu beachten

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Veröffentlichung eines Fotos, das mit Zustimmung des Urhebers auf anderer Website frei zugänglich war, auf Website bedarf erneuter Zustimmung des Urhebers

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Zum erneuten Einstellen frei zugänglicher Fotos ins Internet

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Renckhoff

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Informationsgesellschaft - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte - Art. 3 Abs. 1 - Öffentliche Wiedergabe - Begriff - ...

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Verwendung von im Internet frei zugänglichem Foto für eigene Webseite

  • heise.de (Pressemeldung, 07.08.2018)

    Schüler: Vorsicht mit Fotos aus dem Internet

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Einstellung einer frei zugänglichen Fotografie auf einer anderen Webseite

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Einstellen fremder Fotos auf der Schulhomepage: Urheber muss erneut zustimmen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Einstellen fremder Fotos auf der Schulhomepage: Urheber muss erneut zustimmen

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Nutzung einer frei zugänglichen Fotografie auf anderer Website unzulässig - neues Publikum (Renckhoff / Land NRW)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zustimmung des Urhebers für Einstellung einer Fotografie auf eine andere Website

  • versr.de (Kurzinformation)

    Die Einstellung einer Fotografie, die mit Zustimmung des Urhebers auf einer Website frei zugänglich ist, auf eine andere Website bedarf einer neuen Zustimmung des Urhebers

  • taz.de (Pressebericht, 07.08.2018)

    Urheberrecht gilt auch für Schüler

  • recht.help (Kurzinformation)

    Urheberrecht: Wann dürfen Fotos und Videos ohne Einwilligung des Urhebers (Fotograf) im Internet veröffentlicht werden?

  • raschlegal.de (Kurzinformation)

    Cordoba

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Cordoba: Urheber sind doch nicht vogelfrei!

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Öffentliche Zugänglichmachung von fremder Seite kopierter Fotos

  • onlinehaendler-news.de (Kurzinformation)

    Fremde Bilder verlinken ist erlaubt, hochladen hingegen nicht

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Hochladen frei zugänglicher Fotografien auf fremder Website zustimmungsbedürftig?

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Urheberrecht ist auch von Schulen zu beachten

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Schlussanträge des Generalanwalts

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Unzulässiges Einstellen eines Fotos in andere Webseite

  • juve.de (Kurzinformation)

    Urheberrecht im Internet

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Begriff der öffentlichen Wiedergabe

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Begriff der öffentlichen Wiedergabe bei der Einbindung einer Fotografie in eine Internetseite

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kopie vs. Link - Urheberrechtsverletzung bei Fotos im Internet

  • taylorwessing.com (Kurzinformation)

    Das Hochladen von frei zugänglichen Fotos ist eine öffentliche Wiedergabe und bedarf der (erneuten) Zustimmung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Fotografie-Benutzung auf anderer Webseite bedarf neuer Zustimmung des Urhebers

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Veröffentlichung eines frei zugänglichen Fotos auf weiterer Website bedarf der Zustimmung des Urhebers - Fotografie wird durch Verwendung neuem Publikum zugänglich gemacht

Besprechungen u.ä. (6)

  • Telemedicus (Entscheidungsbesprechung)

    Hyperlink-Privilegierung als Sonderfall - erneute Stärkung der Rechteinhaber

  • fotorecht-seiler.eu (Entscheidungsbesprechung)

    Bilderklau im Internet

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Frei zugängliche Fotos im Internet: Verlinken ja, Hochladen nein

  • it-rechts-portal.de (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH rettet das Urheberrecht

  • hoganlovells-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Re-Posten von Fotos im Netz ist eine öffentliche Wiedergabe

  • noerr.com (Entscheidungsbesprechung)

    Bildveröffentlichungen im Internet: Frei zugängliche Fotografien dürfen nicht kopiert werden

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Renckhoff

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Informationsgesellschaft - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte - Art. 3 Abs. 1 - Öffentliche Wiedergabe - Begriff - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 3501
  • GRUR 2018, 911
  • GRUR Int. 2018, 1204
  • EuZW 2018, 819
  • MMR 2018, 658
  • MIR 2018, Dok. 037
  • K&R 2018, 562
  • ZUM 2018, 674
  • WRP 2018, 1052
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 14.06.2017 - C-610/15

    Die Bereitstellung und das Betreiben einer Plattform für das Online-Filesharing

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-161/17
    Da in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 der Begriff "öffentliche Wiedergabe" nicht erläutert wird, sind Sinn und Tragweite dieses Begriffs mit Blick auf die Ziele, die mit dieser Richtlinie verfolgt werden, und den Zusammenhang, in den sich die auszulegende Vorschrift einfügt, zu bestimmen (Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist der Begriff "öffentliche Wiedergabe" weit zu verstehen, wie dies im Übrigen auch ausdrücklich aus dem 23. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht (Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, dass der Begriff "öffentliche Wiedergabe" zwei kumulative Tatbestandsmerkmale vereint, nämlich eine "Handlung der Wiedergabe" eines Werks und dessen "öffentliche" Wiedergabe (Urteil vom 16. März 2017, AKM, C-138/16, EU:C:2017:218, Rn. 22, und vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was das erste Tatbestandsmerkmal - nämlich das Vorliegen einer "Handlung der Wiedergabe" - angeht, reicht es für eine solche Handlung, wie sich aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ergibt, insbesondere aus, wenn ein Werk einer Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht wird, dass deren Mitglieder dazu Zugang haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diese Möglichkeit nutzen oder nicht (Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 19, und vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich des zweiten der vorgenannten Tatbestandsmerkmale, nämlich, dass das geschützte Werk tatsächlich "öffentlich" wiedergegeben wird, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass "Öffentlichkeit" begrifflich eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten bedeutet und ferner aus einer ziemlich großen Zahl von Personen bestehen muss (Urteile vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 21, und vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings ist, wie sich ebenfalls aus ständiger Rechtsprechung ergibt, für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" außerdem erforderlich, dass die Wiedergabe des geschützten Werks unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein "neues Publikum" erfolgt, d. h. für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte (Urteile vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 24, vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 37, und vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 28).

    Insoweit ist erstens auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach vorbehaltlich der in Art. 5 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen jede Handlung der Vervielfältigung oder der öffentlichen Wiedergabe eines Werks durch einen Dritten der vorherigen Zustimmung seines Urhebers bedarf und die Urheber nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 über ein Recht vorbeugender Art verfügen, das es ihnen erlaubt, sich bei Nutzern ihrer Werke vor der öffentlichen Wiedergabe, die diese Nutzer durchzuführen beabsichtigen, einzuschalten, und zwar, um diese zu verbieten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 30, vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 33, und vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.02.2014 - C-466/12

    Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-161/17
    Was das erste Tatbestandsmerkmal - nämlich das Vorliegen einer "Handlung der Wiedergabe" - angeht, reicht es für eine solche Handlung, wie sich aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ergibt, insbesondere aus, wenn ein Werk einer Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht wird, dass deren Mitglieder dazu Zugang haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diese Möglichkeit nutzen oder nicht (Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 19, und vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich des zweiten der vorgenannten Tatbestandsmerkmale, nämlich, dass das geschützte Werk tatsächlich "öffentlich" wiedergegeben wird, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass "Öffentlichkeit" begrifflich eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten bedeutet und ferner aus einer ziemlich großen Zahl von Personen bestehen muss (Urteile vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 21, und vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings ist, wie sich ebenfalls aus ständiger Rechtsprechung ergibt, für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" außerdem erforderlich, dass die Wiedergabe des geschützten Werks unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein "neues Publikum" erfolgt, d. h. für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte (Urteile vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 24, vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 37, und vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 28).

    Das Land Nordrhein-Westfalen und die italienische Regierung machen nämlich insbesondere unter Berufung auf das Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76), geltend, dass zwischen der Wiedergabe eines Werks durch seine Einstellung auf eine Website einerseits und der Wiedergabe dieses Werks durch die Einfügung eines Hyperlinks auf einer Website, der auf eine andere Website verweise, auf der das betreffende Werk ursprünglich ohne beschränkende Maßnahme und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers wiedergegeben worden sei, andererseits keine Unterscheidung gemacht werden dürfe.

    Im Übrigen hat der Gerichtshof zwar - u. a. in seinem Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 25 und 26), und in seinem Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International (C-348/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315, Rn. 16) - in Bezug auf die Zugänglichmachung geschützter Werke über einen anklickbaren Link, der auf eine andere Website verweist, auf der die ursprüngliche Wiedergabe erfolgt war, angenommen, dass das Zielpublikum der ursprünglichen Wiedergabe alle potenziellen Besucher der betreffenden Seite waren, da die Werke in Anbetracht dessen, dass der Zugang zu ihnen auf dieser Seite keiner beschränkenden Maßnahme unterlag, für sämtliche Internetnutzer frei zugänglich waren.

    Drittens schließlich hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 27 und 28), die Wertung, dass die Wiedergabe, die in der dem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache in Frage stand, nicht gegenüber einem neuen Publikum erfolgt war, mit dem mangelnden Zutun des Betreibers der Website begründet, auf der der anklickbare Link eingefügt worden war, der den Zugang zu den betreffenden Werken auf der Website ermöglichte, auf der sie ursprünglich mit der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers wiedergegeben worden waren.

  • EuGH, 16.11.2016 - C-301/15

    Die Urheberrechtsrichtlinie steht einer nationalen Regelung entgegen, die die

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-161/17
    Folglich verletzt vorbehaltlich der in Art. 5 der Richtlinie 2001/29 erschöpfend aufgeführten Ausnahmen und Beschränkungen jede Nutzung eines Werks durch einen Dritten ohne eine solche vorherige Zustimmung die Rechte des Urhebers dieses Werks (Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist erstens auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach vorbehaltlich der in Art. 5 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen jede Handlung der Vervielfältigung oder der öffentlichen Wiedergabe eines Werks durch einen Dritten der vorherigen Zustimmung seines Urhebers bedarf und die Urheber nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 über ein Recht vorbeugender Art verfügen, das es ihnen erlaubt, sich bei Nutzern ihrer Werke vor der öffentlichen Wiedergabe, die diese Nutzer durchzuführen beabsichtigen, einzuschalten, und zwar, um diese zu verbieten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 30, vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 33, und vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat aber bereits betont, dass der Urheber eines Werks die Möglichkeit haben muss, die Ausübung seiner Rechte zu dessen Nutzung in digitaler Form durch einen Dritten zu beenden und dem Dritten dadurch jede künftige Nutzung dieses Werks in digitaler Form zu untersagen, ohne zuvor andere Förmlichkeiten beachten zu müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 51).

    Denn der Gerichtshof hatte bereits Gelegenheit, darauf hinzuweisen, dass der Genuss und die Ausübung des in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Rechts nicht an die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten gebunden werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 50).

  • EuGH, 08.09.2016 - C-160/15

    Das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-161/17
    Allerdings ist, wie sich ebenfalls aus ständiger Rechtsprechung ergibt, für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" außerdem erforderlich, dass die Wiedergabe des geschützten Werks unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein "neues Publikum" erfolgt, d. h. für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte (Urteile vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 24, vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 37, und vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 28).

    Im Gegensatz zu Hyperlinks, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum guten Funktionieren des Internets beitragen, indem sie die Verbreitung von Informationen in diesem Netz ermöglichen, das sich durch die Verfügbarkeit immenser Informationsmengen auszeichnet (Urteil vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 45), trägt die Einstellung eines Werks auf eine Website ohne die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers, nachdem es zuvor auf einer anderen Website mit dessen Zustimmung wiedergegeben worden war, jedoch nicht im gleichen Maße zu diesem Ziel bei.

  • EuGH, 31.05.2016 - C-117/15

    Reha Training

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-161/17
    Insoweit ist erstens auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach vorbehaltlich der in Art. 5 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen jede Handlung der Vervielfältigung oder der öffentlichen Wiedergabe eines Werks durch einen Dritten der vorherigen Zustimmung seines Urhebers bedarf und die Urheber nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 über ein Recht vorbeugender Art verfügen, das es ihnen erlaubt, sich bei Nutzern ihrer Werke vor der öffentlichen Wiedergabe, die diese Nutzer durchzuführen beabsichtigen, einzuschalten, und zwar, um diese zu verbieten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 30, vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 33, und vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-161/17
    Eine solche Regel widerspräche nicht nur dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29, sondern nähme dem Urheberrechtsinhaber die im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie genannte Möglichkeit, eine angemessene Vergütung für die Nutzung seines Werkes zu verlangen, obwohl, wie der Gerichtshof ausgeführt hat, der spezifische Gegenstand des geistigen Eigentums insbesondere den Inhabern der betreffenden Rechte den Schutz der Befugnis gewährleisten soll, das Inverkehrbringen oder die Zugänglichmachung der Schutzgegenstände dadurch kommerziell zu nutzen, dass gegen Zahlung einer Vergütung Lizenzen erteilt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 107 und 108).
  • EuGH, 21.10.2014 - C-348/13

    BestWater International - Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung -

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-161/17
    Im Übrigen hat der Gerichtshof zwar - u. a. in seinem Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 25 und 26), und in seinem Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International (C-348/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315, Rn. 16) - in Bezug auf die Zugänglichmachung geschützter Werke über einen anklickbaren Link, der auf eine andere Website verweist, auf der die ursprüngliche Wiedergabe erfolgt war, angenommen, dass das Zielpublikum der ursprünglichen Wiedergabe alle potenziellen Besucher der betreffenden Seite waren, da die Werke in Anbetracht dessen, dass der Zugang zu ihnen auf dieser Seite keiner beschränkenden Maßnahme unterlag, für sämtliche Internetnutzer frei zugänglich waren.
  • EuGH, 01.12.2011 - C-145/10

    Eine Porträtfotografie genießt denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-161/17
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass eine Fotografie urheberrechtlich geschützt sein kann, sofern sie, was das nationale Gericht im Einzelfall zu prüfen hat, die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt, in der dessen Persönlichkeit zum Ausdruck kommt und die sich in dessen bei ihrer Herstellung getroffenen freien kreativen Entscheidungen ausdrückt (vgl.in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 94).
  • EuGH, 16.03.2017 - C-138/16

    AKM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-161/17
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, dass der Begriff "öffentliche Wiedergabe" zwei kumulative Tatbestandsmerkmale vereint, nämlich eine "Handlung der Wiedergabe" eines Werks und dessen "öffentliche" Wiedergabe (Urteil vom 16. März 2017, AKM, C-138/16, EU:C:2017:218, Rn. 22, und vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-476/17

    Pelham u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach den Erwägungsgründen 3 und 31 der Richtlinie 2001/29 die durch diese Richtlinie bewirkte Harmonisierung insbesondere vor dem Hintergrund der elektronischen Medien einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Inhaber von Urheber- und verwandten Schutzrechten am Schutz ihres nun in Art. 17 Abs. 2 der Charta verankerten Rechts am geistigen Eigentum auf der einen Seite und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen sowie dem Allgemeininteresse auf der anderen Seite sichern soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634, Rn. 41).

    Wie sowohl aus der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vom 10. Dezember 1997 (KOM[97] 628 endg.) als auch aus dem 32. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 hervorgeht, sind die Ausnahmen und Beschränkungen in Art. 5 dieser Richtlinie erschöpfend aufgeführt, was der Gerichtshof auch mehrfach festgestellt hat (Urteile vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878" Rn. 34, und vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634" Rn. 16).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

    Dass bei der Abwägung zwischen verschiedenen Grundrechten alle hierdurch im Ergebnis betroffenen Grundrechte berücksichtigt werden müssen, ergibt sich nicht nur ohne weiteres aus dem der Charta unterliegenden Grundsatz der umfassenden Grundrechtsbindung selbst, sondern entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. nur EuGH, Urteil vom 29. Januar 2008, Promusicae, C-275/06, EU:C:2008:54, Rn. 65 ff.; Urteil vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634, Rn. 41 f.; EGMR [GK], von Hannover v. Deutschland, Urteil vom 7. Februar 2012, Nr. 40660/08 und 60641/08, § 106 m.w.N.).
  • BGH, 10.01.2019 - I ZR 267/15

    Cordoba II - Urheberrechtsverletzung: Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe bei

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 7. August 2018 (C-161/17, GRUR 2018, 911 = WRP 2018, 1052 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff) wie folgt entschieden:.

    Unter diesen Kriterien hat der Gerichtshof der Europäischen Union die zentrale Rolle des Nutzers und die Vorsätzlichkeit seines Handelns hervorgehoben (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11, GRUR 2013, 500 Rn. 21 und 31 = WRP 2013, 618 - ITV Broadcasting/TVC; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 16 - Svensson/Retriever Sverige; EuGH, Urteil vom 19. November 2015 - C-325/14, GRUR 2016, 60 Rn. 14 und 15 - SBS/SABAM; Urteil vom 31. Mai 2016 - C-117/15, GRUR 2016, 684 Rn. 35 bis 37 - Reha Training/GEMA; Urteil vom 8. September 2016 - C-160/15, GRUR 2016, 1152 Rn. 32 bis 34 = WRP 2016, 1347 - GS Media BV/Sanoma u.a.; Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15, GRUR 2017, 610 Rn. 28 bis 30 = WRP 2017, 677 - Stichting Brein/Wullems [Filmspeler]; Urteil vom 14. Juni 2017 - C-610/15, GRUR 2017, 790 Rn. 23 bis 25 = WRP 2017, 936 - Stichting Brein/XS 4ALL [The Pirate Bay]; EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 19 bis 46 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff; BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 85/17, GRUR 2018, 608 Rn. 27 = WRP 2018, 701 - Krankenhausradio).

    Für eine solche Handlung reicht es aus, wenn ein Werk einer Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht wird, dass deren Mitglieder dazu Zugang haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diese Möglichkeit nutzen oder nicht (EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 20 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff).

    Durch ein solches Einstellen wird den Besuchern der Website, auf der die Einstellung erfolgt ist, der Zugang zur betreffenden Fotografie auf dieser Website ermöglicht (EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 21 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 24 - Cordoba I).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bedeutet "Öffentlichkeit" eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten, die aus einer ziemlich großen Zahl von Personen bestehen muss (EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 22 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff, mwN).

    Vorliegend richtet sich die beanstandete Wiedergabehandlung an sämtliche potentielle Nutzer der Website der Gesamtschule W. und damit an eine unbestimmte und ziemlich große Zahl von Adressaten, so dass sie als "öffentlich" im Sinne der vorstehenden Grundsätze anzusehen ist (vgl. EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 23 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 27 - Cordoba I).

    Für die Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" ist erforderlich, dass die Wiedergabe des geschützten Werks unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein "neues Publikum" erfolgt, das heißt für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte (EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 24 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff, mwN).

    Im vorliegenden Fall ist zwar sowohl die ursprüngliche Wiedergabe des Werks auf der Website "www.s.de" als auch dessen spätere Wiedergabe auf der Website der Gesamtschule W. unter Verwendung des gleichen technischen Verfahrens erfolgt (EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 25 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 29 bis 31 - Cordoba I).

    Die Wiedergabe erfolgte aber für ein "neues Publikum" (EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 26 bis 47 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff).

    Das Publikum, an das der Urheberrechtsinhaber gedacht hatte, als er der Wiedergabe seines Werks auf der Website zugestimmt hatte, auf der es ursprünglich veröffentlicht wurde, besteht nur aus den Nutzern dieser Website und nicht aus den Nutzern der Website, auf der das Werk später ohne seine Zustimmung eingestellt worden ist (EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 29 bis 36 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff).

    Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach die Zugänglichmachung eines geschützten Werks über einen anklickbaren Link, der auf eine andere Website verweist, auf der die ursprüngliche Wiedergabe erfolgt war, nicht zu einer Wiedergabe des fraglichen Werks für ein neues Publikum führt, wenn die Werke auf der anderen Website ohne beschränkende Maßnahmen mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers für sämtliche Internetnutzer frei zugänglich waren, ist auf diese Fallgestaltung nicht anwendbar (EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 37 bis 46 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff).

  • EuGH, 09.03.2021 - C-392/19

    Hat der Urheberrechtsinhaber beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen oder

    Nach dieser Bestimmung verfügen die Urheber damit über ein Recht vorbeugender Art, das es ihnen erlaubt, sich bei Nutzern ihrer Werke vor der öffentlichen Wiedergabe, die diese Nutzer durchzuführen beabsichtigen, einzuschalten, und zwar, um diese zu verbieten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus den Erwägungsgründen 4, 9 und 10 der Richtlinie 2001/29 ergibt sich nämlich, dass deren Hauptziel darin besteht, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und diesen damit die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke u. a. bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen besteht, wie der Generalanwalt in den Nrn. 73 und 84 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, unter solchen Umständen das Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts gedacht hat, als er der Wiedergabe seines Werks auf der Website zugestimmt hatte, auf der es ursprünglich veröffentlicht wurde, allein aus den Nutzern dieser Website und nicht aus den Nutzern der Website, in die das Werk später ohne Erlaubnis dieses Rechtsinhabers eingebettet wurde, oder aus anderen Internetnutzern (vgl. entsprechend Urteil vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634, Rn. 35).

    Ginge man nämlich davon aus, dass, wenn in eine Website eines Dritten im Wege der Framing-Technik ein Werk eingebettet wird, das zuvor auf einer anderen Website mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers wiedergegeben worden ist, obwohl dieser Rechtsinhaber Maßnahmen zum Schutz gegen dieses Framing getroffen oder veranlasst hat, dieses Werk keinem neuen Publikum zugänglich gemacht wird, liefe dies darauf hinaus, eine Regel über die Erschöpfung des Rechts der Wiedergabe aufzustellen (vgl. entsprechend Urteil vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634, Rn. 32 und 33).

    Eine solche Regel widerspräche nicht nur dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29, sondern nähme diesem Urheberrechtsinhaber die im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie genannte Möglichkeit, eine angemessene Vergütung für die Nutzung seines Werkes zu verlangen, obwohl, wie der Gerichtshof ausgeführt hat, der spezifische Gegenstand des geistigen Eigentums insbesondere den Inhabern der betreffenden Rechte den Schutz der Befugnis gewährleisten soll, das Inverkehrbringen oder die Zugänglichmachung der Schutzgegenstände dadurch kommerziell zu nutzen, dass gegen Zahlung einer Vergütung Lizenzen erteilt werden (Urteil vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Einbettung im Wege der Framing-Technik zuzulassen, ohne dass der Urheberrechtsinhaber die in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Rechte geltend machen kann, liefe daher dem in den Erwägungsgründen 3 und 31 dieser Richtlinie genannten angemessenen Ausgleich zuwider, den es zwischen den Interessen der Inhaber von Urheber- und verwandten Rechten am Schutz ihres Rechts am geistigen Eigentum, das von Art. 17 Abs. 2 der Charta garantiert wird, einerseits und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen, insbesondere deren Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit, die von Art. 11 der Charta garantiert wird, sowie dem Allgemeininteresse andererseits im Umfeld der Digitaltechnik zu sichern gilt (vgl. entsprechend Urteil vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634, Rn. 41).

  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 140/15

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung von YouTube

    Das Einstellen urheberrechtlich geschützter Inhalte ohne Zustimmung des Rechtsinhabers auf einer Webseite erfolgt selbst dann für ein neues Publikum, wenn diese Inhalte zuvor mit Zustimmung des Rechtsinhabers und ohne beschränkende Maßnahmen, die ein Herunterladen verhindern, auf einer anderen Webseite eingestellt worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-161/17, GRUR 2018, 911 Rn. 29 bis 47 = WRP 2018, 1052 - Renckhoff/Land Nordrhein Westfalen).
  • BGH, 27.07.2020 - VI ZR 476/18

    Auslistungsbegehren gegen Google

    Ohne die Hilfestellung einer Suchmaschine, die durch die Verlinkung von Informationen diese zugänglich macht und damit zum guten Funktionieren des Internets beiträgt, wäre das Internet aufgrund der immensen Flut von Informationen für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar und damit in seiner Funktion eingeschränkt, den allgemeinen Zugang zu Nachrichten zu verbessern und die Verbreitung von Nachrichten allgemein zu erleichtern (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - Rs. C-516/17, AfP 2019, 424, 432 Rn. 81; vom 7. August 2018 - C-161/17, NJW 2018, 3501, 3503 Rn. 40; vom 8. September 2016 - Rs. C-160/15, NJW 2016, 3149, 3152 Rn. 45; EGMR, NJW 2019, 3201, 3203 Rn. 73 ff.; NJW 2017, 2091, 2093 Rn. 56).

    Das Aufsuchen der über die hinterlegte Verlinkung nachvollziehbaren Seite des ursprünglichen Inhalteanbieters wird insoweit entbehrlich; die - gesellschaftlich erwünschte - Verlinkungsfunktion des Suchdienstes verliert an Gewicht (vgl. EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - Rs. C-161/17, NJW 2018, 3501, 3503 Rn. 40).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-392/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Szpunar bedarf die Einbettung von von anderen

    56 Urteil vom 7. August 2018 (C-161/17, EU:C:2018:634).

    57 Für die sich die Revisionsführerin des Ausgangsverfahrens in jener Rechtssache ausgesprochen hatte (vgl. Urteil vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634, Rn. 27).

    58 Urteil vom 7. August 2018, Renckhoff (C-161/17, EU:C:2018:634, Rn. 33).

    59 Urteil vom 7. August 2018, Renckhoff (C-161/17, EU:C:2018:634, Rn. 35).

    60 Urteil vom 7. August 2018 (C-161/17, EU:C:2018:634).

    63 Urteil vom 7. August 2018 (C-161/17, EU:C:2018:634, Rn. 35).

    72 Urteil vom 7. August 2018 (C-161/17, EU:C:2018:634).

    75 Urteil vom 7. August 2018 (C-161/17, EU:C:2018:634).

    76 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Renckhoff (C-161/17, EU:C:2018:634, Rn. 30).

    77 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Renckhoff (C-161/17, EU:C:2018:634, Rn. 45 und 46).

    78 Urteil vom 7. August 2018, Renckhoff (C-161/17, EU:C:2018:634, Rn. 30 und 44).

    79 In der Rechtssache, in der das Urteil vom 7. August 2018, Renckhoff (C-161/17, EU:C:2018:634), ergangen ist, war das Werk von einer nicht dem Inhaber der Urheberrechte, sondern einem Lizenznehmer gehörenden Website aus vervielfältigt worden.

    81 Urteil vom 7. August 2018, Renckhoff (C-161/17, EU:C:2018:634, Rn. 29).

    96 Urteil vom 7. August 2018, Renckhoff (C-161/17, EU:C:2018:634, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    99 So verhielt es sich, wie dargelegt, bei dem Werk, um das es in der mit dem Urteil vom 7. August 2018, Renckhoff (C-161/17, EU:C:2018:634), entschiedenen Rechtssache ging.

    102 Urteil vom 7. August 2018, Renckhoff (C-161/17, EU:C:2018:634, Rn. 36).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-516/17

    Die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse

    als auch aus dem 32. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 hervorgeht, dass die Ausnahmen und Beschränkungen in Art. 5 dieser Richtlinie erschöpfend aufgeführt sind, was der Gerichtshof auch mehrfach festgestellt hat (Urteile vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878" Rn. 34, und vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634" Rn. 16).

    Wie den Erwägungsgründen 3 und 31 der Richtlinie 2001/29 zu entnehmen ist, soll die durch die Richtlinie bewirkte Harmonisierung insbesondere vor dem Hintergrund der elektronischen Medien einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Inhaber von Urheber- und verwandten Schutzrechten am Schutz ihres durch Art. 17 Abs. 2 der Charta garantierten Rechts am geistigen Eigentum auf der einen Seite und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen, insbesondere ihrer durch Art. 11 der Charta garantierten Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, sowie dem Allgemeininteresse auf der anderen Seite sichern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634, Rn. 41).

    Wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, tragen Hyperlinks zum guten Funktionieren des Internets bei, das für die durch Art. 11 der Charta gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit von besonderer Bedeutung ist, sowie zum Meinungs- und Informationsaustausch in diesem Netz, das sich durch die Verfügbarkeit immenser Informationsmengen auszeichnet (Urteile vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644" Rn. 45, und vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634" Rn. 40).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-469/17

    Funke Medien NRW - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    als auch aus dem 32. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 hervorgeht, dass die Ausnahmen und Beschränkungen in Art. 5 dieser Richtlinie erschöpfend aufgeführt sind, was der Gerichtshof auch mehrfach festgestellt hat (Urteile vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878" Rn. 34, und vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634" Rn. 16).

    Wie den Erwägungsgründen 3 und 31 der Richtlinie 2001/29 zu entnehmen ist, soll die durch die Richtlinie bewirkte Harmonisierung insbesondere vor dem Hintergrund der elektronischen Medien einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Inhaber von Urheber- und verwandten Schutzrechten am Schutz ihres durch Art. 17 Abs. 2 der Charta garantierten Rechts am geistigen Eigentum auf der einen Seite und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen, insbesondere ihrer durch Art. 11 der Charta garantierten Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, sowie dem Allgemeininteresse auf der anderen Seite sichern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634, Rn. 41).

  • BGH, 20.09.2018 - I ZR 53/17

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung eines

    Das Einstellen urheberrechtlich geschützter Inhalte ohne Zustimmung des Rechtsinhabers auf einer Webseite erfolgt selbst dann für ein neues Publikum, wenn diese Inhalte zuvor mit Zustimmung des Rechtsinhabers und ohne beschränkende Maßnahmen, die ein Herunterladen verhindern, auf einer anderen Webseite eingestellt worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-161/17, GRUR 2018, 911 Rn. 29 bis 47 = WRP 2018, 1052 - Renckhoff/Land Nordrhein-Westfalen).
  • EuGH, 12.09.2019 - C-683/17

    Modellen kann nicht allein aufgrund des Umstands, dass sie über ihren

  • EuGH, 17.06.2021 - C-597/19

    M.I.C.M. - Systematische Speicherung und Weiterleitung von IP-Daten, Namen und

  • BGH, 25.04.2019 - I ZR 113/18

    Zur Urheberrechtsverletzung durch Framing

  • BGH, 28.03.2019 - I ZR 132/17

    Darstellen des Bereithaltens eines Computerprogramms zum Abruf auf einem

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-682/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe haften Betreiber von

  • BGH, 08.02.2024 - I ZR 34/23

    BGH legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur weiteren Klärung des

  • OLG Köln, 11.01.2019 - 6 U 10/16

    Palast der Republik

  • OLG Hamm, 29.10.2020 - 4 U 19/19

    Schadensersatz wegen rechtswidriger öffentlicher Wiedergabe eines geschützten

  • BVerwG, 26.09.2019 - 7 C 1.18

    Antragsunterlagen; Erstveröffentlichungsrecht; Gutachten; Immissionsschutzrecht;

  • OLG Frankfurt, 16.06.2020 - 11 U 46/19

    Öffentliches Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Lichtbildes

  • OLG Köln, 09.10.2020 - 6 U 32/20

    Unterlassunganspruch aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung wegen der

  • OLG Hamm, 29.10.2020 - 4 U 20/19
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2018 - C-476/17

    Generalanwalt Szpunar schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass Sampling

  • BGH, 18.06.2020 - I ZR 171/19

    Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen

  • LG München I, 31.01.2022 - 21 O 14450/17

    Verbot der Zugänglichmachung verlagsgebundener Fachartikel in Forschernetzwerk

  • LG München I, 20.02.2019 - 37 O 5140/18

    Zugänglichmachung von Produktfotos auf Internet-Verkaufsplattform

  • OLG München, 11.04.2019 - 29 U 3773/17

    Vergütung für eine Benutzungshandlung einer Lizenz

  • EuGH, 08.09.2020 - C-265/19

    Recorded Artists Actors Performers

  • OLG München, 24.11.2022 - 29 U 6583/21

    EuGH-Vorlage: Öffentliche Wiedergabe durch Fernsehapparat in Hotelzimmer bei

  • EuGH, 20.04.2023 - C-775/21

    Die Ausstrahlung eines Musikwerks als Hintergrundmusik in einem

  • EuGH, 02.04.2020 - C-753/18

    Niederlassungsfreiheit

  • LG München I, 06.02.2019 - 37 O 484/18

    Urheberrechtsverletzung durch Webradio-Recherche

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-401/19

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe: Art. 17 der Richtlinie 2019/790 über das

  • LG Hamburg, 19.12.2018 - 308 O 145/17
  • KG, 18.09.2023 - 24 U 110/22

    Lindner-Foto

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-637/19

    BY (Preuve photographique) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

  • LG Hamburg, 25.02.2021 - 310 O 167/20

    Zahlung von Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie wegen der Nutzung von

  • BFH, 23.02.2023 - IV R 37/18

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Überlassung von

  • LG Hamburg, 23.12.2020 - 310 O 427/20

    Urheberrecht: Inlandsbezug bei Verwendung eines Lichtbilds im Internet

  • LG München I, 20.02.2019 - 37 O 22800/16

    Lichtbildwerke ohne Nutzungsberechtigung auf einer Online-Verkaufsplattform

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-597/19

    M.I.C.M. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und

  • LG Hamburg, 03.03.2020 - 310 O 360/19

    Nutzung von Video-Standbildern durch Presseunternehmen in Print- und

  • OLG Düsseldorf, 19.03.2020 - 20 U 41/19

    Veröffentlichung von Inhalten einer Verfassungsbeschwerde eines Dritten

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-753/18

    Stim und SAMI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht

  • AG Frankfurt/Main, 09.12.2022 - 32 C 1565/22

    Pizzalieferservice - Musikbeschallung im Verkaufsraum

  • LG Köln, 13.02.2020 - 14 O 57/19
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-135/23

    GEMA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und

  • LG Hamburg, 15.02.2021 - 310 O 149/19

    Unterlassungsansprüche wegen der Verletzung eines Unterlassungsvertrages

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2019 - C-263/18

    Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers - Richtlinie 2001/29/EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-683/17

    Cofemel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

  • LG Hamburg, 12.11.2020 - 310 O 352/20

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Wiederveröffentlichung einer Fotografie per

  • EuGH, 14.11.2019 - C-484/18

    Spedidam

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2020 - C-833/18

    Brompton Bicycle - Vorabentscheidungsverfahren - Geistiges und gewerbliches

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2019 - C-145/18

    Regards Photographiques - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • OLG Düsseldorf, 01.09.2020 - 20 U 27/19

    Spaßbrille zur Kostümierung als Hase Anspruch wegen Verletzung von Urheberrechten

  • LG Bielefeld, 29.11.2018 - 4 O 127/16
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-484/18

    Spedidam - Vorabentscheidungsersuchen - Urheberrechte und verwandte Schutzrechte

  • LG Bielefeld, 20.12.2018 - 4 O 127/16
  • LG Bielefeld, 03.12.2018 - 4 O 73/18
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