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   BGH, 09.09.2004 - I ZR 65/02   

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https://dejure.org/2004,145
BGH, 09.09.2004 - I ZR 65/02 (https://dejure.org/2004,145)
BGH, Entscheidung vom 09.09.2004 - I ZR 65/02 (https://dejure.org/2004,145)
BGH, Entscheidung vom 09. September 2004 - I ZR 65/02 (https://dejure.org/2004,145)
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Volltextveröffentlichungen (25)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Telemedicus

    Mho.de

  • Telemedicus

    Mho.de

  • IWW
  • JurPC

    MarkenG §§ 5, 15; BGB § 12
    Mho.de

  • aufrecht.de

    Mho.de

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Grundsätzlicher Vorrang des zeichenrechtlichen Schutzes oder des Kennzeichenschutzes vor dem Namensschutz; Stärkere Rechtsposition bei Inhaber des älteren Zeichens; Unterlassung der Verwendung als Domainname durch den Inhaber des jüngeren Zeichens; Geltung des ...

  • kanzlei.biz

    Beeinträchtigung der berechtigten Interessen des Namensträgers - mho.de

  • online-und-recht.de
  • info-it-recht.de

    Zur Namensanmaßung durch Domainregistrierung (hier: Identität Unternehmenskennzeichen mit Domainname; mho.de)

  • Judicialis

    MarkenG § 5; ; MarkenG § 15; ; BGB § 12

  • ra.de
  • rechtsanwaltmoebius.de

    Titelschutz durch Benutzungsaufnahme eines Kennzeichens (mho.de)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Verletzung des Namensrechts bei Domain-Registrierung; namensrechtlicher Schutz einer Unternehmenskennzeichnung aus § 12 BGB; Verhältnis zum markenrechtlichen Schutz; Prioritätsprinzip beim Namensschutz ("mho.de")

  • sewoma.de

    Bereits die Registrierung einer Domain ist eine Namensanmaßung und ggf. Namensrechtsverletzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 5 § 15; BGB § 12
    "mho.de"; Verletzung des Namensrechts durch Registrierung eines Zeichens als Domainname durch einen Nichtberechtigten

  • rechtsportal.de

    MarkenG § 5 § 15 ; BGB § 12
    "mho.de"; Verletzung des Namensrechts durch Registrierung eines Zeichens als Domainname durch einen Nichtberechtigten

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mho.de

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Nutzung eines Domainnamens durch einen Nichtberechtigten

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Keine Verletzung des Namensrechts durch Domainnamen bei unmittelbar nachfolgender Nutzung als Unternehmenskennzeichen

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Verwendung von Städtenamen mit Top-Level-Domain »info« durch Dritte unzulässig

  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    §§ 5, 15 MarkenG; § 12 BGB
    Mho.de; Internetrecht

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Neues Domain-Urteil "mho.de"

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Domainvergabe: Grundsatz wer zuerst kommt, mahlt zuerst

  • beck.de (Leitsatz)

    Mho.de

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verletzung des Namensrechts durch Domain"mho.de"

  • 123recht.net (Kurzinformation und Entscheidungsanmerkung, 3.3.2005)

    Mho.de - Gleichnamigkeit

Besprechungen u.ä. (2)

  • archive.org (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 5, 15 MarkenG, § 12 BGB
    Die Registrierung eines Unternehmenskennzeichens als Domainname führt nur dann zu einer Verletzung des Namensrechts, wenn sie durch einen Nichtberechtigten erfolgt

  • 123recht.net (Kurzinformation und Entscheidungsanmerkung, 3.3.2005)

    Mho.de - Gleichnamigkeit

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 1196
  • MDR 2005, 765
  • GRUR 2005, 430
  • MMR 2005, 313
  • K&R 2005, 233
  • ZUM 2005, 323
  • WRP 2005, 488
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 138/99

    Domainnamen: Deutsche Shell gewinnt Streit um "shell.de"

    Auszug aus BGH, 09.09.2004 - I ZR 65/02
    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Registrierung des Domainnamens einer - für sich genommen rechtlich unbedenklichen - Benutzungsaufnahme als Unternehmenskennzeichen in einer anderen Branche unmittelbar vorausgeht (im Anschluß an BGHZ 149, 191, 199 - shell.de und BGHZ 155, 273, 276 f. - maxem.de).

    a) Allerdings geht der zeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz des § 12 BGB vor (vgl. BGHZ 149, 191, 196 - shell.de; BGH, Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 707 = WRP 2002, 691 - vossius.de).

    Dies bedeutet, daß sich im Streit um den registrierten Namen grundsätzlich derjenige durchsetzt, der als erster diesen Namen für sich hat registrieren lassen (BGHZ 149, 191, 200 - shell.de; BGH GRUR 2002, 898, 900 - defacto).

    Es gilt insoweit das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität (vgl. BGHZ 148, 1, 10 - Mitwohnzentrale.de), das nur unter besonderen Umständen zurücktritt (vgl. BGHZ 149, 191, 201 f. - shell.de).

    Denn der aus § 12 BGB abgeleitete namensrechtliche Schutz einer Unternehmensbezeichnung ist auf den Funktionsbereich des betreffenden Unternehmens beschränkt und reicht nur so weit, wie geschäftliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind (vgl. BGH, Urt. v. 12.2.1998 - I ZR 241/95, GRUR 1998, 696, 697 = WRP 1998, 604 - Rolex-Uhr mit Diamanten; BGHZ 149, 191, 197 f. - shell.de, m.w.N.).

    Ein solcher unbefugter Namensgebrauch liegt grundsätzlich schon in der Registrierung, weil bereits damit die den berechtigten Namensträger ausschließende Wirkung einsetzt (BGHZ 149, 191, 199 - shell.de).

  • BGH, 26.06.2003 - I ZR 296/00

    Maxem.de - Namensträger gewinnt Streit um Internet-Adresse

    Auszug aus BGH, 09.09.2004 - I ZR 65/02
    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Registrierung des Domainnamens einer - für sich genommen rechtlich unbedenklichen - Benutzungsaufnahme als Unternehmenskennzeichen in einer anderen Branche unmittelbar vorausgeht (im Anschluß an BGHZ 149, 191, 199 - shell.de und BGHZ 155, 273, 276 f. - maxem.de).

    Aus dem Namensrecht des § 12 BGB kann dagegen in der Regel nur gegen den Inhaber eines registrierten Domainnamens vorgegangen werden, dem an diesem Namen selbst keine eigenen Rechte zustehen (vgl. BGHZ 155, 273, 275 - maxem.de).

    Daher kann derjenige, dem an dieser Bezeichnung ein eigenes Namensrecht zusteht, im allgemeinen bereits gegen die Registrierung eines Domainnamens durch einen Nichtberechtigten vorgehen (BGHZ 155, 273, 276 f. - maxem.de).

  • BGH, 11.04.2002 - I ZR 317/99

    Vossius.de

    Auszug aus BGH, 09.09.2004 - I ZR 65/02
    a) Allerdings geht der zeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz des § 12 BGB vor (vgl. BGHZ 149, 191, 196 - shell.de; BGH, Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 707 = WRP 2002, 691 - vossius.de).

    In seinem Anwendungsbereich vermittelt der zeichenrechtliche Schutz dem Inhaber des älteren Zeichens eine stärkere Rechtsposition, weil das prioritätsältere Zeichen grundsätzlich ein prioritätsjüngeres Zeichen verdrängt, so daß der Inhaber des jüngeren Zeichens auch dessen Verwendung als Domainname unterlassen muß (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002, 898, 900 = WRP 2002, 1066 - defacto; vgl. auch BGH GRUR 2002, 706, 707 f. - vossius.de).

  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 230/99

    Defacto.de

    Auszug aus BGH, 09.09.2004 - I ZR 65/02
    In seinem Anwendungsbereich vermittelt der zeichenrechtliche Schutz dem Inhaber des älteren Zeichens eine stärkere Rechtsposition, weil das prioritätsältere Zeichen grundsätzlich ein prioritätsjüngeres Zeichen verdrängt, so daß der Inhaber des jüngeren Zeichens auch dessen Verwendung als Domainname unterlassen muß (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002, 898, 900 = WRP 2002, 1066 - defacto; vgl. auch BGH GRUR 2002, 706, 707 f. - vossius.de).

    Dies bedeutet, daß sich im Streit um den registrierten Namen grundsätzlich derjenige durchsetzt, der als erster diesen Namen für sich hat registrieren lassen (BGHZ 149, 191, 200 - shell.de; BGH GRUR 2002, 898, 900 - defacto).

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 216/99

    Mitwohnzentrale.de

    Auszug aus BGH, 09.09.2004 - I ZR 65/02
    Es gilt insoweit das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität (vgl. BGHZ 148, 1, 10 - Mitwohnzentrale.de), das nur unter besonderen Umständen zurücktritt (vgl. BGHZ 149, 191, 201 f. - shell.de).
  • BGH, 05.10.2000 - I ZR 166/98

    DB Immobilienfonds; Unterscheidungskraft einer als Wort nicht aussprechbaren

    Auszug aus BGH, 09.09.2004 - I ZR 65/02
    Ungeachtet der Frage, ob die behauptete Verkehrsgeltung besteht, kann dieser Bezeichnung - auch wenn es sich um eine nicht als Wort aussprechbare Buchstabenkombination handelt - die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden (vgl. BGHZ 145, 279, 280 ff. - DB Immobilienfonds).
  • BGH, 12.02.1998 - I ZR 241/95

    "Rolex-Uhr mit Diamanten"; Verletzung einer Marke durch Verwendung einer

    Auszug aus BGH, 09.09.2004 - I ZR 65/02
    Denn der aus § 12 BGB abgeleitete namensrechtliche Schutz einer Unternehmensbezeichnung ist auf den Funktionsbereich des betreffenden Unternehmens beschränkt und reicht nur so weit, wie geschäftliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind (vgl. BGH, Urt. v. 12.2.1998 - I ZR 241/95, GRUR 1998, 696, 697 = WRP 1998, 604 - Rolex-Uhr mit Diamanten; BGHZ 149, 191, 197 f. - shell.de, m.w.N.).
  • BGH, 22.01.2014 - I ZR 164/12

    Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit sogenannter "Tippfehler-Domains"

    § 12 BGB bleibt neben den Ansprüchen aus §§ 5, 15 MarkenG anwendbar, soweit der Funktionsbereich des Unternehmens ausnahmsweise durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr berührt wird, weil die Unternehmensbezeichnung nicht im geschäftlichen Verkehr oder - wie es das Landgericht im Streitfall angenommen hat - außerhalb der erforderlichen Branchennähe benutzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2001 - I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 198 - shell.de; Urteil vom 9. September 2004 - I ZR 65/02, GRUR 2005, 430, 431 = WRP 2005, 488 - mho.de; Urteil vom 24. April 2008 - I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Rn. 10 = WRP 2008, 1520 - afilias.de).
  • BGH, 24.04.2008 - I ZR 159/05

    afilias. de

    Etwas anderes gilt jedoch regelmäßig dann, wenn das Namens- oder Kennzeichenrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten entstanden ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 9.9.2004 - I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 = WRP 2005, 488 - mho.de).

    In diesen Fällen kann der Namensschutz ergänzend gegen Beeinträchtigungen der Unternehmensbezeichnung herangezogen werden, die nicht mehr im Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens liegen (BGH, Urt. v. 9.9.2004 - I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 f. = WRP 2005, 488 - mho.de).

    Der Nichtberechtigte kann zwar in der Regel nicht auf schützenswerte Belange verweisen, die im Rahmen der Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wären (BGH GRUR 2005, 430, 431 - mho.de).

    Da es vernünftiger kaufmännischer Praxis entspricht, sich bereits vor der Benutzungsaufnahme den entsprechenden Domainnamen zu sichern, führt die gebotene Interessenabwägung dazu, dass eine der Benutzungsaufnahme unmittelbar vorausgehende Registrierung nicht als Namensanmaßung und damit als unberechtigter Namensgebrauch anzusehen ist (BGH GRUR 2005, 430, 431 - mho.de).

  • BGH, 09.11.2011 - I ZR 150/09

    Basler Haar-Kosmetik

    Der Namensschutz aus § 12 BGB bleibt neben dem Kennzeichenschutz aus §§ 5, 15 MarkenG anwendbar, wenn mit der Löschung des Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften deswegen nicht hergeleitet werden kann, weil das Halten des Domainnamens im konkreten Fall für sich gesehen die Voraussetzungen einer Verletzung der Marke oder des Unternehmenskennzeichens des Klägers nicht erfüllt (Fortführung von BGH, 9. September 2004, I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 - mho.de; BGH, 24. April 2008, I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 - afilias.de).

    (1) Aus § 12 Satz 1 BGB kann sich ein Anspruch auf Löschung eines Domainnamens ergeben, weil die den Berechtigten ausschließende Wirkung bei der unbefugten Verwendung des Namens als Domainadresse nicht erst mit der Benutzung des Domainnamens, sondern bereits mit der Registrierung eintritt (BGH, Urteil vom 22. November 2001 - I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 199 - shell.de; BGH, Urteil vom 26. Juli 2003 - I ZR 296/00, BGHZ 155, 273, 276 f. - maxem.de; BGH, Urteil vom 9. September 2004 - I ZR 65/02, GRUR 2005, 430, 431 = WRP 2005, 488 - mho.de; BGH, Urteil vom 24. April 2008 - I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Rn. 19 = WRP 2008, 1520 - afilias.de).

    In solchen Fällen kann der Namensschutz ergänzend gegen Beeinträchtigungen der Unternehmensbezeichnung herangezogen werden, die nicht mehr im Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens liegen (BGH, GRUR 2005, 430 f.- mho.de; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 10 - afilias.de).

    Dies ist etwa der Fall, wenn die Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten nur der erste Schritt im Zuge der für sich genommen rechtlich unbedenklichen Aufnahme einer entsprechenden Benutzung als Unternehmenskennzeichen ist (BGH, GRUR 2005, 430, 431 = WRP 2005, 488 - mho.de) oder aber wenn das Kennzeichen- bzw. Namensrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Domaininhaber entstanden ist (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 27 und 30 - afilias.de).

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