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   OLG Düsseldorf, 10.12.1992 - 2 U 149/92   

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https://dejure.org/1992,5550
OLG Düsseldorf, 10.12.1992 - 2 U 149/92 (https://dejure.org/1992,5550)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.12.1992 - 2 U 149/92 (https://dejure.org/1992,5550)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. Dezember 1992 - 2 U 149/92 (https://dejure.org/1992,5550)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 322 § 890
    Verfolgung von Wettbewerbsverstößen nach Erlass einer einstweiligen Anordnung

Verfahrensgang

  • LG Düsseldorf - 12 O 319/92
  • OLG Düsseldorf, 10.12.1992 - 2 U 149/92

Papierfundstellen

  • GRUR 1994, 81
  • WRP 1993, 487
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 272/02

    Markenparfümverkäufe

    Die nach der Kerntheorie angenommene Rechtskraftwirkung setzt allerdings - schon im Hinblick auf die Bindung des Gerichts an den gestellten Antrag (§ 308 Abs. 1 ZPO) - voraus, dass auch kerngleiche Abweichungen von der konkreten Verletzungsform, wie sie vom materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch mit umfasst sind (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 909 = WRP 2000, 1258 - Filialleiterfehler), mit Streitgegenstand gewesen sind und die gerichtliche Entscheidung über den Streitgegenstand daher solche Abweichungen von der konkreten Verletzungsform mit verboten hat (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.1989 - I ZR 85/87, WRP 1989, 572, 574 - Bioäquivalenz-Werbung, insoweit nicht in BGHZ 107, 136; Teplitzky aaO Kap. 57 Rdn. 12; Ahrens/Ahrens aaO Kap. 36 Rdn. 71; Rüßmann in Festschrift für Lüke, 1997, S. 675, 684; a.A. OLG Düsseldorf GRUR 1994, 81, 82 = WRP 1993, 487).
  • OLG Schleswig, 06.03.2003 - 16 W 16/03

    Vollstreckung von Unterlassungstiteln; Kern der Verletzungshandlung

    Bei alledem geht es nicht um die Erweiterung der Rechtskraft des ausgeurteilten gerichtlichen Verbots, sondern um den Ausschluss von Umgehungen eines gerichtlichen Titels durch lediglich kosmetische Abänderungen, die im Kern aber das verbotene Verhalten fortsetzen (OLG Düsseldorf, OLGZ 1994, 223, 225).
  • KG, 14.08.2012 - 5 U 92/07

    Annahme einer wettbewerbsrechtlichen "geschäftlichen Handlung" und "unwahren

    Darüber hinaus ist - wegen der schwierigen Grenzziehung - ein erneutes Verbotsverfahren zumindest dann zulässig, wenn Unsicherheit über die Tragweite des vorhandenen Titels entstehen kann, etwa ernsthaft zu befürchten ist, der Schuldner meine, nunmehr dem Verbot ausreichend Rechnung getragen zu haben (OLG Frankfurt, WRP 1997, 51; OLG Düsseldorf, WRP 1993, 487, juris Rdn. 29; vgl. auch OLG Köln, OLGR 2002, 203, juris Rdn. 19).
  • OLG Köln, 05.04.2018 - 6 W 32/18

    Zweite einstweilige Verfügung statthaft bei Zweifeln zum Kernbereich der ersten

    (vgl. BGH Urt. v. 7.4.2011 - I ZR 34/09 - Leistungspakete im Preisvergleich, juris, Rn. 20; für die Zulässigkeit der parallelen Geltendmachung von Ordnungsmittelverfahren und einstweiligen Verfügungsverfahren: OLG Frankfurt aM, WRP 2018, 361; OLG Frankfurt aM, Urt. v. 14.3.2013 - 6 U 227/12 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.12.1992 - 2 U 149/92 -, juris).
  • OLG Düsseldorf, 17.02.2010 - W (Kart) 4/09

    Auslegung eines Unterlassungstitels hinsichtlich des Vertriebs von "Neuwagen"

    Es ist nicht zu verkennen, dass dies angesichts der im Geschäftsverkehr vielfältig denkbaren Formen einer Umgehung regelmäßig nur lückenhaft gelingen kann und gerade für wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen von der Rechtsprechung verlangt wird, ein Unterlassungsbegehren an der bereits konkret geschehenen Verletzungsform auszurichten (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, WRP 1993, 487 - 490).

    Eine lediglich als unwesentlich zu bewertende (OLG Düsseldorf, OLG Düsseldorf, Beschluss v. 10.12.1992, 2 U 149/92, WRP 1993, 487 - 490, zitiert nach juris Rz. 29) bzw. kerngleiche (BGH, NJW-RR 2006, 1118, 1120) Abweichung von dem ausdrücklich titulierten Verbot, Neuwagen zum Verkauf anzubieten, kann in dem Angebot eines Gebrauchtwagens - auch wenn dieser nur eine Laufleistung von 400 Kilometern aufweisen soll - nicht gesehen werden.

  • OLG Köln, 19.11.2001 - 6 W 81/01

    UWG -Recht und Verbraucherrecht; Festsetzung eines Ordnungsmittels wegen

    Soweit den von der Gläubigerin angeführten Entscheidungen des OLG Düsseldorf (WRP 93, 487 f) und des OLG Frankfurt (WRP 97, 51 f) eine abweichende Auffassung entnommen werden kann, folgt der Senat dem nicht.
  • OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 W 47/02
    Zum einen ist die Möglichkeit anzuerkennen, dass ein Unterlassungsgläubiger, der bereits einen Titel besitzt, anstelle eines Vollstreckungsverfahrens oder neben einem Vollstreckungsverfahren wegen einer im Tatsächlichen abgewandelten Wettbewerbshandlung auch mit einem weiteren Eilantrag gegen den Verletzer vorgehen kann, wenn der bereits vorhandene Titel auslegungsbedürftig ist und Unsicherheit über die Auslegung der Tragweite des Verbots entstehen kann, so dass mit Schwierigkeiten und Bedenken bei der Vollstreckung zu rechnen ist (vgl. OLG Düsseldorf WRP 1993, 487; OLG Hamm, WRP 1994, 46, 47; OLG Frankfurt, WRP 1997, 51; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, Rdnr. 58 m.w.N.), wie das hier der Fall war.
  • OLG Hamburg, 29.01.2004 - 3 U 109/03

    "24 Stunden Antiemese"

    (e) Das OLG Düsseldorf kommt in der aus dem Jahre 1992 stammenden Entscheidung "Kundenzeitschrift " (GRUR 1994, 81) mit einem engeren Verständnis des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffes zu dem Ergebnis eines möglichen Nebeneinanders von erneutem Vorgehen und Ordnungsmittelverfahren .
  • LG Hamburg, 18.10.2017 - 416 HKO 128/17

    Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche eines Pharmaunternehmens wegen

    Entsprechend der Rechtsprechung zur sog. Klarstellungsverfügung (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 1994, 81, 82; OLG Frankfurt a. M. WRP 1997, 51, 52; OLG Köln BeckRS 2012, 19761; BGH GRUR 2011, 742, 744 - Leistungspakete im Preisvergleich) besteht nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine Notwendigkeit auf Seiten der Antragstellerin, sich auf die abgewandelten Unterlassungserklärungen einzulassen, denn dies hätte zur Folge, dass eventuelle Zweifel bei der Auslegung ins Vertragsstrafeverfahren verlagert würden, was wenig sinnvoll erscheint.
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