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   OLG Bremen, 28.09.2009 - Ws 123/09 (2 Ws 113/09)   

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https://dejure.org/2009,40447
OLG Bremen, 28.09.2009 - Ws 123/09 (2 Ws 113/09) (https://dejure.org/2009,40447)
OLG Bremen, Entscheidung vom 28.09.2009 - Ws 123/09 (2 Ws 113/09) (https://dejure.org/2009,40447)
OLG Bremen, Entscheidung vom 28. September 2009 - Ws 123/09 (2 Ws 113/09) (https://dejure.org/2009,40447)
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Wird zitiert von ... (12)

  • KG, 17.01.2018 - 4 Ws 149/17

    Verfahrensverzögerung am BGH: Fortsetzung der U-Haft wird unverhältnismäßig

    In diesem Zusammenhang ist nicht entscheidend, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß annimmt, sondern ob die Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit eine Schwelle erreichen, die im Rahmen der Abwägung die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (vgl. BVerfGK 15, 474; KG StraFo 2007, 26; Beschlüsse vom 7. März 2014 - 4 Ws 21/14 - [juris], 6. Juni 2014 - 3 Ws 279/14 - und 4. Dezember 2009 - 4 Ws 123/09 -).
  • KG, 06.08.2013 - 4 Ws 100/13

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus, wichtiger Grund

    Dabei ist nicht entscheidend, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß annimmt, sondern ob die Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit einen Umfang erreichen, der im Rahmen der Abwägung die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (vgl. BVerfG StraFo 2009, 375; KG StraFo 2007, 26, jeweils m.w.N.; Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 4 Ws 123/09 -).

    Dass solche Bemühungen rechtzeitig angestellt worden sind, ist den Akten, obgleich es erforderlich ist, die Umstände der Terminierung und die Absprachen mit den Verfahrensbeteiligten in Vermerkform niederzulegen (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 4 Ws 123/09 -), nicht zu entnehmen.

    Der Senat braucht bei dieser Sachlage nicht zu entscheiden, ob die uneingeschränkte Rücksichtnahme auf jegliche Verhinderung von Verteidigern nach den maßgeblichen Rechtsgrundsätzen (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. Dezember 2009 - 4 Ws 123/09 - und 5. August 2011 - [4] 1 HEs 39/11 [30-31/11] - Schultheis aaO, jeweils m.w.N.) sachgerecht war.

  • KG, 06.08.2013 - 141 HEs 41/13

    Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO hinsichtlich

    Dabei ist nicht entscheidend, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß annimmt, sondern ob die Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit einen Umfang erreichen, der im Rahmen der Abwägung die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (vgl. BVerfG StraFo 2009, 375; KG StraFo 2007, 26 , jeweils m.w.N.; Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 4 Ws 123/09 -).

    Dass solche Bemühungen rechtzeitig angestellt worden sind, ist den Akten, obgleich es erforderlich ist, die Umstände der Terminierung und die Absprachen mit den Verfahrensbeteiligten in Vermerkform niederzulegen (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 4 Ws 123/09 -), nicht zu entnehmen.

    Der Senat braucht bei dieser Sachlage nicht zu entscheiden, ob die uneingeschränkte Rücksichtnahme auf jegliche Verhinderung von Verteidigern nach den maßgeblichen Rechtsgrundsätzen (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. Dezember 2009 - 4 Ws 123/09 - und 5. August 2011 - [4] 1 HEs 39/11 [30-31/11] - Schultheis aaO., jeweils m.w.N.) sachgerecht war.

  • KG, 07.03.2014 - 4 Ws 21/14

    Dringender Tatverdacht nach erstinstanzlichem Urteil; Fluchtgefahr;

    Dabei ist nicht entscheidend, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß annimmt, sondern ob die Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit einen Umfang erreichen, der im Rahmen der Abwägung die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (vgl. BVerfG StraFo 2009, 375; KG StraFo 2007, 26; Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 4 Ws 123/09 -, jeweils mwN).
  • KG, 24.04.2015 - 4 Ws 34/15

    Besetzung bei Haftentscheidungen während laufender Hauptverhandlung

    Dabei ist nicht entscheidend, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß annimmt, sondern ob die Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit einen Umfang erreichen, der im Rahmen der Abwägung die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (vgl. BVerfG StraFo 2009, 375; KG StraFo 2007, 26; Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 4 Ws 123/09 -, jeweils mwN).
  • KG, 15.08.2013 - 4 Ws 108/13

    Verhältnismäßigkeit der Dauer der Untersuchungshaft

    Dabei ist nicht entscheidend, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß annimmt, sondern ob die Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit einen Umfang erreichen, der im Rahmen der Abwägung die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (vgl. BVerfG StraFo 2009, 375; KG StraFo 2007, 26; Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 4 Ws 123/09 -, jeweils m.w.N.).
  • KG, 15.01.2018 - 161 HEs 62/17

    Wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus:

    Nicht entscheidend ist dabei, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß annimmt, sondern ob die Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit einen Umfang erreichen, der die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (vgl. BVerfG StraFo 2009, 375; KG StraFo 2007, 26; Senat StraFo 2013, 506; Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 4 Ws 123/09 - jeweils m.w.Nachw.).
  • OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 1 Ws 139/22

    Aufhebung des Haftbefehls nach Vollzug der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus

    Nicht entscheidend ist dabei, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß annimmt, sondern ob die Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit einen Umfang erreichen, der die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (vgl. BVerfG StraFo 2009, 375; KG StraFo 2007, 26; Senat StraFo 2013, 506; Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 4 Ws 123/09 - jeweils m.w.Nachw.).
  • KG, 17.06.2015 - 4 Ws 48/15

    Haftfortdauerentscheidung während laufender Hauptverhandlung: Umfang der

    Dabei ist nicht entscheidend, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß annimmt, sondern ob die Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit eine Schwelle erreichen, die im Rahmen der Abwägung die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (vgl . BVerfGK 15, 474; KG StraFo 2007, 26;Beschlüsse vom 7. März 2014 - 4 Ws 21/14 - juris, 6. Juni 2014 - 3 Ws 279/14 - und 4. Dezember 2009 - 4 Ws 123/09 -).
  • KG, 08.05.2014 - 4 Ws 32/14

    Anforderungen an die Beschleunigung des Verfahrens bei Überhaft

    Dabei ist nicht entscheidend, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß annimmt, sondern ob die Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit einen Umfang erreichen, der im Rahmen der Abwägung die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (vgl. BVerfG StraFo 2009, 375; KG StraFo 2007, 26 ; Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 4 Ws 123/09 -, jeweils m.w.N.).
  • OLG Köln, 27.11.2013 - 2 Ws 656/13

    Anfechtung einer Anordnung gemäß § 81a StPO mit Beschwerde auch während der

  • KG, 28.10.2013 - 4 Ws 132/13

    Fortdauer der Untersuchungshaft: Aufhebung eines Haftbefehls bei Verstoß gegen

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