Rechtsprechung
   BGH, 27.11.2003 - I ZR 79/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,284
BGH, 27.11.2003 - I ZR 79/01 (https://dejure.org/2003,284)
BGH, Entscheidung vom 27.11.2003 - I ZR 79/01 (https://dejure.org/2003,284)
BGH, Entscheidung vom 27. November 2003 - I ZR 79/01 (https://dejure.org/2003,284)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,284) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JurPC

    § MarkenG § 5 Abs. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2 und Abs. 4
    Telekom

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Konkurrierende Unternehmenskennzeichen - Erlangung normaler Kennzeichnungskraft - Unterscheidungskraft durch Verkehrsgeltung - Schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen - Tätigkeitsbereiche der Parteien - Kennzeichnungskraft des Firmenschlagworts "Telekom" - ...

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    MarkenG § 5 Abs. 2; ; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; ; MarkenG § 15 Abs. 2; ; MarkenG § 15 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Telekom"; Unterscheidungskraft des Unternehmenskennzeichens "Telekom"

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Markenrecht - Bezeichnung "Telekom" ist nicht unterscheidungskräftig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 2004, 823 (Ls.)
  • GRUR 2004, 514
  • MMR 2004, 396
  • WRP 2004, 758
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 230/99

    Defacto.de

    Auszug aus BGH, 27.11.2003 - I ZR 79/01
    Ist dies zu bejahen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenbestandteil in Alleinstellung verwendet worden ist und ob sie Verkehrsgeltung erlangt hat (BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002, 898 = WRP 2002, 1066 - defacto, m.w.N.).

    Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG, die unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen ist, besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens der Klägerin und der Nähe der Unternehmensbereiche (vgl. BGH GRUR 2002, 898 - defacto, m.w.N.).

  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 257/00

    Streit um Rechte aus der Bezeichnung "Kinder"

    Auszug aus BGH, 27.11.2003 - I ZR 79/01
    Verfügt der Bestandteil "Telekom" in der Firma der Klägerin über den vom Berufungsgericht angenommenen Bekanntheitsgrad von 60 %, ist nicht von einer gesteigerten, sondern von einer normalen Kennzeichnungskraft auszugehen (vgl. zu Marken, die aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragen sind: BGH, Urt. v. 28.8.2003 - I ZR 257/00, GRUR 2003, 1040, 1043 = WRP 2003, 1431 - Kinder, m.w.N.).
  • BGH, 13.11.2003 - I ZR 184/01

    "MIDAS/medAS"; Verwechslungsgefahr zweier Marken

    Auszug aus BGH, 27.11.2003 - I ZR 79/01
    a) Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist, besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH, Urt. v. 13.11.2003 - I ZR 184/01, WRP 2004, 355, 356 - MIDAS/medAS; Urt. v. 27.11.2003 - I ZR 148/01, WRP 2004, 353, 354 - DONLINE).
  • BGH, 26.04.2001 - I ZR 212/98

    Streit um die Bezeichnung "Bit" und "Bud" für Bier

    Auszug aus BGH, 27.11.2003 - I ZR 79/01
    Die Beurteilung des Gesamteindrucks liegt im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet und kann im Revisionsverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt hat, bestehende Erfahrungssätze angewandt und den Sachvortrag umfassend berücksichtigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.2001 - I ZR 212/98, GRUR 2002, 167, 169 = WRP 2001, 1320 - Bit/Bud).
  • BGH, 27.11.2003 - I ZR 148/01

    Donline / T-Online

    Auszug aus BGH, 27.11.2003 - I ZR 79/01
    a) Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist, besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH, Urt. v. 13.11.2003 - I ZR 184/01, WRP 2004, 355, 356 - MIDAS/medAS; Urt. v. 27.11.2003 - I ZR 148/01, WRP 2004, 353, 354 - DONLINE).
  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 231/06

    airdsl

    Die Beurteilung des Gesamteindrucks zusammengesetzter Zeichen liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet und kann im Revisionsverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, bestehende Erfahrungssätze angewandt und den Sachvortrag umfassend gewürdigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.2003 - I ZR 79/01, GRUR 2004, 514, 516 = WRP 2004, 758 - Telekom).

    Die Beurteilung der dafür maßgeblichen Kriterien liegt zwar im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet (vgl. BGH GRUR 2004, 514, 516 - Telekom).

  • BGH, 05.02.2009 - I ZR 167/06

    METROBUS

    Die Beurteilung des Gesamteindrucks zusammengesetzter Zeichen liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet und kann im Revisionsverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, bestehende Erfahrungssätze angewandt und den Sachvortrag umfassend gewürdigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.2003 - I ZR 79/01, GRUR 2004, 514, 516 = WRP 2004, 758 - Telekom).
  • BGH, 19.07.2007 - I ZR 137/04

    Euro Telekom

    aa) Für den Bestandteil "Telekom" ihrer Firmenbezeichnung kann die Klägerin den vom Schutz des vollständigen Firmennamens abgeleiteten kennzeichenrechtlichen Schutz nach § 5 Abs. 2 MarkenG als Firmenschlagwort in Anspruch nehmen (BGH, Urt. v. 27.11.2003 - I ZR 79/01, GRUR 2004, 514, 515 = WRP 2004, 758 - Telekom).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht