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   EuGH, 12.09.2019 - C-683/17   

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https://dejure.org/2019,28722
EuGH, 12.09.2019 - C-683/17 (https://dejure.org/2019,28722)
EuGH, Entscheidung vom 12.09.2019 - C-683/17 (https://dejure.org/2019,28722)
EuGH, Entscheidung vom 12. September 2019 - C-683/17 (https://dejure.org/2019,28722)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Cofemel

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 2 Buchst. a - Begriff "Werk" - Urheberrechtlicher Schutz von Werken - Voraussetzungen - Zusammenhang mit dem Schutz von Mustern ...

  • kanzlei.biz

    Urheberschutz von Mustern und Modellen

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 2 Buchst. a RiLi 2001/29/EG

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht: Cofemel/G-Star Raw

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Modellen kann nicht allein aufgrund des Umstands, dass sie über ihren Gebrauchszweck hinaus eine spezielle ästhetische Wirkung haben, urheberrechtlicher Schutz zukommen

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtsschutz für Designs von Jeans

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Muster und Modelle nur dann urheberrechtlich geschützt wenn sie Werkcharakter haben - Über Gebrauchszweck hinausgehende spezielle ästhetische Wirkung allein reicht nicht

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtsschutz von Mustern und Modellen

  • stroemer.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtschutz für Jeans

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Urheberrechtsschutz von Mustern und Modellen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Muster, Modelle, Gemeinschaftsgeschmacksmuster - und der überschießende Urheberschutz

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zum Schutz von Mustern und Modellen: Urheberrechtsschutz für G-Star-Jeans?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Urheberrechtsschutz für Muster und Modelle

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Bekleidung: Urheberrechtlicher Schutz für Modelle?

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Kein urheberrechtlicher Schutz von Mustern und Modellen nur aufgrund "spezieller ästhetischer Wirkung"

  • datev.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtlicher Schutz für Muster und Modelle

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Anforderungen an den Urheberrechtsschutz von Muster und Modellen

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Muster- und Modellschutz: Ästhetik allein bedeutet noch kein Urheberrecht

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Kein urheberrechtlicher Schutz von Mustern und Modellen nur aufgrund "spezieller ästhetischer Wirkung"

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 3437
  • GRUR 2019, 1185
  • ZUM 2019, 834
  • WRP 2019, 1449
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 13.11.2018 - C-310/17

    Der Geschmack eines Lebensmittels kann keinen Urheberrechtsschutz genießen

    Auszug aus EuGH, 12.09.2019 - C-683/17
    Zum anderen ist die Einstufung als "Werk" Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 37 und 39, sowie vom 13. November 2018, Levola Hengelo, C-310/17, EU:C:2018:899, Rn. 33 und 35 bis 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich des zweiten in Rn. 29 des vorliegenden Urteils genannten Merkmals hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Begriff "Werk" im Sinne der Richtlinie 2001/29 zwangsläufig einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand voraussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2018, Levola Hengelo, C-310/17, EU:C:2018:899, Rn. 40).

    Zum anderen setzt das Erfordernis des Ausschlusses jedes - der Rechtssicherheit schädlichen - subjektiven Elements bei der Identifizierung des geschützten Gegenstands voraus, dass dieser auf objektive Weise ausgedrückt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2018, Levola Hengelo, C-310/17, EU:C:2018:899, Rn. 41).

    Wie der Gerichtshof hervorgehoben hat, entspricht es nicht dem Erfordernis der Genauigkeit und Objektivität, wenn eine Identifizierung im Wesentlichen auf naturgemäß subjektiven Empfindungen der Person beruht, die den fraglichen Gegenstand wahrnimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2018, Levola Hengelo, C-310/17, EU:C:2018:899, Rn. 42).

    Diese gesetzgeberische Entscheidung steht im Einklang mit der Berner Übereinkunft, an deren Art. 1 bis 21 sich die Union, obwohl sie nicht Vertragspartei der Berner Übereinkunft ist, nach Art. 1 Abs. 4 des WIPO-Urheberrechtsvertrags, dem sie beigetreten ist, halten muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2018, Levola Hengelo, C-310/17, EU:C:2018:899, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.12.2011 - C-145/10

    Eine Porträtfotografie genießt denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes

    Auszug aus EuGH, 12.09.2019 - C-683/17
    Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass Art. 2 Abs. 1 Buchst. i des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in Anbetracht der Richtlinie 2001/29 - in der durch den Gerichtshof in den Urteilen vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International (C-5/08, EU:C:2009:465), und vom 1. Dezember 2011, Painer (C-145/10, EU:C:2011:798), vorgenommenen Auslegung - dahin zu verstehen sei, dass der urheberrechtliche Schutz für Werke der angewandten Kunst, gewerbliche Muster und Modelle sowie Designwerke bestehe, sofern sie eine gewisse Originalität (auch als Gestaltungshöhe oder Grad der Eigenart bezeichnet) aufwiesen, d. h. das Ergebnis der geistigen Schöpfung ihres Urhebers seien, ohne dass ein besonderer Grad an ästhetischem oder künstlerischem Wert erforderlich sei.

    Aus diesem Grund möchte das vorlegende Gericht wissen, ob in Anbetracht der Auslegung der Richtlinie 2001/29, die der Gerichtshof in den Urteilen vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International (C-5/08, EU:C:2009:465), und vom 1. Dezember 2011, Painer (C-145/10, EU:C:2011:798), vorgenommen habe, der urheberrechtliche Schutz solchen Werken in gleicher Weise zugutekomme wie Werken der Literatur und Kunst, d. h., sofern sie eine gewisse Originalität derart aufwiesen, dass sie das Ergebnis der geistigen Schöpfung ihres Urhebers seien, oder ob die Gewährung dieses Schutzes von einem besonderen Grad an ästhetischem oder künstlerischem Wert abhängig gemacht werden könne.

    Hinsichtlich des ersten Merkmals kann nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Gegenstand erst bzw. bereits dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 88, 89 und 94, sowie vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634, Rn. 14).

    Wenn ein Gegenstand die in den Rn. 30 und 32 des vorliegenden Urteils genannten Merkmale aufweist und daher ein Werk ist, muss er in dieser Eigenschaft gemäß der Richtlinie 2001/29 urheberrechtlich geschützt werden, wobei der Umfang dieses Schutzes nicht vom Grad der schöpferischen Freiheit seines Urhebers abhängt und daher nicht geringer ist als derjenige, der allen unter die Richtlinie fallenden Werken zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 97 bis 99).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-5/08

    Infopaq International - Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 12.09.2019 - C-683/17
    Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass Art. 2 Abs. 1 Buchst. i des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in Anbetracht der Richtlinie 2001/29 - in der durch den Gerichtshof in den Urteilen vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International (C-5/08, EU:C:2009:465), und vom 1. Dezember 2011, Painer (C-145/10, EU:C:2011:798), vorgenommenen Auslegung - dahin zu verstehen sei, dass der urheberrechtliche Schutz für Werke der angewandten Kunst, gewerbliche Muster und Modelle sowie Designwerke bestehe, sofern sie eine gewisse Originalität (auch als Gestaltungshöhe oder Grad der Eigenart bezeichnet) aufwiesen, d. h. das Ergebnis der geistigen Schöpfung ihres Urhebers seien, ohne dass ein besonderer Grad an ästhetischem oder künstlerischem Wert erforderlich sei.

    Aus diesem Grund möchte das vorlegende Gericht wissen, ob in Anbetracht der Auslegung der Richtlinie 2001/29, die der Gerichtshof in den Urteilen vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International (C-5/08, EU:C:2009:465), und vom 1. Dezember 2011, Painer (C-145/10, EU:C:2011:798), vorgenommen habe, der urheberrechtliche Schutz solchen Werken in gleicher Weise zugutekomme wie Werken der Literatur und Kunst, d. h., sofern sie eine gewisse Originalität derart aufwiesen, dass sie das Ergebnis der geistigen Schöpfung ihres Urhebers seien, oder ob die Gewährung dieses Schutzes von einem besonderen Grad an ästhetischem oder künstlerischem Wert abhängig gemacht werden könne.

    Zum anderen ist die Einstufung als "Werk" Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 37 und 39, sowie vom 13. November 2018, Levola Hengelo, C-310/17, EU:C:2018:899, Rn. 33 und 35 bis 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.02.2016 - C-659/13

    Die Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter

    Auszug aus EuGH, 12.09.2019 - C-683/17
    Was das Urheberrecht angeht, so ergibt sich aus Art. 9 ("Weitere Anwendung anderer Rechtsvorschriften") der Richtlinie 2001/29, der insbesondere unter Berücksichtigung all seiner Sprachfassungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung) und im Licht des 60. Erwägungsgrundes der Richtlinie auszulegen ist, dass die Richtlinie Vorschriften des nationalen oder des Unionsrechts in anderen Bereichen, insbesondere Rechte an Mustern und Modellen, unberührt lässt.
  • EuGH, 01.03.2012 - C-604/10

    Ein Spielplan für Fußballbegegnungen kann nicht urheberrechtlich geschützt

    Auszug aus EuGH, 12.09.2019 - C-683/17
    Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2012, Football Dataco u. a., C-604/10, EU:C:2012:115" Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.08.2018 - C-161/17

    Renckhoff - Auch Schüler haben beim Hochladen von Projekten auf Schul-Website das

    Auszug aus EuGH, 12.09.2019 - C-683/17
    Hinsichtlich des ersten Merkmals kann nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Gegenstand erst bzw. bereits dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 88, 89 und 94, sowie vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634, Rn. 14).
  • BGH, 07.04.2022 - I ZR 222/20

    Urheberrechtliche Ansprüche eines Konstrukteurs der Porsche AG auf weitere

    Dabei handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden ist (EuGH, Urteil vom 13. November 2018 - C-310/17, GRUR 2019, 73 Rn. 33 = WRP 2019, 55 - Levola Hengelo; Urteil vom 12. September 2019 - C-683/17, GRUR 2019, 1185 Rn. 29 = WRP 2019, 1449 - Cofemel).

    Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (EuGH, GRUR 2019, 73 Rn. 36 - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 Rn. 29 - Cofemel; EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-833/18, GRUR 2020, 736 Rn. 22 = WRP 2020, 1006 - Brompton Bicycle).

    Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (EuGH, GRUR 2019, 1185 Rn. 30 f. - Cofemel; GRUR 2020, 736 Rn. 23 f. - Brompton Bicycle).

    Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH, GRUR 2019, 73 Rn. 37 - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 Rn. 29 - Cofemel; GRUR 2020, 736 Rn. 22 - Brompton Bicycle).

    Dafür ist ein mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbarer Gegenstand Voraussetzung (EuGH, GRUR 2019, 1185 Rn. 32 - Cofemel; GRUR 2020, 736 Rn. 25 - Brompton Bicycle), auch wenn diese Ausdrucksform nicht notwendig dauerhaft sein sollte (EuGH, GRUR 2019, 73 Rn. 40 - Levola Hengelo).

  • BGH, 09.11.2023 - I ZR 203/22

    E2 - Urheberpersönlichkeitsrechtliche Rechte gegen Entstellung und Anerkennung

    Dabei handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden ist (EuGH, Urteil vom 13. November 2018 - C-310/17, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 33] = WRP 2019, 55 - Levola Hengelo; Urteil vom 12. September 2019 - C-683/17, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] = WRP 2019, 1449 - Cofemel).

    Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (EuGH, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 36] - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] - Cofemel; EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-833/18, GRUR 2020, 736 [juris Rn. 22] = WRP 2020, 1006 - Brompton Bicycle).

    Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben (EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 30 f.] - Cofemel; GRUR 2020, 736 [juris Rn. 23 f.] - Brompton Bicycle).

    Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 36 f.] - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] - Cofemel; GRUR 2020, 736 [juris Rn. 22] - Brompton Bicycle).

  • BGH, 21.12.2023 - I ZR 96/22

    BGH legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum urheberrechtlichen

    Bei dem in den die ausschließlichen Rechte des Urhebers zur Vervielfältigung, öffentlichen Wiedergabe und Verbreitung seiner Werke betreffenden Bestimmungen der Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG enthaltenen Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden ist (EuGH, Urteil vom 13. November 2018 - C-310/17, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 33] = WRP 2019, 55 - Levola Hengelo; Urteil vom 12. September 2019 - C-683/17, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] = WRP 2019, 1449 - Cofemel).

    Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (EuGH, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 36] - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] - Cofemel; EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-833/18, GRUR 2020, 736 [juris Rn. 22] = WRP 2020, 1006 - Brompton Bicycle).

    Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben (EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 30 f.] - Cofemel; GRUR 2020, 736 [juris Rn. 23 f.] - Brompton Bicycle).

    Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 37] - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] - Cofemel; GRUR 2020, 736 [juris Rn. 22] - Brompton Bicycle).

    Dieses zweite Merkmal setzt einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand voraus, auch wenn die Ausdrucksform nicht notwendigerweise dauerhaft sein sollte (EuGH, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 40 f.] - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 32 f.] - Cofemel).

    aa) Das Berufungsgericht hat der Entscheidung "Cofemel" des Gerichtshofs der Europäischen Union (GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 51 f.]) entnommen, dass der Urheberrechtsschutz von Gebrauchsgegenständen im Vergleich zum Geschmacksmusterschutz die Ausnahme bleiben müsse, um die Zielsetzungen und die Wirksamkeit der beiden Schutzarten nicht zu beeinträchtigen.

    Daraus folgt, dass der Schutz von Mustern und Modellen und der mit dem Urheberrecht verbundene Schutz nach dem Unionsrecht zwar kumulativ für ein und denselben Gegenstand gewährt werden können, diese Kumulierung jedoch nur in bestimmten Fällen infrage kommt (EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 50 bis 52] - Cofemel).

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Modelle dann als Werke im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG anzusehen sind, wenn sie die beiden - für sämtliche urheberrechtsschutzfähigen Gegenstände gleichermaßen geltenden - Voraussetzungen erfüllen, zum einen ein Original in dem Sinne zu sein, dass sie eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen, und zum anderen eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29 und 48] - Cofemel; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-683/17 vom 2. Mai 2019 Rn. 31; zum Schutzumfang vgl. EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - C-145/10, Slg. 2011, I-12533 = GRUR 2012, 166 [juris Rn. 97 f.] - Painer).

    Ästhetische Erwägungen können jedoch Teil der schöpferischen Tätigkeit sein (EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 54] - Cofemel).

  • BGH, 15.12.2022 - I ZR 173/21

    Vitrinenleuchte

    Der Grundsatz, dass der Umfang des urheberrechtlichen Schutzes eines Werks der angewandten Kunst nicht geringer als bei anderen unter die Richtlinie 2001/29/EG fallenden Werken ist (dazu EuGH, Urteil vom 12. September 2019 - C-683/17, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 35] = WRP 2019, 1449 - Cofemel), besagt allein, dass bei Werken der angewandten Kunst dieselben Ausschließlichkeitsrechte gewährt werden müssen und hinsichtlich der Reichweite dieser Rechte dieselben Rechtsmaßstäbe anzulegen sind wie bei allen anderen Werkkategorien.

    Dabei handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden ist (EuGH, Urteil vom 13. November 2018 - C-310/17, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 33] = WRP 2019, 55 - Levola Hengelo; Urteil vom 12. September 2019 - C-683/17, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] = WRP 2019, 1449 - Cofemel).

    Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (EuGH, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 36] - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] - Cofemel; EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-833/18, GRUR 2020, 736 [juris Rn. 22] = WRP 2020, 1006 - Brompton Bicycle).

    Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben (EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 30 f.] - Cofemel; GRUR 2020, 736 [juris Rn. 23 f.] - Brompton Bicycle).

    Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 36 f.] - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] - Cofemel; GRUR 2020, 736 [juris Rn. 22] - Brompton Bicycle).

    Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union darin ausführt, der Umfang des Schutzes eines Werks der angewandten Kunst sei nicht geringer als bei anderen unter die Richtlinie 2001/29/EG fallenden Werken (EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 35] - Cofemel), ist damit allein gesagt, dass bei Werken der angewandten Kunst dieselben Ausschließlichkeitsrechte (umfassend die positiven Nutzungsrechte und die negativen Verbietungsrechte) gewährt werden müssen und hinsichtlich der Reichweite dieser Rechte dieselben Rechtsmaßstäbe anzulegen sind wie bei allen anderen Werkkategorien.

    Gegenstand der Vorlage in der Rechtssache "Cofemel" war allein die Frage, ob bestimmten Erzeugnissen (Werken der angewandten Kunst, Modellen und Designs) der urheberrechtliche Schutz in gleicher Weise zugutekomme wie Werken der Literatur und Kunst (vgl. EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 24] - Cofemel).

    Die Aussage des Gerichtshofs der Europäischen Union bedeutet vor diesem Hintergrund, dass der urheberrechtliche Schutz für alle Kategorien von Werken, die den unionsrechtlichen Werkbegriff erfüllen (dazu EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29 und 48] - Cofemel), nach demselben rechtlichen Maßstab zu bestimmen ist (vgl. auch EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - C-145/10, Slg. 2011, I-12533 = GRUR 2012, 166 [juris Rn. 97 f.] - Painer; ferner auch Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-683/17 vom 2. Mai 2019 Rn. 31).

    Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Aussage des Gerichtshofs der Europäischen Union, der Umfang des Schutzes eines Werks der angewandten Kunst sei nicht geringer als bei anderen unter die Richtlinie 2001/29/EG fallenden Werken (EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 35] - Cofemel), sich allein auf den für alle Werkkategorien gleichermaßen geltenden rechtlichen Maßstab bezieht und der im Einzelfall vorzunehmenden Bestimmung des konkreten urheberrechtlichen Schutzbereichs eines Werks unter Berücksichtigung der Gestaltungshöhe nicht entgegensteht.

  • LG Köln, 11.05.2023 - 14 O 41/22

    Sandalen können als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sein

    Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden ist (EuGH GRUR 2019, 73 Rn. 33 = WRP 2019, 55 - Levola Hengelo; EuGH GRUR 2019, 1185 Rn. 29 = WRP 2019, 1449 - Cofemel).

    Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (EuGH GRUR 2019, 73 Rn. 36 - Levola Hengelo; EuGH GRUR 2019, 1185 Rn. 29 - Cofemel; EuGH GRUR 2020, 736 Rn. 22 = WRP 2020, 1006 - Brompton Bicycle).

    Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (EuGH GRUR 2019, 1185 Rn. 30 f. - Cofemel; EuGH GRUR 2020, 736 Rn. 23 f. - Brompton Bicycle).

    Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH GRUR 2019, 73 Rn. 37 - Levola Hengelo; EuGH GRUR 2019, 1185 Rn. 29 - Cofemel; EuGH GRUR 2020, 736 Rn. 22 - Brompton Bicycle).

    Dafür ist ein mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbarer Gegenstand Voraussetzung (EuGH GRUR 2019, 1185 Rn. 32 - Cofemel; EuGH GRUR 2020, 736 Rn. 25 - Brompton Bicycle), auch wenn diese Ausdrucksform nicht notwendig dauerhaft sein sollte (EuGH GRUR 2019, 73 Rn. 40 - Levola Hengelo).

    Einer schutzaffirmativen Bewertung rein dekorativer oder ornamentaler Elemente hat jedenfalls der Gerichthof der Europäischen Union gerade eine Absage erteilt (EuGH, GRUR 2019, 1185, Rn. 54 f. - Cofemel).

    d) Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union in der "Cofemel"-Entscheidung ausführt, der Umfang des Schutzes eines Werks der angewandten Kunst sei nicht geringer als bei anderen unter die Richtlinie 2001/29/EG fallenden Werken (EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 35] - Cofemel), ist damit allein gesagt, dass bei Werken der angewandten Kunst dieselben Ausschließlichkeitsrechte (umfassend die positiven Nutzungsrechte und die negativen Verbietungsrechte) gewährt werden müssen und hinsichtlich der Reichweite dieser Rechte dieselben Rechtsmaßstäbe anzulegen sind wie bei allen anderen Werkkategorien.

    Gegenstand der Vorlage in der Rechtssache "Cofemel" war allein die Frage, ob bestimmten Erzeugnissen (Werken der angewandten Kunst, Modellen und Designs) der urheberrechtliche Schutz in gleicher Weise zugutekomme wie Werken der Literatur und Kunst (vgl. EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 24] - Cofemel).

    Die Aussage des Gerichtshofs der Europäischen Union bedeutet vor diesem Hintergrund, dass der urheberrechtliche Schutz für alle Kategorien von Werken, die den unionsrechtlichen Werkbegriff erfüllen (dazu EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29 und 48] - Cofemel), nach demselben rechtlichen Maßstab zu bestimmen ist (vgl. auch EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - C-145/10, Slg. 2011, I-12533 = GRUR 2012, 166 [juris Rn. 97 f.] - Painer; ferner auch Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-683/17 vom 2. Mai 2019 Rn. 31).

    Die Aussage des EuGH, "[...] dass der Umstand, dass Modelle [...] über ihren Gebrauchszweck hinaus einen eigenen, ästhetisch markanten visuellen Effekt hervorrufen, es nicht rechtfertigen [könne], solche Modelle als ,Werke" [...] einzustufen" (EuGH, GRUR 2019, 1185, Rn. 54 f. - Cofemel), kann deshalb nur so verstanden werden, dass allein das Vorhandensein besonders markanter, visueller Effekte für sich genommen die Feststellung von Originalität nicht erlaubt (vgl. Gutachten RW., S. 11).

  • EuGH, 11.06.2020 - C-833/18

    Brompton Bicycle - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches

    Zum einen muss es sich um ein Original handeln, das eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers ist, und zum anderen muss eine solche Schöpfung zum Ausdruck gebracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2019, Cofemel, C-683/17, EU:C:2019:721, Rn. 29 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was den ersten Bestandteil angeht, kann nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Gegenstand erst bzw. bereits dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt (Urteil vom 12. September 2019, Cofemel, C-683/17, EU:C:2019:721, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist und folglich urheberrechtlich geschützt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2019, Cofemel, C-683/17, EU:C:2019:721, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich des zweiten in Rn. 22 des vorliegenden Urteils genannten Bestandteils hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Begriff "Werk" im Sinne der Richtlinie 2001/29 zwangsläufig einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand voraussetzt (Urteil vom 12. September 2019, Cofemel, C-683/17, EU:C:2019:721, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OLG Köln, 26.01.2024 - 6 U 89/23

    Fußgymnastiksandalen - Zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von

    Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (BGH, Beschluss vom 21.12.2023, I ZR 96/22 - USM Haller, juris, Tz. 12; BGH, Urteil vom 07.04.2022, I ZR 222/20 - Porsche 911, juris, Tz. 28 f.; BGH, Urteil vom 29.04.2021, I ZR 193/20 - Zugangsrecht des Architekten, juris, Tz. 57 ff.; BGH, Urteil vom 13.11.2013, I ZR 143/12 - Geburtstagszug, juris, Tz. 15 ff.; BGH, Urteil vom 12.05.2011, I ZR 53/10 - Seilzirkus, juris, Tz. 36; EuGH, Urteil vom 11.06.2020, C-833/18 - Brompton Bicycle, juris, Tz. 22 ff.; EuGH, Urteil vom 12.09.2019, C-683/17 - Cofemel, juris, Tz. 29 ff.).

    Der EuGH hat bezüglich dieses Merkmals klargestellt, dass der Werk-Begriff im Sinne der Richtlinie 2001/29 einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand voraussetzt, im Interesse der mit dem Schutz der Ausschließlichkeit betrauten Behörden und um jedes subjektive Element bei der Identifizierung des geschützten Gegenstandes zu vermeiden (EuGH, Urteil vom 12.09.2019, C-683/17 - Cofemel, juris, Tz. 32 f.).

    (1) An einem Gestaltungsspielraum fehlt es, wenn das konkret gewählte Aussehen eines Gegenstandes technisch zwingend ist (s. EuGH, Urteil vom 12.09.2019, C-683/17 - Cofemel, juris, Tz. 31; BGH, Urteil vom 12.05.2011, I ZR 53/10 - Seilzirkus, juris, Tz. 36).

    Die von beiden Parteien zitierten Entscheidungen des EuGH argumentieren übereinstimmend, dass technisch bedingte Gestaltungen einen kreativen Spielraum nicht ausschließen (EuGH, Urteil vom 12.09.2019, C-683/17 - Cofemel, juris, Tz. 31; EuGH, Urteil vom 11.06.2020, C-833/18 - Brompton, juris, Tz. 23 f.), wobei der BGH anmerkt, dass bei Werken der angewandten Kunst der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung regelmäßig eingeschränkt ist, so dass sich bei ihnen in besonderem Maße die Frage stellt, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt, und dass dabei auch zu beachten ist, dass für einen urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst - ebenso wie für alle anderen Werkarten - insbesondere mit Blick auf die ausgesprochen lange urheberrechtliche Schutzfrist eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern ist (BGH, Beschluss vom 21.12.2023, I ZR 96/22 - USM Haller, juris, Tz. 22; BGH, Urteil vom 15.12.2022, I ZR 173/21 - Vitrinenleuchte, juris, Tz. 15).

    Der EuGH spricht nicht von einer künstlerischen Leistung, sondern davon, dass der Gegenstand eine freie kreative Entscheidung zum Ausdruck bringen muss (EuGH, Urteil vom 12.09.2019, C-683/17 - Cofemel, juris, Tz. 30).

    So hat der EuGH in der Cofemel-Entscheidung (Urteil vom 12.09.2019, C-683/17, juris, Tz. 50 f.) ausgeführt:.

    - Ein kumulativer geschmacksmusterrechtlicher und urheberrechtlicher Schutz für ein und denselben Gegenstand ist zwar möglich, kommt aber nur in bestimmten Fällen in Frage (EuGH, Urteil vom 12.09.2019, C-683/17 - Cofemel, juris, Tz. 45, 52).

    Ästhetik allein ist kein geeignetes Abgrenzungskriterium (s. EuGH, Urteil vom 12.09.2019, C-683/17 - Cofemel, juris, Tz. 53 ff.).

  • LG Köln, 11.05.2023 - 14 O 121/22

    - Werk angewandter Kunst - Schöpfungshöhe - Entwerferwille - Werkbegriff -

    Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden ist (EuGH GRUR 2019, 73 Rn. 33 = WRP 2019, 55 - Levola Hengelo; EuGH GRUR 2019, 1185 Rn. 29 = WRP 2019, 1449 - Cofemel).

    Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (EuGH GRUR 2019, 73 Rn. 36 - Levola Hengelo; EuGH GRUR 2019, 1185 Rn. 29 - Cofemel; EuGH GRUR 2020, 736 Rn. 22 = WRP 2020, 1006 - Brompton Bicycle).

    Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (EuGH GRUR 2019, 1185 Rn. 30 f. - Cofemel; EuGH GRUR 2020, 736 Rn. 23 f. - Brompton Bicycle).

    Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH GRUR 2019, 73 Rn. 37 - Levola Hengelo; EuGH GRUR 2019, 1185 Rn. 29 - Cofemel; EuGH GRUR 2020, 736 Rn. 22 - Brompton Bicycle).

    Dafür ist ein mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbarer Gegenstand Voraussetzung (EuGH GRUR 2019, 1185 Rn. 32 - Cofemel; EuGH GRUR 2020, 736 Rn. 25 - Brompton Bicycle), auch wenn diese Ausdrucksform nicht notwendig dauerhaft sein sollte (EuGH GRUR 2019, 73 Rn. 40 - Levola Hengelo).

    Einer schutzaffirmativen Bewertung rein dekorativer oder ornamentaler Elemente hat jedenfalls der Gerichthof der Europäischen Union gerade eine Absage erteilt (EuGH, GRUR 2019, 1185, Rn. 54 f. - Cofemel).

    d) Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union in der "Cofemel"-Entscheidung ausführt, der Umfang des Schutzes eines Werks der angewandten Kunst sei nicht geringer als bei anderen unter die Richtlinie 2001/29/EG fallenden Werken (EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 35] - Cofemel), ist damit allein gesagt, dass bei Werken der angewandten Kunst dieselben Ausschließlichkeitsrechte (umfassend die positiven Nutzungsrechte und die negativen Verbietungsrechte) gewährt werden müssen und hinsichtlich der Reichweite dieser Rechte dieselben Rechtsmaßstäbe anzulegen sind wie bei allen anderen Werkkategorien.

    Gegenstand der Vorlage in der Rechtssache "Cofemel" war allein die Frage, ob bestimmten Erzeugnissen (Werken der angewandten Kunst, Modellen und Designs) der urheberrechtliche Schutz in gleicher Weise zugutekomme wie Werken der Literatur und Kunst (vgl. EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 24] - Cofemel).

    Die Aussage des Gerichtshofs der Europäischen Union bedeutet vor diesem Hintergrund, dass der urheberrechtliche Schutz für alle Kategorien von Werken, die den unionsrechtlichen Werkbegriff erfüllen (dazu EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29 und 48] - Cofemel), nach demselben rechtlichen Maßstab zu bestimmen ist (vgl. auch EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - C-145/10, Slg. 2011, I-12533 = GRUR 2012, 166 [juris Rn. 97 f.] - Painer; ferner auch Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-683/17 vom 2. Mai 2019 Rn. 31).

    Die Aussage des EuGH, "[...] dass der Umstand, dass Modelle [...] über ihren Gebrauchszweck hinaus einen eigenen, ästhetisch markanten visuellen Effekt hervorrufen, es nicht rechtfertigen [könne], solche Modelle als ,Werke" [...] einzustufen" (EuGH, GRUR 2019, 1185, Rn. 54 f. - Cofemel), kann deshalb nur so verstanden werden, dass allein das Vorhandensein besonders markanter, visueller Effekte für sich genommen die Feststellung von Originalität nicht erlaubt (vgl. Gutachten WX., S. 11).

  • BVerwG, 26.09.2019 - 7 C 1.18

    Antragsunterlagen; Erstveröffentlichungsrecht; Gutachten; Immissionsschutzrecht;

    Hiervon ausgehend hat der Gerichtshof der Europäischen Union den urheberrechtlichen Werkbegriff als "Eckpfeiler des Urheberrechtssystems" (so Generalanwalt Szpunar, Schlussanträge vom 2. Mai 2019 in der Rechtssache - C-683/17 [ECLI:EU:C:2019:363], Cofemel/G-Star - Rn. 43 f.) im Rahmen der Anwendung von Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vom 20. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - InfoSocRL - (ABl. L 167 S. 10) im Wege einer Gesamtanalogie werkartenübergreifend harmonisiert (siehe dazu etwa Metzger, ZEuP 2017, 836 ; Jotzo, ZGE 2017, 447 ; Leistner, ZGE 2013, 4 ; ders., ZUM 2019, 720 ; Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Aufl. 2019, § 2 Rn. 14; Grünberger, ZUM 2019, 281 ; GRUR 2019, 73 ; Wiebe, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, § 2 UrhG Rn. 3; Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 2 Rn. 22 f.).

    Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung in einem mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand zum Ausdruck bringen (siehe EuGH, Urteile vom 16. Juli 2009 - C-5/08 [ECLI:EU:C:2009:465], Infopaq - Rn. 33 ff. und zuletzt vom 13. November 2018 - C-310/17 [ECLI:EU:C:2018:899], Levola Hengelo - Rn. 33 ff., vom 29. Juli 2019 - C-469/17 [ECLI:EU:C:2019:623], Funke Medien - Rn. 18 ff. und vom 12. September 2019 - C-683/17 [ECLI:EU:C:2019:721], Cofemel/G-Star - Rn. 29 ff.).

  • LG Köln, 23.02.2023 - 14 O 39/22
    Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden ist (EuGH GRUR 2019, 73 Rn. 33 = WRP 2019, 55 - Levola Hengelo; EuGH GRUR 2019, 1185 Rn. 29 = WRP 2019, 1449 - Cofemel).

    Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (EuGH GRUR 2019, 73 Rn. 36 - Levola Hengelo; EuGH GRUR 2019, 1185 Rn. 29 - Cofemel; EuGH GRUR 2020, 736 Rn. 22 = WRP 2020, 1006 - Brompton Bicycle).

    Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (EuGH GRUR 2019, 1185 Rn. 30 f. - Cofemel; EuGH GRUR 2020, 736 Rn. 23 f. - Brompton Bicycle).

    Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH GRUR 2019, 73 Rn. 37 - Levola Hengelo; EuGH GRUR 2019, 1185 Rn. 29 - Cofemel; EuGH GRUR 2020, 736 Rn. 22 - Brompton Bicycle).

    Dafür ist ein mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbarer Gegenstand Voraussetzung (EuGH GRUR 2019, 1185 Rn. 32 - Cofemel; EuGH GRUR 2020, 736 Rn. 25 - Brompton Bicycle), auch wenn diese Ausdrucksform nicht notwendig dauerhaft sein sollte (EuGH GRUR 2019, 73 Rn. 40 - Levola Hengelo).

    Einer schutzaffirmativen Bewertung rein dekorativer oder ornamentaler Elemente hat jedenfalls der Gerichthof der Europäischen Union gerade eine Absage erteilt (EuGH, GRUR 2019, 1185, Rn. 54 f. - Cofemel).

    d) Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union in der "Cofemel"-Entscheidung ausführt, der Umfang des Schutzes eines Werks der angewandten Kunst sei nicht geringer als bei anderen unter die Richtlinie 2001/29/EG fallenden Werken (EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 35] - Cofemel), ist damit allein gesagt, dass bei Werken der angewandten Kunst dieselben Ausschließlichkeitsrechte (umfassend die positiven Nutzungsrechte und die negativen Verbietungsrechte) gewährt werden müssen und hinsichtlich der Reichweite dieser Rechte dieselben Rechtsmaßstäbe anzulegen sind wie bei allen anderen Werkkategorien.

    Gegenstand der Vorlage in der Rechtssache "Cofemel" war allein die Frage, ob bestimmten Erzeugnissen (Werken der angewandten Kunst, Modellen und Designs) der urheberrechtliche Schutz in gleicher Weise zugutekomme wie Werken der Literatur und Kunst (vgl. EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 24] - Cofemel).

    Die Aussage des Gerichtshofs der Europäischen Union bedeutet vor diesem Hintergrund, dass der urheberrechtliche Schutz für alle Kategorien von Werken, die den unionsrechtlichen Werkbegriff erfüllen (dazu EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29 und 48] - Cofemel), nach demselben rechtlichen Maßstab zu bestimmen ist (vgl. auch EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - C-145/10, Slg. 2011, I-12533 = GRUR 2012, 166 [juris Rn. 97 f.] - Painer; ferner auch Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-683/17 vom 2. Mai 2019 Rn. 31).

    Die Aussage des EuGH, "[...] dass der Umstand, dass Modelle [...] über ihren Gebrauchszweck hinaus einen eigenen, ästhetisch markanten visuellen Effekt hervorrufen, es nicht rechtfertigen [könne], solche Modelle als ,Werke" [...] einzustufen" (EuGH, GRUR 2019, 1185, Rn. 54 f. - Cofemel), kann deshalb nur so verstanden werden, dass allein das Vorhandensein besonders markanter, visueller Effekte für sich genommen die Feststellung von Originalität nicht erlaubt (vgl. Gutachten GE., S. 11).

  • OLG Düsseldorf, 02.06.2022 - 20 U 259/20
  • BGH, 29.04.2021 - I ZR 193/20

    Wirksamkeit einer in Musterverträgen zugunsten von Architekten verwendeten

  • OLG Köln, 26.01.2024 - 6 U 86/23
  • KG, 12.12.2019 - 2 U 12/16

    Produktbilder - Schutz des § 72 UrhG für ein am Computer erstelltes Bild -

  • OLG Köln, 26.01.2024 - 6 U 85/23
  • LG Köln, 03.03.2022 - 14 O 366/21

    Sandalen können Kunstwerke sein

  • LG Düsseldorf, 08.12.2022 - 14c O 46/21

    Zum Schutz des LEGO-Bausteins vor Nachahmungen

  • LG Köln, 09.06.2022 - 14 O 283/20

    - Urheberrecht, Werk der angewandten Kunst, Gebrauchsgrafik, Abbildung eines

  • OLG Hamburg, 14.10.2021 - 5 W 40/21

    Verbot des Inverkehrbringens von Vervielfältigungsstücken eines Schuhmodells -

  • LG Düsseldorf, 22.12.2022 - 14c O 45/21
  • LG Köln, 01.09.2023 - 14 O 49/22

    Fahrrad kann als Werk der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG

  • LG Köln, 03.03.2022 - 14 O 419/21
  • OLG Hamburg, 30.03.2023 - 5 U 77/21

    Heizstrahler - Urheberrechtsverletzung in Bezug auf einen Heizstrahler -

  • LG Köln, 03.02.2022 - 14 O 392/21

    Urheberrechtlicher Schutz für Zeichnungen auf Donutverpackung als Werk der

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-588/21

    Nach Ansicht von Generalanwältin Medina müssen europäische harmonisierte

  • OLG Hamburg, 30.03.2023 - 5 U 84/21

    Urherrechtliche Ansprüche wegen des Vertriebs eines Terrassen-Heizstrahlers

  • OLG Hamburg, 25.11.2021 - 5 U 12/20

    Urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch bei einer Verwendung geschützter

  • OLG Nürnberg, 29.12.2020 - 3 U 761/20

    Nachvergütungspflicht für bildbeschreibende Kurztexte

  • LG Köln, 23.06.2022 - 14 O 283/20
  • LG Hamburg, 13.01.2023 - 308 O 242/20

    Jacken-Design - Urheberrechtlicher Schutz von Jackenmodellen - Jacken-Design

  • LG München I, 07.08.2023 - 42 O 7449/22

    Paris Bar Version 1-3 - Streit um Urheberschaft zwischen freischaffendem Künstler

  • OVG Hamburg, 20.09.2021 - 3 Bf 87/18

    Zur Frage des Informationszugangs zu einem anwaltlichen Schriftsatz

  • OLG Düsseldorf, 01.09.2020 - 20 U 27/19

    Spaßbrille zur Kostümierung als Hase Anspruch wegen Verletzung von Urheberrechten

  • BGH, 23.03.2023 - I ZR 104/22

    Umfang des urheberrechtlichen Schutzes eines Werks der angewandten Kunst

  • OLG Düsseldorf, 11.01.2024 - 20 U 36/23
  • OVG Hamburg, 28.06.2022 - 3 Bf 295/19

    Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen

  • VG Darmstadt, 10.08.2020 - 6 L 107/20
  • LG Hamburg, 29.06.2021 - 310 O 72/21

    Urheberrechtsverletzung: Urheberrechtlicher Schutz einer Sandale

  • LG Düsseldorf, 17.10.2019 - 14c O 68/18
  • LG Hamburg, 04.06.2021 - 310 O 253/20

    Gestaltungsspielraum bei urheberrechtlicher Schutzfähigkeit eines Heizstrahlers

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2020 - C-833/18

    Brompton Bicycle - Vorabentscheidungsverfahren - Geistiges und gewerbliches

  • LG Hamburg, 09.11.2021 - 310 O 44/19
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Rechtsprechung
   BGH, 15.12.2022 - I ZR 173/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,44406
BGH, 15.12.2022 - I ZR 173/21 (https://dejure.org/2022,44406)
BGH, Entscheidung vom 15.12.2022 - I ZR 173/21 (https://dejure.org/2022,44406)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2022 - I ZR 173/21 (https://dejure.org/2022,44406)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Buchst a EGRL 29/2001, § 2 Abs 1 Nr 4 UrhG, § 2 Abs 2 UrhG, § 12 UrhG, § 15 UrhG
    Vitrinenleuchte

  • IWW

    § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG, § ... 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, § 2 Abs. 2 UrhG, Richtlinie 2001/29/EG, § 16 UrhG, § 17 UrhG, § 97 UrhG, § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 12 UrhG, § 15 UrhG, § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG, Art. 267 Abs. 3 AEUV, Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Gewährung derselben Ausschließlichkeitsrechte bei Werken der angewandten Kunst wie bei allen anderen Werkkategorien; Bestimmung des konkreten urheberrechtlichen Schutzbereichs eines Werks

  • rewis.io

    Vitrinenleuchte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Der Grundsatz, dass der Umfang des urheberrechtlichen Schutzes eines Werks der angewandten Kunst nicht geringer als bei anderen unter die Richtlinie 2001/29/EG fallenden Werken ist (dazu EuGH, Urteil vom 12. September 2019 - C-683/17, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 35] = WRP 2019, 1449 - Cofemel), besagt ...

  • rechtsportal.de

    Gewährung derselben Ausschließlichkeitsrechte bei Werken der angewandten Kunst wie bei allen anderen Werkkategorien; Bestimmung des konkreten urheberrechtlichen Schutzbereichs eines Werks

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)

    Urheberrecht: Vitrinenleuchte

  • datenbank.nwb.de

    Vitrinenleuchte

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Bestimmung des konkreten urheberrechtlichen Schutzbereichs eines Werkes der angewandten Kunst richtet sich nach Gestaltungshöhe - Vitrinenleuchte

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zum Umfang des urheberrechtlichen Schutzes einer Vitrinenleuchte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2023, 717
  • GRUR 2023, 571
  • MIR 2023, Dok. 024
  • WRP 2019, 1449
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 12.09.2019 - C-683/17

    Modellen kann nicht allein aufgrund des Umstands, dass sie über ihren

    Auszug aus BGH, 15.12.2022 - I ZR 173/21
    Der Grundsatz, dass der Umfang des urheberrechtlichen Schutzes eines Werks der angewandten Kunst nicht geringer als bei anderen unter die Richtlinie 2001/29/EG fallenden Werken ist (dazu EuGH, Urteil vom 12. September 2019 - C-683/17, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 35] = WRP 2019, 1449 - Cofemel), besagt allein, dass bei Werken der angewandten Kunst dieselben Ausschließlichkeitsrechte gewährt werden müssen und hinsichtlich der Reichweite dieser Rechte dieselben Rechtsmaßstäbe anzulegen sind wie bei allen anderen Werkkategorien.

    Dabei handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden ist (EuGH, Urteil vom 13. November 2018 - C-310/17, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 33] = WRP 2019, 55 - Levola Hengelo; Urteil vom 12. September 2019 - C-683/17, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] = WRP 2019, 1449 - Cofemel).

    Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (EuGH, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 36] - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] - Cofemel; EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-833/18, GRUR 2020, 736 [juris Rn. 22] = WRP 2020, 1006 - Brompton Bicycle).

    Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben (EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 30 f.] - Cofemel; GRUR 2020, 736 [juris Rn. 23 f.] - Brompton Bicycle).

    Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 36 f.] - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] - Cofemel; GRUR 2020, 736 [juris Rn. 22] - Brompton Bicycle).

    Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union darin ausführt, der Umfang des Schutzes eines Werks der angewandten Kunst sei nicht geringer als bei anderen unter die Richtlinie 2001/29/EG fallenden Werken (EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 35] - Cofemel), ist damit allein gesagt, dass bei Werken der angewandten Kunst dieselben Ausschließlichkeitsrechte (umfassend die positiven Nutzungsrechte und die negativen Verbietungsrechte) gewährt werden müssen und hinsichtlich der Reichweite dieser Rechte dieselben Rechtsmaßstäbe anzulegen sind wie bei allen anderen Werkkategorien.

    Gegenstand der Vorlage in der Rechtssache "Cofemel" war allein die Frage, ob bestimmten Erzeugnissen (Werken der angewandten Kunst, Modellen und Designs) der urheberrechtliche Schutz in gleicher Weise zugutekomme wie Werken der Literatur und Kunst (vgl. EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 24] - Cofemel).

    Die Aussage des Gerichtshofs der Europäischen Union bedeutet vor diesem Hintergrund, dass der urheberrechtliche Schutz für alle Kategorien von Werken, die den unionsrechtlichen Werkbegriff erfüllen (dazu EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29 und 48] - Cofemel), nach demselben rechtlichen Maßstab zu bestimmen ist (vgl. auch EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - C-145/10, Slg. 2011, I-12533 = GRUR 2012, 166 [juris Rn. 97 f.] - Painer; ferner auch Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-683/17 vom 2. Mai 2019 Rn. 31).

    Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Aussage des Gerichtshofs der Europäischen Union, der Umfang des Schutzes eines Werks der angewandten Kunst sei nicht geringer als bei anderen unter die Richtlinie 2001/29/EG fallenden Werken (EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 35] - Cofemel), sich allein auf den für alle Werkkategorien gleichermaßen geltenden rechtlichen Maßstab bezieht und der im Einzelfall vorzunehmenden Bestimmung des konkreten urheberrechtlichen Schutzbereichs eines Werks unter Berücksichtigung der Gestaltungshöhe nicht entgegensteht.

  • BGH, 07.04.2022 - I ZR 222/20

    Urheberrechtliche Ansprüche eines Konstrukteurs der Porsche AG auf weitere

    Auszug aus BGH, 15.12.2022 - I ZR 173/21
    Dabei kann die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen, soweit sie auf einer künstlerischen Leistung beruht und diese zum Ausdruck bringt (BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 222/20, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 28] = WRP 2022, 729 - Porsche 911, mwN).

    In der Sache entsprechen diese Maßstäbe dem unionsrechtlichen Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 29] - Porsche 911, mwN).

    Aus der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG, nach der Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werks nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden dürfen, ergibt sich, dass der Schutzbereich des Veröffentlichungsrechts im Sinne von § 12 UrhG und der Verwertungsrechte gemäß § 15 UrhG sich - bis zu einer gewissen Grenze - auch auf vom Original abweichende Gestaltungen erstreckt (BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 55] - Porsche 911, mwN).

    Zu den Vervielfältigungen zählen nicht nur Nachbildungen, die mit dem Original identisch sind; vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers werden vielmehr auch - sogar in einem weiteren Abstand vom Original liegende - Werkumgestaltungen erfasst, wenn die Eigenart des Originals in der Nachbildung erhalten bleibt und ein übereinstimmender Gesamteindruck besteht (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 56] - Porsche 911, mwN).

    Ist die Veränderung der benutzten Vorlage indessen so weitreichend, dass die Nachbildung über eine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügt und die entlehnten eigenpersönlichen Züge des Originals angesichts der Eigenart der Nachbildung verblassen, liegt keine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG und keine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG, sondern ein selbständiges Werk vor, das in freier Benutzung des Werks eines anderen geschaffen worden ist und das nach § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werks veröffentlicht und verwertet werden darf (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 56] - Porsche 911, mwN).

    Stimmt danach der jeweilige Gesamteindruck überein, handelt es sich bei der neuen Gestaltung um eine Vervielfältigung des älteren Werks (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 57] - Porsche 911, mwN).

    Weicht hingegen der Gesamteindruck der neuen Gestaltung vom Gesamteindruck des älteren Werks in der Weise ab, dass die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, also nicht mehr wiederzuerkennen sind, greift die neue Gestaltung nicht in den Schutzbereich des älteren Werks ein (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 58] - Porsche 911, mwN).

    Die Grundsätze, nach denen der Schutzbereich urheberrechtlicher Verwertungsrechte bestimmt wird, hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinen Entscheidungen "Infopaq International" (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-5/08, Slg. 2009, 6569 = GRUR 2009, 1041) sowie "Pelham u.a." (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-476/17, GRUR 2019, 929 = WRP 2019, 1156) geklärt (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 100] - Porsche 911).

  • EuGH, 13.11.2018 - C-310/17

    Der Geschmack eines Lebensmittels kann keinen Urheberrechtsschutz genießen

    Auszug aus BGH, 15.12.2022 - I ZR 173/21
    Dabei handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden ist (EuGH, Urteil vom 13. November 2018 - C-310/17, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 33] = WRP 2019, 55 - Levola Hengelo; Urteil vom 12. September 2019 - C-683/17, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] = WRP 2019, 1449 - Cofemel).

    Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (EuGH, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 36] - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] - Cofemel; EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-833/18, GRUR 2020, 736 [juris Rn. 22] = WRP 2020, 1006 - Brompton Bicycle).

    Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 36 f.] - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] - Cofemel; GRUR 2020, 736 [juris Rn. 22] - Brompton Bicycle).

  • EuGH, 11.06.2020 - C-833/18

    Brompton Bicycle - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches

    Auszug aus BGH, 15.12.2022 - I ZR 173/21
    Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (EuGH, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 36] - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] - Cofemel; EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-833/18, GRUR 2020, 736 [juris Rn. 22] = WRP 2020, 1006 - Brompton Bicycle).

    Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben (EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 30 f.] - Cofemel; GRUR 2020, 736 [juris Rn. 23 f.] - Brompton Bicycle).

    Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 36 f.] - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] - Cofemel; GRUR 2020, 736 [juris Rn. 22] - Brompton Bicycle).

  • BGH, 13.11.2013 - I ZR 143/12

    Geburtstagszug - Schöpfungshöhe bei angewandter Kunst

    Auszug aus BGH, 15.12.2022 - I ZR 173/21
    Hiermit steht im Einklang, dass bei Werken der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst (BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12, BGHZ 199, 52 [juris Rn. 26] - Geburtstagszug).

    Eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe führt zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werkes (BGHZ 199, 52 [juris Rn. 41] - Geburtstagszug, mwN).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-476/17

    Pelham u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Auszug aus BGH, 15.12.2022 - I ZR 173/21
    Die Grundsätze, nach denen der Schutzbereich urheberrechtlicher Verwertungsrechte bestimmt wird, hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinen Entscheidungen "Infopaq International" (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-5/08, Slg. 2009, 6569 = GRUR 2009, 1041) sowie "Pelham u.a." (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-476/17, GRUR 2019, 929 = WRP 2019, 1156) geklärt (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 100] - Porsche 911).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-5/08

    Infopaq International - Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie

    Auszug aus BGH, 15.12.2022 - I ZR 173/21
    Die Grundsätze, nach denen der Schutzbereich urheberrechtlicher Verwertungsrechte bestimmt wird, hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinen Entscheidungen "Infopaq International" (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-5/08, Slg. 2009, 6569 = GRUR 2009, 1041) sowie "Pelham u.a." (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-476/17, GRUR 2019, 929 = WRP 2019, 1156) geklärt (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 100] - Porsche 911).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 15.12.2022 - I ZR 173/21
    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass sich im Streitfall keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts stellt, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. zum Maßstab EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 [juris Rn. 21] = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - Doc Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 33, 36 und 39 bis 49] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, mwN).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-561/19

    Institutionelles Recht

    Auszug aus BGH, 15.12.2022 - I ZR 173/21
    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass sich im Streitfall keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts stellt, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. zum Maßstab EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 [juris Rn. 21] = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - Doc Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 33, 36 und 39 bis 49] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, mwN).
  • EuGH, 01.10.2015 - C-452/14

    Doc Generici - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Pflicht zur

    Auszug aus BGH, 15.12.2022 - I ZR 173/21
    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass sich im Streitfall keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts stellt, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. zum Maßstab EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 [juris Rn. 21] = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - Doc Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 33, 36 und 39 bis 49] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, mwN).
  • BGH, 10.12.1986 - I ZR 15/85

    Le Corbusier-Möbel

  • BGH, 16.04.2015 - I ZR 225/12

    Goldrapper - Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Übernahme von kurzen

  • EuGH, 01.12.2011 - C-145/10

    Eine Porträtfotografie genießt denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes

  • BGH, 27.01.1983 - I ZR 177/80

    Brombeer-Muster

  • BGH, 22.06.1995 - I ZR 119/93

    Silberdistel

  • BGH, 12.05.2011 - I ZR 53/10

    Seilzirkus - Zum urheberrechtlichen Schutz eines Gebrauchsgegenstandes als Werk

  • BGH, 09.11.2023 - I ZR 203/22

    E2 - Urheberpersönlichkeitsrechtliche Rechte gegen Entstellung und Anerkennung

    Dabei kann die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen, soweit sie auf einer künstlerischen Leistung beruht und diese zum Ausdruck bringt (BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 222/20, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 28] = WRP 2022, 729 - Porsche 911; Urteil vom 15. Dezember 2022 - I ZR 173/21, GRUR 2023, 571 [juris Rn. 13] = WRP 2023, 591 - Vitrinenleuchte, jeweils mwN).

    Handelt es sich bei der (inhaltlichen) Änderung um eine freie Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG aF, § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG nF, weil der Gesamteindruck der neuen Gestaltung vom Gesamteindruck des älteren Werks in der Weise abweicht, dass die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, also nicht mehr wiederzuerkennen sind, greift die neue Gestaltung nicht in den Schutzbereich des älteren Werks ein (vgl. BGH, GRUR 2023, 571 [juris Rn. 29] - Vitrinenleuchte, mwN).

  • BGH, 14.09.2023 - I ZR 74/22

    Metall auf Metall V - BGH legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum

    Die vom Berufungsgericht vorgenommene tatgerichtliche Würdigung genügt den für diese geltenden rechtlichen Anforderungen (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12, GRUR 2015, 1189 [juris Rn. 47] = WRP 2015, 1507 - Goldrapper; Urteil vom 15. Dezember 2022 - I ZR 173/21, GRUR 2023, 571 [juris Rn. 19] = WRP 2023, 591 - Vitrinenleuchte, jeweils mwN).
  • BGH, 21.12.2023 - I ZR 96/22

    BGH legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum urheberrechtlichen

    Dem entsprechend geht auch der Senat davon aus, dass bei Werken der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen an die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst (BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12, BGHZ 199, 52 [juris Rn. 26] - Geburtstagszug; Urteil vom 15. Dezember 2022 - I ZR 173/21, GRUR 2023, 571 [juris Rn. 15] = WRP 2023, 591 - Vitrinenleuchte).

    Deshalb stellt sich bei ihnen in besonderem Maße die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt (BGH, GRUR 2023, 571 [juris Rn. 15] - Vitrinenleuchte, mwN).

    Vielmehr kommt es darauf an, ob nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise eine Schöpfung individueller Prägung vorliegt, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass von einer "künstlerischen" Leistung gesprochen werden kann (BGHZ 199, 52 [juris Rn. 15] - Geburtstagszug; BGH, GRUR 2021, 1290 [juris Rn. 57] - Zugangsrecht des Architekten; BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 222/20, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 28] = WRP 2022, 729 - Porsche 911; BGH, GRUR 2023, 571 [juris Rn. 13] - Vitrinenleuchte; BeckOK.UrhR/Rauer/Bibi, 40. Edition [Stand 1. August 2023] § 2 Rn. 97 f.; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 2 Rn. 58).

    (2) Nach Ansicht des Senats stehen diese Grundsätze im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum unionsrechtlichen Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG (BGH, GRUR 2021, 1290 [juris Rn. 58] - Zugangsrecht des Architekten; GRUR 2022, 729 [juris Rn. 29] - Porsche 911; GRUR 2023, 571 [juris Rn. 14] - Vitrinenleuchte).

    Bei Gebrauchsgegenständen, bei denen die Möglichkeiten einer künstlerisch-ästhetischen Ausformung regelmäßig eingeschränkt sind, weil sie bestimmten technischen Anforderungen genügen müssen und technisch bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen, muss überdies genau und deutlich dargelegt werden, inwieweit sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind (BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 53/10, GRUR 2012, 58 [juris Rn. 24 f.] - Seilzirkus, mwN; BGH, GRUR 2023, 571 [juris Rn. 21] - Vitrinenleuchte).

    cc) Der Senat geht dementsprechend davon aus, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz (nur) begründen kann, soweit sie auf einer künstlerischen Leistung beruht und diese zum Ausdruck bringt (vgl. BGH, GRUR 2023, 571 [juris Rn. 13] - Vitrinenleuchte, mwN).

  • LG Köln, 11.05.2023 - 14 O 41/22

    Sandalen können als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sein

    Deshalb stellt sich bei ihnen in besonderem Maße die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt (BGH, Urt. v. 15.12.2022 - I ZR 173/21 -, Rn. 15 - Vitrinenleuchte).

    Auf die im Einzelfall vorzunehmende Bestimmung des konkreten urheberrechtlichen Schutzbereichs eines Werks, der sich aus seiner Gestaltungshöhe ergibt, bezieht sich diese Aussage hingegen nicht (BGH, Urt. v. 15.12.2022 - I ZR 173/21 -, Rn. 17 - Vitrinenleuchte).

    Sie hat daher nicht nur das betreffende Werk vorzulegen, sondern grundsätzlich auch die konkreten Gestaltungselemente darzulegen, aus denen sich der urheberrechtliche Schutz ergeben soll (BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 53/10, GRUR 2012, 58 [juris Rn. 23 f.] - Seilzirkus; BGH, Urt. v. 15.12.2022 - I ZR 173/21 -, Rn. 21 - Vitrinenleuchte).

    Ob den Anforderungen, die an schutzfähige Werke zu stellen sind, im Einzelfall genügt ist, bleibt weitgehend eine Frage tatrichterlicher Würdigung (BGH GRUR 1983, 377 - Brombeer-Muster; BGH GRUR 1987, 903 - Le Corbusier-Möbel; BGH GRUR 1995, 581 - Silberdistel; BGH, GRUR 2023, 571 [574, Rn. 19 -- Vitrinenleuchte).

    Aus der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG, nach der Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werks nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden dürfen, ergibt sich, dass der Schutzbereich des Veröffentlichungsrechts im Sinne von § 12 UrhG und der Verwertungsrechte gemäß § 15 UrhG sich - bis zu einer gewissen Grenze - auch auf vom Original abweichende Gestaltungen erstreckt (BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 55] - Porsche 911, mwN; BGH, Urt. v. 15.12.2022 - I ZR 173/21 -, Rn. 27 - Vitrinenleuchte).

    Bei der Feststellung des Gesamteindrucks sowie der Feststellung, in welchem Umfang eigenschöpferische Züge eines Werks übernommen worden sind, handelt es sich um Tatfragen (BGH, Urt. v. 15.12.2022 - I ZR 173/21 -, Rn. 31 - Vitrinenleuchte).

  • LG Köln, 01.09.2023 - 14 O 49/22

    Fahrrad kann als Werk der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG

    Deshalb stellt sich bei ihnen in besonderem Maße die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt (BGH, Urt. v. 15.12.2022 - I ZR 173/21 -, Rn. 15 - Vitrinenleuchte).

    Sie hat daher nicht nur das betreffende Werk vorzulegen, sondern grundsätzlich auch die konkreten Gestaltungselemente darzulegen, aus denen sich der urheberrechtliche Schutz ergeben soll (BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 53/10, GRUR 2012, 58 [juris Rn. 23 f.] - Seilzirkus; BGH, Urt. v. 15.12.2022 - I ZR 173/21 -, Rn. 21 - Vitrinenleuchte).

    (4) Allerdings ist der Schutzbereich des klägerischen Werks als nur sehr eng anzusehen (vgl. BGH, GRUR 2023, 571, 574, Rn. 25 - Vitrinenleuchte).

    Aus der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG, nach der Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werks nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden dürfen, ergibt sich, dass der Schutzbereich des Veröffentlichungsrechts im Sinne von § 12 UrhG und der Verwertungsrechte gemäß § 15 UrhG sich - bis zu einer gewissen Grenze - auch auf vom Original abweichende Gestaltungen erstreckt (BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 55] - Porsche 911, mwN; BGH, Urt. v. 15.12.2022 - I ZR 173/21 -, Rn. 27 - Vitrinenleuchte).

    Bei der Feststellung des Gesamteindrucks sowie der Feststellung, in welchem Umfang eigenschöpferische Züge eines Werks übernommen worden sind, handelt es sich um Tatfragen (BGH, GRUR 2023, 571, 574, Rn. 31 - Vitrinenleuchte).

    Eine hinreichende Abweichung liegt dann vor, wenn der Gesamteindruck der neuen Gestaltung vom Gesamteindruck des älteren Werks in der Weise abweicht, dass die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, ohne dass es noch auf die Werkqualität der neuen Gestaltung ankäme (kritisch: Peifer, GRUR 2022, 967, 969; Stieper, GRUR 2023, 575, 576 f., der zutreffend darauf hinweist, dass die Formulierungen in BGH, GRUR 2022, 899, 906, Rn. 57 f. - Porsche 911, einerseits und BGH, GRUR 2023, 571, 574, Rn. 28 f. - Vitrinenleuchte, andererseits voneinander abweichen).".

  • LG Köln, 11.05.2023 - 14 O 121/22

    - Werk angewandter Kunst - Schöpfungshöhe - Entwerferwille - Werkbegriff -

    Deshalb stellt sich bei ihnen in besonderem Maße die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt (BGH, Urt. v. 15.12.2022 - I ZR 173/21 -, Rn. 15 - Vitrinenleuchte).

    Auf die im Einzelfall vorzunehmende Bestimmung des konkreten urheberrechtlichen Schutzbereichs eines Werks, der sich aus seiner Gestaltungshöhe ergibt, bezieht sich diese Aussage hingegen nicht (BGH, Urt. v. 15.12.2022 - I ZR 173/21 -, Rn. 17 - Vitrinenleuchte).

    Sie hat daher nicht nur das betreffende Werk vorzulegen, sondern grundsätzlich auch die konkreten Gestaltungselemente darzulegen, aus denen sich der urheberrechtliche Schutz ergeben soll (BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 53/10, GRUR 2012, 58 [juris Rn. 23 f.] - Seilzirkus; BGH, Urt. v. 15.12.2022 - I ZR 173/21 -, Rn. 21 - Vitrinenleuchte).

    Ob den Anforderungen, die an schutzfähige Werke zu stellen sind, im Einzelfall genügt ist, bleibt weitgehend eine Frage tatrichterlicher Würdigung (BGH GRUR 1983, 377 - Brombeer-Muster; BGH GRUR 1987, 903 - Le Corbusier-Möbel; BGH GRUR 1995, 581 - Silberdistel; BGH, GRUR 2023, 571 [574, Rn. 19 -- Vitrinenleuchte).

    Aus der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG, nach der Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werks nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden dürfen, ergibt sich, dass der Schutzbereich des Veröffentlichungsrechts im Sinne von § 12 UrhG und der Verwertungsrechte gemäß § 15 UrhG sich - bis zu einer gewissen Grenze - auch auf vom Original abweichende Gestaltungen erstreckt (BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 55] - Porsche 911, mwN; BGH, Urt. v. 15.12.2022 - I ZR 173/21 -, Rn. 27 - Vitrinenleuchte).

    Bei der Feststellung des Gesamteindrucks sowie der Feststellung, in welchem Umfang eigenschöpferische Züge eines Werks übernommen worden sind, handelt es sich um Tatfragen (BGH, Urt. v. 15.12.2022 - I ZR 173/21 -, Rn. 31 - Vitrinenleuchte).

  • LG Köln, 23.02.2023 - 14 O 39/22
    Deshalb stellt sich bei ihnen in besonderem Maße die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt (BGH, Urt. v. 15.12.2022 - I ZR 173/21 -, Rn. 15 - Vitrinenleuchte).

    Auf die im Einzelfall vorzunehmende Bestimmung des konkreten urheberrechtlichen Schutzbereichs eines Werks, der sich aus seiner Gestaltungshöhe ergibt, bezieht sich diese Aussage hingegen nicht (BGH, Urt. v. 15.12.2022 - I ZR 173/21 -, Rn. 17 - Vitrinenleuchte).

    Sie hat daher nicht nur das betreffende Werk vorzulegen, sondern grundsätzlich auch die konkreten Gestaltungselemente darzulegen, aus denen sich der urheberrechtliche Schutz ergeben soll (BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 53/10, GRUR 2012, 58 [juris Rn. 23 f.] - Seilzirkus; BGH, Urt. v. 15.12.2022 - I ZR 173/21 -, Rn. 21 - Vitrinenleuchte).

    Ob den Anforderungen, die an schutzfähige Werke zu stellen sind, im Einzelfall genügt ist, bleibt weitgehend eine Frage tatrichterlicher Würdigung (BGH GRUR 1983, 377 - Brombeer-Muster; BGH GRUR 1987, 903 - Le Corbusier-Möbel; BGH GRUR 1995, 581 - Silberdistel; BGH, GRUR 2023, 571 [574, Rn. 19 -- Vitrinenleuchte).

    Aus der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG, nach der Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werks nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden dürfen, ergibt sich, dass der Schutzbereich des Veröffentlichungsrechts im Sinne von § 12 UrhG und der Verwertungsrechte gemäß § 15 UrhG sich - bis zu einer gewissen Grenze - auch auf vom Original abweichende Gestaltungen erstreckt (BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 55] - Porsche 911, mwN; BGH, Urt. v. 15.12.2022 - I ZR 173/21 -, Rn. 27 - Vitrinenleuchte).

    Bei der Feststellung des Gesamteindrucks sowie der Feststellung, in welchem Umfang eigenschöpferische Züge eines Werks übernommen worden sind, handelt es sich um Tatfragen (BGH, Urt. v. 15.12.2022 - I ZR 173/21 -, Rn. 31 - Vitrinenleuchte).

  • OLG Frankfurt, 29.02.2024 - 11 U 83/22

    Kein Nachvergütungsanspruch wegen Darstellung der europäischen Landmasse auf den

    Eine freie Benutzung liegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vor, wenn angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen (BGH, Urteil vom 07.04.2022 - I ZR 222/20; Urteil vom 15.12.2022 - I ZR 173/21).

    Weicht der Gesamteindruck der neuen Gestaltung vom Gesamteindruck des älteren Werkes in der Weise ab, dass die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, also nicht mehr wieder zu erkennen sind, greift die Neugestaltung nicht in den Schutzbereich des älteren Werkes ein (BGH, Urteil vom 07.04.2022 - I ZR 222/20; Urteil vom 15.12.2022 - I ZR 173/21).

  • LG München I, 07.08.2023 - 42 O 7449/22

    Paris Bar Version 1-3 - Streit um Urheberschaft zwischen freischaffendem Künstler

    Eine persönliche geistige Schöpfung ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer "künstlerischen" Leistung gesprochen werden kann (BGH GRUR 2023, 571 Rn. 13 - Vitrinenleuchte, mwN).

    Bei dem urheberrechtlich geschützten Werk handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden ist (BGH GRUR 2023, 571 Rn. 14 - Vitrinenleuchte; vgl. EuGH GRUR 2019, 73 Rn. 33 - Levola Hengelo; EuGH GRUR 2019, 1185 Rn. 29 - Cofemel).

    Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (BGH GRUR 2023, 571 Rn. 13, 14 - Vitrinenleuchte; EuGH GRUR 2019, 1185 Rn. 29 - Cofemel; EuGH GRUR 2020, 736 Rn. 22 - Brompton Bicycle).

    Das Gemälde "Paris Bar Version 1" stellt nach alledem nicht lediglich eine Vervielfältigung der Fotovorlage dar, da sie nicht nur unwesentliche Veränderungen im Verhältnis zur benutzten Vorlage aufweist (vgl. hierzu BGH GRUR 2023, 571 Rn. 28 - Vitrinenleuchte; BGH GRUR 2022, 899 Rn. 56 - Porsche 911).

  • LG Köln, 28.03.2024 - 14 O 181/22
    Aus der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG, nach der Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werks nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden dürfen, ergibt sich, dass der Schutzbereich des Veröffentlichungsrechts im Sinne von § 12 UrhG und der Verwertungsrechte gemäß § 15 UrhG sich - bis zu einer gewissen Grenze - auch auf vom Original abweichende Gestaltungen erstreckt (BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 55] - Porsche 911, mwN; BGH, Urteil vom 15.12.2022 - I ZR 173/21 - Rn. 27 - Vitrinenleuchte).

    Bei der Feststellung des Gesamteindrucks sowie der Feststellung, in welchem Umfang eigenschöpferische Züge eines Werks übernommen worden sind, handelt es sich um Tatfragen (BGH, GRUR 2023, 571, 574, Rn. 31 - Vitrinenleuchte).

    Eine hinreichende Abweichung liegt dann vor, wenn der Gesamteindruck der neuen Gestaltung vom Gesamteindruck des älteren Werks in der Weise abweicht, dass die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, ohne dass es noch auf die Werkqualität der neuen Gestaltung ankäme (kritisch: Peifer, GRUR 2022, 967, 969; Stieper, GRUR 2023, 575, 576 f., der zutreffend darauf hinweist, dass die Formulierungen in BGH, GRUR 2022, 899, 906, Rn. 57 f. - Porsche 911, einerseits und BGH, GRUR 2023, 571, 574, Rn. 28 f. - Vitrinenleuchte, andererseits voneinander abweichen).

  • LG Köln, 11.01.2024 - 14 O 441/23

    Zum urheberrechtlichen Schutz des Spielkonzepts für ein Videospiel - Idee allein

  • OLG Köln, 26.01.2024 - 6 U 89/23

    Fußgymnastiksandalen - Zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von

  • BGH, 23.03.2023 - I ZR 104/22

    Umfang des urheberrechtlichen Schutzes eines Werks der angewandten Kunst

  • LG Köln, 25.05.2023 - 14 O 83/23

    - Werk angewandter Kunst - Bearbeitung - Nachahmung

  • OLG Köln, 26.01.2024 - 6 U 86/23
  • OLG Köln, 26.01.2024 - 6 U 85/23
  • OLG Hamburg, 24.08.2023 - 5 U 20/22

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