Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 09.01.2006 - Ws 1/06   

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https://dejure.org/2006,14999
OLG Braunschweig, 09.01.2006 - Ws 1/06 (https://dejure.org/2006,14999)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 09.01.2006 - Ws 1/06 (https://dejure.org/2006,14999)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 09. Januar 2006 - Ws 1/06 (https://dejure.org/2006,14999)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 56b Abs. 2 Nr. 3
    Anforderungen an die Bestimmtheit der Auflage zur Ableistung gemeinnütziger Arbeit im Bewährungsbeschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2007, 257
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Schleswig, 15.03.1989 - 1 Ws 44/89
    Auszug aus OLG Braunschweig, 09.01.2006 - Ws 1/06
    Der Verurteilte muss ihnen unmissverständlich entnehmen können, unter welchen Umständen ihm der Widerruf der Straussetzung zur Bewährung und damit ein einschneidender Eingriff in sein verfassungsrechtlich verbürgtes Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes droht (vgl. KG, Beschluss vom 13.04.2005 - 5 Ws 157/05 - bei Juris, insbes. Rn. 8; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1997, 2, 3; OLG Hamm, StV 2004, 657 f.; OLG Schleswig, Beschluss vom 15.03.1989 - 1 Ws 44/89 - bei Juris; ebenso in Bezug auf Weisungen: BVerfG, Beschluss vom 09.06.1993 - 2 BvR 368/92 - bei Juris, insbes. Rn. 8; vgl. ferner Schönke/Schröder - Stree, StGB , 26. Aufl., § 56 b Rn. 34).

    Eine solche eigene Kompetenz des Bewährungshelfers kommt übrigens auch deshalb nicht in Betracht, weil Bewährungsauflagen als strafähnliche Maßnahmen (Lackner/Kühl, StGB , 25. Aufl., § 56 b Rn. 1) der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen sollen, § 56 b Abs. 1 Satz 1 StGB , und daher letztlich nur das Gericht sachgerecht beurteilen kann, ob sie in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem vom Verurteilten begangenen Unrecht stehen (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 15.03.1989 - 1 Ws 44/89 - bei Juris).

    Die Zuwiderhandlung gegen eine - wie hier - erst durch den Bewährungshelfer näher konkretisierte Anordnung kann den Bewährungswiderruf demgegenüber nicht rechtfertigen (vgl. KG, aaO.; OLG Frankfurt, aaO.; OLG Hamm, aaO.; OLG Schleswig, Beschluss vom 15.03.1989 - 1 Ws 44/89 - bei Juris; Schönke/Schröder - Stree, aaO.).

  • BVerfG, 09.06.1993 - 2 BvR 368/92

    Verfassungsmäßigkeit der Bewährungsweisung der Erbringung von Urinproben zum

    Auszug aus OLG Braunschweig, 09.01.2006 - Ws 1/06
    Der Verurteilte muss ihnen unmissverständlich entnehmen können, unter welchen Umständen ihm der Widerruf der Straussetzung zur Bewährung und damit ein einschneidender Eingriff in sein verfassungsrechtlich verbürgtes Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes droht (vgl. KG, Beschluss vom 13.04.2005 - 5 Ws 157/05 - bei Juris, insbes. Rn. 8; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1997, 2, 3; OLG Hamm, StV 2004, 657 f.; OLG Schleswig, Beschluss vom 15.03.1989 - 1 Ws 44/89 - bei Juris; ebenso in Bezug auf Weisungen: BVerfG, Beschluss vom 09.06.1993 - 2 BvR 368/92 - bei Juris, insbes. Rn. 8; vgl. ferner Schönke/Schröder - Stree, StGB , 26. Aufl., § 56 b Rn. 34).
  • BVerfG, 09.12.2004 - 2 BvR 2314/04

    Unschuldsvermutung; Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (Erforderlichkeit

    Auszug aus OLG Braunschweig, 09.01.2006 - Ws 1/06
    Denn insoweit fehlt es bisher nicht nur an einer rechtskräftigen Verurteilung; es ist auch nicht erkennbar, dass der Verurteilte insoweit zwischenzeitlich ein glaubhaftes Geständnis vor einem Richter abgelegt hätte (vgl. nur BVerfG, NStZ 2005, 204 , sowie Tröndle/Fischer, StGB , 53. Aufl., § 56 f Rn. 4 ff., insbesondere Rn. 7 m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 02.07.1996 - 3 Ws 552/96
    Auszug aus OLG Braunschweig, 09.01.2006 - Ws 1/06
    Der Verurteilte muss ihnen unmissverständlich entnehmen können, unter welchen Umständen ihm der Widerruf der Straussetzung zur Bewährung und damit ein einschneidender Eingriff in sein verfassungsrechtlich verbürgtes Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes droht (vgl. KG, Beschluss vom 13.04.2005 - 5 Ws 157/05 - bei Juris, insbes. Rn. 8; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1997, 2, 3; OLG Hamm, StV 2004, 657 f.; OLG Schleswig, Beschluss vom 15.03.1989 - 1 Ws 44/89 - bei Juris; ebenso in Bezug auf Weisungen: BVerfG, Beschluss vom 09.06.1993 - 2 BvR 368/92 - bei Juris, insbes. Rn. 8; vgl. ferner Schönke/Schröder - Stree, StGB , 26. Aufl., § 56 b Rn. 34).
  • OLG Schleswig, 20.05.1985 - 1 Ws 270/85
    Auszug aus OLG Braunschweig, 09.01.2006 - Ws 1/06
    Demgegenüber hat er eine - und sei es auch nur ergänzende - Anordnungs- und Ausgestaltungskompetenz des Bewährungshelfers in § 56 d Abs. 3 und 4 StGB nicht vorgesehen (vgl. BVerfG, aaO.; KG, aaO., insbes. Rn. 9; OLG Frankfurt, aaO.; OLG Hamm, aaO.; OLG Schleswig, Beschluss vom 20.05.1985 - 1 Ws 270/85 - bei Juris; Schönke/Schröder - Stree, aaO.; Tröndle/Fischer, StGB , 53. Aufl., § 56 b Rn. 8).
  • KG, 13.04.2005 - 5 Ws 157/05

    Strafprozessrecht: Inhaltliche Ausgestaltung einer Bewährungsauflage

    Auszug aus OLG Braunschweig, 09.01.2006 - Ws 1/06
    Der Verurteilte muss ihnen unmissverständlich entnehmen können, unter welchen Umständen ihm der Widerruf der Straussetzung zur Bewährung und damit ein einschneidender Eingriff in sein verfassungsrechtlich verbürgtes Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes droht (vgl. KG, Beschluss vom 13.04.2005 - 5 Ws 157/05 - bei Juris, insbes. Rn. 8; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1997, 2, 3; OLG Hamm, StV 2004, 657 f.; OLG Schleswig, Beschluss vom 15.03.1989 - 1 Ws 44/89 - bei Juris; ebenso in Bezug auf Weisungen: BVerfG, Beschluss vom 09.06.1993 - 2 BvR 368/92 - bei Juris, insbes. Rn. 8; vgl. ferner Schönke/Schröder - Stree, StGB , 26. Aufl., § 56 b Rn. 34).
  • BVerfG, 02.09.2015 - 2 BvR 2343/14

    Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verstoßes gegen eine

    bb) Hingegen hat das Gericht, wenn es den Verurteilten in einem Bewährungsbeschluss zur Ableistung einer bestimmten Anzahl von Stunden gemeinnütziger Arbeit verpflichtet, in dem Beschluss einen Zeitraum festzusetzen, innerhalb dessen der Verurteilte der auferlegten Verpflichtung nachzukommen hat (so auch OLG Rostock, Beschluss vom 2. Juni 2015 - 20 Ws 110/15 -, juris, Rn. 6; KG Berlin, Beschluss vom 4. April 2014 - 3 Ws 165/14, 3 Ws 165/14 - 141 AR 133/14 -, juris, Rn. 6; KG Berlin, Beschluss vom 18. März 2014 - 4 Ws 23/14, 4 Ws 23/14 - 141 AR 93/14 -, juris, Rn. 5; OLG Bamberg, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 2 Ws 61/13 -, juris, Rn. 17; OLG Braunschweig, Urteil vom 13. Juni 2012 - Ss 19/12 -, juris, Rn. 23 (zu § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 JGG); OLG Braunschweig, Beschluss vom 9. Januar 2006 - Ws 1/06 -, juris, Rn. 5; KG Berlin, Beschluss vom 13. April 2005 - 1 AR 319/05 - 5 Ws 157/05, 1 AR 319/05, 5 Ws 157/05 -, juris, Rn. 6; OLG Hamm, Beschluss vom 6. Januar 2004 - 3 Ss 512/03, 3 Ws 373/03 -, juris, Rn. 30; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juni 1997 - 2 Ws 189/97 -, NStZ 1998, S. 56; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 2. Juli 1996 - 3 Ws 552/96 -, NStZ-RR 1997, S. 2 ; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. Februar 1996 - 3 Ws 159/96 -, NStZ-RR 1996, S. 220; LG Kaiserslautern, Beschluss vom 26. Januar 2015 - 5 Qs 101/14 -, juris, Rn. 8 f.; Bußmann, in: Matt/Renzikowski, StGB, 1. Aufl. 2013, § 56b Rn. 10; Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, § 56b Rn. 8; Groß, jurisPR-StrafR 16/2014, Anm. 3 C I; von Heintschel- Heinegg, in: BeckOKStGB, Edition 26, 2015, § 56b Rn. 13; Hubrach, in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl. 2007, § 56b Rn. 19; Mosbacher, in: Satzger/ Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl. 2014, § 56b Rn. 8, 18; Schall, in: Systematischer Kommentar, StGB, Stand 121. Lieferung 2010, § 56b Rn. 16; Stree/Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 56b Rn. 7).

    Da das Fristende nicht ausreichend exakt bestimmt wurde, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer für die Ableistung seiner Arbeitsauflage grundsätzlich die gesamte Bewährungszeit zur Verfügung steht, solange der Bewährungsbeschluss nicht abgeändert oder neu gefasst wird (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 9. Januar 2006 - Ws 1/06 -, juris, Rn. 6; KG Berlin, Beschluss vom 13. April 2005 - 1 AR 319/05, 5 Ws 157/05 -, juris, Rn. 4; vgl. auch OLG Dresden, Beschluss vom 29. April 2008 - 2 Ss 40/08, 2 Ws 81/08 -, juris, Rn. 3).

  • BVerfG, 24.09.2011 - 2 BvR 1165/11

    Recht auf Freiheit der Person; Strafaussetzung zur Bewährung (Widerruf);

    Es kann offenbleiben, ob die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung der genannten strafrechtlichen Vorschriften hier schon deshalb verfassungsrechtlich zu beanstanden ist, weil der Bewährungswiderruf auf die Missachtung von - den gerichtlichen Bewährungsbeschluss konkretisierenden - Vorgaben gestützt wurde, die im Bewährungsbeschluss selbst hätten festgelegt werden müssen (vgl. für die Annahme, die Bestimmung des Zeitraums, innerhalb dessen eine nach Stunden bemessene Arbeitsauflage zu erfüllen ist, dürfe nicht dem Bewährungshelfer übertragen werden, OLG Braunschweig, Beschluss vom 9. Januar 2006 - Ws 1/06 -, StV 2007, S. 257; KG, Beschluss vom 13. April 2005 - 5 Ws 157/05 -, juris), oder ob die Festlegung des äußeren zeitlichen Rahmens für die Ableistung einer durch Bewährungsbeschluss auferlegten bestimmten Anzahl von Arbeitsstunden als eine zulässige Präzisierung des gerichtlichen Bewährungsbeschlusses (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 1993 - 2 BvR 368/92 -, juris, Rn. 9 f.) dem Bewährungshelfer übertragen werden kann mit der Folge, dass Verstöße gegen dessen Anordnung dann zugleich als Verstöße gegen die gerichtliche Weisung einzuordnen sind und unter den Voraussetzungen des § 56f Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StGB zum Widerruf der Strafaussetzung führen können.
  • LG Lüneburg, 26.10.2015 - 26 Qs 195/15

    Strafaussetzung zur Bewährung: Bestimmtheitserfordernis für eine Auflage zur

    Das Gericht darf sich nicht darauf beschränken, den Umfang der abzuleistenden Arbeitsstunden festzulegen und die weitere Konkretisierung der Auflage dem Bewährungshelfer zu überlassen (BVerfG, Az. 2 BvR 2343/14, Rn. 22, 28, 33; OLG Dresden, Az. 2 Ss 40/08, Rn. 5; OLG Braunschweig, Az. Ws 1/06, Rn. 5; KG, Az. 5 Ws 157/05, Rn 6; jeweils zitiert nach Juris).

    Neben der Stellung des Bewährungshelfers - als dem Verurteilten helfende und betreuende Person, vgl. § 56d Abs. 3 StGB - ergibt sich dies auch aus der überragenden Bedeutung des Freiheitsgrundrechts, in das durch einen Widerruf eingegriffen würde (KG, Az. 5 Ws 157/05, Rn. 7, 8; OLG Braunschweig, Az. Ws 1/06, Rn. 4; jeweils zitiert nach Juris), was grundsätzlich dem Richter vorbehalten ist (OLG Dresden, Az. 2 Ss 40/08, Rn. 5, zitiert nach Juris).

    15 Soweit es an der Bestimmung eines Fristendes im Bewährungsbeschluss fehlt, so steht dem Verurteilten grundsätzlich die gesamte Dauer der Bewährungszeit zur Erfüllung der Auflage zur Verfügung (BVerfG, Az. 2 BvR 2343/14, Rn. 35; KG, Az. 5 Ws 157/05, Rn. 4; OLG Dresden, Az. 2 Ss 40/08, Rn. 3; OLG Braunschweig, Az. Ws 1/06, Rn. 6).

    Allerdings wird das Amtsgericht zu prüfen haben, ob es von der Möglichkeit des § 56e StGB Gebrauch macht und dem Verurteilten nunmehr unter Berücksichtigung des aktuellen Vorschlags des Bewährungshelfers des Verurteilten vom 15.10.2015 eine den Bestimmtheitsanforderungen genügende Arbeitsauflage erteilen will (BVerfG, Az. 2 BvR 2343/14, Rn. 35; OLG Braunschweig, Az. Ws 1/06, Rn. 10; jeweils zitiert nach Juris).

  • BVerfG, 14.10.2014 - 2 BvR 2343/14

    Einstweilige Anordnung gegen einen Bewährungswiderruf wegen Verstoßes gegen eine

    Ob dies den Anforderungen an die Bestimmtheit von Auflagen genügt, erscheint angesichts der jüngeren oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 2. November 2010 - 2 Ws 704/10 -, juris, Rn. 5; OLG Dresden, Beschluss vom 29. April 2008 - 2 Ss 40/08, 2 Ws 81/08 -, juris, Rn. 5; OLG Braunschweig, Beschluss vom 9. Januar 2006 - Ws 1/06 -, juris, Rn. 5; KG, Beschluss vom 13. April 2005 - 1 AR 319/05, 5 Ws 157/05 -, juris, Rn. 6; OLG Hamm, Beschluss vom 6. Januar 2004 - 3 Ss 512/03, 3 Ws 373/03 -, juris, Rn. 30 f.; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 2. Juli 1996 - 3 Ws 552/96 -, juris) zweifelhaft.
  • OLG Braunschweig, 13.06.2012 - Ss 19/12

    JGG; Jugendgerichtshilfe; Arbeitsleistungen; Jugendrichterliche Weisung;

    Anlass, dies zu hinterfragen könnte allerdings u. a. die Senatsentscheidung vom 09.01.2006 - Ws 1/06; juris) geben, die sich mit der Frage befasst hatte, ob und wann bei einem Auflagen- und Weisungsverstoß ein Bewährungswiderruf erfolgen kann.

    Soweit der Senat in seiner früheren (zu § 56f StGB ergangenen) Entscheidung (Beschluss vom 09.01.2006 - Ws 1/06; juris) noch entschieden hat, dass auch die jeweilige Einsatzstelle schon im Bewährungsbeschluss konkret zu bezeichnen ist, gibt er diese Rechtsprechung daher auf.

  • LG Kaiserslautern, 26.09.2013 - 8 Qs 7/13

    Bewährungswiderruf: Nichterfüllung einer Arbeitsauflage nach Aussetzung einer

    Bewährungsanordnungen müssen klar, bestimmt und in ihrer Einhaltung überprüfbar sein und der Verurteilte muss ihnen unmissverständlich entnehmen können, unter welchen Umständen ihm der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung und damit ein einschneidender Eingriff in sein verfassungsrechtlich verbürgtes Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG droht (BVerfG, Beschluss vom 24.09.2011 - 2 BvR 1165/11, Rn. 18, zitiert nach juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 09.01.2006 - Ws 1/06, Rn. 4, zitiert nach juris; LG Bad Kreuznach, Beschluss vom 09.08.2012 - 2 Qs 69/12, NStZ 2013, 349; Schönke/Schröder, StGB, 28. A., § 56b, Rn. 34; Heintschel-Heinegg in BeckOK StGB, Stand 01.12.2012, § 56b, Rn. 2).

    Eine - sei es auch nur ergänzende - Kompetenzzuweisung an die Bewährungshilfe sieht das Gesetz hingegen nicht vor, vgl. §§ 56d Abs. 3, Abs. 4 StGB, so dass das Gericht dem Bestimmtheitserfordernis dienende Konkretisierungen nicht auf die Bewährungshilfe delegieren darf (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 09.01.2006 - Ws 1/06, Rn. 4 f., zitiert nach juris; KG, Beschluss vom 13.04.2005 - 1 AR 319/05, LS und Rn. 6 ff., zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 06.01.2004 - 3 Ss 512/03, 3 Ws 373/03, Rn. 30, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.07.1996 - 3 Ws 552/96, LS 2, zitiert nach juris; MüKo-Groß, StGB, 2. A., § 56b, Rn. 24; Heintschel-Heinegg in BeckOK StGB, Stand 01.12.2012, § 56b, Rn. 13; SK StGB-Schall, 121. Lfg.

  • OLG Bamberg, 18.12.2013 - 2 Ws 61/13

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verstoßes gegen Arbeitsauflagen:

    Jedenfalls bedarf es zur Einhaltung des Bestimmtheitserfordernisses nicht zwingend auch der Angabe der konkreten Einsatzstelle, weil dies praktisch kaum durchführbar wäre und gegebenenfalls zur Blockade von Stellen führen würde (OLG Braunschweig a.a.O.; a.A. OLG Braunschweig, Beschluss vom 09.01.2006 - Ws 1/06 = BeckRS 2007, 08853; OLG Köln a.a.O.).
  • LG Saarbrücken, 01.06.2011 - 2 Qs 11/11

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

    a) Die Kammer lässt hierbei offen, ob die inhaltliche Ausgestaltung der Arbeitsauflage dem Bewährungshelfer überlassen werden darf, da diese Übertragung mit dem verfassungs-rechtlichen Bestimmtheitsgebot kollidiert (so die ganz h.M., OLG Dresden, StV 2009, 531; OLG Braunschweig, StV 2007, 257; OLG Köln, Beschluss vom 02.11.2010, 2 Ws 704/10, zitiert nach juris, dort Rn. 5; LG Zweibrücken, VRS 119, 121; KG Berlin, Beschluss vom 13.04.2005, 5 Ws 157/05, zitiert nach juris, dort Rn. 6; OLG Hamm (3. Senat), Beschluss vom 06.01.2004, 3 Ss 512/03, zitiert nach juris, dort Rn. 30; OLG Frankfurt am Main, NStZ-RR 1997, 2, 3; OLG Schleswig, Beschluss vom 09.04.1986, 1 Ws 141/86, zitiert nach juris, dort Rn. 6; Fischer, StGB, 58. Auflage 2011, § 56 b Rn. 8; Stree / Kinzig in Schönke - Schröder, StGB, 28. Auflage 2010, § 56 b Rn. 14 m.w.N; Groß in Münchener Kommentar zum StGB, § 56 b Rn. 24; a.A. OLG Hamm (2. Senat), NStZ 1998, 56; Hubrach in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Auflage 2008, § 56 b Rn. 19).

    Eine Verurteilte muss dem Beschluss unmissverständlich entnehmen können, unter welchen Umständen der Widerruf der Strafaussetzung und der damit einhergehende empfindliche Eingriff in das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 des Grundgesetzes droht (OLG Braunschweig, StV 2007, 257, 258 m.w.N.; OLG Dresden, StV 2009, 531).

  • OLG Saarbrücken, 29.10.2009 - 1 Ws 182/09

    Voraussetzung für den Widerruf der Strafaussetzung bei Tatbegehung in der Zeit

    Dementsprechend wird die Unschuldsvermutung in der vom Senat geteilten obergerichtlichen Rechtsprechung dann nicht als verletzt angesehen, wenn der Bewährungswiderruf auf ein glaubhaftes Geständnis des Betroffenen, namentlich ein solches vor einem Richter gestützt wird (vgl. OLG Braunschweig StV 2007, 257; Dresden StV 2008, 313; Düsseldorf NStZ 2004, 269; Jena StV 2003, 575; Hamburg NStZ-RR 2007, 198; Hamm StV 2004, 83 sowie Beschluss vom 19. Februar 2009 - 3 Ws 44/09 - zit. nach juris; OLG Köln NStZ 2004, 685; StV 2009, 151; Nürnberg NJW 2004, 2032; Stuttgart NJW 2005, 83; Zweibrücken NStZ-RR 2005, 8; Senatsbeschluss vom 8. Februar 2008 - 1 Ws 26/08 - s.a. Fischer, StGB, 52. A., § 56f Rn. 7).
  • OLG Koblenz, 23.03.2016 - 2 Ws 150/16

    Sicherungshaftbefehl gegen einen ausländischen Jugendlichen nach

    Das gilt nicht nur für den ohnehin mangels ausreichender Bestimmtheit (vgl. Senat, Beschlüsse 2 Ws 820/12 vom 25.09.2012, 1 Ws 585, 586/11 vom 16.11.2011 und 2 Ws 238, 239/07 vom 30.04.2007; KG StV 2014, 746; OLG Braunschweig StV 2007, 257; OLG Hamm StV 2004, 657; OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 2; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 56b Rn. 8) nicht als Widerrufsgrund in Betracht kommenden Verstoß gegen die Arbeitsauflage, sondern auch für die fehlende Kontakthaltung zur Bewährungshelferin.
  • KG, 18.03.2014 - 4 Ws 23/14

    Bestimmtheit einer Bewährungsauflage

  • VerfGH Sachsen, 28.08.2008 - 66-IV-08
  • KG, 04.04.2014 - 3 Ws 165/14

    Strafaussetzung zur Bewährung: Anforderungen an die Bestimmtheit einer

  • LG Hamburg, 24.01.2020 - 625 Qs 39/19

    Bestimmtheitsanforderungen an Weisungen in einem Bewährungsbeschluss

  • LG Bad Kreuznach, 09.08.2012 - 2 Qs 69/12

    Strafaussetzung Bewährung: Bestimmtheitserfordernis bei Arbeitsauflage

  • OLG München, 24.08.2012 - 3 Ws 716/12

    Strafaussetzung zur Bewährung; Bestimmtheit von Bewährungsauflagen; Anordnung

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