Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 12.11.1996 - 6 W 145/96 |
Kurzfassungen/Presse
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ZPO §§ 890, 253
Wird zitiert von ... (10)
- LG Kassel, 05.07.2005 - 1 T 108/05 Zur Begründung hat die Antragsgegnerin jeweils gleich lautend unter Hinweis auf die Entscheidung OLG Frankfurt/Main, WRP 1997, 51 darauf verwiesen, dass vorliegend das Rechtschutzbedürfnis zu bejahen sei.
Der Verweis auf die Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 12.11.1996 - 6 W 145/96 -, veröffentlicht in WRP 1997, 51 f geht fehl, weil, worauf das Amtsgericht bereits hingewiesen hat, mit den nunmehr geltend gemachten Vorfällen keine abgewandelten Verletzungshandlungen dargetan werden, aus denen erkennbar werden könnte, dass der Antragsgegner versucht, die einstweilige Anordnung durch "ausnutzen von Lücken" zu umgehen, sondern vielmehr allein ein Verstoß des Antragsgegner gegen den insoweit auch nicht auslegungsbedürftigen, weil insoweit nicht unklaren Inhalt der Unterlassungspflichten gemäß dem Vergleich vom 22.04.2005.
- LG Kassel, 05.07.2005 - 1 T 109/05
Gewaltschutzverfahren: Unzulässiges weiteres Gewaltschutzverfahren nach …
Zur Begründung hat die Antragsgegnerin jeweils gleich lautend unter Hinweis auf die Entscheidung OLG Frankfurt/Main, WRP 1997, 51 darauf verwiesen, dass vorliegend das Rechtschutzbedürfnis zu bejahen sei.Der Verweis auf die Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 12.11.1996 - 6 W 145/96 -, veröffentlicht in WRP 1997, 51 f geht fehl, weil, worauf das Amtsgericht bereits hingewiesen hat, mit den nunmehr geltend gemachten Vorfällen keine abgewandelten Verletzungshandlungen dargetan werden, aus denen erkennbar werden könnte, dass der Antragsgegner versucht, die einstweilige Anordnung durch "ausnutzen von Lücken" zu umgehen, sondern vielmehr allein ein Verstoß des Antragsgegner gegen den insoweit auch nicht auslegungsbedürftigen, weil insoweit nicht unklaren Inhalt der Unterlassungspflichten gemäß dem Vergleich vom 22.04.2005.
- KG, 14.08.2012 - 5 U 92/07
Annahme einer wettbewerbsrechtlichen "geschäftlichen Handlung" und "unwahren …
Darüber hinaus ist - wegen der schwierigen Grenzziehung - ein erneutes Verbotsverfahren zumindest dann zulässig, wenn Unsicherheit über die Tragweite des vorhandenen Titels entstehen kann, etwa ernsthaft zu befürchten ist, der Schuldner meine, nunmehr dem Verbot ausreichend Rechnung getragen zu haben (OLG Frankfurt, WRP 1997, 51;… OLG Düsseldorf, WRP 1993, 487, juris Rdn. 29;… vgl. auch OLG Köln, OLGR 2002, 203, juris Rdn. 19).
- OLG Köln, 19.11.2001 - 6 W 81/01
UWG -Recht und Verbraucherrecht; Festsetzung eines Ordnungsmittels wegen …
Soweit den von der Gläubigerin angeführten Entscheidungen des OLG Düsseldorf (WRP 93, 487 f) und des OLG Frankfurt (WRP 97, 51 f) eine abweichende Auffassung entnommen werden kann, folgt der Senat dem nicht. - OLG Stuttgart, 29.08.2002 - 2 U 207/01
Schutz geographischer Herkunftsbezeichnungen: Unterlassungsanspruch eines …
In derartigen Fällen kann weder das Rechtsschutzbedürfnis verneint (vgl. dazu BGH GRUR 1958, 359, 361;… Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., vor § 253, Rn. 18 a) noch eine entgegenstehende Rechtskraft angenommen werden (vgl. OLG Frankfurt/M. WRP 1997, 51;… Pastor/Ahrens, a.a.O., Kap. 40, Rn. 110;… Nirk/Kurtze, Wettbewerbsstreitigkeiten, 2. Aufl., Rn. 593). - OLG Köln, 24.08.2012 - 6 U 72/12 In einem solchen Fall hat der Antragsteller wegen der Unsicherheit über die Festsetzung eines Ordnungsmittels im Hinblick auf die vergleichsweise lange Zeit, die die Entscheidung über einen Vollstreckungsantrag gemäß § 890 ZPO in Anspruch nimmt, ein schutzwürdiges Interesse an der zeitnahen Unterbindung von (weiteren) Verstößen (vgl. BGH GRUR 1958, 359, 361; OLG Frankfurt NJWE-WettbR 1997, 59;… Schmukle in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Auflage, Kap. 44 Rn. 16).
- OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 W 47/02 Zum einen ist die Möglichkeit anzuerkennen, dass ein Unterlassungsgläubiger, der bereits einen Titel besitzt, anstelle eines Vollstreckungsverfahrens oder neben einem Vollstreckungsverfahren wegen einer im Tatsächlichen abgewandelten Wettbewerbshandlung auch mit einem weiteren Eilantrag gegen den Verletzer vorgehen kann, wenn der bereits vorhandene Titel auslegungsbedürftig ist und Unsicherheit über die Auslegung der Tragweite des Verbots entstehen kann, so dass mit Schwierigkeiten und Bedenken bei der Vollstreckung zu rechnen ist (vgl. OLG Düsseldorf WRP 1993, 487; OLG Hamm, WRP 1994, 46, 47; OLG Frankfurt, WRP 1997, 51;… Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, Rdnr. 58 m.w.N.), wie das hier der Fall war.
- OLG Hamburg, 29.01.2004 - 3 U 109/03
"24 Stunden Antiemese"
(c) Das OLG Frankfurt stellt es dem Unterlassungsgläubiger frei, bei Unsicherheit über die Tragweite des Verbots erneut vorzugehen (WRP 1997, 51) und zwar dann, wenn aus der Sicht des Gläubigers die ernsthafte Befürchtung bestehe, dass sich der Schuldner darauf berufen werde, mit der abgewandelten Verletzungshandlung der titulierten Unterlassungsverpflichtung Rechnung getragen zu haben. - OLG Frankfurt, 26.04.2012 - 6 U 2/11
Rechtsschutzbedürfnis für weiteren Unterlassungstitel
Soweit der Senat in der Entscheidung vom 12.11.1996 (WRP 1997, 51) - für das Eilverfahren - zugunsten des Gläubigers einen großzügigeren Maßstab angelegt und das schutzwürdige Interesse des Verletzten an einer erneuten gerichtlichen Inanspruchnahme schon dann bejaht hat, wenn der Verletzer die Auffassung geäußert hat, mit der abgewandelten Verletzungshandlung aus dem "Kernbereich" der titulierten Unterlassungsverpflichtung geraten zu sein, greift diese Privilegierung für die hier erhobene Hauptsacheklage nicht ein. - OLG Frankfurt, 24.01.2011 - 6 U 209/10
Rechtsschutzbedürfnis für weitere Unterlassungsverfügung; verspätete …
Gleichwohl besteht nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. WRP 1997, 51) in einem solchen Fall ein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer weiteren, mit dem bereits bestehenden Titel im Kern übereinstimmenden Unterlassungsverfügung, wenn der Unterlassungsschuldner dem bestehenden Titel durch eine abgewandelte Verletzungsform zuwidergehandelt hat und der Gläubiger nach den Gesamtumständen davon ausgehen muss, der Schuldner meine (irrigerweise), die Abwandlung falle nicht unter den bestehenden Titel.
